{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_347-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-18","aktenzeichen":"III ZR 347/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Ca Zu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 347/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n18. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Ca \n\nZu den Amtspflichten bei der Ernennung einer großen Zahl von Beamten. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2004 - III ZR 347/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. November \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin macht gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche \n\ngeltend, weil sie als Lehrerin im Angestelltenverhältnis weiterbeschäftigt und \n\nnicht verbeamtet worden ist. \n\nDie am 5. August 1951 geborene Klägerin unterrichtet seit 1974 Biologie \n\nund Chemie, seit 1980 auch das Fach Musik. Ab 1991 war sie in der von dem \n\nBeklagten getragenen Kooperationsschule F. in der Sekundarstufe I \n\neingesetzt. \n\nAuf der Grundlage eines Rundschreibens des Ministeriums für Bildung, \n\nJugend und Sport vom 10. Mai 1994 (betreffend: Verbeamtungskonzeption im \n\nBereich des Schuldienstes) übernahm das beklagte Land, von seinen annä-\n\nhernd 24.000 überwiegend als Angestellte beschäftigten Lehrern etwa 14.000 \n\nin das Beamtenverhältnis. Hierfür galt nach § 4 Abs. 2 der Bewährungsanforde-\n\nrungsverordnung des Landes Brandenburg vom 20. August 1991 (GVBl S. 378) \n\n- abweichend von der allgemeinen Altersgrenze bis zur Vollendung des 45. Le-\n\nbensjahres für die Einstellung von Beamten gemäß § 10 Satz 1 LBG - bis zum \n\n31. Dezember 1996 die Vollendung des 50. Lebensjahres als Grenze. Auch der \n\nKooperationsschule F. wurde eine Reihe von Planstellen zugewiesen. \n\nEine Ausschreibung erfolgte nicht, vielmehr verfaßte der Schulleiter eine Vor-\n\nschlagsliste, die die Klägerin nicht berücksichtigte. Bis Ende September 1996 \n\nwurden auf diese Weise mehrere Planstellen besetzt. Am 30. September 1996 \n\nbeantragte die Klägerin schriftlich, ebenfalls verbeamtet zu werden. Daraufhin \n\nerhielt sie unter dem 8. Oktober 1996 einen ablehnenden und mit einer Rechts-\n\nmittelbelehrung versehenen Bescheid folgenden Inhalts: \n\n\"Auf den bisher erstellten Listen wurden Sie nicht zur Verbeam-\ntung vorgesehen. Da eine Verbeamtung immer das Vorhanden-\nsein einer entsprechenden Stelle bedingt, diese jedoch bereits für \ndie vorgesehenen Verbeamtungen vergeben sind, sehe ich der-\nzeit keine Möglichkeit, ihrem Wunsch gerecht zu werden.\" \n\nHiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November 1996 Wi-\n\nderspruch ein. Die am 30. September 1996 noch nicht besetzten fünf Planstel-\n\nlen der Besoldungsgruppe A 12 wurden bis zum Ende des Jahres 1996 an Mit-\n\nbewerber der Klägerin vergeben, darunter am 20. November 1996 an die mit \n\n\"befriedigend\" beurteilte Lehrerin B. und am 11. Dezember 1996 an den \n\nEhemann der Klägerin, der ebenfalls die Note \"befriedigend\" erhalten hatte. \n\nAm 5. Dezember 1996 hielt die Klägerin eine Probestunde ab, auf deren \n\nGrundlage sie unter dem 20. Dezember 1996 - der Klägerin bekanntgegeben \n\nim Januar 1997 - eine dienstliche Beurteilung mit der Gesamtbewertung \"gut\" \n\nerhielt. Die Klägerin wurde lediglich in das Verfahren um die Besetzung der \n\nletzten, durch das Ausscheiden der dafür vorgesehenen Lehrkraft aus gesund-\n\nheitlichen Gründen noch offenen Beamtenstelle einbezogen. Diese vergab der \n\nBeklagte am 30. Dezember 1996 an den mit \"sehr gut\" beurteilten Bewerber \n\nK. . Unter dem 14. April 1997 wurde mit Rücksicht hierauf sowie wegen \n\ndes Außerkrafttretens der Bewährungsanforderungsverordnung der Wider-\n\nspruch der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Fest-\n\nstellung, daß der Beklagte zum Ersatz derjenigen Schäden verpflichtet sei, die \n\nihr aus der unterlassenen Ernennung