{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_361-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"III ZR 361/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fi; GG Art. 1 Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein An- spruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbrin- gung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 361/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n4. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 Fi; GG Art. 1 \n\nZur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Strafgefangenen ein An-\n\nspruch auf Entschädigung in Geld wegen menschenunwürdiger Unterbrin-\n\ngung in der Justizvollzugsanstalt zustehen kann. \n\nBGH, Urteil vom 4. November 2004 - III ZR 361/03 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 2. Dezember 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger verbüßte eine Freiheitsstrafe in der JVA Amberg. Am 3. Juli \n\n2002 wurde er für eine Besuchszusammenführung in die JVA Bielefeld-Brack-\n\nwede 1 verlegt. Vom 10. bis 12. Juli 2002 befand er sich als sogenannter \n\nDurchgangsgefangener in der Transportabteilung der JVA Hannover. Er war in \n\neinem 16 qm großen Haftraum mit vier weiteren Gefangenen untergebracht. \n\nDer Raum war mit einem Etagenbett, drei Einzelbetten, fünf Stühlen, zwei \n\nTischen und zwei Spinden ausgestattet. Ein Waschbecken und eine Toilette \n\nwaren mit einem Sichtschutz abgetrennt. Die Inhaftierten durften den Haftraum \n\ntäglich für eine Stunde zum Hofgang verlassen. \n\nAuf Antrag des Klägers stellte die Strafvollstreckungskammer des Land-\n\ngerichts Hannover mit Beschluß vom 16. September 2002 die Rechtswidrigkeit \n\nder Unterbringung fest. Die gemeinsame Unterbringung von fünf Gefangenen \n\nin einem nachts verschlossenen, 16 qm großen Haftraum bei Abtrennung der \n\nToilette nur mit einem Sichtschutz sei unzulässig und verstoße gegen das Ge-\n\nbot menschenwürdiger Unterbringung. \n\nIm vorliegenden Amtshaftungsprozeß nimmt der Kläger das beklagte \n\nLand auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung (mindestens 200 €) in \n\nAnspruch. Das Landgericht (StV 2003, 568 mit Anm. Lesting) hat ihm 200 € \n\nnebst Zinsen zugesprochen; das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sei-\n\nnen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nBeide Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Unterbringung des Klä-\n\ngers gemeinsam mit vier weiteren Gefangenen in dem viel zu kleinen Haftraum \n\nrechtswidrig gewesen ist sowie gegen das Gebot der menschenwürdigen Be-\n\nhandlung Strafgefangener verstieß und daß die zuständigen Amtsträger des \n\nbeklagten Landes dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gegenüber \n\ndem Kläger begangen haben. \n\na) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die rechtskräf-\n\ntige Entscheidung der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 109 \n\nStVollzG, die die Rechtswidrigkeit der Unterbringung des Klägers festgestellt \n\nhat, auch für den jetzigen Amtshaftungsprozeß Bindungswirkung entfaltet. Es \n\ngelten insoweit die gleichen Grundsätze, die der Senat für die Bindungswir-\n\nkung einer im Verfahren nach §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung des \n\nStrafsenats eines Oberlandesgerichts entwickelt hat \n\n(Senatsurteil vom \n\n17. März 1994 - III ZR 15/93 = NJW 1994, 1950; s. auch Staudinger/Wurm, \n\nBGB 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 439, 440). \n\nb) Die tatrichterliche Würdigung, daß durch die Art und Weise der Un-\n\nterbringung die Menschenwürde der betreffenden Strafgefangenen verletzt \n\nwurde, läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revisionserwi-\n\nderung des beklagten Landes nicht angegriffen. \n\nc) Ebenso ist den Vorinstanzen darin zu folgen, daß die Amtsträger des \n\nbeklagten Landes auch ein Verschulden trifft. Dabei ist nicht nur auf die an Ort \n\nund Stelle zuständigen Justizbediensteten abzustellen, sondern auch darauf, \n\ndaß das beklagte Land sich nach seinem Sachvortrag in einer Notsituation be-\n\nfand, weil die Transportabteilung der Justizvollzugsanstalt in dem hier interes-\n\nsierenden Zeitraum mit mehr als 90 Gefangenen belegt war, obwohl sie nur \n\nüber 47 Einzelhafträume (inkl. vier Sicherheitszellen) und zehn Gemein-\n\nschaftshafträume verfügte. