{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_346-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"III ZR 346/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1 A, Fc; BayRDG Art. 18 Abs. 1, 3, Art. 19 Abs. 1 F.: 10. August 1990 a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungs- diensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayeri- schen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ 153, 269 ff). b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 346/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. September 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nGG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1 A, Fc; BayRDG Art. 18 Abs. 1, 3, \nArt. 19 Abs. 1 F.: 10. August 1990 \n\na) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungs-\ndiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayeri-\nschen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) \nund vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli \n1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung \nvon BGHZ 153, 269 ff). \n\nb) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen \n\nder Rettungszweckverband. \n\nBGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03 - OLG München \n\n LG München II \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 31. Juli 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger wurde am 9. Dezember 1995 Opfer eines Verkehrsunfalls, \n\nbei dem er schwere Verletzungen erlitt. Er war nicht gesetzlich krankenversi-\n\nchert. Der Beklagte zu 2 behandelte den Kläger als zum Rettungsdienst einge-\n\nteilter Notarzt am Unfallort und während des Transports in das Krankenhaus \n\nM. . Im Zuge der Behandlung intubierte der Beklagte zu 2 den \n\nKläger. Bei der Notfallbehandlung im Krankenhaus wurde der Tubus in der \n\nSpeise- statt in der Luftröhre des Klägers vorgefunden. Er erlitt als Folge einer \n\nSauerstoffunterversorgung einen irreversiblen Hirnschaden und liegt seit dem \n\nUnfalltag im Wachkoma. \n\nDer Beklagte zu 3 bildet zusammen mit zwei weiteren Landkreisen einen \n\nRettungszweckverband als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Durchführung \n\ndes Rettungsdienstes war dem Bayerischen Roten Kreuz übertragen. \n\nDer Beklagte zu 2 war an dem Krankenhaus des Beklagten zu 3 als \n\nAssistenzarzt angestellt. In dem Arbeitsvertrag war vereinbart, daß zu den \n\nDienstaufgaben des Beklagten zu 2 auch die Teilnahme am Notarztdienst ge-\n\nhörte. \n\nDer Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe den Tubus falsch plaziert \n\noder es zumindest versäumt, dessen Lage rechtzeitig und sorgfältig auf eine \n\nDislokation hin zu überprüfen. Der Hirnschaden sei hierauf zurückzuführen. Er \n\nverlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld. \n\nDas Landgericht hat den Klageanspruch gegen die Beklagten zu 2 und 3 \n\ndem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Re-\n\nvision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Beklagte zu 2 hafte für eine etwaige Fehlbehandlung des Klägers \n\nnicht persönlich, da er nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz die ihm als \n\nNotarzt obliegenden Aufgaben hoheitlich wahrgenommen habe (Art. 34 Satz 1 \n\nGG i.V.m. § 839 BGB). Der Beklagte zu 3 sei dem Kläger gegenüber nicht ver-\n\nantwortlich, weil den Landkreisen zwar die Notfallrettung als Angelegenheit des \n\nübertragenen Wirkungskreises obliege, jedoch die Pflichten aus der Durchfüh-\n\nrung des Rettungsdienstes auf den Rettungszweckverband übergegangen sei-\n\nen. \n\nII. \n\nDie hiergegen gerichteten Beanstandungen der Revision sind unbe-\n\ngründet. \n\n1. \n\nDie persönliche Haftung des Beklagten zu 2 scheidet aus, weil auch \n\nnach der zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung geltenden Rechtslage in \n\nBayern ärztliche Fehler im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes nach Amts-\n\nhaftungsgrundsätzen gemäß § 839 Abs. 1 BGB zu beurteilen sind. Schadens-\n\nersatzansprüche des Geschädigten richten sich daher gemäß Art. 34 Satz 1 \n\nGG nicht gegen