{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_358-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"III ZR 358/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (A); GG Art. 34, 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 2; EG-Vertrag Art. 288; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 9, 11; SeeaufgG § 1 Nr. 4, § 3e, § 6 Abs. 1; SchSV § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 3 a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich. b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf- tungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Er- satz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines ge- meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 358/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 839 (A); GG Art. 34, 87 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 2 Satz 2; EG-Vertrag \nArt. 288; Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 Art. 9, 11; \nSeeaufgG § 1 Nr. 4, § 3e, § 6 Abs. 1; SchSV § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 3 \n\na) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 \nAbs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 \nSeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich \nverantwortlich. \n\nb) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-\ntungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach \nArt. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Er-\nsatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen \nSchadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines ge-\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die \nVerantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft. \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - III ZR 358/03 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Hansea-\n\ntischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 21. No-\n\nvember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2 wird das genannte Urteil im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-\n\nkannt worden ist. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 3, vom 29. Juni 2001 wird zurückgewiesen, \n\nsoweit sie die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft. \n\nVon den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszuges und \n\nden in diesen Rechtszügen angefallenen außergerichtlichen Ko-\n\nsten der Klägerin haben die Klägerin 97,8 v.H. und die Beklagte \n\nzu 1 2,2 v.H. zu tragen. Von den in diesen Rechtszügen angefal-\n\nlenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 haben die \n\nKlägerin 95,6 v.H. und die Beklagte zu 1 4,4 v.H. selbst zu tragen. \n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsrechtszuges und den in \n\ndiesem Rechtszug angefallenen außergerichtlichen Kosten der \n\nKlägerin haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 je 50 v.H. zu \n\ntragen. Die Beklagte zu 1 hat ihre im Revisionsrechtszug angefal-\n\nlenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. \n\nDie Klägerin hat die gesamten außergerichtlichen Kosten der Be-\n\nklagten zu 2 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin, eine nach dem Recht von Panama gegründete und im dor-\n\ntigen Handelsregister eingetragene Sociedad Anónima, war Reeder des 1971 \n\nerbauten, unter der Flagge von Belize fahrenden Bulkcarriers MS \"VISVLIET\". \n\nSie macht gegen die See-Berufsgenossenschaft (Beklagte zu 1) und die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland (Beklagte zu 2) Schadensersatzansprüche in Höhe \n\nvon 628.790,72 DM, 688.094,85 US-Dollar und 169.685,56 HFL geltend, weil \n\ndas Schiff in der Zeit vom 3. Oktober 1997 bis zum 25. Februar 1998 im Ham-\n\nburger Hafen festgehalten wurde. Dem lag folgendes zugrunde: \n\nWegen Sicherheitsmängeln war das Schiff bereits am 16. Juni 1997 \n\nvon der Beklagten zu 1 in Hamburg vorübergehend festgehalten worden. Am \n\n18. Juni 1997 war ihm aufgrund eines Klassenzeugnisses das Auslaufen \"für \n\neine Reise in Ballast ohne Ladung zu einer Werft im Mittelmeer\" gestattet wor-\n\nden. Danach befand es sich - belegt mit einem Auslaufverbot wegen diverser \n\nMängel - in Rotterdam. Die Klägerin beabsichtigte, das Schiff in der Weise au-\n\nßer Dienst zu stellen, daß es - beladen mit Schrott - eine letzte Fahrt nach In-\n\ndien antreten und dort mit der Ladung als Schrott verkauft werden sollte. Das \n\nIsthmus Bureau of Shipping, eine im Auftrag des Staates Belize in Rotterdam \n\ntätige Klassifikationsgesellschaft, stellte der Klägerin am 25. August 1997 ein \n\nSicherheitszeugnis (Interim Cargo Ship Safety Construction Certificate), ein \n\nAusrüstungssicherheitszeugnis (Interim Cargo Ship Safety Equipment Certifica-\n\nte) sowie ein Freibordzeugnis (Interim International Load Line Certificate) aus, \n\ndie sämtlich eine Gültigkeitsdauer bis zum 24. Januar 1998 auswiesen und die \n\nfolgende Nebenbestimmung enthielten: \n\n\"Issued for ONE passage - with scrap cargo or in ballast - from \nContinent to India / Far East Range between 25th August 1997 \nand 24th January 1998 for continuation of surveys and repairs or \nto be scrapped at Owners option.\" \n\nNachdem es der Klägerin nicht gelungen war, Schrott für eine Verschif-\n\nfung nach Indien aufzunehmen, schloß sie am 19. September 1997 mit einer \n\nindischen Gesellschaft eine Charter, welche die Ladung von insgesamt ca. \n\n28.000 t Düngemittel in Hamburg zur Verschiffung nach Indien zum Gegen-\n\nstand hatte. Nach der Ankunft des Schiffes in Hamburg führte die Beklagte zu 1 \n\nam 3. Oktober 1997 eine Hafenstaatkontrolle durch und erließ am selben Tage \n\neine Festhalteverfügung, die auf § 17 Abs. 3 der Verordnung über die Sicher-\n\nheit der Seeschiffe (Schiffssicherheitsverordnung - SchSV) in der Fassung der \n\nBekanntmachung vom 3. September 1997 (BGBl. I S. 2217) in Verbindung mit \n\nKapitel I Regel 19 der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 \n\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (im folgenden SOLAS-Überein-\n\nkommen) und Art. 21 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 \n\ngestützt wurde. Es folgten weitere