zur Beamtin auf Probe seit dem 1. Juni \n\n1997 entstehen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes-\n\ngericht hat ihr im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die vom Be-\n\nrufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in kurzer Zusammenfassung und \n\nmit zustimmender Anmerkung Jakob in NJ 2004, 367 veröffentlich ist, bejaht \n\neinen Amtshaftungsanspruch der Klägerin nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. \n\nDas beklagte Land habe bei der Besetzung der ab 30. September 1996 an an-\n\ndere Bewerber vergebenen Planstellen in mehrfacher Hinsicht gegen ihm der \n\nKlägerin gegenüber obliegende Amtspflichten verstoßen; für die vorausgegan-\n\ngene Zeit seien hingegen Ansprüche der Klägerin jedenfalls gemäß § 839 \n\nAbs. 3 BGB ausgeschlossen, weil diese es bis dahin schuldhaft versäumt ha-\n\nbe, einen Antrag auf Verbeamtung zu stellen (Hinweis auf Senatsurteil vom \n\n5. Dezember 2002 - III ZR 148/02 - NVwZ 2003, 502). Keine Amtspflichtverlet-\n\nzung liege allerdings angesichts der Besonderheiten der Situation in der feh-\n\nlenden Ausschreibung der Planstellen. Ein Verstoß gegen Amtspflichten be-\n\nstehe aber darin, daß der Beklagte die Klägerin nach dem 30. September 1996 \n\nzumindest fahrlässig nicht in das Verfahren zur Besetzung sämtlicher der \n\nSchule zugewiesenen und damals noch vakanten Planstellen einbezogen und \n\nstatt dessen sie - evident rechtswidrig - allein an dem Besetzungsverfahren für \n\neine einzige Planstelle beteiligt habe. Soweit in dem Widerspruchsbescheid \n\nvom 14. April 1997 ausgeführt werde, zum Zeitpunkt der Antragstellung seien \n\ndie übrigen Planstellen bereits besetzt gewesen, sei dies unzutreffend, da in \n\nder Folgezeit noch weitere fünf Bewerber zu Beamten ernannt worden seien. \n\nEine weitere schuldhafte Amtspflichtverletzung liege darin, daß das beklagte \n\nLand die Klägerin nicht rechtzeitig in gehöriger Weise über die beabsichtigte \n\nBesetzung der fünf Planstellen mit Mitbewerbern unterrichtet habe, um ihr Ge-\n\nlegenheit zu einem effektiven Rechtsschutz zu geben. Jedenfalls bei den Er-\n\nnennungen, die bis Mitte Dezember 1996 vorgenommen worden seien, na-\n\nmentlich der Verbeamtung des Ehemanns der Klägerin und der Kollegin \n\nB. , habe eine solche Möglichkeit bestanden. \n\nDiese Amtspflichtverletzungen seien für den geltend gemachten Scha-\n\nden ursächlich geworden. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte die Klägerin bis \n\nzum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt werden müssen. Im \n\nHinblick auf ihre bessere Beurteilung wäre sie nach den vorrangigen Auswahl-\n\nkriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zumindest den Mit-\n\nbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen. Die demgegenüber von \n\ndem beklagten Land angeführten weiteren Merkmale des Unterrichtens von \n\nMangelfächern sowie der besonderen Eignung für das angestrebte Schulprofil \n\nhätten beide Konkurrenten ebenfalls nicht besser erfüllt. Das auch nur gering-\n\nfügig höhere Lebensalter des Ehemanns der Klägerin stelle lediglich ein Hilfs-\n\nkriterium dar, das nur bei gleicher Eignung Berücksichtigung finden könne. \n\nGleiches gelte für die vom Beklagten weiter zugunsten der Mitbewerber ange-\n\nführten Zusatzqualifikationen. Bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung der ge-\n\ntroffenen Auswahlentscheidung hätte die Klägerin ferner die Möglichkeit ge-\n\nhabt, über eine verwaltungsgerichtliche Konkurrentenklage mit einem Antrag \n\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Besetzung der Planstellen durch \n\ndie schlechter beurteilten Mitbewerber zu verhindern und auf diese Weise ihre \n\neigene Ernennung durchzusetzen. \n\nDer Amtshaftungsanspruch sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausge-\n\nschlossen. Gegen die Ernennung des Mitbewerbers K. habe die Klägerin \n\nnicht mit Aussicht auf Erfolg vorgehen