{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_365-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-06-02","aktenzeichen":"III ZR 365/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2005 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4 Durch § 6 Abs. 4 KWG und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind auch Amtshaftungsansprüche von Gläubigern (hier: auf- grund einer typisch und atypisch stillen Beteiligung) eines Unternehmens aus- geschlossen, die daraus hergeleitet werden, daß die Bankenaufsicht durch ei- ne Abwicklungsanordnung die Insolvenz des Unternehmens verursacht habe (Fortführung des Senatsurteils vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, 742; für BGHZ vorgesehen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 365/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 839 (Cb); KWG § 6 Abs. 4 F: 22.10.1997; FinDAG § 4 Abs. 4 \n\nDurch § 6 Abs. 4 KWG und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 \n\nAbs. 4 FinDAG sind auch Amtshaftungsansprüche von Gläubigern (hier: auf-\n\ngrund einer typisch und atypisch stillen Beteiligung) eines Unternehmens aus-\n\ngeschlossen, die daraus hergeleitet werden, daß die Bankenaufsicht durch ei-\n\nne Abwicklungsanordnung die Insolvenz des Unternehmens verursacht habe \n\n(Fortführung des Senatsurteils vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - NJW 2005, \n\n742; für BGHZ vorgesehen). \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 365/03 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nTatbestand \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-\n\naufsicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wegen einer vom \n\nfrüheren Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Abwicklungsan-\n\nordnung vom 27. März 2000 auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger hatte \n\nsich im Dezember 1995 als \"typisch stiller Gesellschafter\" mit einer Einlage in \n\nHöhe von 70.000 DM und als \"atypisch stiller Gesellschafter\" mit einer Einlage \n\nvon 30.000 DM an der R. G. \n\nmbH (im folgenden: Gesellschaft) beteiligt. Die typisch stille Beteiligung mit \n\neiner Mindesteinlage von 10.000 DM sah einen unabhängig vom Gesamter-\n\ngebnis der Gesellschaft bestehenden Mindestgewinnanspruch von jährlich \n\n6 v.H. vor, der sich um 2 v.H. bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren und um \n\nweitere 2 v.H. bei einer Vertragslaufzeit von 15 Jahren erhöhen sollte. Eine \n\nNachschußpflicht und eine Haftung für Verbindlichkeiten bestand nicht. Anders \n\nals bei der atypisch stillen Beteiligung war eine Beteiligung an Verlusten der \n\nGesellschaft ausgeschlossen. Bei beiden Beteiligungsarten konnte die Einlage \n\nauch in Raten erbracht werden. \n\nIm Mai 1999 leitete das Bundesaufsichtsamt, das die Annahme fremder \n\nGelder in der Form der typisch stillen Beteiligungen als Einlagengeschäft nach \n\n§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bewertete, durch Anfrage an die Gesellschaft Er-\n\nmittlungen dazu ein, ob diese das Einlagengeschäft gewerbsmäßig oder in ei-\n\nnem Umfang betreibe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-\n\nschäftsbetrieb erfordere. Es wollte damit überprüfen, ob die Gesellschaft im \n\nSinn des § 32 Abs. 1 KWG Bankgeschäfte führe, die einer Erlaubnis bedurften. \n\nNachdem das Bundesaufsichtsamt die Gesellschaft nicht dazu bewegen konn-\n\nte, den Anlegern der typisch stillen Beteiligung die eingezahlten Gelder zu-\n\nrückzuzahlen, gab es ihr unter anderem durch eine auf § 37 KWG gestützte \n\nVerfügung vom 27. März 2000 auf, das Einlagengeschäft bis zur völligen \n\nRückzahlung sämtlicher Einlagen unverzüglich abzuwickeln; zugleich ordnete \n\nes die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die Abwicklungsanordnung \n\numfaßte nicht die Einlagen derjenigen Anleger, die sich für eine Umwandlung \n\nder abgeschlossenen typisch stillen Ratensparbeteiligungsverträge in atypisch \n\nstille Beteiligungsverträge entschieden hatten. Einen Eilantrag der Gesellschaft \n\nnach § 80 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres gegen die Abwicklungsan-\n\nordnung eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, wies das Verwaltungs-\n\ngericht Berlin mit Beschluß vom 21. Juni 2000 zurück. Das nach erfolglosem \n\nWiderspruch eingeleitete Klageverfahren wurde durch Beschluß des Verwal-\n\ntungsgerichts vom 19. Juni 2002 nach § 92 Abs. 2, 3 VwGO eingestellt und die \n\nAbwicklungsanordnung damit bestandskräftig. Die Gesellschaft wurde insolvent \n\nund konnte dem Kläger weder die typisch stille noch die atypisch stille Beteili-\n\ngung zurückzahlen. \n\nDie auf Zahlung von 51.129, 20 € nebst Zinsen gerichte te Klage hatte in \n\nden Vorinstanzen keinen Erfolg. Beide Vorinstanzen verneinten eine Amts-\n\npflichtverletzung des Bundesaufsichtsamts. Mit seiner vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nOb die Gesellschaft ohne die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis \n\nBankgeschäfte betrieben hat, hängt entscheidend davon ab, ob die Einzahlun-\n\ngen des Klägers und weiterer als stille Gesellschafter Beteiligter im Rahmen \n\nder typisch stillen Beteiligung als Einlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 \n\nKWG anzusehen sind. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Re-\n\nvision zugelassen. Durfte das Bundesaufsichtsamt die typisch stille Beteiligung \n\nnicht als Einlage im Sinn der genannten Vorschrift bewerten, verletzte es - mit \n\nHaftungsfolgen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG - eine ihm ge-\n\ngenüber der Gesellschaft bestehende Amtspflicht. Soweit es um den Ersatzan-\n\nspruch des Klägers für den Schaden geht, den dieser auf die nach der Abwick-\n\nlungsanordnung eingetretene Insolvenz der Gesellschaft zurückführt, kommt es \n\nauf diese Frage jedoch nicht entscheidend an, weil die Beklagte ihm \n\n- unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung - nicht nach Amtshaftungs-\n\ngrundsätzen haftet. \n\n1. \n\nSowohl § 839 BGB als auch Art. 34 Satz 1 GG setzen für eine Haftung \n\nvoraus, daß der Amtsträger \"die ihm einem Dritten gegenüber obliegende \n\nAmtspflicht\" verletzt hat. Hiervon kann im Bereich der Bankenaufsicht, soweit \n\neinzelne Anleger betroffen sind, nicht ausgegangen werden. Denn der Gesetz-\n\ngeber hat in § 6 Abs. 3 KWG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Kreditwesengesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693; ent-\n\nspricht § 6 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung von EG-\n\nRichtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vor-\n\nschriften vom 22. Oktober 1997, BGBl. I S. 2518) in Reaktion auf die Senatsur-\n\nteile BGHZ 74, 144 und BGHZ 75, 120 bestimmt, daß das Bundesaufsichtsamt \n\ndie ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Auf-\n\ngaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die gleiche Regelung findet \n\nsich in § 4 Abs. 4 des als Art. 1 des Gesetzes über die integrierte Finanzdienst-\n\nleistungsaufsicht vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) verabschiedeten Fi-\n\nnanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG), der an die Stelle von § 6 \n\nAbs. 4 KWG getreten ist. Dies bedeutet, wie der Senat durch Urteil vom \n\n20. Januar 2005 (III ZR 48/01 - NJW 2005, 742, 743 ff; zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ vorgesehen) entschieden hat, daß der Bereich der Bankenaufsicht, so-\n\nweit es nicht um Eingriffsbefugnisse gegenüber den beaufsichtigten \n\nKreditinstituten und anderen Personen nach dem Kreditwesengesetz - hier \n\netwa der betroffenen Gesellschaft - geht (vgl. BT-Drucks. 