Besichtigungen nach, die erhebliche Korro-\n\nsionsschäden zutage förderten und sich am 28. Oktober 1997 in der Aufforde-\n\nrung der Beklagten zu 1 niederschlugen, eine Untersuchung des Schiffes ent-\n\nsprechend den Forderungen des \"Enhanced Survey Programs\" für Bulkcarrier \n\nim Rahmen einer Klasseerneuerung durchzuführen. Dies kam für die Klägerin \n\njedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Betracht. Sie fragte am 11. De-\n\nzember 1997 bei der Beklagten zu 1 an, welche Maßnahmen einzuleiten seien, \n\num das Schiff als Anhang eines Schleppzuges aus dem Hafen zu bringen. Die \n\nBeklagte zu 1 wies in ihrer Antwort vom 12. Dezember 1997 darauf hin, daß \n\ndas Schiff vollständig aufgebraucht und zum Transport auf See nicht mehr ge-\n\neignet sei. Vielmehr solle das Schiff zur Verschrottung verschleppt werden. \n\nHierfür sei es erforderlich, den Verschlußzustand des Schiffes herzustellen und \n\nweitere Maßnahmen durchzuführen, die nach einer auf Antrag unter Beifügung \n\neiner Kostenübernahmeerklärung von 50.000 DM vorzunehmenden Besichti-\n\ngung festzulegen seien. Dem anschließend geäußerten Wunsch der Klägerin, \n\ndas Schiff nach Rotterdam zu schleppen, um es nach Entscheidung der dorti-\n\ngen Hafenbehörde zu verschrotten oder reparieren zu lassen, trat die Beklagte \n\nzu 1 mit der Auffassung entgegen, da in Hamburg ausreichende Reparatur-\n\nmöglichkeiten bestünden, komme nach Art. 11 Abs. 1 der \"Richtlinie 95/21/EG \n\ndes Rates vom 19. Juni 1995 (ABlEG Nr. L 157/1) zur Durchsetzung internatio-\n\nnaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und \n\ndie Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemein-\n\nschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren \n\n(Hafenstaatkontrolle)\" nur eine Schlepperlaubnis zur Verschrottung in Betracht; \n\neine Genehmigung zur Verschleppung nach Rotterdam zur dortigen Durchfüh-\n\nrung von Reparaturarbeiten könne nicht erteilt werden. Nachdem die Klägerin \n\nam 2. Januar 1998 beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung mit \n\ndem Ziel beantragt hatte, ihr zu gestatten, das Schiff nach Durchführung der \n\nerforderlichen provisorischen Maßnahmen nach Rotterdam verschleppen zu \n\nlassen, um dort die für eine Wiederinbetriebnahme des Schiffs erforderlichen \n\nReparaturarbeiten vornehmen zu können, nahm die Beklagte zu 1 in einem der \n\nKlägerin am 12. Januar 1998 zugegangenen Schriftsatz von ihrer Auffassung \n\nAbstand, die für ein Auslaufen oder eine Weiterfahrt des Schiffes mit Ladung \n\noder in Ballast erforderlichen Reparaturen müßten in Hamburg erfolgen. Die \n\nKlägerin stellte sodann am 14. Januar 1998 bei der Beklagten zu 1 den Antrag, \n\ndas Schiff zu besichtigen, um die erforderlichen Maßnahmen für eine Ver-\n\nschleppung nach Rotterdam festzulegen, und zahlte am 6. Februar 1998 den \n\nVerwaltungskostenvorschuß ein. Die Beklagte zu 1 legte am 21. Januar 1998 \n\nnach einer Besichtigung die erforderlichen Maßnahmen fest und erteilte der \n\nKlägerin nach deren Erfüllung am 24. Februar 1998 die begehrte Erlaubnis. \n\nDas Schiff verließ Hamburg am 25. Februar 1998 im Schleppzug. In Rotterdam \n\nwurde es für eine letzte Reise nach Indien in Ballast wieder hergerichtet. Mit \n\nZustimmung der Rotterdamer Hafenbehörden und des Lloyds-Registers fuhr \n\ndas Schiff durch den Suezkanal nach Indien, wo es schließlich verschrottet \n\nwurde. \n\nDie Klägerin, die das Festhalten des Schiffes in Hamburg für rechtswid-\n\nrig angesehen hat, hatte beim Landgericht keinen Erfolg. Das Berufungsgericht \n\nhat der Klage wegen einer Verzögerung der Freigabe um drei Wochen gegen \n\nbeide Beklagte in Höhe von 53.252,59 € nebst Zinsen ent sprochen und sie im \n\nübrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-\n\ngehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision der Beklagten zu 1 ist unbegründet, während die Revision \n\nder Beklagten zu 2 Erfolg hat. Die Klägerin kann nur die Beklagte zu 1 auf Er-\n\nsatz ihres durch die Verzögerung der Freigabe entstandenen Schadens in An-\n\nspruch nehmen. \n\nI. \n\nUnbegründet sind die Einwände der Revision gegen die Parteifähigkeit \n\nder Klägerin und gegen die Zulässigkeit der Berufung, soweit diese sich gegen \n\ndie Beklagte zu 2 richtet. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Klägerin als im Handels-\n\nregister eingetragene Sociedad Anónima nach den in Panama geltenden Vor-\n\nschriften das Recht hat, zu klagen und verklagt zu werden, und daß dies auch \n\ndann gilt, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz außerhalb der Republik \n\nPanama hat. Unterstelle man den Vortrag der Beklagten als richtig, der Verwal-\n\ntungssitz der Klägerin befinde sich in den Niederlanden, ergebe sich nichts \n\nanderes. Das niederländische internationale Gesellschaftsrecht, welches von \n\nder Verweisung des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts nach der \n\nRegel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mit umfaßt sei, verweise nämlich auf \n\ndas Recht von Panama weiter. Denn in den Niederlanden gelte im internationa-\n\nlen Gesellschaftsrecht die Gründungstheorie, nach der das Statut einer Gesell-\n\nschaft dem Recht des Staates unterliege, nach dessen Recht die Gesellschaft \n\ngegründet worden sei. \n\nDas hält der auf die Anwendung deutschen Rechts beschränkten rechtli-\n\nchen Überprüfung (§ 545 Abs. 1 ZPO) stand. \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung zum deutschen internationalen \n\nGesellschaftsrecht beurteilt sich die Rechtsfähigkeit einer Gesellschaft nach \n\ndem Recht am Ort ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes (sogenannte Sitztheo-\n\nrie, vgl. BGHZ 97, 269, 271 m.w.N.). Eine starre Anwendung dieses Grundsat-\n\nzes steht jedoch, wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit \n\nUrteil vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00 - Überseering - NJW 2002, 3614, \n\n3616 zu Rn. 82) entschieden hat, mit der in Art. 43 und 48 EG gewährleisteten \n\nNiederlassungsfreiheit in Widerspruch, soweit sie darauf hinausläuft, die \n\nRechtsfähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines anderen Mit-\n\ngliedstaates gegründet worden ist und dort ihren satzungsmäßigen Sitz hat, mit \n\nder Folge in Frage zu stellen, daß sie sich nach dem Recht des Aufnahme-\n\nstaates neu gründen muß. Der Bundesgerichtshof hat im Anschluß an dieses \n\nUrteil des Gerichtshofs für den Rechtsraum der Europäischen Gemeinschaften \n\ndaher entschieden, daß eine Gesellschaft nach deutschem internationalen Ge-\n\nsellschaftsrecht hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Mitgliedstaa-\n\ntes zu unterstellen ist, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie weiter-\n\nhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat (vgl. BGHZ 154, 185, 190). \n\nb) Die Frage, ob außerhalb dieses Rechtsraums an der herkömmlichen \n\nSitztheorie festzuhalten ist oder ob dem Gründungsstatut auch bei der Gesell-\n\nschaftsgründung in Drittstaaten höheres Gewicht zukommt, bedarf im hier zu \n\nbeurteilenden Fall keiner abschließenden Beantwortung. Stellt man auf das \n\nGründungsstatut der Klägerin in Panama ab, ist nach den für das Revisionsver-\n\nfahren maßgebenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 560 ZPO) da-\n\nvon auszugehen, daß die Klägerin parteifähig ist. Wendet man die Sitztheorie \n\nan, ist die Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin mit einem (unterstellten) \n\nVerwaltungssitz in den Niederlanden nach dem Recht dieses Staates, und zwar \n\nnach der Regel des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unter Einschluß dessen inter-\n\nnationalen Privatrechts, zu beurteilen. Verweist das Recht des Sitzstaates für \n\ndas Gesellschaftsstatut auf das Recht des Gründungsstaates und folgt das \n\nRecht des Staates am tatsächlichen Verwaltungssitz der Gründungstheorie, \n\nkommt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - grundsätzlich \n\neine Weiterverweisung auf das Recht des Gründungsstaates in Betracht (vgl. \n\nauch OLG Frankfurt NJW 1990, 2204, 2205; Kindler, in: MünchKomm-BGB, \n\nInternationales Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. 1999, Rn. 378 f; Staudinger/Groß-\n\nfeld, BGB, Internationales Gesellschaftsrecht, Neubearb. 1998, Rn. 108). \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt das niederländi-\n\nsche internationale Gesellschaftsrecht der Gründungstheorie und verweist da-\n\nmit für das Gesellschaftsstatut auf das Recht von Panama, nach dessen Recht \n\ndie Klägerin gegründet worden ist. Diese Auffassung, die in der Literatur geteilt \n\nwird (vgl. Kindler, aaO Rn. 381; mit gewissen Einschränkungen Gotzen, Nie-\n\nderländisches Handels- und Wirtschaftsrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 842 f; Stau-\n\ndinger/ \n\nGroßfeld, aaO Rn. 157) - auch die niederländische Regierung hat im Verfahren \n\n\"Inspire Art\" vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften diesen \n\nGrundsatz hervorgehoben (vgl. Urteil vom 30. September 2003 - Rs. C-\n\n167/01 - WM 2003, 2042, 2047 f unter Rn. 77 f) -, unterliegt nicht der revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung. Verfahrensrügen wegen unzureichender Ermittlung \n\ndes niederländischen Rechts vermag der Senat der Revisionsbegründung nicht \n\nzu entnehmen. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf die angeführte Ent-\n\nscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Sep-\n\ntember 2003 auf Art. 1 bis 5 der Wet op de formeel buitenlandse vennoot-\n\nschappen (Gesetz über formal ausländische Gesellschaften) vom 17. Dezem-\n\nber 1997 verweist und diesen Bestimmungen eine nur eingeschränkte Geltung \n\nder Gründungstheorie entnehmen will, vermag dies die nach dem Recht von \n\nPanama bestehende Rechts- und Parteifähigkeit der Klägerin nicht in Frage zu \n\nstellen. Aus den in den Rn. 22 bis 33 des Urteils des Gerichtshofs (aaO \n\nS. 2044) inhaltlich wiedergegebenen Bestimmungen ergibt sich zwar, daß for-\n\nmal ausländische Gesellschaften, die ihre Tätigkeit vollständig oder nahezu \n\nvollständig in den Niederlanden ausüben und daneben keine tatsächliche Bin-\n\ndung an den Staat haben, in dem das Recht gilt, nach dem sie gegründet wur-\n\nden, zusätzlichen Verpflichtungen - auch in bezug auf ein haftendes Mindest-\n\nkapital und eine Geschäftsführerhaftung - unterliegen sollen. Die Rechts- und \n\nParteifähigkeit der ausländischen Gesellschaften wird von diesen Bestimmun-\n\ngen jedoch nicht berührt. \n\n2. \n\nDie Klägerin hat nach Abweisung der Klage gegen das angefochtene \n\nUrteil Berufung eingelegt und in ihrer Berufungsbegründung die auch in der \n\nmündlichen Verhandlung gestellten Anträge angekündigt, die Beklagten zu ver-\n\nurteilen, als Gesamtschuldner an sie die bereits erstinstanzlich begehrten Be-\n\nträge zu zahlen. Mit dem Inhalt dieser Anträge ist die Berufung auch in Anse-\n\nhung der Beklagten zu 2 unbedingt geführt worden. Die Berufungsbegründung \n\nenthält zwar in der Überschrift \"4. Die hilfsweisen Ansprüche gegen die Beklag-\n\nte zu 2 wegen Nichtumsetzung der Hafenstaatkontroll-Richtlinie\" eine Wen-\n\ndung, die Anlaß zur Frage geben könnte, ob die Klägerin die Inanspruchnahme \n\nder Beklagten zu 2 nur für den Fall gelten lassen wollte, daß ein Anspruch aus \n\nAmtshaftung ebenso wie ein Anspruch aus unmittelbarer Anwendung von Art. 9 \n\nAbs. 7 Satz 2 der Richtlinie gegen die Beklagte zu 1 scheitere. Abgesehen da-\n\nvon, daß die Klägerin auf entsprechende Einwände der Beklagten zu 2 klarge-\n\nstellt hat, daß sie diese nicht nur hilfsweise in Anspruch nehmen wolle, ergibt \n\nsich aus ihrer Prozeßführung insgesamt, daß sie aus Gründen der Vorsicht \n\ndas gegen die Beklagte zu 2 angestrengte Verfahren fortsetzen wollte, das vor \n\nallem erstinstanzlich auf eine Konkurrenz verschiedener Ansprüche gegen bei-\n\nde Beklagte gestützt wurde. Der Senat, der zu einer Auslegung prozessualer \n\nErklärungen befugt ist, würdigt das Vorbringen der Klägerin so, daß sie die \n\nmögliche Verurteilung der Beklagten zu 2 nicht unter eine Bedingung gestellt \n\nhat. \n\nII. