{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__50-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-10-23","aktenzeichen":"III ZR 50/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 50/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und\n\nDörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n7. Januar 2003 - 21 U 361/01 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\n\nAbs. 1 ZPO).\n\nStreitwert: 122.710,05 \n\nGründe:\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2\n\nZPO) liegen nicht vor. Die von der Beschwerde vermißte informatorische Anhö-\n\nrung oder Parteivernehmung aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zum\n\numstrittenen Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs war hier prozessual nicht ge-\n\nboten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Würdigung des streitigen Gesche-\n\nhens nicht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 363,\n\n364) und des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 2531, 2532) abgewi-\n\nchen.\n\nDie Frage, ob und welche Weisungen der Kläger bei der telefonischen\n\nBuchung seiner Reise in bezug auf den Einsatz seiner VISA-Card erteilt hatte,\n\nwar nicht unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme. Zum Inhalt eines spä-\n\nteren Gesprächs, das den Einsatz der für die Zahlung des Reisepreises ver-\n\nwendeten TUI-Service-Card betraf, hat das Landgericht die Zeugen D. und\n\nA. F. vernommen und den Kläger gemäß § 141 ZPO persönlich an-\n\ngehört. Das Berufungsgericht hat den Zeugen D. F. erneut vernommen\n\nund ist in seiner Hilfsbegründung dem Landgericht in der Würdigung gefolgt,\n\ndaß der Kläger die von ihm behauptete Weisung, die VISA-Card einzusetzen,\n\nnicht bewiesen habe. Mit Rücksicht darauf, daß hierfür aus der Sphäre des\n\nKlägers weitere Indizien sprachen - trotz Kenntnisnahme des nach der Reise-\n\nbestätigung von der Beklagten vorgesehenen Einsatzes der TUI-Service-Card\n\nhat sich der Kläger nicht auf eine abweichende Weisung berufen; Quittierung\n\ndes Erhalts des Eigenanteils der Beklagten an der Versicherungsleistung ihrer\n\nHaftpflichtversicherung, ohne daß dieser Betrag gezahlt worden wäre -, war die\n\nerneute persönliche Anhörung des Klägers oder seine Parteivernehmung nach\n\n§ 448 ZPO in der Berufungsinstanz nicht geboten.\n\nDie von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen\n\nzum Abweichen von einer erteilten Weisung sind danach nicht entscheidungs-\n\nerheblich.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-10-23/iii-zr-50-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__50-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:46:54.280489+00:00"}}