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf \n\nhingewiesen, daß der danach bestehende erhebliche Mangel an \n\nEinzelhaftplätzen keinen hinreichenden Grund dafür darstellt, geltendes Recht \n\nzu \n\nunterlaufen. \n\nInsoweit \n\nist \n\nzumindest \n\nder \n\nVorwurf \n\neines \n\nOrganisationsverschuldens begründet, das dem beklagten Land auch dann \n\nzuzurechnen ist, wenn die tätig gewordenen Beamten selbst subjektiv nach \n\nBeamten selbst subjektiv nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben \n\n(Staudinger/Wurm aaO Rn. 228). \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht läßt jedoch - im Gegensatz zum Landgericht - den \n\nhieraus hergeleiteten Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) \n\ndaran scheitern, daß unter den hier vorliegenden besonderen Umständen des \n\nFalles die Zuerkennung einer Entschädigung für die zweitägige Unterbringung \n\nin dem gemeinschaftlichen Haftraum aus Gründen der Billigkeit weder unter \n\ndem Gesichtspunkt der Ausgleichs- noch der Genugtuungsfunktion geboten \n\nsei. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\na) Der geltend gemachte Schaden des Klägers ist einerseits kein Ver-\n\nmögensschaden, andererseits jedoch auch kein (bloßes) Schmerzensgeld im \n\nSinne des hier noch anwendbaren § 847 BGB a.F. Es geht vielmehr um den \n\nAusgleich einer Verletzung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG) und \n\ndes aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts des Klägers. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allge-\n\nmeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, daß es sich im eigentlichen Sinne \n\nnicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB a.F. (jetzt: § 253 Abs. 2 BGB \n\nn.F.) handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus \n\nArt. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädi-\n\ngung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzun-\n\ngen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit \n\nder Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. An-\n\nders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine \n\nGeldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits-\n\nrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (BGHZ \n\n128, 1, 15 m.w.N.; BVerfG NJW 2000, 2187 f). \n\nb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht verkenne mit seinen Erwä-\n\ngungen, daß die von Verfassungs wegen unantastbare Menschenwürde einer \n\nAbwägung mit anderen Interessen oder Verfassungswerten nicht zugänglich \n\nsei. Die Würde des Menschen sei nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbar und ab-\n\nsolut geschützt. Die Berücksichtigung der Dauer und der Intensität des Eingriffs \n\nin Art. 1 Abs. 1 GG führe im Ergebnis zur Aufgabe des Grundrechtsschutzes \n\nund zur Preisgabe der Würde des Menschen. Sie würde bedeuten, daß kurze, \n\nwenig intensive Eingriffe zulässig seien. \n\nDamit verkennt die Revision, daß zwischen der Feststellung einer Ver-\n\nletzung des Art. 1 Abs. 1 GG einerseits und der Zuerkennung einer Geldent-\n\nschädigung andererseits kein zwingendes Junktim besteht. \n\naa) Zwar trifft es zu, daß dem Recht auf Achtung der Menschenwürde in \n\nder Verfassung ein Höchstwert zukommt; es ist das tragende Konstitutionsprin-\n\nzip im System der Grundrechte. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts anerkannt, daß dann, wenn das Recht eines \n\nStrafgefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde durch menschenunwür-\n\ndige Unterbringung verletzt wird, die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegeh-\n\nrens auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Unterbringung nicht davon \n\nabhängen kann, ob dies nur vorübergehend geschehen war (BVerfG NJW \n\n2002, 2699 f; 2002, 2700 f; 1993, 3190 f). Dem Gefangenen muß das Recht \n\nzustehen, diese Rechtsverletzungen mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehel-\n\nfen des Strafvollzugsgesetzes (§§ 108 ff) anzugreifen. Diesen Weg hat der \n\nKläger hier auch erfolgreich beschritten. \n\nbb) Die solchermaßen festgestellte Menschenrechtsverletzung fordert \n\nindessen nicht in jedem Fall eine zusätzliche Wiedergutmachung durch Geld-\n\nentschädigung. Der Senat sieht vielmehr keine durchgreifenden Bedenken da-\n\ngegen, einen Anspruch auf Geldentschädigung von dem weiteren Erfordernis \n\nabhängig zu machen, daß die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befrie-\n\ndigend ausgeglichen werden kann. Dies hängt - insoweit nicht anders als beim \n\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle bei \n\nVerletzungen der Menschenwürde generell niedriger anzusetzen ist - insbe-\n\nsondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlaß und \n\nBeweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab \n\n(BGHZ 128, 1, 12). \n\ncc) Auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Men-\n\nschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist anerkannt, daß eine - eine Wie-\n\ndergutmachung durch Geldersatz nach Art. 41 EMRK fordernde - unmenschli-\n\nche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur und erst \n\nvorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Die Beurteilung dieses \n\nMindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie beispiels-\n\nweise der Dauer der Behandlung, ihren physischen oder psychischen Folgen \n\noder von Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand des Opfers (EGMR, Urteil \n\nvom 16. Dezember 1997 [Raninen ./. Finnland], ÖIM Newsletter [NL] 1998/1/7; \n\nUrteil vom 19. April 2001 [Peers ./. Griechenland], Nr. 28524/95 Slg. 2001 \n\nSec. III, 277 f, 294 ff Rn. 67-79; vgl. auch EKMR in der Sache Brincat ./. Italien, \n\nBeschwerde Nr. 13867/88; mitgeteilt von Strasser, EuGRZ 1993, 425, 426). Im \n\nübrigen kann auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs \n\nfür Menschenrechte ein dem Anliegen des Rechtsmittelführers Rechnung tra-\n\ngendes Urteil selbst eine ausreichend gerechte Entschädigung darstellen, so \n\ndaß eine weitergehende Entschädigung in Geld für den erlittenen immateriellen \n\nSchaden nicht mehr geboten ist (vgl. Nikolova ./. Bulgarien, Urteil vom 25. März \n\n1999, NL 1999/2/8). \n\nc) Das Berufungsgericht führt aus, die räumlichen Verhältnisse, unter \n\ndenen der Kläger untergebracht gewesen sei, seien zwar menschenunwürdig \n\n(Art. 1 GG) gewesen. Jedoch mache der Kläger selbst nicht geltend, daß der \n\n- nur zwei Tage andauernde - rechtswidrige Zustand ihn seelisch oder körper-\n\nlich nachhaltig belastet habe. Vielmehr habe der Kläger über die mit den räum-\n\nlichen Verhältnissen unvermeidlich verbundenen Belästigungen und Unan-\n\nnehmlichkeiten hinaus keine Beeinträchtigungen seines körperlichen oder see-\n\nlischen Wohles erlitten. Dem Mißstand habe zudem keine schikanöse Absicht, \n\nsondern eine akute, aus der Überbelegung resultierende Zwangslage zugrunde \n\ngelegen. Eingriffsintensität und Verschulden seien insgesamt als gering zu be-\n\nwerten. Zudem habe der Kläger bereits durch die von der Strafvollstreckungs-\n\nkammer getroffene Feststellung der Rechtswidrigkeit Schutz und Genugtuung \n\nerfahren. \n\nd) Diese Feststellungen sind weder nach ihrem Inhalt noch nach den \n\nihnen zugrundeliegenden Beurteilungskriterien - in die das Berufungsgericht \n\nauch das Organisationsverschulden des beklagten Landes (s.o. 1. b) einbezo-\n\ngen hat - revisionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision setzt bei ihrer abwei- \n\nchenden Beurteilung lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an \n\ndie Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrens- oder materielle \n\nRechtsfehler aufzeigen zu können. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-361-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-361-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_361-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:10:26.708645+00:00"}}