{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_371-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"III ZR 371/03","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 615 Satz 2; HeimG § 5 Abs. 7 (F: 5.11.2001); SGB XI §§ 84 Abs. 3, 85, 87 Zum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung von der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fort- führung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 = NJW 2004, 1104).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 371/03 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 615 Satz 2; HeimG § 5 Abs. 7 (F: 5.11.2001); SGB XI §§ 84 Abs. 3, 85, \n\n87 \n\nZum Anspruch des Heimträgers auf Entgelt für Verpflegung bei Verabreichung \n\nvon der gesetzlichen Krankenversicherung finanzierter Sondennahrung (Fort-\n\nführung des Senatsurteils vom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309 \n\n= NJW 2004, 1104). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 4. November 2004 - III ZR 371/03 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 18. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Bonn vom 11. Februar 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin wurde am 26. September 2000 nach einem zweiten Schlag-\n\nanfall in komatösem Zustand aus stationärer Krankenhausbehandlung auf der \n\nGrundlage eines am 22. September 2000 mit dem Verein für Altenpflege \n\nE. e.V. geschlossenen Heimvertrags in das Seniorenheim Haus M. \n\nin B. aufgenommen. Die Beklagte übernahm die Rechte und Pflichten des \n\nHeimträgers aus diesem Vertragsverhältnis mit Wirkung zum 1. November \n\n2000. Der Klägerin war während des Krankenhausaufenthalts eine Magenson-\n\nde gelegt worden, da sie infolge einer Lähmung nicht mehr schlucken konnte. \n\nVom Beginn ihres Heimaufenthalts an ist die Klägerin auf die Verabreichung \n\nvon Sondennahrung, die von der Krankenkasse gezahlt wird, angewiesen. Sie \n\nist der Auffassung, die Beklagte dürfe ihr für die Dauer der Verabreichung von \n\nSondennahrung kein Leistungsentgelt für Verpflegung in Rechnung stellen. \n\nMit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine entsprechende Feststellung. \n\nFerner verlangt sie im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, in welcher Hö-\n\nhe Verpflegungskosten in dem Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung ent-\n\nhalten sind, und behält sich, da sie das volle Heimentgelt entrichtet hat, nach \n\nErteilung der Auskunft eine Bezifferung ihres Rückforderungsanspruchs vor. \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsantrag entsprochen und \n\ndie Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Das Berufungsge-\n\nricht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewie-\n\nsen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. Dies ist, da die Beklagte im Verhandlungs-\n\ntermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-\n\nlich auf einer Sachprüfung beruht (BGHZ 37, 79, 81). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält das Teilurteil des Landgerichts für unzulässig, \n\nweil nicht auszuschließen sei, daß über die negative Feststellungsklage und \n\ndie bisher unbezifferte Leistungsklage einander widersprechende Entschei-\n\ndungen ergehen könnten. Es hat daher den in erster Instanz anhängig geblie-\n\nbenen unbezifferten Zahlungsantrag an sich gezogen, um dieser Gefahr zu \n\nbegegnen. \n\nIn der Sache vertritt das Berufungsgericht die Auffassung, die Klägerin \n\nschulde das volle Heimentgelt. Da bereits bei Vertragsbeginn bekannt gewe-\n\nsen sei, daß die Klägerin über eine Sonde ernährt werden müsse, sei der Ver-\n\ntrag mit dem Inhalt zustande gekommen, daß die Beklagte das vereinbarte \n\nEntgelt erhalten solle, ohne die Klägerin mit der von ihr angebotenen Verpfle-\n\ngung zu ernähren. Auf eine Ersparnis von Verpflegungskosten könne sich die \n\nKlägerin daher nicht berufen. Mit diesem Inhalt verstoße die Entgeltvereinba-\n\nrung weder gegen § 4 Abs. 3 HeimG in der Fassung vom 23. April 1990 \n\n(BGBl. I S. 763; im folgenden: HeimG a.F.) noch gegen § 5 Abs. 7 HeimG in \n\nder ab dem 1. Januar 2002 anwendbaren Neufassung vom 5. November 2001 \n\n(BGBl. I S. 2970). Das Gesamtentgelt stehe zu den Leistungen des Trägers \n\nnicht in einem Mißverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 3 HeimG a.F., weil zu be-\n\nrücksichtigen sei, daß die Verabreichung der Sondennahrung mit einem be-\n\nsonderen Pflegeaufwand verbunden sei, der - anders als das Füttern einzelner \n\nBewohner, die nicht mehr selbst essen könnten - den Einsatz ausgebildeter \n\nPflegekräfte erfordere. § 5 Abs. 7 HeimG erweitere zwar den Schutz von Heim-\n\nbewohnern, indem nicht nur das Gesamtentgelt, sondern auch die Entgeltbe-\n\nstandteile im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein müßten. Da die \n\nErsparnis von Lebensmitteln sich jedoch indirekt auch zugunsten der Klägerin \n\nauswirke, weil der verminderte tatsächliche Sachaufwand die Berechnung des \n\nEntgelts mitbestimme, andererseits eine isolierte Betrachtung von Entgeltbe-\n\nstandteilen dann zu unterbleiben habe, wenn die Kostenersparnis des Trägers \n\nzu einem nicht zusätzlich vergüteten Mehraufwand führe, ergäben sich auch \n\naus § 5 Abs. 7 HeimG keine Bedenken gegen die ungeminderte Vergütungs-\n\npflicht. Schließlich sei zu beachten, daß sich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heim-\n\nvertrags die Entgelte nach den Regelungen richten sollten, die in der Pflege-\n\nsatzkommission jeweils vereinbart seien. Von den Pflegesatzkommissionen sei \n\naber kein verringertes Entgelt für den Fall der Sondenernährung vorgesehen. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, der Vertrag sei im Hinblick auf \n\ndie bei Vertragsschluß bekannte Notwendigkeit, die Klägerin über eine Sonde \n\nzu ernähren, mit dem Inhalt zustande gekommen, daß das vereinbarte Entgelt \n\nauch ohne die Gewährung der im Vertragstext vorgesehenen Verpflegung ge-\n\nschuldet sei, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getra-\n\ngen. \n\nNach den von der Beklagten verwendeten vorformulierten Vertragsbe-\n\ndingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinn des nach \n\nArt. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren § 1 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt \n\n§ 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB) anzusehen sind, wird in § 2 (Leistungen der \n\nEinrichtung) bestimmt, daß dem Bewohner die Verpflegung in einem im einzel-\n\nnen aufgeführten Umfang erbracht wird; Sondennahrung wird hiervon nicht er-\n\nfaßt und von der Einrichtung nicht geschuldet. In § 4 Abs. 1 ist bestimmt, daß \n\ndie Einrichtung für ihre Leistungen leistungsgerechte Entgelte berechnen darf \n\nund sich die Entgelte grundsätzlich nach den Regelungen richten, die zwischen \n\nden Heimträgerverbänden und den öffentlichen Leistungs- und Kostenträgern \n\nin der Pflegesatzkommission jeweils vereinbart sind. Das Leistungsentgelt ist \n\nnach § 4 Abs. 2 unter anderem in ein Entgelt für Unterkunft, Verpflegung und \n\nPflegeleistungen aufzuschlüsseln, wobei sich die Beträge - allerdings ohne \n\nAufschlüsselung der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung - aus einer Anla-\n\nge zum Heimvertrag ergeben. Es liegt damit ein Vertragswerk vor, das - auch in \n\nseinen sonstigen Bezugnahmen insbesondere auf das Elfte Buch Sozialge-\n\nsetzbuch - von dem Gedanken geprägt ist, eine einheitliche Grundlage für die \n\nAufnahme und das Leben der Bewohner in der Einrichtung zu schaffen. \n\nDaß die Parteien sich im Wege einer einzelvertraglichen Abrede von \n\ndiesem Vertragswerk lösen wollten, um etwas anderes zu vereinbaren, ist so \n\nnicht vorgetragen worden. Das wird insbesondere deutlich an der von der Be-\n\nklagten durchgängig vertretenen Auffassung, im Hinblick auf das in § 5 Abs. 7 \n\nHeimG und in § 84 Abs. 3 SGB XI enthaltene Verbot der Differenzierung sei es \n\nihr nicht möglich, das Verpflegungsentgelt auf die Situation der Klägerin zuzu-\n\nschneiden. Aber auch der Umstand, daß dem Betreuer der Klägerin - ihrem \n\nSohn - bei Abschluß des Heimvertrags bewußt war, daß seine Mutter (zur Zeit) \n\nauf