{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__37-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-11-27","aktenzeichen":"III ZR 37/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei- stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei- stungen zu unterrichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 37/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n27. November 2003\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\nBPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2\n\nZur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-\n\nstungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-\n\nstungen zu unterrichten.\n\nBGH, Urteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - LG Krefeld\n\nAG Krefeld\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 3. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Krefeld vom 9. Januar 2003 teilweise\n\naufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Krefeld vom 13. Juni\n\n2002 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 69,71 \n\n 136,35 DM)\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\n\nsatz seit dem 3. Juni 2001 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 95 v.H. und\n\nder Beklagte 5 v.H. zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger ist Chefarzt der chirurgischen Abteilung des Krankenhauses\n\nM. in K. . Der Beklagte befand sich vom 11. bis 21. März 2001 we-\n\ngen einer akuten perforierten Appendicitis in diesem Krankenhaus in stationä-\n\nrer Behandlung.\n\nDer Beklagte unterzeichnete bei seiner Einlieferung eine formularmäßi-\n\nge Zusatzvereinbarung über Wahlleistungen, in der er neben der Unterbrin-\n\ngung in einem Zweibettzimmer auch die gesondert berechenbare Wahlleistung\n\n\"persönliche Behandlung durch den leitenden Abteilungsarzt und seinen stän-\n\ndigen Vertreter\" ankreuzte. Die Zusatzvereinbarung, die auch die Unterschrift\n\neines Vertreters des Krankenhauses trägt, enthält den folgenden Zusatz:\n\n\"Ich habe zur Kenntnis genommen,\n\n- daß der leitende Abteilungsarzt und andere liquidationsberech-\ntigte Ärzte des Krankenhauses, die an der Behandlung aus me-\ndizinischen Gründen beteiligt werden,\n\n- daß Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des\nKrankenhauses, soweit diese im Auftrage von liquidationsbe-\nrechtigten Ärzten Leistungen erbringen,\n\nberechtigt sind, nach der jeweils gültigen Gebührenordnung für\nÄrzte (GOÄ) bzw. nach dem Institutionstarif abzurechnen und die\nKosten im eigenen Namen einzuziehen. Ein Exemplar dieser GOÄ\nliegt in der Patientenaufnahme und in den Sekretariaten der liqui-\ndationsberechtigten Ärzte aus. Die GOÄ kann von Ihnen eingese-\nhen werden.\n\nHinweis: Die Gebühren der liquidationsberechtigten Kranken-\nhausärzte werden gemäß § 6a GOÄ um 25 % gemindert.\"\n\nDer Kläger stellte die von ihm während der stationären Unterbringung\n\nerbrachten ärztlichen Leistungen dem Beklagten mit Schreiben vom 24. April\n\n2001 mit insgesamt 2.337,87 DM in Rechnung. Für eine am 2. April 2001\n\ndurchgeführte ambulante Behandlung berechnete der Kläger mit Schreiben\n\nvom 31. Mai 2001 136,35 DM.\n\nDer Kläger erhob nach erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderungen\n\nKlage auf Zahlung von 2.474,22 DM nebst Zinsen sowie 293,70 DM vorgericht-\n\nlicher Kosten (Inkassogebühren). Das Amtsgericht hat den Beklagten antrags-\n\ngemäß zur Zahlung verurteilt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger nach\n\nrichterlichem Hinweis die Klage, soweit sie die Zahlung vorgerichtlicher Kosten\n\nzum Gegenstand hatte, (teilweise) zurückgenommen. Im übrigen hat das Be-\n\nrufungsgericht das Urteil des Amtsgerichts bestätigt. Mit der - vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf voll-\n\nständige Abweisung der Klage weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat zum überwiegenden Teil Erfolg.