{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_355-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"III ZR 355/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei- stungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei- stungen zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, für BGHZ 157, 87 vorgesehen = NJW 2004, 684 und vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 355/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. Juli 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBPflV § 22 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 \n\nZur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahllei-\n\nstungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Lei-\n\nstungen zu unterrichten (Fortführung der Senatsurteile vom 27. November \n\n2003 - III ZR 37/03, für BGHZ 157, 87 vorgesehen = NJW 2004, 684 und vom \n\n8. Januar 2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686). \n\nBGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - LG Berlin \n\nAG Neukölln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Streithelferin des Klägers gegen das Urteil der \n\nZivilkammer 6 des Landgerichts Berlin (Charlottenburg) vom \n\n30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Streithelferin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist Chefarzt der Hals-, Nasen- und Ohren-Abteilung einer \n\nKlinik in Berlin, deren Träger die Streithelferin ist. Der Beklagte befand sich \n\ndort wegen einer Trommelfellperforation vom 18. Juli bis zum 2. August 2002 in \n\nstationärer Behandlung und wurde vom Kläger zweimal operiert. In der vom \n\nBeklagten und vom aufnehmenden Krankenhausmitarbeiter unterzeichneten \n\nschriftlichen Wahlleistungsvereinbarung vom 18. Juli 2002 ist außer dem Käst-\n\nchen \"Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer\" das weitere Kästchen \"Geson-\n\ndert berechenbare ärztliche Leistungen (Wahlarztleistungen)\" angekreuzt. Im \n\nweiteren Text des Schriftstücks heißt es, soweit hier von Interesse, wie folgt: \n\n\"Die Wahlleistungen werden gesondert berechnet. \n\nDie Vereinbarung über gesondert berechenbare Leistungen \n(Wahlarztleistungen) erstreckt sich auf alle an der Behandlung \ndes Patienten beteiligten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese \nzur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, \neinschließlich der von diesen Ärzten veranlaßten Leistungen von \nÄrzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Kran-\nkenhauses. \n\nDie gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden von \nden in der Anlage zum Pflegekostentarif aufgeführten liquidati-\nonsberechtigten Ärzten persönlich oder unter der Aufsicht des lei-\ntenden Arztes nach fachlicher Leistung von einem nachgeordne-\nten Arzt in der Abteilung erbracht; im Verhinderungsfalle über-\nnimmt die Aufgaben des leitenden Arztes sein ständiger Vertreter. \n\nDie Berechnung der wahlärztlichen Leistungen erfolgt nach der \nGebührenordnung für Ärzte/Zahnärzte (GOÄ/GOZ) in der jeweils \ngültigen Fassung. Die liquidationsberechtigten Ärzte können zum \nZwecke der Rechnungserstellung und -bearbeitung eine privat-\närztliche Verrechnungsstelle beauftragen oder die Abrechnung \ndem Krankenhaus überlassen. \n\nErhöht oder vermindert sich während des Behandlungszeitraums \nder Pflegekostentarif und hat dies Auswirkungen auf die verein-\nbarten Wahlleistungsentgelte, so gelten die sich daraus ergeben-\nden Entgelte von dem Zeitpunkt an als vereinbart, in dem sie in \nKraft treten (§ 21 BPflV) …\" \n\nDie auf Zahlung von 1.369,33 € gerichtete Honorarklag e des Klägers ist \n\nvon den Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen worden, die Wahllei-\n\nstungsvereinbarung sei nicht formwirksam zustande gekommen. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Krankenhaus-\n\nträgers, dem der Kläger den Streit verkündet hat und der ihm beigetreten ist. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. \n\nNach § 22 Abs. 2 Satz 1 der - vorliegend anwendbaren - Bundespflege-\n\nsatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) sind Wahl-\n\nleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Ab-\n\nschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren In-\n\nhalt im einzelnen zu unterrichten. Nach der Rechtsprechung des Senats, von \n\nder abzugehen kein Anlaß besteht, ist eine Wahlleistungsvereinbarung, die \n\nohne hinreichende vorherige Unterrichtung des Patienten abgeschlossen wor-\n\nden ist, unwirksam (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR \n\n37/03, für BGHZ 157, 87 vorgesehen = NJW 2004, 684, und vom 8. Januar \n\n2004 - III ZR 375/02 = NJW 2004, 686, jeweils m.w.N.). Beide Vorinstanzen \n\nhaben zu Recht angenommen, daß diese Wirksamkeitsvoraussetzung der Kla-\n\ngeforderung vorliegend nicht erfüllt ist. \n\n2. \n\nDer Senat hat inzwischen - nach Erlaß des hier in Rede stehenden Be-\n\nrufungsurteils - die Anforderungen präzisiert, die an eine ausreichende Unter-\n\nrichtung zu stellen sind (Urteile vom 27. November 2003 und vom 8. Januar \n\n2004 jeweils aaO; s. dazu auch die Besprechung von Kern, LMK 2004, 59). \n\nDanach reicht es einerseits nicht aus, wenn der Patient lediglich darauf hinge-\n\nwiesen wird, daß die Abrechnung des selbstliquidierenden Chefarztes nach der \n\nGebührenordnung für Ärzte erfolge; andererseits ist es nicht erforderlich, daß \n\ndem Patienten unter Hinweis auf die mutmaßlich in Ansatz zu bringenden \n\nNummern des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte detail-\n\nliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehen-\n\nden Arztkosten - in Form eines im wesentlichen zutreffenden Kostenanschla-\n\nges - mitgeteilt wird. Der Senat hat vielmehr Kriterien aufgestellt, an denen sich \n\ndie Unterrichtung des Patienten zu orientieren hat. Ausreichend ist danach in \n\njedem Fall: \n\n- eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Lei-\n\nstungen, wobei zum Ausdruck kommt, daß hierdurch ohne \n\nRücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche \n\nBehandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sicherge-\n\nstellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, daß der \n\nPatient auch ohne Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung \n\ndie medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend \n\nqualifizierte Ärzte erhält; \n\n- eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Lei-\n\nstungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahn-\n\närzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Ge-\n\nbührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punkt-\n\nwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und \n\nZeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung \n\nnach § 6a der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); \n\n- ein Hinweis darauf, daß die Vereinbarung wahlärztlicher Lei-\n\nstungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge \n\nhaben kann; \n\n- ein Hinweis darauf, daß sich bei der Inanspruchnahme wahl-\n\närztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an \n\nder Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtig-\n\nten Ärzte erstreckt (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV); \n\n- und ein Hinweis darauf, daß die Gebührenordnung für Ärz-\n\nte/Gebührenordnung für Zahnärzte auf Wunsch eingesehen \n\nwerden kann; die ungefragte Vorlage dieser Gesetzestexte er-\n\nscheint demgegenüber entbehrlich, da diesen für sich genom-\n\nmen kein besonderer Informationswert zukommt. Der durch-\n\nschnittliche Wahlleistungspatient ist auch nicht annähernd in \n\nder Lage, sich selbst anhand des Studiums dieser umfängli-\n\nchen komplizierten Regelungswerke einen Überblick über die \n\nHöhe der auf ihn zukommenden Arztkosten zu verschaffen. \n\n3. \n\nDie Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt, daß \n\nhier eine ausreichende Unterrichtung des Beklagten