{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_368-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"III ZR 368/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 328, 675 Zu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften ein- geschalteten Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen der Anleger zu deren \"Sicherheit\" weiterzuleiten waren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 368/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB §§ 328, 675 \n\nZu den Pflichten eines von dem Vermittler von Börsentermingeschäften ein-\n\ngeschalteten Rechtsanwalts, über dessen Treuhandkonto die Einzahlungen \n\nder Anleger zu deren \"Sicherheit\" weiterzuleiten waren. \n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 368/03 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts Hamburg, 12. Zivilsenat, vom 29. No-\n\nvember 2002 werden zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander auf-\n\ngehoben. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin erteilte in der Zeit vom 12. Oktober 1995 bis zum 22. Au-\n\ngust 1996 der M.H.F. in H. (im folgenden: \n\nM.H.F.) eine Vielzahl von Aufträgen zur Vermittlung und Besorgung von Bör-\n\nsenspekulationsgeschäften. Sie investierte hierfür insgesamt 2.070.000 DM, \n\ndie - bis auf eine Auszahlung von 12.278,28 DM - sämtlich verlorengingen. Bei \n\nder M.H.F. handelte es sich um ein betrügerisches Unternehmen: Sie erteilte \n\nzwar den Brokern Kaufaufträge, veräußerte aber die erworbenen Positionen \n\nalsbald wieder und verfügte über die Erlöse für eigene Zwecke, wobei sie den \n\nAnlegern durch manipulierte Kontoauszüge vorspiegelte, die betreffenden An-\n\nkäufe hätten zu Verlusten geführt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klä-\n\ngerin den Beklagten, einen Rechtsanwalt, der bei den Einzahlungen der Anle-\n\nger als Treuhänder eingeschaltet war, auf Schadensersatz - wegen des am \n\n9. Februar 1996 eingezahlten Betrages von 429.000 DM - in Anspruch. \n\nIn einem Prospekt der M.H.F. über die von ihr zu vermittelnden Geldan-\n\nlagen hieß es unter dem Stichwort \"Kapitaltransfer\": \n\n\"... Grundsätzlich sind Ihre Zahlungen über ein Rechtsanwalts-\nAnderkonto bzw. Treuhandkonto zu leiten. Dies geschieht ... zu \nIhrer Sicherheit!“ \n\nDanach folgte im Prospekt der Hinweis darauf, daß das Kapital auf ein \n\nunter dem Namen der M.H.F. beim Broker geführtes \"Omnibus-Konto\" weiter-\n\ngeleitet werde. \n\nVor den einzelnen Transaktionen übermittelte die M.H.F. der Klägerin \n\n(regelmäßig per Fax) jeweils eine formularmäßige - mit ihrem Briefkopf verse-\n\nhene - \"Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung“, wonach die Zahlungen \n\nauf ein bestimmtes Rechtsanwaltsanderkonto des Beklagten zu leisten waren \n\nund der Beklagte angewiesen wurde, das Kapital umgehend an den von der \n\nM.H.F. beauftragten Broker weiterzuleiten. Weiter hieß es in diesem, von der \n\nKlägerin jeweils unterzeichneten Schriftstück: \n\n\"Die mit der vorbezeichneten Verwahrungstätigkeit des Rechts-\nanwalts verbundenen Gebühren und Auslagen einschließlich der \nKontoführungsgebühren werden von der M.H.F. GmbH getragen. \n\nDie Aufgabe des Rechtsanwalts erstreckt sich lediglich auf die \nweisungsgemäße Weiterleitung der Zahlungen. Der Rechtsanwalt \nhaftet ausschließlich für die ordnungsgemäße Erfüllung des ihm \nerteilten Treuhandauftrages. \n\nDem Kunden zustehende Guthaben werden nach Vertragsabwick-\nlung und Auszahlungsorder aufgrund von der M.H.F. GmbH unwi-\nderruflich erteilter Weisung von dem Broker auf ein Rechtsan-\nwaltsanderkonto überwiesen. Der Rechtsanwalt wird den Betrag \nin voller Höhe unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Die mit \ndieser Tätigkeit des Rechtsanwaltes verbundenen Gebühren und \nAuslagen werden von der M.H.F. GmbH getragen.