\n\nI.\n\nDie Tatsacheninstanzen haben den Einwand des Beklagten, aufgrund\n\nseines Gesundheitszustands sei er bei der Einlieferung in das Krankenhaus\n\nnicht in der Lage gewesen, \"geschäftliche Dinge zu regeln\" (vgl. § 104 Nr. 2\n\nBGB), zurückgewiesen. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von\n\nder Revision hingenommen.\n\nNach Meinung des Berufungsgerichts ist zwischen dem Krankenhaus\n\nM. und dem Beklagten eine wirksame Vereinbarung über wahlärztliche\n\nLeistungen zustande gekommen, so daß der Beklagte Zahlung des auf der\n\nGrundlage der Gebührenordnung für Ärzte berechneten Honorars (auch) für\n\ndie während des Krankenhausaufenthalts erbrachte ärztliche Behandlung\n\nschuldet. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1.\n\nNach § 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflege-\n\nsatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahl-\n\nleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Ab-\n\nschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren In-\n\nhalt im einzelnen zu unterrichten. Eine derartige besondere Unterrichtungs-\n\npflicht ist erstmalig durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundespfle-\n\ngesatzverordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1680) als § 6 Abs. 2\n\nSatz 1 Halbsatz 2 in die Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973\n\n(BGBl. I S. 333) aufgenommen worden; danach war der Patient vor Abschluß\n\nder Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen zu unterrichten. Diese\n\nBestimmung ist unverändert als § 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 in die Bundes-\n\npflegesatzverordnung (BPflV a.F.) vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1666)\n\nübernommen worden.\n\n2.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats, von der abzugehen kein Anlaß\n\nbesteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die ohne hinreichende vorherige\n\nUnterrichtung des Patienten abgeschlossen worden ist, unwirksam (Senats-\n\nurteile vom 19. Dezember 1995 - III ZR 233/94 - NJW 1996, 781 f und BGHZ\n\n138, 91, 94).\n\nDie Frage, welche Anforderungen an eine dem Maßstab des § 22 Abs. 2\n\nSatz 1 Halbsatz 2 BPflV gerecht werdende Unterrichtung über die Entgelte bei\n\nder - hier allein interessierenden - Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen zu\n\nstellen sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur\n\numstritten. Der Senat hat hierzu noch nicht abschließend Stellung genommen.\n\nIn dem Urteil vom 19. Dezember 1995 (aaO S. 782) hat er lediglich - noch zu\n\n§ 7 Abs. 2 Satz 1 BPflV a.F. - ausgesprochen, daß der unter Bezugnahme auf\n\ndas Preisverzeichnis erfolgte Hinweis, Wahlleistungen würden dem Patienten\n\ngesondert in Rechnung gestellt, jedenfalls dann nicht ausreicht, wenn die Ge-\n\nbührenordnung für Ärzte dem Patienten nicht vorgelegt wurde und auch keine\n\nweiteren mündlichen Belehrungen erteilt wurden.\n\na) Die im Sinne des Patientenschutzes weitestgehende Auffassung geht\n\ndahin, daß der Patient nur dann ausreichend unterrichtet worden ist, wenn ihm\n\nunter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden Nummern des Ge-\n\nbührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detailliert und auf den\n\nEinzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mit-\n\ngeteilt wird. Eine genaue Angabe dieser Kosten sei allerdings nicht erforder-\n\nlich; es genüge, wie bei einem Kostenanschlag nach § 650 BGB, eine im we-\n\nsentlichen zutreffende Angabe (OLG Jena, VersR 2002, 1499, 1500 f; LG\n\nDortmund, VersR 2002, 1033, 1034; LG Duisburg, MedR 2001, 213, 214, je-\n\nweils zu § 22 Abs. 2 BPflV; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 496, 497 noch zu § 7\n\nAbs. 2 BPflV a.F.; vgl. auch OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 56; zustimmend\n\nUleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen,\n\n2. Aufl., § 22 BPflV, Erl. E 2.2; Miebach/Patt, NJW 2000, 3377, 3378).