{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_359-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"III ZR 359/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 a) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, daß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vorder- grund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel. b) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 359/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBJagdG § 32 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Eine Pflanze kann ihre Eigenschaft als Gartengewächs dadurch verlieren, \n\ndaß in einem größeren Gebiet ihr feldmäßiger Anbau derart im Vorder-\n\ngrund steht, daß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle \n\nspielt (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM \n\nZPO § 546 Nr. 25 = RdL 1957, 191). Dies gilt auch für Spargel. \n\nb) Spargel ist kein hochwertiges Handelsgewächs im Sinne von § 32 Abs. 2 \n\nSatz 1 BJagdG. \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 359/03 - LG Verden \n\nAG Walsrode \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Verden vom 14. November 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie beklagten Landwirte betreiben in der Gemarkung G. \n\nauf größeren (nicht eingezäunten) Feldplantagen Spargelanbau. Im Jahre 2002 \n\nmeldeten sie mehrere im Frühjahr eingetretene Wildschäden bei der Samtge-\n\nmeinde R. an. Die Samtgemeinde R. erließ unter dem 24. Juni und \n\ndem 30. Juli 2002 mehrere Vorbescheide, durch die den Klägern als Pächtern \n\ndes gemeinschaftlichen Jagdbezirks G. aufgegeben wurde, dem \n\nBeklagten zu 1 insgesamt 15.308,71 € und dem Beklagten zu 2 2.062,50 € \n\nSchadensersatz zu leisten. Auf die hiergegen fristgerecht erhobene Klage der \n\nKläger hat das Amtsgericht die genannten Vorbescheide aufgehoben und die \n\nAnsprüche der Beklagten auf Wildschadensersatz zurückgewiesen. Die dage-\n\ngen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. \n\nMit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Beklag-\n\nten ihre Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der zu ihren Gunsten er-\n\ngangenen Vorbescheide der Samtgemeinde R. weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas von den Parteien hier zur Prüfung der Ansprüche auf Ersatz von \n\nWildschäden (§§ 29 ff BJagdG) eingeschlagene Verfahren entspricht dem nie-\n\ndersächsischen Landesrecht (vgl. § 35 BJagdG i.V.m. Artikel 39 des Landes-\n\njagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 [Nds. GVBl. \n\n1978, S. 218] und der Verordnung über das Verfahren in Wild- und Jagdscha-\n\ndenssachen - WJSchadVO - vom 16. März 1999 [Nds. GVBl. 1999, S. 98]). \n\nII. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht zieht zwar, ohne näher auf die Voraussetzungen \n\neinzugehen, eine Verpflichtung der Kläger zum Ersatz des durch bestimmte \n\nWildarten verursachten Schadens nach §§ 29 ff BJagdG in Betracht, meint \n\naber, ein dahingehender Anspruch der Beklagten sei hier nach § 32 Abs. 2 \n\nSatz 1 BJagdG ausgeschlossen. \n\nBei den Spargelanlagen der Beklagten handele es sich um Freiland-\n\nanpflanzungen eines \"Garten- oder hochwertigen Handelsgewächses\". Wie \n\nhier zwischen den Beteiligten unstreitig sei, gehöre Spargel zu denjenigen Ge-\n\nwächsen, die ursprünglich ausschließlich oder doch wenigstens überwiegend \n\nin Gärten oder in der für Gärtnereien typischen Anbauweise gezogen, geerntet \n\nund gehandelt worden seien. Würden Pflanzungen solcher Gewächse außer-\n\nhalb von Gärten als Freilandpflanzung angebaut, so zögen sie das Wild an und \n\ndie Gefahr eines Wildschadens sei deshalb besonders groß. Der Gesetzgeber \n\nhabe deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen den Wildscha-\n\ndensersatzanspruch von dem Vorhandensein besonderer Schutzvorrichtungen \n\nabhängig gemacht, weil dem Ersatzpflichtigen nicht ohne weiteres zugemutet \n\nwerden könne, eine so hohe Gefahr zu tragen. \n\nDabei - so meint das Berufungsgericht weiter - verlöre