\" \n\nDie ab dem 31. Januar 1996 unterzeichneten Formulare enthielten den \n\nvorstehenden Absatz \"Dem Kunden zustehende Guthaben ...\" nicht mehr. Die-\n\nser Absatz war von da ab durch folgenden Passus ersetzt: \n\n\"Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Ab-\nwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkon-\nto keinen Einfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken der vom \nKunden beabsichtigten Spekulationsgeschäfte hat.\" \n\nDie Klägerin sandte das unterschriebene Exemplar jeweils an die \n\nM.H.F., die es anschließend dem Beklagten übermittelte, von dem dann die \n\nWeiterleitung des Geldes vom Rechtsanwaltsanderkonto auf das Brokerkonto \n\nverfügt wurde. \n\nDie Klägerin macht geltend, der Beklagte habe nicht nur die Pflicht ge-\n\nhabt, das von ihr überwiesene Geld auf eines der Broker-Konten weiterzulei-\n\nten, sondern auch, den ordnungsgemäßen Rückfluß der Gelder vom Broker auf \n\ndie Anlegerkonten zu überwachen. Darauf habe sie vertraut; wenn sie gewußt \n\nhätte, daß der Beklagte keine Kontrolle über den Rückfluß der Gelder habe, \n\nhätte sie die Investitionen nicht getätigt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat \n\nihr auf die Berufung der Klägerin in Höhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) \n\nzuzüglich Rechtshängigkeitszinsen stattgegeben und das Rechtsmittel im übri-\n\ngen - unter Annahme eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zurückge-\n\nwiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Be-\n\nklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerin verfolgt \n\nmit ihrem Rechtsmittel ihren Klageantrag, soweit er abgewiesen worden ist, in \n\nHöhe von 208.360,86 DM (= 106.533,21 €) weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nBeide Rechtsmittel haben keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht führt aus, durch die Art und Weise, in der die \n\nM.H.F. den Beklagten zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Anlagein-\n\nteressenten eingeschaltet hatte, sei zwischen diesen beiden ein Vertrag zu-\n\ngunsten der Klägerin geschlossen worden: \n\nEs habe zwischen der M.H.F. und dem Beklagten eine über einen länge-\n\nren Zeitraum dauernde Geschäftsbeziehung bestanden, die auf entgeltliche \n\nDienstleistungen gerichtet gewesen sei. Dabei habe die M.H.F. mit der Beauf-\n\ntragung des Beklagten zugleich ihre sich aus dem Prospekt ergebende Ver-\n\npflichtung erfüllt, wonach die Zahlungen der Anleger zu deren \"Sicherheit\" über \n\nein Rechtsanwaltsanderkonto hätten erfolgen sollen. Die Rechtsbeziehungen \n\nzwischen der M.H.F. und dem Beklagten seien im Zusammenhang mit der \n\n\"Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung\" zu sehen. Da mit dieser die zu-\n\ngesicherte Abwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsander-\n\nkonto umgesetzt worden sei, sei durch sie für den Anleger ein Vertrauenstat-\n\nbestand geschaffen worden: Die unter dem 10. November 1995 und \n\n7. Dezember 1995 unterzeichneten Vereinbarungen hätten in ihrem dritten Ab-\n\nsatz ausdrücklich den Rückfluß von Geldern geregelt. Auch dieser habe nach \n\ndurch die M.H.F. unwiderruflich erteilter Weisung ebenfalls über ein Rechtsan-\n\nwaltsanderkonto erfolgen sollen. Damit sei nach dem gewählten Text für den \n\nKunden sichergestellt gewesen, daß die M.H.F. mit den Geldern, welche er zu \n\ninvestieren beabsichtigte und welche er als Erlös zu erhalten hoffte, überhaupt \n\nnicht in Berührung kommen konnte. Der Anleger wäre dann zwar den generell \n\nmit Börsentermingeschäften verbundenen Risiken ausgesetzt gewesen, nicht \n\naber dem eines direkten Mißbrauchs ihres Geldes durch die M.H.F. Das