\n\nDiese strenge Auslegung, die sich vor allem auf die durch § 22 Abs. 2\n\nBPflV gegenüber der Vorgängerregelung des § 7 Abs. 2 BPflV a.F. erfolgte\n\nErweiterung der Unterrichtungspflicht (\"und deren Inhalt im einzelnen\") beruft,\n\nerscheint, auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift, als zu\n\nweitgehend.\n\naa) Müßte der Patient vor Abschluß der Wahlleistungsvereinbarung in\n\nForm eines Kostenanschlags über die voraussichtliche Höhe der entstehenden\n\nArztkosten unterrichtet werden, so bedeutete dies nicht nur einen immensen\n\norganisatorischen Mehraufwand für das Krankenhaus, sondern würde in vielen\n\nFällen sogar dazu führen, daß dem Krankenhaus Unmögliches abverlangt wür-\n\nde.\n\nWahlleistungsvereinbarungen werden typischerweise bei der Aufnahme\n\neines Patienten in das Krankenhaus abgeschlossen. In diesem Zeitpunkt ste-\n\nhen die Aufnahmeuntersuchungen noch aus. Welche ärztlichen Diagnose-\n\noder Therapiemaßnahmen im einzelnen geboten sind, ob und welcher Operati-\n\non sich der Patient unterziehen muß, läßt sich häufig selbst nach dieser\n\n- ebenfalls ärztlichen - Aufnahmeuntersuchung noch nicht annähernd sicher\n\nabschätzen. Hier wäre es weder dem Krankenhaus zuzumuten noch dem In-\n\nformationsinteresse des Patienten dienlich, wenn vor Abschluß der Wahllei-\n\nstungsvereinbarung eine Vielzahl möglicher \"Kosten-Varianten\" ermittelt oder\n\ndem Patienten die voraussichtliche Höhe der im ungünstigsten Falle zu erwar-\n\ntenden Kosten mitgeteilt werden müßten (vgl. Kuhla, MedR 2002, 280, 282).\n\nDer Weg, diese praktischen Schwierigkeiten dadurch zu umgehen, daß\n\nder Patient schrittweise, parallel zur Aufklärung über die vorzunehmenden The-\n\nrapieschritte, über die finanziellen Konsequenzen dieses Vorgehens in Kennt-\n\nnis gesetzt wird (so OLG Jena aaO S. 1501), ist nicht gangbar. Dies würde be-\n\ndeuten, daß der Patient sich vor Beginn jeder zusätzlichen \"kostenträchtigen\"\n\närztlichen Maßnahme neu entscheiden müßte und könnte, ob er an der bei\n\nAufnahme in das Krankenhaus oder anläßlich zuvor erfolgter Behandlungen\n\ngetroffenen Wahlarztvereinbarung festhalten möchte oder aber nur noch als\n\n\"normaler\" Krankenhauspatient behandelt werden will. Eine derartige Verfah-\n\nrensweise stünde in Widerspruch zu dem in § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV (= § 7\n\nAbs. 3 Satz 1 BPflV a.F.) zwingend vorgeschriebenen Prinzip der \"Wahlarzt-\n\nund Liquidationskette\", wonach die Vereinbarung über wahlärztliche Leistun-\n\ngen nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Krankenhausärzte oder gar auf\n\neinzelne Behandlungsmaßnahmen \n\nbeschränkt werden \n\nkann \n\n(vgl.\n\nDietz/Bofinger, Krankenhausfinanzierungsgesetz, Bundespflegesatzverord-\n\nnung und Folgerecht, Erl. IV 8 zu § 22 BPflV [Stand: Mai 1996]). Demgemäß ist\n\nnach dem Regelungskonzept der Bundespflegesatzverordnung eine Auslegung\n\ndes § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geboten, die das Krankenhaus in die\n\nLage versetzt, in jedem Einzelfall dem Patienten bei Aufnahme bzw. vor Beginn\n\nder ersten (wahl-)ärztlichen Behandlung die erforderliche Unterrichtung zu er-\n\nteilen, um so eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung zustande bringen zu\n\nkönnen.\n\nbb) Das Interesse des Patienten, den konkreten Preis der von ihm ge-\n\nwünschten Wahlleistung zu erfahren, ist bei den wahlärztlichen Leistungen\n\ntypischerweise nicht so schutzwürdig wie bei den anderen Wahlleistungen.