10/1441 S. 20), dem \n\namtshaftungsrechtlichen Schutz entzogen ist. Der Senat hat in der genannten \n\nEntscheidung, auf die Bezug genommen wird, auch näher begründet, daß die \n\nRegelungen in § 6 Abs. 4 KWG und in § 4 Abs. 4 FinDAG mit europäischem \n\nGemeinschaftsrecht (vgl. hierzu die vom Senat eingeholte Vorabentscheidung \n\nhierzu die vom Senat eingeholte Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 - Rs. C-222/02 - NJW \n\n2004, 3479) und mit dem Grundgesetz vereinbar sind. \n\n2. \n\nFür die Anwendung des § 6 Abs. 4 KWG und die Beurteilung der Frage, \n\nob drittgerichtete Amtspflichten in bezug auf die Person des Klägers wahrzu-\n\nnehmen waren, ist es auch unerheblich, ob das Bundesaufsichtsamt - wie in \n\ndem dem Senatsurteil vom 20. Januar 2005 zugrundeliegenden Fall - Auf-\n\nsichtspflichten angeblich nicht hinreichend nachgekommen ist, die im Interesse \n\nder Anleger gelegen hätten, oder ob - wie hier - der Schaden des Anlegers dar-\n\nauf beruhen soll, daß das Bundesaufsichtsamt Aufsichtsmaßnahmen ergriffen \n\nhat, die zur Insolvenz des beaufsichtigten Unternehmens geführt haben sollen. \n\nEs besteht kein Anlaß, an das Ergreifen und an das Unterlassen von Auf-\n\nsichtsmaßnahmen unterschiedliche haftungsrechtliche Folgen zu knüpfen, zu-\n\nmal ein und dieselbe Maßnahme für einen Kreis von gegenwärtigen Anlegern \n\ngünstig und einen Kreis potentieller Anleger ungünstig sein kann oder umge-\n\nkehrt. Die Bankenaufsicht hat die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft im \n\nöffentlichen Interesse wahrzunehmen und dabei selbstverständlich die Gren-\n\nzen ihrer Eingriffsbefugnisse zu beachten. Geht es - wie hier - um die Frage, \n\nob ein Unternehmen, das von Haus aus nicht als \"Kreditinstitut\" bezeichnet \n\nwerden kann, unerlaubte Bankgeschäfte betreibt, nimmt die Bankenaufsicht \n\neine Aufgabe wahr, die ihr durch das Kreditwesengesetz übertragen ist. \n\nRechtmäßig verhält sie sich in diesem Bereich nur dann, wenn sie die gebote-\n\nnen Maßnahmen ergreift oder, sofern kein Anhalt für das Betreiben eines uner-\n\nlaubten Bankgeschäfts besteht, solche unterläßt (vgl. BGHZ 74, 144 zu einer \n\ninsoweit ähnlichen Konstellation). In beiderlei Hinsicht unterliegt ihr Verhalten, \n\nwie auch im Gesetzgebungsverfahren erwogen worden ist (vgl. BT-Drucks. \n\n10/1441 S. 20), der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG bzw. des § 4 Abs. 4 Fin-\n\nDAG. \n\nDas ist nicht etwa deshalb anders zu beurteilen, weil dem Bundesauf-\n\nsichtsamt bei der Frage, ob die typisch stillen Beteiligungen in der hier vorlie-\n\ngenden vertraglichen Ausgestaltung als Einlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 Satz 2 \n\nNr. 1 KWG zu bewerten seien, ein erheblicher Fehlgriff unterlaufen wäre. Zwar \n\nwird in der Literatur die Auffassung vertreten, die Bewertung des Bundesauf-\n\nsichtsamts stehe mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesver-\n\nwaltungsgerichts (WM 1984, 1364, 1367 ff) und des Bundesgerichtshofs (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 90, 310; Urteil vom 13. April 1994 - II ZR 16/93 - NJW 1994, \n\n1801, 1805; Senatsurteil vom 9. März 1995 - III ZR 55/94 - WM 1995, 874 ff) \n\nüber Einlagengeschäfte nicht in Einklang (vgl. Loritz ZIP 2001, 309). In der an-\n\ngeführten Rechtsprechung wird jedoch darauf hingewiesen, daß der Begriff der \n\nEinlage gesetzlich nicht definiert ist und daß die Frage, ob ein Unternehmen \n\nfremde Gelder als Einlagen annimmt, aufgrund einer Wertung aller Umstände \n\ndes einzelnen Falls unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Ver-\n\nkehrsauffassung zu entscheiden ist. Als wichtige - allerdings für sich gesehen \n\nnicht ausreichende - Indizien werden dabei angesehen, daß von einer Vielzahl \n\nvon Geldgebern, die keine Kreditinstitute im Sinn des § 1 Abs. 1 KWG sind, \n\nfremde Gelder aufgrund typisierter Verträge zur unregelmäßigen Verwahrung, \n\nals Darlehen oder in ähnlicher Weise ohne Bestellung der Art nach bankübli-\n\ncher Sicherheiten laufend angenommen werden. Dem entsprechen Stimmen in \n\nRechtsprechung und Literatur, die es für möglich halten, daß auch stille Betei-\n\nligungen unter besonderen Umständen als Einlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 KWG bewertetet werden können, etwa wenn die Verlustteilnahme \n\nausgeschlossen ist, der Rückzahlungsanspruch unbedingt ist und nicht hinter \n\nForderungen anderer Gläubiger zurückzutreten hat (vgl. außer den Vorinstan-\n\nzen VG Berlin DB 1999, 1377; LG Bonn, Urteil vom 11. Dezember 2002 - 1 O \n\n205/02 -; aus dem Schrifttum - teilweise bezogen auf den durch das