Siche-\n\nrungsziel sei damit gerade auf das Risiko gerichtet gewesen, welches sich spä-\n\nter verwirklicht habe; daß nämlich die M.H.F. bzw. die für diese tätigen Perso-\n\nnen direkten Zugriff auf das Geld bzw. seinen Rücklauf nehmen konnten. Der \n\nTreuhandauftrag des Beklagten sei damit nicht nur darauf gerichtet gewesen, \n\ndie Gelder ordnungsgemäß an den Broker weiterzuleiten, sondern auch darauf, \n\ndafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder gerade nicht an die M.H.F., sondern \n\nan ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto überwiesen würden. Dies hätte da-\n\ndurch geschehen können, daß der Beklagte mit den jeweiligen Brokern eine \n\nVereinbarung dahingehend getroffen hätte, daß diese sich zu einer Überwei-\n\nsung von Rückläufen ausschließlich an ihn verpflichtet hätten. Der Beklagte \n\nhätte weiter sicherstellen müssen, daß die M.H.F. den Brokern die weiter im \n\nvierten Absatz der \"Vereinbarung\" vorgesehene unwiderrufliche Weisung für \n\ndem Kunden zustehende Guthaben erteilt hatte. Aus diesem Zusammenspiel \n\nzwischen dem Vertrag zwischen der M.H.F. und dem Beklagten und der jeweils \n\nneu unterzeichneten \"Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung\" ergäben \n\nsich auch hinreichende konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die vertragliche \n\nBeziehung zwischen der M.H.F. und dem Beklagten als Vertrag zugunsten \n\nDritter - hier zugunsten der Klägerin - zu qualifizieren sei. \n\nGegen die sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtun-\n\ngen habe der Beklagte verstoßen, indem er die erforderlichen Sicherungsabre-\n\nden mit dem Broker nicht getroffen und die Klägerin davon nicht unterrichtet \n\nhabe. Darauf, daß spätestens seit dem 31. Januar 1996 der den Rückfluß be-\n\ntreffende Passus aus der \"Vereinbarung\" gestrichen und durch einen anderen \n\nText ersetzt wurde, könne sich der Beklagte nicht berufen. Eine Veränderung in \n\neinem derart entscheidenden Punkt hätte die M.H.F., in gleichem Maße aber \n\nauch der Beklagte, der Klägerin anzeigen müssen; sich nunmehr, nachdem \n\nsich gerade das Risiko verwirklicht habe, welches durch die Vereinbarung habe \n\nausgeschaltet werden sollen, auf diese Veränderung zu berufen, sei unredlich. \n\nWäre die Klägerin von der Veränderung des Formulars in hinreichender Weise \n\ninformiert worden, so hätte sie - davon ist das Berufungsgericht überzeugt - \n\nvon der Überweisung des hier in Rede stehenden Betrages von 429.000 DM \n\nam 9. Februar 1996 Abstand genommen. Der Schaden der Klägerin be- \n\nlaufe sich also auf 429.000 DM abzüglich der an sie zurückgeflossenen \n\n12.278,28 DM. \n\nIm Hinblick auf ein Mitverschulden der Klägerin sei jedoch die Höhe des \n\nzu leistenden Schadensersatzes auf die Hälfte zu reduzieren: Es könne nicht \n\nübersehen werden, daß die Klägerin durch sorgfältige Lektüre des ihr über-\n\nsandten Formulars \"Vereinbarung über die Zahlungsabwicklung\" hätte erken-\n\nnen können, daß die bisher gehandhabte Praxis sich verändert hatte. Zwar sei \n\nes seitens der M.H.F. unredlich gewesen, der Klägerin ohne weitere Erläute-\n\nrung ein auf den ersten Blick unverändertes Formular zu übersenden. Indes \n\nhabe doch \"eine gewisse Warnfunktion\" darin gelegen, ihr jeweils ein neues \n\nFormular zu übersenden und dieses für jede Investition von ihr unterschreiben \n\nzu lassen. Die Klägerin könne sich daher nicht völlig auf die mangelnde Infor-\n\nmation durch die M.H.F. und den Beklagten berufen, sondern müsse sich ihren \n\nLeichtsinn im Umgang mit derart hohen Summen zurechnen lassen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. \n\n Revision des Beklagten \n\na) Die Revision rügt, das Berufungsgericht \"überdehne\" den Inhalt der \n\nzwischen der M.H.F. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung sowohl \n\nin bezug auf deren persönliche als auch deren sachliche Reichweite. Weder \n\nsei die Vereinbarung ein echter Vertrag zugunsten der Klägerin oder ein sol-\n\ncher mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, noch liege eine Pflichtverlet-\n\nzung des Beklagten vor. Durchgreifende Rechtsfehler des Berufungsgerichts \n\nzeigt die Revision hierbei jedoch nicht auf. \n\naa) Die Auslegung der Vereinbarung zwischen der M.H.F. und dem Be-\n\nklagten über die Abwicklung der Einzahlungen durch den Tatrichter als Vertrag \n\nzugunsten der Einzahler/Anleger \n\n(§ 328 BGB; vgl. Senatsurteile vom \n\n1. Dezember 1994 - III ZR 93/93 - NJW 1995, 1025 und vom 30. Oktober 2003 \n\n- III ZR 344/02 - WM 2003, 2382, 2383) oder jedenfalls als Vertrag mit Schutz-\n\nwirkung zu deren Gunsten (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR \n\n288/00 - WM 2001, 2262, 2266; OLG Hamburg WM 2001, 299, 302; Pa-\n\nlandt/Heinrichs BGB 63. Aufl. § 328 Rn. 16 ff, 17a, 34) ist möglich. Der Tatrich-\n\nter durfte aus dem \"Zusammenspiel\" zwischen dem Vertrag der M.H.F. mit dem \n\nBeklagten und den jeweils neu unterzeichneten \"Vereinbarung(en) über die \n\nZahlungsabwicklung\" die erforderlichen Anhaltspunkte für den Willen der Ver-\n\ntragsparteien (der M.H.F. und des Beklagten) entnehmen, daß dem Schutz- \n\nund Sicherheitsbedürfnis eines Dritten Rechnung getragen werden sollte. Ein \n\nVerstoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze \n\noder das Außerachtlassen wesentlichen Verfahrensstoffs durch das Beru-\n\nfungsgericht wird von der Revision nicht dargelegt. Sie versucht im Kern ledig-\n\nlich ihre eigene Auslegung - der Beklagte sei in bezug auf die Zahlungsabwick-\n\nlung lediglich \"der weisungsabhängige Erfüllungsgehilfe der M.H.F.\" gewesen; \n\neine selbständige Aufgabe sei ihm nicht zugekommen - in revisionsrechtlich \n\nunzulässiger Weise an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. An der \n\nAuslegung des Berufungsgerichts führt schon deshalb nichts vorbei, weil der \n\nwesentliche Grund für die Einschaltung des Beklagten (eines Rechtsanwalts) \n\nund die Einrichtung eines Treuhandkontos nicht darin lag, die M.H.F. bei der \n\nWeiterleitung für Börsenspekulationen bestimmter eingehender oder gegebe-\n\nnenfalls an die Anleger zurückfließender Gelder zu entlasten, sondern darin, \n\nden Anlageinteressenten eine \"Sicherheit\" der Art bereitzustellen, wie sie in \n\ndem Prospekt der M.H.F. ausdrücklich angesprochen wurde. Diese \"Sicherheit\" \n\nwar den Anlageinteressenten - auch und gerade, um die Anlagebereitschaft zu \n\nfördern - in erster Linie im Blick auf ein etwaiges Fehlverhalten (und eine et-\n\nwaige anschließende Zahlungsunfähigkeit) des unmittelbaren Vertragspartners \n\nder Anleger, also der Vermittlerfirma selbst, zu geben. Schon deshalb verfängt \n\ndie Argumentation der Revision nicht, die Klägerin sei - was ein maßgebliches \n\nKriterien für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin angeht - \n\nüberhaupt nicht schutzwürdig gewesen, weil sie gegebenenfalls eigene ver-\n\ntragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin, die M.H.F., habe. Dem Dritt-\n\nschutz, den das Berufungsgericht dem vorliegenden Vertrag zwischen der \n\nM.H.F. und dem Beklagten entnimmt, steht in Fällen wie dem vorliegenden \n\nauch nicht die (teilweise) Gegenläufigkeit der Interessen des Vertragschlie-\n\nßenden \n\n(Auftraggebers) \n\nund \n\ndes \n\nDritten entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 127, 378; BGHZ 129, 136, 168 f; Pa-\n\nlandt/Heinrichs aaO Rn. 34). \n\nbb) Ebenfalls um eine rechtsfehlerfreie und damit im Revisionsverfahren \n\nbindende tatrichterliche Beurteilung