\n\nDie Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen werden vom Träger des\n\nKrankenhauses im Rahmen der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1\n\nSatz 3 BPflV autonom gestaltet. Daraus können sich, wie dem Senat aus den\n\nbezüglich der Bemessung der Wahlleistung Unterkunft an ihn herangetragenen\n\nRechtsstreitigkeiten bekannt ist (vgl. BGHZ 145, 66), in der Krankenhauspraxis\n\nerhebliche Preisunterschiede bei der Bemessung einzelner Wahlleistungsent-\n\ngelte ergeben. Daher hat der Patient bei den nichtärztlichen Wahlleistungen\n\nein besonderes Interesse daran, den konkreten Preis für die jeweils angebote-\n\nne Wahlleistung zu erfahren, da er nur so abschätzen kann, ob nach seinen\n\nsubjektiven Wünschen und Bedürfnissen die für ihn in Frage kommende\n\nWahlleistung \"ihr Geld wert\" ist.\n\nBei den ärztlichen Wahlleistungen ist die preisliche Situation von vorn-\n\nherein eine andere. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 7 BPflV finden für die Berechnung\n\nwahlärztlicher Leistungen die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder\n\nder Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung. Dies bedeu-\n\ntet, daß Grundlage der Entgeltermittlung insoweit gesetzliche Preisvorschriften\n\nsind, in denen - auch und gerade mit Rücksicht auf die schützenswerten Inter-\n\nessen der Patienten - für jede ärztliche Leistung ein bestimmtes Entgelt fest-\n\ngelegt ist, wobei der behandelnde Arzt im Einzelfall nur in engen Grenzen ei-\n\nnen Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung seines Honorars hat (vgl. § 5\n\nGOÄ).\n\nDurch die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Preisregelungen\n\nder Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte ist\n\ngewährleistet, daß jeder Patient unabhängig von der Wahl des Krankenhauses\n\nfür (im wesentlichen) gleichartige bzw. gleichwertige ärztliche Leistungen eine\n\n(im wesentlichen) gleiche Vergütung zu zahlen hat.\n\ncc) Daß nach dem Willen des Verordnungsgebers dem Umstand, daß\n\ndie Honorierung wahlärztlicher Leistungen gesetzlich vorgegeben ist, bei der\n\nBeantwortung der Frage, wie umfänglich und weitreichend die Unterrichtungs-\n\npflicht des Krankenhauses ist, von maßgeblicher Bedeutung ist, läßt sich den\n\nAmtlichen Begründungen der Bundesregierung zu den einzelnen Verord-\n\nnungsentwürfen mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen:\n\nIn der Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Bundes-\n\npflegesatzverordnung, durch die die Pflicht zur Unterrichtung des Patienten\n\nerstmals in der Bundespflegesatzverordnung verankert worden ist, heißt es,\n\ndaß zu der dem Schutz des Patienten dienenden Unterrichtung \"die Mitteilung\n\nder Preise für nichtärztliche Wahlleistungen, z.B. für eine gesonderte Unter-\n\nbringung, ebenso wie der Hinweis auf den unter Berücksichtigung des Pflege-\n\nsatzabschlags zu zahlenden Pflegesatz sowie die Berechnung dieser Leistun-\n\ngen nach der Gebührenordnung für Ärzte und die dort vorgesehene Minderung\n\nder berechneten Gebühren\" gehört (BR-Drucks. 574/84 S. 15). Diese Formulie-\n\nrung läßt den Schluß zu, daß nach den Vorstellungen des Verordnungsgebers\n\nbei ärztlichen Wahlleistungen nicht der geschuldete \"Endpreis\", sondern nur\n\ndie Art und Weise des Zustandekommens dieses Preises erläutert werden\n\nmuß.\n\nIn der Begründung zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV, durch den die Unter-\n\nrichtungspflicht detaillierter ausgestaltet worden ist, wird ausgeführt, \"daß der\n\nPatient künftig auch über den Inhalt der Wahlleistungen im einzelnen zu unter-\n\nrichten ist. Bei der Wahlleistung Ein- oder Zweibettzimmer könnte dies z.B. die\n\nAngabe von Telefon, Fernseher u.a. sein\" (BR-Drucks. 381/94 S. 39). Dies\n\nbelegt, daß der Verordnungsgeber bei dieser Änderung nicht die ärztlichen\n\nWahlleistungen im Auge hatte.