Gesetz zur \n\nUmsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapierauf-\n\nsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 <BGBl. I S. 2518> mit Wir-\n\nkung vom 1.1.1998 um \"andere rückzahlbare Gelder des Publikums\" erweiter-\n\nten Einlagenbegriff - Reischauer/Kleinhans, KWG, Stand April 2004, § 1 \n\nRn. 53; Fülbier, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2. Aufl. 2004, § 1 \n\nRn. 40, 42; Beck/Samm, KWG, Stand September 1998, § 1 Rn. 67a, 74; zum \n\nGanzen eingehend Ruhl, Das Einlagengeschäft nach dem Kreditwesengesetz, \n\n2005 <zugl Diss. Mainz 2004>, S. 243 ff). Angesichts dieses Befundes und der \n\nkomplexen Materie kann nicht davon gesprochen werden, daß sich das Bun-\n\ndesaufsichtsamt von seinen Aufgaben so weit entfernt hat, daß eine Amtshaf-\n\ntung - ungeachtet der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG - aus dem Gesichts-\npunkt des Amtsmißbrauchs in Erwägung zu ziehen wäre. \n\n3. \n\nDer Kläger kann die notwendige Drittgerichtetheit ferner nicht damit be-\n\ngründen, durch die Abwicklungsanordnung sei in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG \n\ngeschütztes Eigentum als stiller Gesellschafter eingegriffen worden. Die Ab-\n\nwicklungsanordnung betrifft unmittelbar nur die Rechtsposition der Gesellschaft \n\n(vgl. § 230 Abs. 2 HGB). In seiner Stellung als stiller Gesellschafter ist der Klä-\n\nger nur in einer Innenbeziehung mit der Gesellschaft verbunden und dement-\n\nsprechend auch nicht berechtigt, im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die \n\nAbwicklungsanordnung vorzugehen und amtshaftungsrechtlichen Schutz in \n\nAnspruch zu nehmen, der den von Aufsichtsmaßnahmen betroffenen Unter-\n\nnehmen zusteht \n\n(vgl. zum Zusammenhang von Drittgerichtetheit und \n\nKlagebefugnis bei belastenden Verwaltungsakten Senatsurteil BGHZ 125, 258, \n\n268; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 177). Zwar gilt \n\ndinger/Wurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 177). Zwar gilt dieser Zu-\n\nsammenhang nicht ausnahmslos, so daß der amtshaftungsrechtliche Schutz im \n\nEinzelfall auch weiter reichen kann als die Befugnis, einen belastenden Ver-\n\nwaltungsakt klageweise anzugreifen. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 6 \n\nAbs. 4 KWG besteht jedoch kein Anlaß, in einer Fallgestaltung, in der ein Un-\n\nternehmen mit einer großen Anzahl von Anlegern im Rahmen eines Kapitalan-\n\nlagemodells Verträge über stille Beteiligungen schließt, dem Anleger eine Stel-\n\nlung zuzumessen, die eine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit ihm gegen-\n\nüber - wie gegenüber dem beaufsichtigten Unternehmen - begründen könnte. \n\n4. \n\nIm übrigen wäre auch ein Verschulden der Bediensteten des Bundes-\n\naufsichtsamts zu verneinen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs trifft den Beamten in der Regel kein Verschulden, wenn ein \n\nmit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als \n\nobjektiv rechtmäßig angesehen hat (vgl. BGHZ 97, 97, 107). So ist es hier \n\ndurch das Berufungsgericht geschehen, das nach sorgfältiger Prüfung die Auf-\n\nfassung vertreten hat, die typisch stille Beteiligung erfülle in der hier zu beurtei-\n\nlenden Vertragsgestaltung den engeren Einlagenbegriff im Sinn des § 1 Abs. 1 \n\nSatz 2 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung. Um-\n\nstände, die \"Kollegialgerichts-Richtlinie\" hier nicht anzuwenden (vgl. hierzu \n\netwa Senatsurteil vom 6. Februar 1997 - III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 747), \n\nsind nicht hervorgetreten. \n\nSchlick \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Wurm \nist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert \nzu unterschreiben. \n\nKapsa \n\n Schlick \n\n Dörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/iii-zr-365-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"FinDAG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-06-02/iii-zr-365-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_365-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:47:55.951833+00:00"}}