können. Rechtsmittel gegen die Ernen-\n\nnung der Lehrerin B. habe sie jedenfalls nicht schuldhaft unterlassen, da \n\nsie von deren bevorstehender Ernennung keine Kenntnis gehabt und auch \n\nsonst nicht über genügende Informationen verfügt habe. In bezug auf ihren \n\nEhemann habe die Klägerin ebensowenig ein Rechtsmittel schuldhaft ver-\n\nsäumt. Zum einen habe sie auch in dieser Beziehung keine Kenntnis von den \n\nEinzelheiten des Besetzungsverfahrens sowie vom Inhalt ihrer eigenen dienst-\n\nlichen Beurteilung besessen, und zum anderen habe sie aus zeitlichen Grün-\n\nden keine hinreichende Gelegenheit gehabt, einen Antrag auf vorläufigen \n\nRechtsschutz zu stellen. Schließlich sei der Anspruch der Klägerin auch nicht \n\nverjährt. Die erforderliche Kenntnis vom Schaden habe sie frühestens mit der \n\nZustellung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 1997 erlangt. Ihre Klage \n\nsei aber bereits am 29. März 2000 beim Landgericht eingegangen und alsbald \n\nzugestellt worden. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und \n\nüberwiegend auch in der Begründung stand. \n\n1. \n\nDer Senat muß nicht entscheiden, ob Amtspflichtverletzungen auf seiten \n\ndes beklagten Landes schon darin liegen, daß es die im Rahmen der Verbeam-\n\ntungsaktion zu besetzenden Planstellen nicht ausgeschrieben hat. Ebensowe-\n\nnig kommt es im Ergebnis darauf an, inwieweit der Beklagte die Klägerin über \n\ndas Ergebnis des behördeninternen Auswahlverfahrens hinsichtlich der nach \n\ndem 30. September 1996 noch offenen Stellen unterrichten mußte (vgl. zu \n\ndieser Frage BVerfG NJW 1990, 501; Senatsurteil BGHZ 129, 226, 229 ff.; \n\nBVerwGE 118, 370, 374; BVerwG NVwZ 2004, 1257); insofern sind die von der \n\nRevision unter anderem geäußerten Bedenken, daß die Klägerin auch bei voll-\n\nständiger Information bis zum Außerkrafttreten der Bewährungsanforderungs-\n\nverordnung am 31. Dezember 1996 ihre Ernennung zur Beamtin tatsächlich \n\nnicht hätte erreichen können und daß sie anschließend wegen ihres Alters die \n\ngesetzlichen Voraussetzungen dafür nach § 10 Satz 1 LBG nicht mehr erfüllte, \n\netwaige Versäumnisse daher für den Schaden nicht ursächlich geworden wä-\n\nren, nicht ohne weiteres - von Gründen des effektiven Rechtsschutzes abgese-\n\nhen (Art. 19 Abs. 4, 33 Abs. 2 GG) - von der Hand zu weisen. Mit Recht hat das \n\nBerufungsgericht aber einen Verstoß gegen Amtspflichten jedenfalls darin ge-\n\nsehen, daß der Dienstherr die Klägerin nach deren Antrag vom 30. September \n\n1996 nicht an den Verfahren zur Besetzung sämtlicher damals noch vakanter \n\nfünf Planstellen beteiligt hat. \n\nDer Bewerber um eine Beamtenstelle hat zwar grundsätzlich keinen An-\n\nspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis (BVerfGE 39, 334, 354; 108, \n\n282, 295; BVerwGE 28, 155, 160 f.; 68, 109, 110; 75, 133, 135). Er hat aber, \n\nsofern er den formalen Anforderungen genügt, Anspruch auf ermessens- und \n\nbeurteilungsfehlerfreie sachliche Entscheidung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 2 \n\nLBG; BVerfG NVwZ 2003, 200; BVerwGE 118, 370, 372; BVerwG NJW 2004, \n\n870 und NVwZ 2004, 1257; jeweils zur Beförderung; Battis, BBG, 3. Aufl. 2004, \n\n§ 8 Rn. 32). Dieses Ermessen haben die Beamten des beklagten Landes der \n\nKlägerin gegenüber in vier Fällen, darunter der Ernennung der Lehrerin \n\nB. und des Ehemanns der Klägerin, von vornherein nicht gebraucht, sie \n\nhaben vielmehr verfahrensfehlerhaft die zu besetzenden Planstellen als bereits \n\ndurch die Auswahlentscheidung des Schulleiters vergeben behandelt. Ohne \n\nErfolg beruft sich die Revision demgegenüber auf bereits erteilte Zusagen. Ab-\n\ngesehen davon, daß ausdrückliche und schriftliche (§ 38 Abs. 1 LVwVfG) Zusi-\n\ncherungen solchen Inhalts weder vorgetragen noch festgestellt sind, wären sie \n\nauch wegen der bei Beamtenernennungen einzuhaltenden Förmlichkeiten nach \n\nden §§ 38 Abs. 2, 44 