Sondennahrung angewiesen sei - das Berufungsgericht nimmt ihm ab, daß \n\ner sich über die Finanzierung der Sondenkost keine Gedanken gemacht habe \n\nund froh gewesen sei, einen Heimplatz für seine Mutter gefunden zu haben -, \n\nläßt keinen Schluß darauf zu, er habe das geforderte Entgelt als angemessen \n\nakzeptiert. \n\n2. \n\nFehlt es hiernach an einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung, wie \n\ndas Verpflegungsentgelt abzurechnen ist, wenn die vertraglich vorgesehene \n\nVerpflegung wegen der Verabreichung von Sondennahrung nicht entgegenge-\n\nnommen werden kann, können mangels einer speziellen Regelung im Heimge-\n\nsetz ergänzend die allgemein geltenden zivilrechtlichen Normen und diejenigen \n\nBestimmungen der Beurteilung zugrunde gelegt werden, die bei einem ge-\n\nmischten Vertragstyp - wie es der Heimvertrag ist - den Schwerpunkt bil-\n\nden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 233, 234 f; vom 8. November 2001 - III ZR \n\n14/01 - NJW 2002, 507, 508 - insoweit in BGHZ 149, 146 nicht abgedruckt; \n\nvom 22. Januar 2004 - III ZR 68/03 - BGHZ 157, 309, 320 = NJW 2004, 1104, \n\n1107 unter II 3 e). Im Hinblick auf den dienstvertraglichen Schwerpunkt des \n\nhier zu beurteilenden Heimvertrags ist die Regelung in § 615 Satz 2 BGB von \n\nBedeutung, nach der sich der Dienstverpflichtete bei einer Nichtabnahme der \n\nDienste den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen muß. Wie der \n\nSenat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom \n\n22. Januar 2004 bereits zu einem Fall aus Baden-Württemberg entschieden \n\nhat, stehen die Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit dem In-\n\nstrument normativer Verträge zur Ausgestaltung des Pflegevertragsrechts der \n\nAnwendung des Rechtsgedankens des § 615 Satz 2 BGB nicht entgegen. \n\nAn dieser Entscheidung hält der Senat nach Überprüfung fest. Mit Rück-\n\nsicht auf die von der Beklagten gegen eine entsprechende Verpflichtung vorge-\n\ntragenen Argumente ist jedoch noch folgendes ergänzend hervorzuheben. \n\na) Die Beklagte macht maßgeblich darauf aufmerksam, daß der Verein-\n\nbarung der Pflegesätze (§ 85 SGB XI) und der Entgelte für Unterkunft und Ver-\n\npflegung (§ 87 SGB XI) eine pauschalierende Berechnung zugrunde liege, da-\n\nmit der Träger die angebotenen Regelleistungen kostendeckend kalkulieren \n\nkönne. Daß diese Leistungen von den Bewohnern in unterschiedlichem Um-\n\nfang in Anspruch genommen würden, finde seinen Niederschlag darin, daß die \n\nvereinbarten Entgelte sich an durchschnittlichen Werten orientierten; demge-\n\ngenüber würden keine Entgelte für einzelne Leistungen festgelegt. Diesem \n\nSystem müsse entsprechen, daß es auch bei der Auslegung und Anwendung \n\ndes einzelnen Heimvertrags nicht darauf ankommen könne, in welchem Um-\n\nfang der einzelne Bewohner von dem Leistungsangebot Gebrauch mache und \n\ndie Pflegeeinrichtung - von der Differenzierung nach Pflegeklassen abgese-\n\nhen - unterschiedlich in Anspruch nehme. \n\nDer Senat hat die grundsätzliche Berechtigung dieser Überlegungen \n\nbereits im Urteil vom 22. Januar 2004 (BGHZ 157, 309, 317 ff unter II 3 d) an-\n\nerkannt. Auch wenn jeder Bewohner erwarten kann, daß er die für seine Per-\n\nson notwendige Pflege erhält, ist hiermit nicht verbunden, daß das Heim seine \n\nLeistungen insgesamt individuell abrechnen müßte und der einzelne Bewohner \n\nAnpassungen des verabredeten Entgelts je nach individueller Ausnutzung ver-\n\nlangen könnte. Hiervon bleiben selbstverständlich Rechte unberührt, die dem \n\nBewohner bei Mängeln der vertraglichen Leistungen zustehen (vgl. § 5 Abs. 11 \n\nHeimG). Der Senat sieht jedoch keine Grundlage dafür, dem Bewohner das \n\nvolle Verpflegungsentgelt zu berechnen, wenn er aus Gründen, die mit seiner \n\nLebenssituation zwingend verbunden sind, die normale Verpflegung nicht ent-\n\ngegennehmen kann. Kalkulatorische Gründe zwingen zu einer solchen Lösung \n\nnicht, denn zum einen kann sich der Heimträger auf eine solche Situation ein-\n\nstellen, zum anderen kann ihr auch in der Pflegesatzverhandlung