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht zieht als Anspruchsgrundlage für das Schadens-\n\nersatzbegehren der Klägerin Art. 9 Abs. 7 Satz 2 der Richtlinie 95/21/EG her-\n\nan. Hiernach hat der Eigentümer oder Betreiber eines Schiffes Anspruch auf \n\nErsatz des erlittenen Verlustes oder Schadens, wenn das Schiff in unangemes-\n\nsener Weise festgehalten oder aufgehalten wird. Das Berufungsgericht führt \n\nweiter aus, die Richtlinie sei zwar in bezug auf diese Bestimmung erst nach \n\nAblauf der Umsetzungsfrist (30. Juni 1996; Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie) in na-\n\ntionales Recht umgesetzt worden, indem durch Art. 2 des Gesetzes zur Ände-\n\nrung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl. I \n\nS. 1163) ein neuer § 3e in das Seeaufgabengesetz (SeeaufgG) in der Fassung \n\nvom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) eingefügt wurde (vgl. auch die Be-\n\nkanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 26. Juli 2002, \n\nBGBl. I S. 2876). Die Klägerin könne sich aber unmittelbar auf diese Richtlini-\n\nenbestimmung berufen, da die Richtlinie die Rechte, die dem Staat gegenüber \n\ngeltend gemacht werden könnten, unbedingt und inhaltlich so bestimmt festle-\n\nge, daß es zu ihrer Anwendung keines Ausführungsaktes mehr bedürfe. Die \n\nRichtlinie sei auch auf die Klägerin als Rechtssubjekt der Republik Panama \n\nanwendbar, weil eine Beschränkung des Kreises der Normadressaten auf Ge-\n\nmeinschaftsbürger mit der internationalen Geltung der von der zuständigen \n\nBehörde des Hafenstaates bei der Überprüfung von Seeschiffen einzuhalten-\n\nden Abkommen nicht zu vereinbaren sei. Der Schadensersatzanspruch richte \n\nsich gegen das Organ, welches die konkrete Entscheidung in fehlerhafter An-\n\nwendung der unmittelbar heranzuziehenden Richtlinie getroffen habe. Das sei \n\ndie Beklagte zu 1, der die Beklagte zu 2 die Durchführung der Richtlinie gemäß \n\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchSV i.V.m. § 1 Nr. 4, § 6 Abs. 1 SeeaufgG auferlegt habe. \n\nDaneben hafte die Beklagte zu 2 unter dem Gesichtspunkt eines gemein-\n\nschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, weil jeder Verstoß eines nationa-\n\nlen Organs gegen EU-Recht zugleich einen Verstoß der Bundesrepublik \n\nDeutschland gegen das Gemeinschaftsrecht darstelle. \n\nIn der Sache nimmt das Berufungsgericht an, der Klägerin stehe ein \n\nSchadensersatzanspruch zu, weil die Beklagte zu 1, die das Schiff zunächst \n\nrechtmäßig festgehalten habe, auf das Anerbieten der Klägerin, das Schiff \n\nnach Rotterdam verschleppen zu lassen, verspätet eingegangen sei. Die Be-\n\nklagte zu 1 habe sich zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, der Klägerin \n\nbleibe nur die Alternative, das Schiff in Hamburg reparieren oder zum Ver-\n\nschrottungshafen abschleppen zu lassen. Unter dem maßgeblichen Gesichts-\n\npunkt der Gefahrenabwehr mache es keinen Unterschied, ob das Schiff zur \n\nReparatur oder zum Verschrotten abgeschleppt werde. Soweit sich die Beklag-\n\nte zu 1 auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 95/21/EG gestützt ha-\n\nbe, gehe es in diesen Bestimmungen lediglich um die Voraussetzungen, unter \n\ndenen einem mit Sicherheitsmängeln behafteten Schiff die Weiterfahrt erlaubt \n\nwerden könne. Davon sei das Verschleppen zu unterscheiden, zumal es die \n\nBeklagte zu 1 in der Hand gehabt habe, durch geeignete Auflagen - wie später \n\ngeschehen - sicherzustellen, daß das Abschleppen gefahrlos vonstatten gehen \n\nkönne. Erst nachdem die Beklagte zu 1 ihre in mehreren Schreiben eingenom-\n\nmene unnachgiebige Haltung aufgegeben habe, sei es der Klägerin zuzumuten \n\ngewesen, einen für die Festlegung erforderlicher Maßnahmen förmlichen Be-\n\nsichtigungsantrag zu stellen. Durch das Verhalten der Beklagten zu 1 sei das \n\nSchiff für drei Wochen unangemessen aufgehalten worden, so daß die Kläge-\n\nrin so zu stellen sei, als hätte das Schiff bereits am 4. Februar 1998 aus dem \n\nHamburger Hafen geschleppt werden können. Daß sie den Kostenvorschuß \n\nerst am 6. Februar 1998 eingezahlt habe, sei ohne Bedeutung, weil die Beklag-\n\nte zu 1 ihr Tätigwerden tatsächlich nicht hiervon abhängig gemacht habe. \n\n2. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Bediensteten der Beklagten \n\nzu 1 hätten ein Auslaufen des Schiffes als Anhang eines Schleppzuges unan-\n\ngemessen verzögert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDie Festhalteverfügung, die sich gegen ein Schiff unter fremder Flagge \n\nrichtete, auf das das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 und \n\ndas Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen \n\nLebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) Anwendung fand, hatte ihre Grund-\n\nlage in § 17 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 SchSV. Sie hatte - für die Entscheidung \n\nim jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr bedeutsame - Sicherheitsmängel \n\nzum Gegenstand, die einer Weiterfahrt und einem Auslaufen des Schiffs aus \n\neigener Kraft entgegenstanden. Sowohl nach allgemeinen polizeirechtlichen \n\nErwägungen der Gefahrenabwehr als auch nach dem Sinn der angeführten \n\ninternationalen Übereinkommen ist bei einer so schwerwiegenden und mit er-\n\nheblichen finanziellen Auswirkungen verbundenen Maßnahme wie einer Fest-\n\nhalteverfügung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. \n\na) Dies findet etwa Ausdruck in der Pariser Vereinbarung vom 26. Ja-\n\nnuar 1982 über die Hafenstaatkontrolle (BGBl. II S. 585), in deren Ziffer 3.11 \n\ndavon gesprochen wird, daß die Behörden bei der Ausübung der Kontrolle alle \n\nnur möglichen Anstrengungen unternehmen, um ein unangemessenes Fest- \n\noder Aufhalten des Schiffs zu vermeiden. In Ziffer 1.2 der Anlage 1, die Grund-\n\nsätze für die Beseitigung von Mängeln bzw. das Festhalten eines Schiffes be-\n\ntrifft, heißt es, daß der Besichtiger seine fachmännische Entscheidung darüber \n\ntrifft, ob das Schiff bis zur Beseitigung der Mängel festgehalten wird oder ob es \n\nmit bestimmten Mängeln, die keine unvertretbare Gefahr für die Sicherheit, Ge-\n\nsundheit oder Umwelt darstellen, auslaufen darf, wobei er die besonderen