Spargel seine \n\nEigenschaft als Gartengewächs auch nicht dadurch, daß er in bestimmten Ge-\n\ngenden lange Zeit hindurch in großem Umfang feldmäßig angebaut werde. Der \n\nBundesgerichtshof habe allerdings den Standpunkt vertreten, derartige An-\n\npflanzungen fielen nicht mehr unter den Begriff der Gartengewächse, wenn der \n\nfeldmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich derart in den Vorder-\n\ngrund trete, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine Rolle spiele (Hin-\n\nweis auf BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 - V ZR 150/55 - LM ZPO § 546 Nr. 25 = \n\nRdL 1957, 191). Dieser Auffassung könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Ge-\n\ndanke, daß gewisse Pflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in ei-\n\nner anderen Gegend als Feldpflanzen anzusehen seien bzw. daß durch eine \n\nallgemeine Veränderung der Anbauweise ein Gartengewächs zur Feldpflanze \n\nwerden könnte, führe zu einer (Rechts-)Unsicherheit, zumal eine Abgrenzung \n\n- insbesondere des Zeitpunktes - kaum möglich sei. Spargel bleibe daher, auch \n\nwenn er feldmäßig angebaut werde, ohne Ausnahme ein Gartengewächs, mit \n\nder Folge, daß die Beklagten ihre Anpflanzungen auf ihre Kosten selbst gegen \n\nVerbiß schützen müßten. Die Auffassung, eine \"Gartenpflanze\" könne durch \n\nfast ausschließlichen Anbau im Feld zu einer \"Feldfrucht\" im Sinne des Geset-\n\nzes werden, finde in § 32 Abs. 2 BJagdG weder eine unmittelbare Stütze, noch \n\nbestehe Anlaß zu einer richterlichen Rechtsfortbildung in dieser Richtung, zu-\n\nmal der Bundesgesetzgeber durch § 32 Abs. 2 BJagdG ausdrücklich (nur) den \n\nLandesgesetzgeber ermächtigt habe, in besonderen Fällen, wie etwa für den \n\nWeinanbau in Baden-Württemberg, eine andere Regelung zu treffen. \n\n2. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. \n\na) Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG wird - soweit die Länder nichts \n\nanderes bestimmen - derjenige Wildschaden nicht ersetzt, der an Weinbergen, \n\nGärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelstehenden Bäumen, Forstkul-\n\nturen, die durch Einbringungen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden \n\nHauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, oder \"Freiland-\n\npflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen\" entsteht, \n\nwenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die \n\nunter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen. \n\nBei der Auslegung sind vor allem der Sinn und Zweck der gesetzlichen \n\nRegelung zu berücksichtigen. Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil \n\nvom 8. Mai 1957 (aaO) ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber offensichtlich \n\ndavon ausgegangen, daß Anlagen und Anpflanzungen der bezeichneten Art \n\neiner erhöhten Wildschadensgefahr ausgesetzt sind und deshalb einen beson-\n\nderen Schutz durch den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten er-\n\nfordern. Dies gilt beispielsweise auch für Freilandanpflanzungen in Gemüse-\n\nanbaugebieten, die erfahrungsgemäß das Wild anziehen und bei denen die \n\nGefahr, daß sie durch Wildkaninchen beschädigt werden, sehr groß ist. Der \n\nGesetzgeber hat deshalb bei Freilandpflanzungen von Gartengewächsen, weil \n\ndem Ersatzpflichtigen die Auferlegung einer so hohen Gefahr nicht ohne weite-\n\nres zugemutet werden kann, den Wildschadensersatzanspruch von dem Vor-\n\nhandensein besonderer Schutzvorrichtungen abhängig gemacht. Der Gesetz-\n\ngeber hat, obwohl ihm bekannt war, daß in bestimmten Gegenden Gemüse in \n\ngroßem Umfang feldmäßig angebaut wird, für diese Gebiete keine Sonderrege-\n\nlung getroffen. Die Vorschriften des § 32 Abs. 2 BJagdG müssen deshalb auch \n\nin ausgesprochenen Gemüseanbaugebieten Anwendung finden (BGH, Urteil \n\nvom 8. Mai 1957 aaO). \n\nb) Dieser Ausgangspunkt läßt aber unberührt, daß der Ausschluß eines \n\nAnspruchs auf Wildschadensersatz nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG, soweit \n\nes um die hier in Rede stehende Abgrenzung geht, sowohl nach den im Gesetz \n\nverwendeten Begriffen als auch nach dem Zweck des Gesetzes nicht unab-\n\nhängig von Zeit und Ort nach immer gleichen Kriterien zu beurteilen ist, son-\n\ndern daß auch und gerade die Tatbestandselemente \"Gartengewächse\" und \n\n\"hochwertige Handelsgewächse\" ihrer Natur nach allgemeinen Wandlungen \n\nunterliegen. \n\na) Bei der Begriffsbestimmung ist von dem Sprachgebrauch und der \n\nVerkehrsanschauung auszugehen. Gartengewächse sind danach Gemüse-, \n\nObst- und Zierpflanzen, die üblicherweise in Gärten und in der für Gärtnereien \n\ntypischen Anbauweise gezogen werden (Mitschke/Schäfer, BJagdG 4. Aufl. \n\n§ 32 Rn. 19), ohne daß es darauf ankommt, ob der Anbau flächenmäßig groß \n\noder klein ist und ob er gewerbsmäßig oder nur für den eigenen Bedarf vorge-\n\nnommen wird (BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO). Schon aus diesen allgemein \n\nanerkannten Zusammenhängen - mit dem Blick auf die \"üblicherweise\" getätig-\n\nte Anbauweise - ergibt sich zwangsläufig, daß für die Beurteilung auch die je-\n\nweiligen örtlichen Verhältnisse von Bedeutung sein können und es entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts durchaus denkbar ist, daß gewisse \n\nPflanzen in der einen Gegend als Gartengewächse, in einer anderen Gegend \n\njedoch als Feldpflanzen anzusehen sind und daß auch durch eine allgemeine \n\nVeränderung der Anbauweise \"Gartengewächs zur Feldpflanze\" werden kann \n\n(BGH, Urteil vom 8. Mai 1957 aaO; LG Göttingen NJW 1962, 302; LG Kleve \n\nAgrarR 1996, 266, 267; LG München II RdL 1976, 210, 211; Mitschke/Schäfer \n\naaO Rn. 19, 20; Metzger in: Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht Fischereirecht \n\n3. Aufl. § 32 BJagdG Rn. 8; Rose, Jagdrecht in Niedersachsen 26. Aufl. § 34 \n\nNJagdG Erl. 2; Baxmann Wild und Hund 1961, 651; Gaisbauer VersR 1973, \n\n199, 200 f m.w.N.). Sollte der feldmäßige Anbau in einem größeren Gebiet \n\nderart im Vordergrund stehen, daß der gartenmäßige Anbau kaum noch eine \n\nRolle spielt, so rechtfertigen es daher - wiederum - Sprachgebrauch und Ver-\n\nkehrsanschauung, die hergebrachte Bezeichnung als \"Gartengewächs\" auf-\n\nzugeben (Gaisbauer aaO). Es handelt sich hierbei gegebenenfalls um eine (in \n\neinem weiten regionalen Bereich) allgemein eingetretene Veränderung der An-\n\nbauweise vom Garten- zum Feldbau. Daß eine gesetzliche Risikoverteilung, \n\nso wie sie in § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG vorgenommen worden ist, von derarti-\n\ngen allgemeinen Veränderungen beeinflußt werden kann, führt entgegen der \n\nAuffassung des Berufungsgerichts zu keiner besonderen Rechtsunsicherheit \n\nfür die beteiligten Kreise; es geht um nichts anders als um die im Gesetz selbst \n\n\"angelegte\" Anpassung der rechtlichen Gegebenheiten an eingetretene tat-\n\nsächliche Veränderungen. Diese Auslegung - innerhalb des Anwendungsbe-\n\nreichs des § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG - verbietet sich auch nicht deshalb, weil \n\ndas Gesetz zugleich einen Vorbehalt für den Landesgesetzgeber enthält, über \n\ndie durch diese Bestimmung gesetzte Schranke hinaus eine Verpflichtung zum \n\nWildschadensersatz zu begründen; es handelt sich um unterschiedliche Rege-\n\nlungsbereiche. \n\nbb) Den Spargelanbau anders zu behandeln als nach den dargestellten \n\nGrundsätzen, besteht kein Anlaß. Zwar wird Spargel herkömmlicherweise als \n\nGartengewächs angesehen (Drees, Wild- und Jagdschaden 7. Aufl. S. 15; Ro-\n\nse aaO; Gaisbauer aaO S. 202). Das schließt aber nicht aus, daß auch diese \n\nPflanze die Eigenschaft eines Gartengewächses verlieren kann, wenn der feld-\n\nmäßige Anbau in einem größeren regionalen Bereich dazu führt, daß er in die-\n\nsem Bereich den gartenmäßigen Anbau völlig verdrängt (vgl. Kümmerle/Nagel \n\nJagdrecht in Baden-Württemberg 9. Aufl. S. 181 mit dem Hinweis auf ein Urteil \n\ndes Landgerichts Heidelberg vom 17. Dezember 1997, in dem allerdings