nicht festgestellt werden \n\nkann. \n\na) Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Unterrichtung auch \n\nmündlich erfolgen konnte. Der Senat hat es im Urteil vom 27. November 2003 \n\n(aaO S. 685) zwar für zweckmäßig erachtet, die Unterrichtung schriftlich nie-\n\nderzulegen; zwingendes Wirksamkeitserfordernis ist dies indessen nicht (zur \n\nZulässigkeit mündlicher Unterrichtung vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1989 \n\n- IX ZR 289/87 = NJW 1990, 761, 766; Senatsurteil vom 19. Dezember 1995 \n\n- III ZR 233/94 = NJW 1996, 781, 782). \n\nb) Zum Inhalt der dem Beklagten erteilten Unterrichtung hatten der Klä-\n\nger und seine Streithelferin in den Vorinstanzen vorgetragen, es sei allgemein \n\nund so auch im Streitfall auf die Möglichkeit verwiesen worden, die GOÄ einzu-\n\nsehen und sich erläutern zu lassen. Weiter würden die Grundstrukturen der \n\nGOÄ erläutert und seien auch erläutert worden. Vor Abschluß der Vereinba-\n\nrung werde auf die Auslage der GOÄ im jeweiligen Chefarzt-Sekretariat hinge-\n\nwiesen; fachkundige Aufklärungen über Leistungen und Kosten erfolgten auf \n\nNachfrage, worauf der Patient zuvor hingewiesen werde. \n\nc) Eine Unterrichtung dieses Inhalts ist schon deshalb unzulänglich, weil \n\nsie die Beschaffung der notwendigen Informationen letztlich der Eigeninitiative \n\ndes Patienten überläßt, indem diesem lediglich das Angebot unterbreitet wird, \n\nihn \"auf Nachfrage\" fachkundig über Leistungen und Kosten aufzuklären. Damit \n\nkönnen sich weder der Kläger als selbstliquidierender Chefarzt noch die Streit-\n\nhelferin als Krankenhausträgerin (und somit als die Vertragspartnerin der Ver-\n\neinbarung über die gesonderte Berechnung; § 22 Abs. 1 Satz 1 BPflV) ihrer \n\nEigenverantwortung dafür entziehen, den Patienten vor Abschluß der Verein-\n\nbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu \n\nunterrichten. Bei der Erläuterung der \"Grundstrukturen der GOÄ\" bleibt \n\n- worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - im Dunkeln, was die die \n\nAufklärung erteilende Person unter diesen \"Grundstrukturen\" verstanden hat. \n\nd) Auch die Verfahrensrüge der Revision geht fehl, der Kläger und seine \n\nStreithelferin hätten auf entsprechenden richterlichen Hinweis in den Vorin-\n\nstanzen ergänzend zum Inhalt der Unterrichtung vorgetragen. Eines solchen \n\nHinweises bedurfte es im Berufungsrechtszug schon deshalb nicht, weil späte-\n\nstens durch das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts klargestellt worden \n\nwar, daß die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung für den vorliegenden \n\nRechtsstreit von zentraler Bedeutung war; daraus ergab sich die Notwendigkeit \n\nvollständigen und präzisen Sachvortrags zum Inhalt der dem Beklagten tat-\n\nsächlich zuteil gewordenen Aufklärung von selbst. Zum anderen geht auch aus \n\nder Revisionsbegründung nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welche \n\nInformationen dem Beklagten tatsächlich erteilt worden sind, so daß Feststel-\n\nlungen darüber, ob den oben wiedergegebenen Anforderungen der Senats-\n\nrechtsprechung Genüge getan ist, auch auf dieser Grundlage nicht getroffen \n\nwerden können. \n\n4. \n\nDa zwischen dem Streithelfer und dem Beklagten keine wirksame Ver-\n\neinbarung über wahlärztliche Leistungen zustande gekommen ist, steht dem \n\nKläger kein Vergütungsanspruch aus § 612 Abs. 2 BGB für die im Zusammen-\n\nhang mit der stationären Behandlung des Beklagten erbrachten ärztlichen Lei-\n\nstungen zu; auch ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB besteht \n\nnicht (Senatsurteil vom 24. November 2003 aaO S. 686; Senatsurteil BGHZ \n\n138, 91, 99). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/iii-zr-355-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-22/iii-zr-355-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_355-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:10.081425+00:00"}}