Um-\n\nstände der beabsichtigten Reise berücksichtigt. Der Besichtiger hat hiernach \n\nalso nicht allein in Erwägung zu ziehen, ob Mängel, die einem Auslaufen ent-\n\ngegenstehen, in dem Hafen, in dem die Kontrolle durchgeführt wird, (endgültig) \n\nbeseitigt werden können oder nicht (vgl. Ziffern 3.7 und 3.8 der Pariser Verein-\n\nbarung). \n\nb) Ähnliche Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sind auch dem SOLAS-\n\nÜbereinkommen zu entnehmen, das in Kapitel I Regel 19 lit. a bis e die Befug-\n\nnisse der Behörden der Hafenstaatkontrolle umschreibt und in lit. f bestimmt, \n\ndaß bei der Ausübung der Kontrolle alle nur möglichen Anstrengungen zu un-\n\nternehmen sind, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffs zu \n\nverhindern. Der in dieser Bestimmung enthaltenen Schadensersatzregelung \n\nbei unangemessenem Festhalten hat der Bundestag durch Art. 1 Abs. 2 des \n\nMARPOL-Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. 1982 II, S. 2) zugestimmt \n\nund sie durch Art. 4 Nr. 2 des am 24. Juli 1997 in Kraft getretenen Zweiten \n\nGesetzes zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Seeschiff-\n\nfahrt vom 17. Juli 1997 (BGBl. I S. 1832) dahin klargestellt, daß der Ausdruck \n\n\"Schiff\" (als Anspruchsberechtigten) den Eigentümer und den Betreiber des \n\nSchiffs einschließt (Art. 1c des MARPOL-Gesetzes). \n\nc) Aus der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle, deren \n\nDurchführung bereits durch die Siebente Verordnung zur Änderung der Schiffs-\n\nsicherheitsverordnung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1710) nach Maß-\n\ngabe des § 6 Abs. 1 SeeaufgG in die Hände der Beklagten zu 1 gelegt worden \n\nist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SchSV), ergibt sich nichts anderes. Sie ist vielmehr - wie \n\nsich aus ihrem Art. 1 ergibt - darauf angelegt, die Einhaltung internationaler \n\nund einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Sicherheit auf \n\nSee, den Schutz der Meeresumwelt sowie der Lebens- und Arbeitsbedin-\n\ngungen an Bord der Schiffe aller Flaggen zu fördern sowie gemeinsame \n\nKriterien für die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat festzulegen und \n\ndie Verfahren für die Überprüfung und das Festhalten zu vereinheitlichen, \n\nwobei die Verpflichtungen, welche die Seeschiffahrtsbehörden der \n\nMitgliedstaaten in der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle \n\neingegangen sind, gebührend zu berücksichtigen sind. Es überrascht daher \n\nnicht, sondern ist eher Ausdruck einer bereits seit längerem bestehenden \n\nÜberprüfungspraxis, daß die Richtlinie in Art. 9 Abs. 7 verlangt, bei der \n\nAusübung der Hafenstaatkontrolle alle nur möglichen Anstrengungen zu \n\nunternehmen, um ein unangemessenes Festhalten oder Aufhalten des Schiffs \n\nzu vermeiden. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie läßt ein Festhalten des Schiffes zu \n\nein Festhalten des Schiffes zu bei Mängeln, die eindeutig eine Gefahr für die \n\nSicherheit, Gesundheit oder Umwelt darstellen, und rechtfertigt seine Fortdau-\n\ner, solange die Gefahr nicht beseitigt ist oder die Behörde nicht feststellt, daß \n\ndas Schiff unter den erforderlichen Auflagen auslaufen kann, ohne daß dies \n\neine Gefahr darstellt. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie darf die Behörde dem \n\nSchiff die Weiterfahrt zur nächstgelegenen geeigneten Reparaturwerft erlau-\n\nben, wenn Mängel im Sinn von Art. 9 Abs. 2 im Überprüfungshafen nicht besei-\n\ntigt werden können. Die Revision will aus dem Zusammenspiel der beiden Be-\n\nstimmungen folgern, die Aufhebung einer Festhalteverfügung komme nicht in \n\nBetracht, wenn die Werften im Überprüfungshafen - wie hier - in der Lage (ge-\n\nwesen) seien, die Mängel zu beseitigen. Abgesehen davon, daß sich die Be-\n\nklagte zu 1 mit ihrem eigenen späteren Verhalten sehenden Auges ins Unrecht \n\ngesetzt hätte, wenn man die Richtlinie in diesem Sinn verstehen müßte, über-\n\nsieht die Revision weitere wesentliche Gesichtspunkte, die die Beklagte zu 1 \n\nbei ihrer Entscheidung zu beachten hatte. Zum einen folgt aus der Pflicht, alle \n\nnur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Auf-\n\nhalten zu vermeiden, eine stärkere Berücksichtigung von Möglichkeiten, unter \n\nbestimmten Auflagen einer aufgetretenen Gefahr zu begegnen - eine Option, \n\ndie im übrigen in Art. 9 Abs. 2 ausdrücklich erwähnt wird -, zum anderen wird \n\nder Besichtiger in Art. 9 Abs. 3 auf Kriterien hingewiesen, die im Anhang VI der \n\nRichtlinie aufgeführt sind. Dort heißt es im Bereich des hier angewendeten \n\nFreibord-Übereinkommens unter Ziffer 3.5.1: \n\n\"Größere Bereiche mit Schäden oder Korrosion, Lochfraß in Be-\nplattung und Steifen von Decks und Schiffskörper, wodurch die \nSeetüchtigkeit und die Festigkeit bei örtlichen Belastungen beein-\nträchtigt werden, sofern nicht eine sachgemäße vorläufige Repa-\nratur für die Reise zu einem Hafen zwecks dauerhafter Reparatur \ndurchgeführt worden ist.\" \n\nAuch aus dieser Bestimmung folgt, daß eine vollständige Reparatur im \n\nÜberprüfungshafen nicht zwingend geboten ist, wenn der festgestellten Gefahr \n\nauf andere Weise begegnet werden kann. Der Senat zweifelt nicht daran, daß \n\ndie Beklagte zu 1 die Verschleppung des Schiffs nur unter solchen Auflagen \n\ngestattet hat, die es sicherstellten, Gefahren für die Sicherheit, Gesundheit und \n\nUmwelt zu vermeiden. Gab es aber eine solche Möglichkeit und war die Kläge-\n\nrin bereit, die insoweit erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, war ein wei-\n\nteres Festhalten des Schiffs nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie nicht mehr ge-\n\nrechtfertigt. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es - was \n\ndie Gefahrenlage und ihre Bewältigung angeht - keinen Unterschied macht, ob \n\ndas Schiff zu einer Reparaturwerft oder direkt zum Verschrotten geschleppt \n\nwird. Indem die Beklagte zu 1 im Dezember 1997 durch ihre mehrfache Able-\n\nnung der erstgenannten Alternative die schließlich gefundene Lösung verzö-\n\ngert hat, hat sie das Schiff der Klägerin im Sinne der Richtlinie unangemessen \n\naufgehalten. \n\n3. \n\na) Dieses Verhalten begründet - unbeschadet, daß auch Art. 1 Abs. 2 \n\ndes MARPOL-Gesetzes in Verbindung mit Kapitel I Regel 19 lit. f des SOLAS-\n\nÜbereinkommens als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt - jedenfalls Amts-\n\nhaftungsansprüche (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) der Klägerin gegen die Be-\n\nklagte zu 1. An der Drittgerichtetheit der Pflichten, die die Beklagte zu 1 ge-\n\ngenüber der Klägerin wahrzunehmen hatte, bestehen keine Zweifel. Für das \n\nVerhalten ihrer Mitarbeiter hat auch die Beklagte zu 1 - eine rechtsfähige \n\nKörperschaft des öffentlichen Rechts (§ 29 Abs. 1 SGB IV, § 114 Abs. 1 Nr. 1 \n\nin Verbindung mit Anlage 1 Nr. 35 SGB VII) - selbst einzustehen und nicht - wie \n\nsie meint - die Beklagte zu 2. Bei der Schiffahrtsverwaltung handelt es sich ge-\n\nmäß Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe, die der \n\nArt. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG um eine Aufgabe, die der Bund \n\nin bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau zu führen hat. \n\nFür den Bereich der Seeschiffahrt hat der Bund der Beklagten zu 1 in § 6 \n\nAbs. 1 SeeaufgG in der Fassung der hier anwendbaren Bekanntmachung vom \n\n13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2803) Bundesaufgaben - unter anderem die \n\nÜberwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Wasserfahrzeuge ge-\n\nmäß § 1 Nr. 4 SeeaufgG - übertragen. Dementsprechend sind bei den Kontrol-\n\nlen und maßgebenden Entscheidungen Mitarbeiter der Beklagten zu 1 tätig ge-\n\nworden. Der Haftung der Beklagten zu 1 läßt sich auch nicht entgegenhalten, \n\nihre Mitarbeiter hätten vorliegend keine körperschaftlichen Selbstverwaltungs-\n\naufgaben, sondern - im Wege der \"Organleihe\" - Aufgaben der Bundesverwal-\n\ntung wahrgenommen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß die \n\nFrage der haftenden Körperschaft im Sinne des Art. 34 GG danach zu beant-\n\nworten ist, wer den fehlsam handelnden Amtsträger mit der Durchführung der \n\nAufgabe betraut hat; ob die konkrete Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die \n\nAmtspflichtverletzung vorgekommen ist, in den Aufgabenkreis dieser (Anstel-\n\nlungs-)Körperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 99, 326, 330; vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ \n\n1994, 823; vom 11. Mai 2000 - III ZR 258/99 - NVwZ 2000, 963, 964). Dement-\n\nsprechend haftet etwa für Amtspflichtverletzungen, die ein gemeindlicher Amts-\n\nträger bei der Wahrnehmung staatlicher Auftragsangelegenheiten (Pflichtauf-\n\ngaben nach Weisung) begeht, die Gemeinde und nicht der Staat (vgl. Staudin-\n\nger/ \n\nWurm, BGB, 13. Bearbeitung 2002, § 839 Rn. 57). Ähnlich liegt der Fall \n\nhier. Die - nicht unproblematische - Konstruktion der Organleihe mag geeignet \n\nsein, die Heranziehung einer bundesrechtlichen Körperschaft des öffentlichen \n\nRechts bei der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, die an sich nur in unmittel-\n\nbarer Bundesverwaltung erledigt werden dürfen, verfassungsrechtlich zu recht-\n\nfertigen (siehe hierzu Dittmann, Die Bundesverwaltung, 1983, S. 202 f; Bek-\n\nkert/Breuer, Öffentliches Seerecht, 1991, Rn. 522). Haftungsrechtlich ist jedoch \n\nallein entscheidend, daß es sich bei der Beklagten zu 1 um eine juristische \n\nPerson des öffentlichen Rechts handelt und damit um ein taugliches Haftungs-\n\nsubjekt (vgl. Staudinger/Wurm, aaO Rn. 54). Anders als in Fällen, in denen der \n\nSenat über die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der Gemeinde für das \n\nVerhalten eines vom Land entliehenen Beamten entschieden hat (vgl. Urteil \n\nvom 19. Januar 1989 - III ZR 258/87 - LM BGB § 839 Ca Nr. 73), ist hier weder \n\nvorgetragen noch erkennbar, daß der Bund - von der Wahrnehmung der Fach-\n\naufsicht durch das zuständige Bundesministerium abgesehen - den Einsatz der \n\nMitarbeiter der Beklagten zu 1 steuert, sie kontrolliert oder ihnen Weisungen \n\nerteilt. Daß schließlich der Bund nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 4 Nr. 4 der Anordnung \n\nüber die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des \n\nBundesministeriums für Verkehr und über das Verfahren bei der Vertretung \n\nvom 6. Mai 1997 (VkBl. 1997, 402) durch das Bundesministerium für Verkehr, \n\ndieses durch die Beklagte zu 1 vertreten wird, berührt die haftungsrechtliche \n\nVerantwortlichkeit der Beklagten zu 1 nicht. Die durch das Gesetz zur Ände-\n\nrung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. März 2002 (BGBl. I \n\nS. 1163) eingefügte Vorschrift des § 3e SeeaufgG, die der Umsetzung von \n\nArt. 9 Abs. 7 der Richtlinie 95/21/EG dient und die Haftung der Verkehrsbehör-\n\nde des Bundes zuweist, die das unangemessene Festhalten amtlich veranlaßt \n\nhat, knüpft an die zu Art. 34 GG entwickelten Grundsätze der haftenden Kör-\n\nperschaft an und bestätigt die Überlegungen zur haftungsrechtlichen Verant-\n\nwortlichkeit der Beklagten zu 1. \n\nb) Nach dem objektivierten Sorgfaltsmaßstab des Amtshaftungsrechts ist \n\nauch von einem Verschulden der Bediensteten der Beklagten zu 1 auszuge-\n\nhen. Die Beklagte zu 1 kann sich nicht darauf berufen, bei der Anwendung von \n\nArt. 11 Abs. 1 der Richtlinie sei ein ihr in § 17 SchSV grundsätzlich eingeräum-\n\ntes Ermessen in dem Sinn auf Null reduziert worden, daß sie auf eine Repara-\n\ntur im Überprüfungshafen habe bestehen müssen. Damit gibt sie den Richtlini-\n\nenbestimmungen im Zusammenhang einen ihnen nicht zukommenden Inhalt \n\n(vgl. oben II 2 c). Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, daß die Richtlinie \n\n95/21/EG in der Europäischen Gemeinschaft insgesamt eine einheitliche und \n\nwirkungsvolle - und damit wohl auch eine konsequentere - Durchsetzung inter-\n\nnationaler Normen verfolgt (vgl. Siebente Begründungserwägung). Inhaltlich \n\nknüpft sie aber an die Beachtung und Anwendung internationaler Überein-\n\nkommen an, die schon vor dem Ablauf der für die Richtlinie geltenden \n\nUmsetzungsfrist zum täglichen Geschäft der Beklagten zu 1 gehörten. \n\nDie Beklagte zu 1 entlastet auch nicht, daß das Landgericht ihre Weige-\n\nrung, das Verschleppen zu gestatten, als nicht rechtswidrig angesehen hat. \n\nDies beruht nicht etwa auf einer anderen rechtlichen Würdigung des Art. 11 \n\nAbs. 1 der Richtlinie oder auf einer anderen Gewichtung des Verhältnismäßig-\n\nkeitsgrundsatzes - insoweit geht auch das Landgericht davon aus, die Beklagte \n\nzu 1 habe sich auf einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt gestellt -, sondern auf \n\nder Erwägung, die Klägerin habe sich die Verzögerungen selbst zuzuschrei-\n\nben, weil sie den von der Beklagten zu 1 von Beginn an geforderten Besichti-\n\ngungsantrag nicht gestellt und den Vorschuß für ein Tätigwerden nicht einge-\n\nzahlt habe. Damit fehlt es aber an einer erschöpfenden Würdigung des \n\nSchriftwechsels zwischen den Parteien. Die Klägerin ist nicht etwa untätig ge-\n\nblieben, sondern hat sich gegen den Rechtsstandpunkt der Beklagten zu 1 ge-\n\nwehrt. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Stellung eines förmlichen Besichtigungs-\n\nantrags im Vorfeld der von der Klägerin verfolgten Verschleppung des Schiffs \n\nnach Rotterdam zur Reparatur keinen Sinn gehabt. Es kann der Klägerin auch \n\nnicht angelastet werden, daß sie sich (erst) Anfang Januar 1998 an das Ver-\n\nwaltungsgericht gewandt hat; vielmehr war dies erst sachgemäß, nachdem sich \n\nherausgestellt hatte, daß die Beklagte zu 1 den in mehreren Schreiben im De-\n\nzember 1997 eingenommenen Rechtsstandpunkt nicht aufzugeben bereit war. \n\nNach Aufgabe dieses Rechtsstandpunkts in einem der Klägerin am 12. Januar \n\n1998 zugegangenen Schriftsatz hat diese am 14. Januar 1998 unverzüglich \n\nden Besichtigungsantrag gestellt. Daß zu diesem Zeitpunkt der Kostenvor-\n\nschuß noch nicht eingegangen war, hat die Beklagte zu 1 mit Recht nicht da-\n\nvon abgehalten, die Besichtigung vorzunehmen und die erforderlichen Maß-\n\nnahmen festzulegen. Zu einer solchen Verfahrensweise bestand schon im Hin-\n\nblick auf die ihr zuzurechnenden Verzögerungen Anlaß. Die Beklagte kann ihre \n\nSchadensersatzpflicht daher auch nicht mit dem Zeitpunkt des Eingangs des \n\ngezahlten Vorschusses in Frage stellen. \n\nc) Gegen die Höhe des zuerkannten Anspruchs, die das Berufungsge-\n\nricht den Parteien bereits mit Hinweisbeschluß vom 2. Juni 2003 bekanntgege-\n\nben hat, sind von der Beklagten zu 1 keine substantiierten Einwendungen er-\n\nhoben worden. Dies gilt auch für die Heuerkosten, hinsichtlich derer die Kläge-\n\nrin behauptet hatte, die Besatzung habe bis zum Ende der erzwungenen Lie-\n\ngezeit in Hamburg unter Vertrag gestanden. \n\n4. \n\nDie Klage ist indessen unbegründet, soweit sie gegen die Beklagte zu 2 \n\ngerichtet ist. Soweit es um die Amtspflichtverletzungen der Mitarbeiter der Be-\n\nklagten zu 1 im Sinn des § 839 BGB geht, hat diese nach Art. 34 GG hierfür \n\neinzustehen (vgl. oben II 3 a). \n\nEine Haftung der Beklagten zu 2 kommt daher nur unter dem Gesichts-\n\npunkt des vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entwickelten ge-\n\nmeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs in Betracht. Hiernach ist der \n\nMitgliedstaat zum Ersatz der Schäden verpflichtet, die dem einzelnen durch \n\ndiesem zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, \n\ngleichviel, ob der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber, seiner \n\nVerwaltung oder seinen letztinstanzlich entscheidenden Gerichten zuzuschrei-\n\nben ist, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem einzel-\n\nnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen \n\ndiesem Verstoß und den dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittel-\n\nbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 2003 \n\n- Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539 zu Rn. 30, 31 m.umfangr.w.N.; aus \n\nder Rechtsprechung des Senats BGHZ 134, 30; 146, 153, 158 f; Beschluß vom \n\n28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ein An-\n\nspruch gegen die Beklagte zu 2 ist hier unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen. \n\na) Zum einen geht es um die Frage, ob die Beklagte zu 2 dafür haftbar \n\nzu machen ist, daß sie den Schadensersatzanspruch nach Art. 9 Abs. 7 der \n\nRichtlinie 95/21/EG erst lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist (30. Juni 1996; \n\nArt. 20 Abs. 1 der Richtlinie) durch Einfügung des § 3e SeeaufgG durch das \n\nGesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze vom \n\n23. März 2002 (BGBl. I S. 1163) in nationales Recht umgesetzt hat, so daß \n\nsich die Klägerin wegen des ihr entstandenen Schadens gegenüber der Be-\n\nklagten zu 1 nicht auf diese Norm beziehen konnte. Der Senat kann offen las-\n\nsen, ob die Richtlinienbestimmung nicht nur Gemeinschaftsbürgern, sondern \n\nauch Eigentümern und Betreibern aus Drittstaaten, die der Hafenstaatkontrolle \n\nunterworfen werden sollen, Rechte verleihen wollte, wie es im Ergebnis auch in \n\n§ 3e SeeaufgG vorgesehen ist. Der Klägerin ist nämlich aus dieser Säumnis \n\ndes nationalen Gesetzgebers, der andere Teile der Richtlinie 95/21/EG früher \n\numgesetzt hat, kein Schaden entstanden. Denn ihr stehen - wie ausgeführt - \n\naufgrund des amtspflichtwidrigen Verhaltens der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 \n\nAmtshaftungsansprüche gegen diese zu, die in ihrem Umfang nicht hinter dem \n\nzurückbleiben, was sie bei rechtzeitiger Umsetzung der Schadensersatzrege-\n\nlung in Art. 9 Abs. 7 der Richtlinie hätte erlangen können. \n\nb) Eine Haftung ist auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß durch \n\ndas Verwaltungshandeln der Beklagten zu 1 nicht nur Amtspflichten verletzt \n\nsind, die das innerstaatliche Recht betreffen, sondern zugleich Normen des \n\nGemeinschaftsrechts, die eine gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung auslö-\n\nsen. Eine solche Konstellation wird insbesondere dann auftreten, wenn die \n\nVerstöße Gebiete betreffen, in denen das nationale Recht gemeinschaftsrecht-\n\nlich harmonisiert worden ist (vgl. aus der Senatsrechtsprechung etwa BGHZ \n\n146, 153, 158). Das Berufungsgericht hat angenommen, in einer solchen Kon-\n\nstellation trete neben die Haftung des nationalen Organs immer auch ein ge-\n\ngen den Mitgliedstaat selbst gerichteter Staatshaftungsanspruch. Dies ist je-\n\ndoch nach der im folgenden zu erörternden Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften gemeinschaftsrechtlich nicht geboten. \n\nIn seinem Urteil vom 1. Juni 1999 (Rs. C-302/97 - Konle - Slg. 1999, \n\nI-3122, 3140 zu Rn. 61 bis 64) hat der Gerichtshof entschieden, ein bundes-\n\nstaatlich aufgebauter Mitgliedstaat könne seine gemeinschaftsrechtlichen Ver-\n\npflichtungen auch dann erfüllen, wenn nicht der Gesamtstaat den Ersatz der \n\neinem einzelnen durch gemeinschaftsrechtswidrige innerstaatliche Maßnah-\n\nmen entstandenen Schäden sicherstellt, sondern - wie zu ergänzen ist - das \n\neinzelne Bundesland. Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem \n\nUrteil vom 4. Juli 2000 (Rs. C-424/97 - Haim II - Slg. 2000, I-5148, 5158 ff zu \n\nRn. 25 bis 34) auf die Frage des vorlegenden Gerichts, ob die Haftung einer \n\nrechtlich selbständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft neben der Haftung \n\ndes Mitgliedstaates gegeben sein könne, dahin fortentwickelt und präzisiert, \n\ndaß dies auch für Mitgliedstaaten gilt, in denen - unabhängig davon, ob sie \n\nbundesstaatlich aufgebaut sind oder nicht - bestimmte Gesetzgebungs- oder \n\nVerwaltungsaufgaben dezentralisiert von Gebietskörperschaften mit einer ge-\n\nwissen Autonomie oder von anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die \n\nvom Staat rechtlich verschieden sind (in casu eine Kassenärztliche Vereini-\n\ngung in der Bundesrepublik Deutschland), wahrgenommen werden. In diesen \n\nMitgliedstaaten könnten die Schäden, die eine öffentliche Einrichtung unter \n\nVerstoß gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht habe, daher von dieser er-\n\nsetzt werden (aaO S. 5160 zu Rn. 31). Zwar findet sich in beiden Entscheidun-\n\ngen des Gerichtshofs (Konle Rn. 62; Haim II Rn. 28) die Wendung, ein Mit-\n\ngliedstaat könne sich seiner Haftung nicht dadurch entziehen, daß er auf die \n\nAufteilung/interne Verteilung der Zuständigkeit(en) und der Haftung auf Kör-\n\nperschaften verweise, die nach seiner Rechtsordnung bestünden. Diese For-\n\nmulierung legt für sich genommen den Schluß nahe, daß der Mitgliedstaat \n\nselbst den durch den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht eingetretenen \n\nSchaden zu ersetzen hat. Einer entsprechenden Deutung tritt der Gerichtshof \n\njedoch nach Auffassung des Senats in beiden Entscheidungen entgegen. Zwar \n\nmuß jeder Mitgliedstaat sicherstellen, daß dem einzelnen der Schaden ersetzt \n\nwird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, \n\ngleichgültig, welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat und welche \n\nStelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz \n\ngrundsätzlich zu leisten hat (Haim II Rn. 27). Hieraus folgt jedoch nach Auffas-\n\nsung des Gerichtshofs nicht, daß der Mitgliedstaat seine gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Verpflichtungen nur erfüllt, wenn er selbst den entstandenen Schaden \n\nersetzt (Haim II Rn. 29). Vielmehr hat der Gerichtshof konzediert, daß der Mit-\n\ngliedstaat nicht verpflichtet ist, die Aufteilung der Zuständigkeit und der Haf-\n\ntung auf die öffentlichen Körperschaften in seinem Gebiet zu ändern, und daß \n\nden Erfordernissen des Gemeinschaftsrechts genügt ist, wenn die innerstaatli-\n\nchen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte ermöglichen, \n\ndie dem einzelnen aufgrund Gemeinschaftsrechts zustehen, und die Geltend-\n\nmachung dieser Rechte nicht gegenüber derjenigen solcher Rechte erschwert \n\nist, die dem einzelnen nach innerstaatlichem Recht zustehen (Konle Rn. 63; \n\nHaim II Rn. 30). Dann aber liegt es nahe, die Folgen eines gemeinschaftsrecht-\n\nlichen Staatshaftungsanspruchs - unter Beachtung seiner Zielsetzung und sei-\n\nner Voraussetzungen - weitgehend mit den nach innerstaatlichem Recht gel-\n\ntenden Regeln in Einklang zu bringen. \n\nDer Senat sieht daher angesichts des Umstandes, daß der gemein-\n\nschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch aufgrund der Judikatur des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nin die \n\ninnerstaatliche \n\nRechtspraxis selbstverständlichen Einzug gehalten hat, keine Bedenken, die \n\nBestimmung des Haftungssubjekts für diesen Anspruch nach denselben \n\nGrundsätzen zu beurteilen, die für die Übernahme der Haftung nach Art. 34 GG \n\ngelten (so auch Staudinger/Wurm, aaO Rn. 544). Insbesondere ergibt sich \n\nauch aus diesen Grundsätzen, wen \n\nin Fällen eines Verstoßes des \n\nGesetzgebers oder der Rechtsprechung gegen das Gemeinschaftsrecht - hier \n\nwird nach Amtshaftungsgrundsätzen nicht oder nur eingeschränkt gehaftet - die \n\ntungsgrundsätzen nicht oder nur eingeschränkt gehaftet - die Verantwortlichkeit \n\ntrifft. Insoweit liegt eine gefestigte Rechtsprechung vor, so daß für das Gebiet \n\nder Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich und mit Verfassungsrang ge-\n\nwährleistet ist, daß für Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht gehaftet wird. \n\nDie Beklagte zu 1 hat daher auch für die nachteiligen Folgen ihres Verwal-\n\ntungshandelns einzustehen, soweit es Gemeinschaftsrecht verletzt hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/iii-zr-358-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"BSeeSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BSeeSchG","ref":"§ 3e","ref_norm":"3e","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 89","ref_norm":"89","n":2},{"jurabk":"BSeeSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"SchSV 1998","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SchSV 1998","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 560","ref_norm":"560","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/iii-zr-358-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_358-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:15:20.087740+00:00"}}