{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 381/03","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 381/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nGalke \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, ihm für seine Beschwerde gegen die \n\nNichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2003 - 24 U 2/02 - \n\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDurch Urteil des Berufungsgerichts vom 31. Juli 2003 wurde der Beklag-\n\nte verurteilt, die von ihm gehaltenen Geschäftsanteile an der D \n\n GmbH notariell an die Rechtsanwälte Be. und Bü. \n\nzur gesamten Hand abzutreten. Zugleich wurde seine gegen den Kläger ge-\n\nrichtete Widerklage in Höhe eines Betrages von 80.000 DM (= 40.903,35 €) \n\nabgewiesen. Gegen das am 16. August 2003 zugestellte Urteil legte der Be-\n\nklagte am 12. September 2003 Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte \n\ndie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Die Frist zur Begründung der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde wurde auf seinen Antrag bis zum 16. Dezember 2003 ver-\n\nlängert. Auf einen weiteren Verlängerungsantrag, der damit begründet wurde, \n\nüber die beantragte Prozeßkostenhilfe sei noch nicht entschieden worden, teil-\n\nte ihm der Vorsitzende mit, eine nochmalige Verlängerung komme nur mit Ein-\n\nwilligung des Gegners in Betracht; der Antrag auf Prozeßkostenhilfe vermöge \n\nhieran nichts zu ändern. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde ist nicht über den 16. Dezember 2003 hinaus verlängert worden, \n\nnachdem der Beklagte die nach §§ 544 Abs. 2 Satz 2, 551 Abs. 2 Satz 5, 6 \n\nZPO erforderliche Einwilligung des Gegners nicht beigebracht hatte. Die Erklä-\n\nrung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem hierfür \n\nvorgeschriebenen Vordruck reichte der Beklagte, von Beruf selbst Rechtsan-\n\nwalt, auf Anforderung der Rechtspflegerin vom 26. Mai 2004 erst am 2. Juli \n\n2004 ein. \n\nII. \n\nDem Beklagten kann Prozeßkostenhilfe für seine Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht bewilligt werden. Zwar erfüllt er ausweislich seiner am 2. Juli \n\n2004 eingegangenen Erklärung die persönlichen und wirtschaftlichen Voraus-\n\nsetzungen für deren Bewilligung. Im jetzigen Verfahrensstadium ist jedoch zu \n\nberücksichtigen, daß die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde \n\nbereits abgelaufen ist, so daß eine sachliche Bescheidung der Beschwerde \n\nnicht mehr in Betracht kommt. \n\nGegen eine die Beschwerde verwerfende Entscheidung des Senats, die \n\neinstweilen zurückgestellt wird, bestünde zwar die Möglichkeit, die Erteilung \n\nvon Wiedereinsetzung zu beantragen. Wiedereinsetzung kann nach Ableh-\n\nnung eines Prozeßkostenhilfeantrags jedoch nur dann gewährt werden, wenn \n\ndie Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Be-\n\nwilligung von Prozeßkostenhilfe ausreichend dargetan zu haben (vgl. BGH, \n\nBeschlüsse vom 27. November 1996 - XII ZB 94/96 - NJW 1997, 1078; vom \n\n24. November 1999 - XII ZB 134/99 - NJW-RR 2000, 879; vom 31. August \n\n2000 - XII ZB 141 und 148/00 - NJWE-FER 2001, 57, 58; vom 3. April 2001 – \n\nXI ZA 1/01 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfegesuch 7 und das in dersel-\n\nben Sache ergangene Urteil BGHZ 148, 66, 69; vom 19. Mai 2004 - XII ZA \n\n11/03 - FamRZ 2004, 1548, 1549). Hierzu gehört insbesondere bei der erstma-\n\nligen Beantragung von Prozeßkostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, daß sich \n\ndie Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient (BGH, Beschluß vom \n\n31. August 2000 aaO). Das war nicht deshalb entbehrlich, weil der Beklagte bis \n\nzum Ablauf der Begründungsfrist am 16. Dezember 2003 einige Angaben zu \n\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. Denn die-\n\nse boten keine hinreichende Grundlage, in eine Prüfung der Einkommensver-\n\nhältnisse des Beklagten einzutreten. \n\nDer Umstand, daß der Beklagte zwischenzeitlich seine persönlichen und \n\nwirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt hat, vermag den für die Bewilligung von \n\nProzeßkostenhilfe spätestens maßgeblichen Zeitpunkt vom 16. Dezember \n\n2003 nicht hinauszuschieben. Auch wenn das Rechtsmittel mit Rücksicht auf \n\nden gestellten Prozeßkostenhilfeantrag nicht alsbald nach Ablauf der Begrün-\n\ndungsfrist verworfen worden ist und dementsprechend jetzt nicht förmlich über \n\neine Wiedereinsetzung zu befinden ist, müssen für die Frage, ob dem Beklag-\n\nten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann, aus Gründen der Gleichbehand-\n\nlung doch dieselben Grundsätze gelten. \n\nIm übrigen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch in der Sache \n\nkeine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätz-\n\nliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\nSchlick Dörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-381-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-381-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_381-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:50.001197+00:00"}}