ohne weite-\n\nres in der Weise Rechnung getragen werden, daß für jeden Bewohner \n\n- gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines bestimmten Auslastungsgrades \n\ndes Heims - durchschnittliche Lebensmittelkosten kalkuliert werden und nicht, \n\nwie es hier angeklungen ist, die Entgelte danach ermittelt werden, was für die \n\nBewohner, die Verpflegung entgegennehmen, aufgewendet worden ist, so daß \n\nsich bei der Umlegung auf alle Heimbewohner, einschließlich derer, die keine \n\nVerpflegung entgegennehmen können, kalkulatorisch ein günstigeres Entgelt \n\nergibt. Daß auf diese Weise Bewohner, die mit Sondennahrung verpflegt wer-\n\nden müssen, zu einem Solidarausgleich für die Vergütung eines Leistungsbe-\n\nstandteils herangezogen werden, den sie aufgrund ihrer persönlichen Situation \n\nnicht in Anspruch nehmen können, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Un-\n\ngeachtet der notwendigen Pauschalierung von Leistungen im Zusammenhang \n\nmit einer Betreuung in einem Pflegeheim sprechen der Grundsatz, im Heim \n\noder zu Hause zu pflegende Betroffene gleichzubehandeln, und die Verschär-\n\nfung des Maßstabs für die Angemessenheit von Entgelten und Entgeltbestand-\n\nteilen (§ 5 Abs. 7 Satz 1 HeimG) entscheidend dagegen, den Betroffenen in-\n\nsoweit einen Solidarausgleich aufzuzwingen. Eine so weitgehende Pauschalie-\n\nrung wird von den Regelungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch, die gleich-\n\nfalls den Schutz des Heimbewohners im Auge haben, nicht gefordert, wie der \n\nSenat im Urteil vom 22. Januar 2004 bereits eingehend begründet hat. \n\nb) Der hier vertretenen Lösung steht auch nicht die gesetzliche Rege-\n\nlung entgegen, nach der die Pflegesätze und Entgelte für Unterkunft und Ver-\n\npflegung nach einheitlichen Maßstäben zu bemessen sind und nicht zwischen \n\nGruppen von Bewohnern oder Kostenträgern differenziert werden darf (vgl. § 5 \n\nAbs. 7 Satz 2, 4 HeimG, § 84 Abs. 3 SGB XI). Es geht nicht darum, unter-\n\nschiedliche Entgelte für Bewohner, die auf Sondennahrung angewiesen sind, \n\nund andere Bewohner festzusetzen. Vielmehr ist ohne weiteres eine einheitli-\n\nche Kalkulation auf der Grundlage möglich, daß jeder Heimbewohner zu ver-\n\npflegen ist. Stellt sich dann heraus, daß ein - vermutlich immer wechselnder - \n\nTeil der Bewohner diese Verpflegung nicht mehr entgegennehmen kann und \n\ndie entsprechenden Sachkosten für das Heim nicht weiter anfallen, ist das \n\nHeim ohne weiteres in der Lage, die Ersparnis dieser Aufwendungen an den \n\nBewohner weiterzugeben. Ein mit dem Grundsatz einheitlicher Bemessung \n\nnicht zu vereinbarender Abschlag ist in einem solchen Vorgang nicht zu sehen. \n\nc) Soweit § 4 Abs. 1 Satz 2 des Heimvertrags wegen der Entgelte auf die \n\nRegelungen verweist, die zwischen den Heimträgerverbänden und den öffentli-\n\nchen Leistungs- und Kostenträgern in der Pflegesatzkommission vereinbart \n\nsind, ergibt sich aus diesen Vereinbarungen keine Regelung der hier in Rede \n\nstehenden Problematik. Hieraus folgt jedoch nicht, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, daß das ungeminderte Verpflegungsentgelt gezahlt werden müßte. \n\nVielmehr hat der Senat in seinem Urteil vom 22. Januar 2004 (aaO S. 321 f \n\nunter II 4) darauf hingewiesen, daß Grundprinzipien des bürgerlichen Rechts \n\nhiergegen sprächen und daß der durch § 87 SGB XI grundsätzlich vorgesehe-\n\nne Schutz des Heimbewohners unvollkommen wäre, wenn er in jedem Fall ei-\n\nner positiven vertraglichen Ausformung durch die Pflegesatzparteien bedürfte. \n\nd) Ferner ist weder vorgetragen noch erkennbar, daß der in Nordrhein-\n\nWestfalen geltende Rahmenvertrag im Sinn des § 75 SGB XI eine Pflicht des \n\nHeimbewohners begründen will, das volle Verpflegungsentgelt bei der Verab-\n\nreichung von Sondennahrung weiter zu entrichten. Der zwischen den Parteien \n\ngeschlossene Heimvertrag, der aus der Sicht des Heimbewohners allein Gel-\n\ntungsgrund für eine Bestimmung des Rahmenvertrags sein kann (vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 149, 