\n\nb) Die für den Träger des Krankenhauses günstigste Auffassung hält es\n\nfür ausreichend, wenn der Patient darauf hingewiesen wird, daß die Abrech-\n\nnung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der Gebührenordnung für Ärzte\n\nerfolgt; darüber hinaus sei es Sache des Patienten, bei Bedarf die Vorlage des\n\nTextes der Gebührenordnung für Ärzte zu erbitten oder sich diese selbst zu\n\nbeschaffen (OLG Köln, NJW-RR 1999, 228, 229 zu § 7 Abs. 2 BPflV a.F.; zu-\n\nstimmend: Wagener, in: Düsseldorfer Kommentar zur BPflV, 3. Aufl., Erl. 3.3.1\n\nzu § 22; Dietz/Bofinger aaO Erl. III 6 zu § 22 BPflV [Stand: Juni 2000]; Bier-\n\nmann/Ulsenheimer/Weißauer, MedR 2000, 107, 108 f; Haberstroh, VersR\n\n1999, 8, 13 f).\n\nDiese Auffassung dürfte indes mit dem Gesetz nicht mehr vereinbar\n\nsein. Zwar trifft es zu, daß es gegenüber dem Privatpatienten, der sich in die\n\nambulante Behandlung eines niedergelassenen Arztes begibt, nach der un-\n\nmittelbar anwendbaren Gebührenordnung für Ärzte keine besonderen Beleh-\n\nrungspflichten über die geschuldete Vergütung gibt und daß das Schutzinter-\n\nesse des durchschnittlichen Wahlleistungspatienten weniger dahin geht, die\n\nHöhe der entstehenden Arztkosten zu erfahren, sondern eher darauf ausge-\n\nrichtet ist zu wissen, ob sein privater Krankenversicherer für diese Kosten auf-\n\nkommt (vgl. Kuhla aaO S. 283; Haberstroh aaO). Diese Erwägungen rechtferti-\n\ngen es jedoch nicht, sich über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinwegzuset-\n\nzen, wonach auch bei ärztlichen Wahlleistungen über die Entgelte \"im einzel-\n\nnen\" zu unterrichten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß typischerweise bei\n\neinem Krankenhausaufenthalt weit höhere Arztkosten entstehen als im Rah-\n\nmen einer ambulanten Behandlung und daß eine eingehende Unterrichtung\n\nden Selbstzahler, der über keinen oder keinen umfassenden (Stichwort:\n\nSelbstbeteiligung) Versicherungsschutz verfügt, dazu veranlassen kann, von\n\neiner Wahlleistungsvereinbarung abzusehen bzw. sich zuvor bei seinem Versi-\n\ncherer über die Reichweite seines Versicherungsschutzes kundig zu machen,\n\num so die Gefahr einer erheblichen finanziellen Eigenbelastung zu vermeiden\n\noder zu begrenzen.\n\nc) Vorzugswürdig dürfte daher eine vermittelnde Lösung sein (in diesem\n\nSinne wohl AG und LG Kiel, MedR 2001, 369, 371 und 372), die zum einen\n\ndem vom Verordnungsgeber ausdrücklich auch im Bereich der wahlärztlichen\n\nLeistungen anerkannten Informationsbedürfnis des Patienten entspricht und\n\nzum anderen an den Träger des Krankenhauses nicht derart übertrieben hohe\n\nAnforderungen stellt, daß es vielfach praktisch nicht mehr möglich wäre, mit\n\nzumutbarem Verwaltungsaufwand eine wirksame Vereinbarung über wahlärztli-\n\nche Leistungen zu treffen.\n\nDiesbezüglich \n\nwäre \n\nin \n\njedem \n\nFall \n\nals \n\nausreichende\n\n- zweckmäßigerweise schriftlich niedergelegte - Unterrichtung zu erachten (vgl.\n\nhierzu das von Debong, ArztR 2001, 12, 16 erarbeitete Muster einer Patien-\n\nteninformation):\n\n- kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum\n\nAusdruck kommt, daß hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Er-\n\nkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten\n\nÄrzte sichergestellt werden soll; verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der\n\nPatient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung die medizi-\n\nnisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält;\n\n- kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Ge-\n\nbührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand\n\nder Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und\n\nPunktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeit-\n\naufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ;\n\n- Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erheb-\n\nliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann;\n\n- Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistun-\n\ngen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten\n\nbeteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1\n\nBPflV);\n\n- Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für\n\nZahnärzte auf Wunsch eingesehen werden kann; die ungefragte Vorlage\n\ndieser Gesetzestexte erscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für\n\nsich genommen kein besonderer Informationswert zukommt: Der durch-\n\nschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in der Lage, sich\n\nselbst anhand des Studiums dieser umfänglichen und komplizierten Rege-\n\nlungswerke einen Überblick über die Höhe der auf ihn zukommenden Arzt-\n\nkosten zu verschaffen.\n\n3.\n\nDie Frage, welche Anforderungen an eine § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2\n\nBPflV genügende Unterrichtung bei der Vereinbarung wahlärztlicher Leistun-\n\ngen zu stellen sind, braucht vorliegend nicht abschließend geklärt zu werden.\n\nDie hier zu beurteilende Unterrichtung ist schon deshalb unzureichend,\n\nweil sie inhaltlich unzutreffend bzw. irreführend ist:\n\nAufgrund der dem Beklagten gegebenen Unterrichtung sind die liquida-\n\ntionsberechtigten Ärzte des Krankenhauses M. berechtigt, \"nach der\n\njeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. nach dem Instituti-\n\nonstarif\" abzurechnen.\n\nWas Gegenstand des \"Institutionstarifs\" ist oder sein soll, in welchem\n\nVerhältnis dieser Tarif zur Gebührenordnung für Ärzte steht, ob und gegebe-\n\nnenfalls welche Abweichungen sich bei der Anwendung dieses Tarifs gegen-\n\nüber der Gebührenordnung für Ärzte ergeben könnten, bleibt dunkel. Schon\n\ndiese, von der Revision zu Recht angeführten Umstände führen dazu, daß dem\n\nBeklagten nicht die nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BPflV geschuldete Un-\n\nterrichtung zuteil wurde.\n\n4.\n\nDie Auffassung der Revisionserwiderung, der Schutzzweck des § 22\n\nAbs. 2 Satz 1 BPflV komme erst und nur dann zum Tragen, wenn sich heraus-\n\nstelle, daß der Patient keinen Versicherungsschutz habe, trifft nicht zu. Nach\n\ndem klaren Wortlaut des Gesetzes ist jeder Wahlleistungspatient über die Ent-\n\ngelte der Wahlleistungen und deren Inhalt ohne Rücksicht darauf zu unter-\n\nrichten, ob und welchen Versicherungsschutz er hat.\n\nII.\n\nDa zwischen dem Krankenhaus M. und dem Beklagten keine\n\nwirksame Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen zustande gekommen ist,\n\nsteht dem Kläger kein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB für die im\n\nZusammenhang mit der stationären Behandlung des Beklagten erbrachten\n\närztlichen Leistungen zu; auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1\n\nBGB besteht nicht (Senatsurteil BGHZ 138, 91, 95 ff, 99).\n\nHiervon betroffen ist allerdings nur die Rechnung vom 31. Mai 2001 über\n\ninsgesamt 2.337,87 DM. Die Rechnung vom 11. Juli 2001 über 136,35 DM hat\n\neine ambulante Behandlung zum Gegenstand, die der Kläger geraume Zeit\n\nnach der Entlassung des Beklagten aus dem Krankenhaus erbracht hat. Da\n\ndiese Leistung nicht dem Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverord-\n\nnung unterfällt, ist der Beklagte insoweit zur Zahlung verpflichtet.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/iii-zr-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 650","ref_norm":"650","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-27/iii-zr-37-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR__37-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:55:24.431455+00:00"}}