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG und § 8 Abs. 1 LBG offensichtlich \n\nnichtig gewesen. \n\nDie Amtspflichten zu fehlerfreiem Ermessensgebrauch bestanden auch \n\n- und gerade - gegenüber der Klägerin als geschützter \"Dritter\". Das ergibt sich \n\nschon daraus, daß sie deren unmittelbarem Individualinteresse dienten (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 129, 226, 232). \n\n2. \n\nDem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Verletzung \n\ndieser Amtspflichten angesichts des für Amtsträger geltenden objektivierten \n\nSorgfaltsmaßstabes (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 106, 323, 329 f.; 146, 153, \n\n165; Urteil vom 11. Dezember 1997 - III ZR 52/97 - NJW 1998, 1307, 1308) zu-\n\nmindest fahrlässig war. Daran vermag auch der Hinweis der Revision auf die \n\nnach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich zu beachtende \"Kollegial-\n\ngerichtsrichtlinie\" nichts zu ändern. Hiernach trifft den Beamten in der Regel \n\nkein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegial-\n\ngericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (Senatsurteile \n\nBGHZ 117, 240, 250; 150, 172, 184; Urteil vom 8. Mai 2003 - III ZR 294/02 - \n\nWM 2003, 1116, 1117 = NJW-RR 2003, 1434, 1436; jeweils m.w.N.). Dieser \n\nGrundsatz gilt indes etwa dann nicht, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, \n\ndie Amtshandlung sei rechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsäch-\n\nlichen oder rechtlichen Beurteilungsgrundlage beruht, beispielsweise das Ge-\n\nricht den Sachverhalt nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat (Senatsur-\n\nteile BGHZ 115, 141, 150; vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, \n\n746, 748 und vom 24. Januar 2002 - III ZR 103/01 - NJW 2002, 1265, 1266). \n\nSo liegt es hier in bezug auf das landgerichtliche Urteil in erster Instanz. Die \n\nKammer hat die Vergabepraxis des Beklagten im Ansatz nicht unter dem er-\n\nörterten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt in den Blick genommen und ge-\n\nprüft. Von den außerdem ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidun-\n\ngen im Zusammenhang mit der Verbeamtung von Lehrern, auf die die Revision \n\nsich ebenfalls beruft, hat der Beklagte lediglich ein einziges Urteil des Verwal-\n\ntungsgerichts Potsdam vorgelegt, das sich mit der vorliegenden Fallgestaltung \n\nnicht befaßt und überdies von einem Einzelrichter stammt. \n\n3. \n\nEbenso erfolglos wendet sich die Revision gegen die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, bei pflichtgemäßem Handeln des beklagten Landes hätte \n\ndie Klägerin bis zum 31. Dezember 1996 zur Beamtin auf Probe ernannt wer-\n\nden müssen, weil sie nach den vorrangigen Auswahlkriterien der Eignung, Be-\n\nfähigung und fachlichen Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG, § 12 Abs. 1 LBG; vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 129, 226, 228, 233 f.; BVerwGE 80, 123, 124; 118, 370, 376 f.) \n\njedenfalls den Mitbewerbern B. und P. vorzuziehen gewesen wäre. Die-\n\nse tatrichterliche Würdigung ist frei von Rechtsfehlern. Die wesentliche und in \n\nerster Linie maßgebende Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Verhältnis \n\nzwischen den Beamtenbewerbern konnten hier, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat, nur ihre gerade zu diesem Zweck erfolgten dienstli-\n\nchen Beurteilungen bilden (vgl. BVerwG NVwZ 2004, 1257, 1258), nicht dage-\n\ngen die von der Revision ins Feld geführte auch langjährige, aber nicht wie \n\neine frühere Beurteilung objektivierbare subjektive Einschätzung seitens des \n\nSchulleiters nach dessen Vorschlagslisten; diese waren - wenn überhaupt - \n\nselbst vor dem Hintergrund der historischen Besonderheiten des Falles allen-\n\nfalls ein nachrangiges Kriterium bei sonst gleicher Leistungsbeurteilung der \n\nKandidaten. \n\n4. \n\nDie Klägerin hat es ferner nicht fahrlässig unterlassen, den Schaden \n\ndurch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Gegen \n\nden Bescheid vom 8. Oktober 1996, mit dem ihr Antrag auf Verbeamtung abge-\n\nlehnt wurde, hat sie den ihr als Rechtsbehelf bezeichneten Widerspruch einge-\n\nlegt. Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen gegen die vom Beklagten \n\nvorgesehene Ernennung von Konkurrenten als weitere Rechtsbehelfe konnte \n\nsie zumutbar nicht stellen. Dem steht - von allem anderen abgesehen - schon \n\nentgegen, daß ihr das Ergebnis ihrer eigenen dienstlichen Beurteilung erst im \n\nJanuar 1997 bekanntgegeben wurde und sie bis dahin aus ihrer Sicht nicht \n\nsubstantiiert geltend machen konnte, besser qualifiziert als ihre Mitbewerber zu \n\nsein. Soweit das beklagte Land in der mündlichen Revisionsverhandlung dar-\n\nauf verwiesen hat, der Klägerin sei das Ergebnis ihrer Probestunde mündlich \n\nbekanntgegeben worden, fehlt es an entsprechenden Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts (§ 559 Abs. 1 ZPO). Das Land verhält sich auch widersprüchlich, \n\nwenn es sich gegen den Vorwurf einer Verletzung von Informationspflichten \n\nüber die beabsichtigte Ernennung von Mitbewerbern damit verteidigt, hierdurch \n\nermöglichte Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hätten der Kläge-\n\nrin nicht zum Erfolg verhelfen können (oben unter 1.), und gleichzeitig unter \n\ndem Blickwinkel des § 839 Abs. 3 BGB der Klägerin ansinnt, bei Gefahr des \n\nHaftungsausschlusses eben diese Anträge zu stellen. \n\n5. \n\nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich nicht ver-\n\njährt. Nach der Rechtsprechung des Senats unterbrach nach den hier noch \n\nanwendbaren früheren Verjährungsregeln (Art. 229 § 6 EGBGB) die Inan-\n\nspruchnahme von Primärrechtsschutz gegen den Erlaß oder Vollzug eines \n\namtspflichtwidrigen Verwaltungsakts in entsprechender Anwendung des § 209 \n\nAbs. 1 BGB a.F. die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs (BGHZ 95, 238, \n\n242; 97, 97, 110 ff.; 103, 242, 246; 122, 317, 323 f.; Urteil vom 20. Juli 2000 \n\n- III ZR 64/99 - NVwZ-RR 2000, 746, 749). Das galt nicht nur für die verwal-\n\ntungsgerichtliche Klage, sondern bereits für die Einleitung des Widerspruch-\n\nverfahrens, wie hier (BGHZ 95, 238, 244; Senatsurteil vom 12. Oktober 2000 \n\n- III ZR 121/99 - VersR 2001, 1424 = NVwZ 2001, 468). Eine derartige Unter-\n\nbrechung dauerte bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledi-\n\ngung des Verfahrens fort (§ 211 Abs. 1 BGB a.F.). Im Streitfall konnte dement-\n\nsprechend die Verjährung der hier einheitlichen unerlaubten Handlung vor der \n\nEntscheidung über den Widerspruch der Klägerin mit Datum vom 14. April \n\n1997 grundsätzlich nicht - oder nicht neu - beginnen. Die Klageschrift ist aber \n\ninnerhalb der Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. bei Gericht eingegan-\n\ngen und alsbald zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.). Im übrigen hatte \n\ndie Klägerin hinreichende Kenntnis vom Schaden ebenfalls frühestens mit Zu-\n\nstellung des Widerspruchsbescheids, selbst wenn sie - trotz ihres unerledigten \n\nAntrags und der Rechtsverletzungen des Beklagten im Berufungsverfahren - \n\nnach dem 31. Dezember 1996 nicht mehr in das Beamtenverhältnis hätte über-\n\nnommen werden dürfen. Eine verläßliche Beurteilung dieser nicht einfachen \n\nund zweifelhaften Rechtsfragen war von der Klägerin vor diesem Zeitpunkt \n\nnicht zu erwarten. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_347-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/iii-zr-347-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":5},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_347-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_347-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-18/iii-zr-347-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_347-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:07.519420+00:00"}}