{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__54-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"III ZR 54/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2; ErwZulG § 1 Abs. 1 Zur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hau- ses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf ei- nem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangs- tür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am all- gemeinen Verkehr teilnimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 54/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBeamtVG § 46 Abs. 2 Satz 2; ErwZulG § 1 Abs. 1\n\nZur Frage, ob ein Beamter, der seine in angemieteten Räumen eines Hau-\n\nses untergebrachte Dienststelle zur Mittagspause verläßt und dabei auf ei-\n\nnem auf demselben Grundstück verlaufenden Weg, der die Hauseingangs-\n\ntür mit dem öffentlichen Gehweg verbindet, wegen Glatteises stürzt, am all-\n\ngemeinen Verkehr teilnimmt.\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - OLG Karlsruhe\n\n LG Offenburg\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 20. Dezember\n\n2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger, der als Kriminalhauptkommissar bei der Polizeidirektion in\n\nO. tätig ist, nimmt das beklagte Land wegen Verletzung der Verkehrssi-\n\ncherungspflicht in Anspruch. Seine Dienststelle befindet sich in angemieteten\n\nRäumen auf dem Grundstück S. Straße 1 a in O. . Der Hausein-\n\ngang liegt nicht unmittelbar an der S. Straße, sondern an der Seite des\n\nGebäudes. Man erreicht ihn vom Gehweg in der S. Straße über eine\n\nauf diesem Grundstück gelegene Treppe und einen am Gebäude entlangfüh-\n\nrenden Weg. Als der Kläger am 12. Februar 1999 das Gebäude verließ, um zur\n\nMittagspause in die Stadt zu gehen, stürzte er auf der teilweise vereisten Trep-\n\npe. Der Unfall wurde als Dienstunfall anerkannt. Wegen eines Schadens an\n\nder durch den Sturz beschädigten Armbanduhr erhielt der Kläger auf der\n\nGrundlage des Beamtenversorgungsgesetzes eine Entschädigung von\n\n150 DM. Seinen behaupteten weitergehenden Schaden von 10.979,28 DM\n\nmacht er mit der Begründung geltend, der Unfall habe sich bei der Teilnahme\n\nam allgemeinen Verkehr ereignet. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen\n\nErfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der\n\nKläger sein Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nAls Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz-\n\nanspruch kommt die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des beklagten\n\nLandes in Betracht. Ihm oblag aufgrund des mit dem Eigentümer des Hauses\n\ngeschlossenen Mietvertrages im Wechsel mit anderen Wohnungsmietern die\n\nPflicht, die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, zu der fraglichen Zeit in\n\neinem sicheren Zustand zu halten. Darüber hinaus hatte es mit Rücksicht auf\n\nBesucher der Dienststelle und aus Fürsorge für die dort Beschäftigten von dem\n\nverabredeten Turnus mit dem Vermieter unabhängige Amts- und Verkehrssi-\n\ncherungspflichten, die verletzt worden sein können.\n\n2.\n\nDa der Unfall mit bindender Wirkung für dieses Verfahren (vgl. Senats-\n\nurteil BGHZ 121, 131, 134 f) als Dienstunfall anerkannt worden ist, sind die\n\nRechte des Klägers nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG allerdings auf die in den\n\n§§ 33 bis 43a und 46a BeamtVG geregelten Ansprüche beschränkt, hier für\n\nden erlittenen Sachschaden auf Ersatz nach § 32 BeamtVG. Weitergehende\n\nAnsprüche, wie den vorstehend zu 1 erwähnten, können gegen einen öffent-\n\nlich-rechtlichen Dienstherrn außer bei einer hier nicht in Betracht kommenden\n\nvorsätzlichen unerlaubten Handlung nur geltend gemacht werden, wenn sich\n\nder Unfall nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von\n\nSchadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember\n\n1943 (RGBl. I S. 674; im folgenden: ErwZulG) bei der \"Teilnahme am allgemei-\n\nnen Verkehr\" ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG). Die Regelung will\n\neine Schlechterstellung des Versorgungsberechtigten in Fällen vermeiden, in\n\ndenen zwischen dem Unfall und der dienstlichen Tätigkeit nur ein verhältnis-\n\nmäßig loser Zusammenhang besteht (vgl. Amtl. Begründung, DJ 1944, 21).\n\na) Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Se-\n\nnats, geklärt ist, ist für die Beurteilung, ob ein Unfall bei der Teilnahme am all-\n\ngemeinen Verkehr eingetreten ist, maßgeblich das Verhältnis zu dem in An-\n\nspruch genommenen Schädiger in den Blick zu nehmen (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 17, 65, 66 f; 33, 339, 349 f; 64, 201, 203; BGH, Urteil vom 21. November\n\n1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53), wobei es unerheblich ist, ob der für\n\nden Dienstunfall verantwortliche Dienstherr derjenige des verletzten Beamten\n\nist oder eine andere \"öffentliche Verwaltung\" im Sinne des § 1 Abs. 1 ErwZulG,\n\nmag sie demselben oder einem anderen Dienstherrn unterstehen. Dabei las-\n\nsen sich die Fälle, in denen ein Beamter während einer Dienstfahrt für seine\n\neigene Verwaltung im öffentlichen Straßenverkehr einen Unfall erleidet, den\n\neine andere Verwaltung verursacht hat, meist ohne weiteres als Teilnahme am\n\nallgemeinen Verkehr verstehen (vgl. etwa Urteile vom 21. November 1958 aaO;\n\nBGHZ 64, 201; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - NJW-RR 1990, 461,\n\n462). In anderen Fällen hat die Rechtsprechung zusätzlich in Erwägung gezo-\n\ngen, ob sich der Unfall in einem Gefahrenkreis ereignet hat, für den die Zuge-\n\nhörigkeit zum Organisationsbereich des verantwortlichen Dienstherrn im Vor-\n\ndergrund