handelt es sich, soweit das Berufungsge-\n\nricht annimmt, nach dem ursprünglichen Text der von der M.H.F. in den Ver-\n\nkehr gebrachten und auch von den Parteien verwendeten \"Vereinbarung über \n\ndie Zahlungsabwicklung\" sei der Treuhandauftrag des Beklagten auch darauf \n\ngerichtet gewesen, dafür zu sorgen, daß rücklaufende Gelder nicht an die \n\nM.H.F., sondern an ihn auf sein Rechtsanwaltsanderkonto, überwiesen würden, \n\nund die Klägerin habe aufgrund der unter dem 10. November und 7. Dezember \n\n1995 unterzeichneten Vereinbarungen auf die Einhaltung dieser Verpflichtung \n\n- eines wesentlichen Bestandteils des gesamten \"Sicherungssystems\" - ver-\n\ntrauen dürfen. \n\nDie Revision versucht auch in diesem Zusammenhang vergeblich, ihre \n\neigene Auslegung, der Beklagte habe lediglich \"dafür zu sorgen (gehabt), daß \n\ndie bei ihm eingehenden Gelder ordnungsgemäß weitergeleitet werden\", an die \n\nStelle der Auslegung des Tatrichters zu setzen. Sie übergeht hierbei insbeson-\n\ndere, daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in ein \n\nSicherungssystem eingebunden worden war, wie es jedenfalls die Anlageinter-\n\nessenten nach der Eigendarstellung der M.H.F. erwarten durften. Darauf, ob \n\nund in welchem Umfang der Beklagte tatsächlich in der Lage war, die von den \n\nAnlegern erwartete nötige \"Sicherheit\" für die von ihnen eingelegten Gelder zu \n\ngewährleisten, kommt es nicht entscheidend an. Wenn der Beklagte insoweit \n\neine Sicherungslücke sah, hätte er sich in ein derartiges Sicherungssystem \n\nnicht einbinden lassen dürfen. \n\ncc) Folgerichtig hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet \n\nangesehen, nach der Änderung des für die \"Vereinbarung über die Zahlungs-\n\nabwicklung\" verwendeten Formulars - die nach dem Vortrag des Beklagten auf \n\nseinen eigenen Wunsch erfolgt sein soll, nicht mehr mit von den Brokern zu-\n\nrückfließenden Geldbeträgen befaßt zu werden - die Klägerin, die sich auf die-\n\nses \"Sicherungssystem\" eingestellt hatte, darüber zu informieren, daß die Ab-\n\nwicklung der Rückläufe nicht mehr über das Anderkonto erfolgen werde. \n\nZu Unrecht meint die Revision, die Klägerin sei über diese Veränderung \n\ninformiert worden, nämlich durch den geänderten Text des Formulars \"Verein-\n\nbarung über die Zahlungsabwicklung\". Ein hinreichender - deutlicher - Hinweis \n\ndarauf, daß damit aus dem gesamten Sicherungssystem ein wesentlicher Be-\n\nstandteil herausgenommen worden war, ergab sich hieraus nach dem Zusam-\n\nmenhang der Feststellungen des Berufungsgerichts für die Klägerin nicht. Zwar \n\nfehlte in dem neuen Formular der Passus betreffend die Behandlung der von \n\ndem Broker zurückfließenden Gelder. Die Streichung erfolgte aber ohne jede \n\n(warnende) Erläuterung. Der als \"Ersatz\" eingesetzte Passus, wonach die Ab-\n\nwicklung des Zahlungsverkehrs über ein Rechtsanwaltsanderkonto keinen Ein-\n\nfluß auf Gewinnchancen und Verlustrisiken derartiger Spekulationsgeschäfte \n\nhabe, sagte in dieser Richtung überhaupt nichts aus. \n\nb) Hätte der Beklagte die Klägerin über die besagte Veränderung in hin-\n\nreichender Weise informiert, so hätte, wie das Berufungsgericht in tatrichterlich \n\neinwandfreier Würdigung feststellt - wogegen die Revision auch keine begrün-\n\ndeten Einwände erhebt -, die Klägerin von der Überweisung des hier in Rede \n\nstehenden Betrages von 429.000 DM am 9. Februar 1996 Abstand genommen. \n\nDas Berufungsgericht durfte danach von einem ursächlich auf die \n\nPflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden der Klägerin in \n\ndieser Größenordnung \n\n- abzüglich an die Klägerin zurückgeflossener \n\n12.278,28 DM - ausgehen. \n\nAuf der Grundlage des Tatbestandes des Berufungsurteils - wonach die \n\nKlägerin die genannten Millionenbeträge über die M.H.F. investierte und ver-\n\nlor -, stellt die Revision auch ohne Erfolg zur Überprüfung, ob der Klägerin \n\nüberhaupt ein Schaden entstanden sei. \n\n2. \n\nRevision der Klägerin \n\na) Die Revision beanstandet, die Begründung des Berufungsgerichts tra-\n\nge nicht den Vorwurf eines Mitverschuldens gegen die Klägerin. Wenn, wovon \n\nrevisionsrechtlich auszugehen sei, das neue Formular für die \"Vereinbarung \n\nüber die Zahlungsabwicklung\" den maßgeblichen Pflichtenumfang des Beklag-\n\nten nicht geändert habe und der Beklagte weiterhin verpflichtet gewesen sei, \n\nauch den Geldrückfluß zu kontrollieren, um nach Möglichkeit zu vermeiden, \n\ndaß die M.H.F. bzw. die dort Tätigen direkt Zugriff auf das Geld bzw. seinen \n\nRücklauf nehmen konnten, sei begründungsbedürftig, wieso die Klägerin - die \n\nauch nach der Ansicht des Berufungsgerichts nicht etwa von einer veränderten \n\nPflichtenstellung ausgegangen sei - einen veränderten Pflichtenumfang hätte \n\nannehmen müssen. Eine Obliegenheitsverletzung, die zur Minderung des An-\n\nspruchs nach § 254 BGB führe, könne nicht vorliegen, wenn der Geschädigte \n\ndie an ihn gerichtete Mitteilung nicht anders verstehe, als es ein als Kollegial-\n\ngericht besetztes Gericht nach Auslegung für richtig halte. \n\nb) Diese Erwägungen treffen nicht den Kern der Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts für das von ihm angenommene Mitverschulden der Klägerin. \n\nWährend das Berufungsgericht die schadensursächliche Pflichtverlet-\n\nzung des Beklagten darin sieht, daß er die Klägerin nicht darüber informiert \n\nhat, daß die Abwicklung der Rückläufe nicht (mehr) über sein Rechtsanwalt-\n\nsanderkonto erfolgen sollte, lastet es der Klägerin als Mitverschulden an, daß \n\nsie mangels sorgfältiger Lektüre des ihr übersandten (neuen) Formulars die \n\nVeränderung der bisher gehandhabten Praxis - fahrlässig - nicht erkannt hat. \n\nLetzteres steht nicht in Widerspruch zu der vorausgehenden Würdigung \n\ndes Berufungsgerichts, wonach sich – der Sache nach - aus der bisherigen \n\nVertragsgestaltung und der bisher gehandhabten Praxis für die Klägerin eine \n\ngewisse \"Vertrauensgrundlage\" in Richtung auf die Behandlung (auch) zukünf-\n\ntiger Einzahlungen ergeben hatte. Wenn nach dem Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts eine solche \"Vertrauensgrundlage\" für die Klägerin (weiter-) be-\n\nstand, so schließt dies nicht den nach § 254 BGB relevanten Vorwurf an diese \n\naus, sie hätte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus der \n\nÄnderung des Formulars erkennen können, daß die bisherige Praxis sich ver-\n\nändert hatte. Es handelt sich um unterschiedliche Zurechnungsebenen, ver-\n\ngleichbar etwa der Rechtslage bei Amtshaftungsansprüchen wegen Erteilung \n\neiner rechtswidrigen behördlichen Genehmigung: die Eignung einer solchen \n\nrechtswidrigen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauens-\n\ngrundlage (etwa für Aufwendungen des Begünstigten, die sich dann als fehl-\n\ngeschlagen erweisen) – und die darauf gründende grundsätzliche Bejahung \n\ndes haftungsbegründenden Zurechnungszusammenhangs zwischen der Amts-\n\npflichtsverletzung und dem Schaden - läßt die Möglichkeit einer (teilweisen) \n\nRisikoüberwälzung auf den Begünstigten nach § 254 BGB unberührt (vgl. nur \n\nSenatsurteil BGHZ 134, 268, 296 f). \n\nDie Gewichtung des Mitverschuldens im übrigen ist Sache des Tatrich-\n\nters. Rechtsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/iii-zr-368-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/iii-zr-368-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_368-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:04.449216+00:00"}}