im \n\nErgebnis \"ein solch weiter Anbaubereich\" in dem Spargelanbaugebiet Schwet-\n\nzingen/Hockenheim/Reilingen/St. Leon-Rot/Walldorf und Umgebung\" verneint \n\nwurde). \n\nIm Streitfall haben die Beklagten vorgetragen, im Bereich des sogenann-\n\nten \"Spargelgürtels\", der sich aus dem Raum Braunschweig über Burgdorf, \n\nCelle, Nienburg, Rethem bis in die Gegend von Verden hinziehe und große \n\nTeile Niedersachsens umfasse, habe der feldmäßige Anbau von Spargel den \n\ngärtnerischen Anbau desselben vollständig verdrängt. Daß das Berufungsge-\n\nricht dieser Behauptung - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht \n\nnachgegangen ist, erweist sich danach als rechtsfehlerhaft. \n\n3. \n\nDas angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (vgl. § 561 ZPO). \n\na) Daß Wildschäden nicht ersetzt werden, wenn die Herstellung von üb-\n\nlichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umstän-\n\nden zur Abwendung des Schadens ausreichen, gilt gemäß § 32 Abs. 2 BJagdG \n\nauch für \"hochwertige Handelsgewächse\". Ob, wie die Kläger im vorliegenden \n\nRechtsstreit ebenfalls geltend gemacht haben, Spargel hierunter fällt, hat das \n\nBerufungsgericht - aus seiner Sicht ebenfalls folgerichtig - nicht geprüft. \n\nb) Dies ist indes zu verneinen. Rechtsprechung (LG Krefeld, Urteil vom \n\n16. Juni 1966 - 1 S 29/66 - EJS II S. 14 [Ls.]; LG München II RdL 1976, 210, \n\n211) und Fachliteratur (Bendel RdL 1956, 294, 295; Gaisbauer aaO S. 201; \n\nDrees aaO S. 15; Mitschke/Schäfer aaO Rn. 22; Rose aaO) verstehen unter \n\n(hochwertigen) Handelsgewächsen nur solche, die für den direkten Endver-\n\nbrauch nicht geeignet sind, jedoch den Rohstoff abgeben für wertvolle Waren, \n\ndie durch Be- oder Verarbeitung haltbar gemacht werden und handelsfähig \n\nsind. Ausgehend hiervon gibt es keinen Grund, etwa Spargel - trotz seines ho-\n\nhen Preises - als (hochwertiges) Handelsgewächs anzusehen, denn er wird \n\nnicht zu wertvollen Handelswaren verarbeitet, sondern er ist zum direkten Ver-\n\nbrauch bestimmt (LG Krefeld aaO). \n\nIII. \n\nDa mithin ein Anspruch der Beklagten auf Ersatz von Wildschaden we-\n\nder mit der vom Berufungsgericht gegebenen noch nach dem Sachstand des \n\nRevisionsverfahrens mit einer anderen Begründung verneint werden kann, ist \n\ndie Sache zur weiteren Prüfung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 ZPO). \n\nFür das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: \n\nDie Feststellung, daß es sich im Streitfall bei dem betroffenen Spargel \n\num ein \"Feldgewächs\" gehandelt hat, setzt voraus, daß dort in einem größeren \n\nGebiet, etwa einem größeren Teil Niedersachsens - jedenfalls in einem Be-\n\nreich, der über einen Landkreis erheblich hinausgeht (vgl. Mitschke/Schäfer \n\naaO Rn. 21) -, der feldmäßige Anbau von Spargel derart im Vordergrund steht, \n\ndaß der gartenmäßige Anbau dort kaum noch eine Rolle spielt. Dafür, ob der \n\nAnbau \"feldmäßig\" erfolgt, kann außer der Art und Weise der Bearbeitung des \n\nBodens auch die Größe der Felder - unter Berücksichtigung der Bodenbe-\n\nschaffenheit und der sonstigen örtlichen Gegebenheiten - von Bedeutung sein. \n\nAuch muß der Spargelanbau insgesamt in der betreffenden Region als Teil der \n\nlandwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht haben. Es muß sich zudem um \n\nnachhaltige, bereits über Jahre andauernde, Entwicklungen handeln. Als Be-\n\nweismittel kommen gutachterliche Äußerungen der Landwirtschaftskammer(n) \n\noder anderer sachkundiger Stellen in Betracht (vgl. Drees aaO S. 15), auch \n\ndas Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen. Zweifel gehen zu \n\nLasten des Geschädigten (Drees aaO S. 17). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/iii-zr-359-03","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":11},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/iii-zr-359-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_359-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:23.738326+00:00"}}