{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"III ZR 381/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 381/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDie Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Senatsbeschluß \n\nvom 28. Oktober 2004 gibt zu einer anderen Entscheidung keinen \n\nAnlaß. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil \n\ndes 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - wird als unzulässig verworfen, weil sie \n\nnicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2003 verlängerten Frist \n\nbegründet worden ist. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nBeschwerdewert: 540.903,35 € \n\nGründe: \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß eine \n\nPartei, die erstmals im Rechtsmittelverfahren die Bewilligung von Prozeßko-\n\nstenhilfe beantragt, sich gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persön-\n\nlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des hierfür vorgesehenen Vordrucks \n\nbedienen muß (vgl. die im Senatsbeschluß vom 28. Oktober 2004 zitierten Ent-\n\nscheidungen). Diese Kenntnis ist bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen, so \n\ndaß sich der Beklagte nicht darauf berufen kann, das Gericht hätte das Fehlen \n\ndieser Unterlagen beanstanden oder ihm einen Vordruck übersenden müssen. \n\nDaß die Rechtspflegerin, die vom Vorsitzenden am 25. Mai 2004 mit der Vor-\n\nprüfung betraut worden ist, ob die finanziellen Voraussetzungen für die Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe vorliegen - gegebenenfalls sollte sie sich die vom \n\nAntragsteller vorgelegten Nachweise ergänzen lassen -, dem Beklagten im An-\n\nschluß hieran den Vordruck übersandt hat, konnte für den Beklagten ange-\n\nsichts der angeführten Rechtsprechung kein Vertrauen dahin begründen, der \n\nSenat könne und wolle von dieser Rechtsprechung abgehen. Nachdem die \n\nFrist, die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung des Prozeßkostenhil-\n\nfeantrags, soweit es um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse \n\ngeht, zu schaffen, im Zeitpunkt der Übersendung des Vordrucks an den Be-\n\nklagten bereits abgelaufen war, konnte für den Beklagten kein schutzwürdiges \n\nVertrauen mehr begründet werden, Prozeßkostenhilfe zu erhalten. Daß sich \n\nder Beklagte nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, welche Angaben er im \n\nVordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen \n\nhatte, gereicht ihm daher unabhängig von den nachfolgenden Ereignissen zum \n\nVerschulden. Dies schließt auch die Erteilung von Wiedereinsetzung aus. \n\nZu den Voraussetzungen und Grenzen, unter denen eine Treuhandab-\n\nrede gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Form bedarf, und zu den Fol- \n\ngen eines etwaigen Formmangels wird auf BGHZ 141, 207, 212 f und das Se-\n\nnatsurteil vom 4. November 2004 (III ZR 172/03 - ZIP 2004, 2324, 2326 f) Be-\n\nzug genommen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-381-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/iii-zr-381-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:13:31.272763+00:00"}}