146, 152; vom 22. Januar 2004 aaO S. 314 unter II 3 b), be-\n\nzieht keine Regelung mit diesem Inhalt im Sinn des § 2 Abs. 1 AGBG (vgl. jetzt \n\n§ 305 Abs. 2 BGB) in den Heimvertrag ein. Soweit die Beklagte in den Vorin-\n\nstanzen auf eine Regelung des Rahmenvertrags Bezug genommen hat, nach \n\nder das volle Entgelt auch in Fällen vorübergehender Abwesenheit gelten soll, \n\nhandelt es sich, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 22. Januar \n\n2004 aaO S. 315 unter II 3 b), um einen anderen Sachbereich; für diesen gibt \n\ndas Heimgesetz in § 5 Abs. 8 einen besonderen rechtlichen Rahmen, der für \n\ndie hier zu entscheidende Frage gerade fehlt. \n\ne) Schließlich kommt eine Verrechnung von Vorteilen des Heims bei der \n\nErsparung von Verpflegungsaufwendungen mit einem möglichen Mehraufwand \n\nim pflegerischen Bereich nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 22. Januar \n\n2004, aaO S. 318 ff zu II 3 d bb), so daß es auf die von der Revision erhobene \n\nVerfahrensrüge wegen der Einbeziehung von der Beklagten überreichter Pfle-\n\ngeanleitungen nicht ankommt. Vielmehr wirkt sich hier der von der Beklagten \n\nvertretene Gesichtspunkt aus, daß das Entgelt für die Pflege, die auch die me-\n\ndizinische Behandlungspflege mit einschließt, ohne Rücksicht auf den konkre-\n\nten Aufwand des einzelnen Bewohners geschuldet wird, damit also die ent-\n\nsprechenden Leistungen bereits abdeckt. \n\n3. \n\na) Nach allem ist der Feststellungsantrag, daß die Beklagte nicht be-\n\nrechtigt ist, der Klägerin für die Zeit, in der sie mit Sondennahrung ernährt wird, \n\nein Leistungsentgelt für die Verpflegung in Rechnung zu stellen, begründet. \n\nDas Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für diesen Feststellungsantrag ist un-\n\ngeachtet der daneben erhobenen Stufenklage zu bejahen, da die Leistungs-\n\nklage lediglich den Zeitraum möglicher Überzahlungen in der Vergangenheit \n\nbetrifft, während sich der Feststellungsantrag namentlich auf die künftige \n\nHandhabung bezieht und vermeiden soll, daß die Klägerin ein überhöhtes Ent-\n\ngelt entrichtet. Da der einheitliche Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung \n\n- entgegen der in § 4 Abs. 2 des Heimvertrags angelegten Regelung - nicht \n\naufgeschlüsselt ist, steht der Klägerin im Hinblick auf den vorbehaltenen Lei-\n\nstungsantrag auch ein auf § 242 BGB beruhender Anspruch auf Auskunft zu \n\n(zur Abgrenzung möglicher Auskunftspflichten vgl. Senatsurteil vom 19. Januar \n\n1995 - III ZR 108/94 - NJW 1995, 1222, 1223). \n\nb) Gegen die Zulässigkeit des vom Landgericht erlassenen Teilurteils \n\nbestehen keine Bedenken. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß im Rah-\n\nmen einer Stufenklage ein Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO \n\ngestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 1998 - V ZR 180/97 - \n\nZIP 1999, 447, 448). So liegt es auch hier. \n\nc) Für das weitere Verfahren weist der Senat abschließend darauf hin, \n\ndaß die Beklagte gegen den erhobenen Bereicherungsanspruch nicht einwen-\n\nden kann, sie habe in den Pflegesatzverhandlungen so kalkuliert, daß nur die \n\ntatsächlich benötigte Verpflegung in die Preisbildung eingeflossen sei, es da-\n\nher an einer Ersparnis von Aufwendungen fehle. Nach dem hier zu beurteilen-\n\nden Vertrag hat sie der Klägerin Verpflegung versprochen und hierfür auch das \n\nEntgelt empfangen. Da die Beklagte die versprochene Verpflegung nicht hat \n\ngewähren müssen, ist sie um den entsprechenden Entgeltteil unabhängig da-\n\nvon bereichert, wie sie die Entgelte insgesamt kalkuliert hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_371-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-371-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":2},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_371-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_371-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-371-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_371-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:15.629246+00:00"}}