steht, oder ob den Unfall nur ein loser äußerlicher Zusammenhang\n\nmit dem dienstlichen Organisationsbereich verbindet, der Bedienstete also \"wie\n\nein normaler Verkehrsteilnehmer\" verunglückt ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 17,\n\n65, 67; 33, 339, 352; 121, 131, 136; BGH, Urteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR\n\n58/74 - NJW 1976, 673, 674; Senatsurteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR\n\n59/77 - VersR 1979, 32 f; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - III ZR\n\n234/88 - VersR 1990, 404; vom 26. März 1992 - III ZR 81/91 - VersR 1992,\n\n1514; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR 164/94 - VersR 1995, 561). Bei\n\nder Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen hat der Bundesgerichtshof wiederholt\n\nzum Ausdruck gebracht, ob sich ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen\n\nVerkehr ereignet habe, sei nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu ent-\n\nscheiden, was in erster Linie tatrichterlicher Würdigung unterliege (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 26. März 1992 aaO; Senatsurteil BGHZ 121, 131, 136).\n\nb) Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist nicht zu beanstanden, daß das Be-\n\nrufungsgericht eine Teilnahme des Klägers am allgemeinen Verkehr verneint\n\nhat. Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der\n\nMittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand ange-\n\nfahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie\n\nin Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück\n\n(vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673,\n\n674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ\n\n116, 30, 34). Hier indes ereignete sich der Unfall im unmittelbaren Bereich der\n\nin einem Mietshaus gelegenen Diensträume des Klägers auf der auf privatem\n\nGrund liegenden Zuwegung. Wäre die Dienststelle in einem dem Dienstherrn\n\ngehörenden Gebäude untergebracht, könnte nicht zweifelhaft sein, daß ein auf\n\nder Zuwegung liegender Unfallort im unmittelbaren Organisationsbereich der\n\nBehörde läge.\n\nFür die hier vorliegende Fallgestaltung kann nichts anderes gelten. Die\n\nRevision macht zwar geltend, angesichts der alleinigen Organisationsmacht\n\ndes Grundstückseigentümers könne nicht – wie das Berufungsgericht meine -\n\ndavon gesprochen werden, daß die Behörde den Umfang sowie Art und Weise\n\ndes Zugangs zu ihren Diensträumen habe bestimmen können. Auf die alleinige\n\nOrganisationsmacht des beklagten Landes und mietvertragliche Besonderhei-\n\nten bei der Ausgestaltung der Verkehrssicherungspflicht für die Immobilie\n\nkommt es jedoch nicht entscheidend an. Abgesehen davon, daß das beklagte\n\nLand zum Unfallzeitpunkt nach dem Turnus verpflichtet war, den Zugang zum\n\nGebäude und die Treppen in einem sicheren Zustand zu halten, war es auch in\n\nder übrigen Zeit, in der andere Mieter mit dieser Pflicht belastet waren, im In-\n\nteresse seiner Bediensteten und seiner Besucher nicht frei von jeder Verant-\n\nwortung. Auch wenn es eine Dienststelle in angemieteten Räumen eines Hau-\n\nses unterbrachte, mußte es für sichere Verhältnisse in ihnen und auf dem un-\n\nmittelbar zu ihnen führenden Zugang sorgen. Insoweit befand sich der Kläger,\n\nals er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegung\n\nnoch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVO\n\nergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seines\n\nUnternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar\n\n1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603). Diese Organisationsaufgabe\n\nendete nicht, wie der Kläger in den Vorinstanzen gemeint hat, an der Woh-\n\nnungstür. Daß auch andere Personen, die mit der Dienststelle keine Berührung\n\nhatten, diese Zuwegung nutzten, ändert nichts daran, daß der Kläger hier nicht\n\nals \"normaler Verkehrsteilnehmer\", sondern als Bediensteter des beklagten\n\nLandes im Gefahrenkreis seiner Dienststelle den Unfall erlitten hat. Deswegen\n\nist es auch ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen vollen Schaden geltend\n\nmachen könnte, wenn einem anderen Mieter oder dem Eigentümer die Verlet-\n\nzung der Verkehrssicherungspflicht zuzurechnen wäre, und daß dies auch\n\n- unabhängig davon, wen die Verkehrssicherungspflicht traf - für sonstige Be-\n\nsucher des Hauses gilt. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gebo-\n\nten, weil die Treppe - wie der Kläger behauptet hat - von Fußgängern benutzt\n\nworden ist, um über einen \"Trampelpfad\" auf einem kürzeren Weg in den an-\n\ngrenzenden Park zu gelangen. Auch wenn der Eigentümer einen solchen Ver-\n\nkehr geduldet hat, hat die Zuwegung ihre Verbindung zum Organisationsbe-\n\nreich der Dienststelle behalten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - III ZR\n\n164/94 - VersR 1995, 561, 562) und kann nicht dem öffentlichen Straßenraum\n\ngleichgestellt werden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, daß nach\n\ndem Vortrag des Klägers mit der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht\n\n- anders als bei landeseigenen Dienstgebäuden - nicht die nutzende Behörde\n\nselbst, sondern die Liegenschaftsverwaltung des beklagten Landes betraut\n\ngewesen sein soll (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - III ZR 234/88 -\n\nVersR 1990, 404; Senatsurteil vom 9. Februar 1995 aaO).\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/iii-zr-54-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/iii-zr-54-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__54-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:58:51.702384+00:00"}}