{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_369-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"III ZR 369/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"III ZR 369/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. September 2004 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. November 2003 - 11 U 129/02 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 22.345,59 € Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfah- ren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtli- chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Die Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141 ZPO waren zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erfor- derlich. Nach der auf die Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 1993 (NJW 1995, 1413 ff) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636;","text_plain":"BGHR: ja \n\nIII ZR 369/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 18. November 2003 - 11 U 129/02 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 22.345,59 € \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\nInsbesondere ist der Kläger nicht in seinem Recht auf ein faires Verfah-\n\nren (Art. 6 Abs. 1 EMRK) oder in seinem Grundrecht auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. \n\nDie Parteivernehmung des Klägers oder seine Anhörung nach § 141 \n\nZPO waren zur Wahrung seiner Rechte und der Waffengleichheit nicht erfor-\n\nderlich. Nach der auf die Entscheidung des EGMR vom 27. Oktober 1993 \n\n(NJW 1995, 1413 ff) zurückgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(Senatsbeschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636; \n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002, \n\n1003; Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363, 364 m.w.N.; vgl. \n\nauch BVerfG NJW 2001, 2531 f; OLG Frankfurt am Main OLGR 2003, 81, 82 f) \n\nhaben die Gerichte zwar grundsätzlich zur Wahrung der Waffengleichheit im \n\nZivilprozeß in Situationen, in denen nach Gesprächen unter vier Augen nur der \n\neinen Partei ein Zeuge zur Verfügung steht, der Beweisnot der anderen Seite \n\ndadurch Rechnung zu tragen, daß sie die prozessual benachteiligte Partei \n\nnach § 448 ZPO vernehmen oder gemäß § 141 ZPO anhören. Eine derartige \n\nFallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Der Zeuge G. stand nicht aus-\n\nschließlich im Lager der Beklagten. Er hatte vielmehr bei den Verhandlungen \n\nüber die Modalitäten des Ausscheidens des Klägers aus der Anwaltskanzlei die \n\nStellung eines Vermittlers zwischen beiden Seiten, wie sich aus Nr. 3 Abs. 3 \n\nSatz 3 des Vertrages vom 15. Juni 1999 - \"In Zweifelsfällen wird eine Klärung \n\nunter Vermittlung von Rechtsanwalt G. erfolgen.\" - ergibt. Zudem war \n\nG. , ersichtlich an diese Position anknüpfend, von dem Kläger als Zeu-\n\nge benannt worden. \n\nÜberdies hatte der Kläger, der selbst Rechtsanwalt ist, ausreichende \n\nGelegenheit, seine Darstellung der umstrittenen Vertragsverhandlungen per-\n\nsönlich in den Rechtsstreit einzubringen. Er war in beiden mündlichen Ver-\n\nhandlungen des Berufungsgerichts anwesend. Sein Prozeßbevollmächtigter \n\nhatte sogar um eine - bewilligte - Terminverlegung gebeten, um dem Kläger die \n\nTeilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Es ist nichts dafür ersichtlich, \n\ndaß der Kläger in den Verhandlungsterminen gehindert war, seine Sicht der \n\nDinge zu schildern (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 2003 aaO). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_369-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-369-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_369-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_369-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-369-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_369-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:24.013106+00:00"}}