den behandelnden Arzt selbst. \n\na) Der Senat hat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungs-\n\ndienst vom 11. Januar 1974 (GVBl. S. 1; BayRDG 1974) und das Bayerische \n\nRettungsdienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar \n\n1998 (GVBl. S. 9; BayRDG 1998) entschieden, daß der Rettungsdienst in \n\nBayern öffentlich-rechtlich organisiert ist mit der Folge, daß die Wahrnehmung \n\nder rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der ho-\n\nheitlichen Betätigung zuzurechnen ist (zum BayRDG 1974: BGHZ 120, 184, \n\n187 f; zustimmend: OLG München VersR 2003, 68, 69; Gitter JZ 1993, 906 ff; \n\nFehn/Lechleuthner MedR 2000, 114, 118; zum BayRDG 1998: BGHZ 153, 268, \n\n270 ff; zustimmend: BayObLG BayVBl. 2003, 605, 606 f; Petry GesR 2003, \n\n204 ff; ebenso OLG München aaO; im Ergebnis auch Lippert VersR 2004, 839, \n\n841; allgemein zum öffentlichen Rettungsdienst: z.B. Hausner MedR 1994, \n\n435, 436 f; Fehn/Selen, Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst, \n\n2. Aufl. 2003, S. 197 f, 200). Für die Rechtslage nach der 1995 maßgebenden \n\nFassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 \n\n(GVBl. S. 282; BayRD 1990) gilt nichts anderes (so auch OLG München aaO). \n\nDie Erwägungen des Senats in den vorgenannten Entscheidungen treffen in \n\nweiten Teilen auch insoweit zu. \n\naa) Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990 (inhaltsgleich: Art. 18 \n\nAbs. 1 Satz 1 BayRDG 1998) haben die Landkreise und die kreisfreien Ge-\n\nmeinden den Rettungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Es handelt sich \n\num eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 \n\nBayRDG 1990 und 1998). Es werden durch Rechtsverordnung des Staatsmini-\n\nsteriums des Innern die Rettungsdienstbereiche und die Standorte der Ret-\n\ntungsleitstellen festgesetzt (Art. 18 Abs. 2 BayRDG 1990 und 1998). Die zu \n\neinem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Gemein-\n\nden bilden einen Rettungszweckverband (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG 1990 \n\nund 1998), auf den das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit \n\n(BayKommZG) vom 12. Juli 1966 (GVBl. S. 218) - für den hier maßgebenden \n\nZeitpunkt in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. \n\nS. 555) - anwendbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayRDG 1990 und 1998). \n\nNach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayKommZG sind die Zweckverbände Körperschaf-\n\nten des öffentlichen Rechts. Sie haben Satzungs- und Verordnungsrecht \n\n(Art. 22 Abs. 2 BayKommZG), die Berechtigung, Verwaltungsakte zu erlassen \n\n(Art. 52 BayKommZG), und die Dienstherrenfähigkeit (Art. 23 Abs. 1, Art. 38 \n\nBayKommZG). Sie unterliegen dem öffentlichen Kommunalrecht (Art. 26 Abs. 1 \n\nBayKommZG) und unterstehen der staatlichen Aufsicht (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 \n\nBayKommZG). Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung des \n\nRettungsdienstes in der Regel anderen Organisationen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 \n\nBayRDG 1990 und 1998), verrichtet ihn in Ausnahmefällen aber auch selbst \n\n(Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG 1990 und 1998). Das Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen dem Rettungszweckverband und dem mit der Durchführung des Ret-\n\ntungsdienstes betrauten Dritten wird durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag \n\ngeregelt (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG 1990 und 1998), der nach der im hier \n\nmaßgeblichen Zeitraum gültigen Rechtslage der Genehmigung der Regierung \n\nbedurfte (Art. 19 Abs. 3 Satz 3 BayRDG 1990). Die für die Durchführung des \n\nRettungsdienstes erforderliche technische Ausrüstung wird zu weiten Teilen \n\nvom Freistaat Bayern finanziert (Art. 23 Abs. 1 BayRDG 1990 und 1998). In \n\nbestimmten Fällen hatte das Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr im \n\nEinvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern die Benutzungsentgelte \n\nfür die Leistungen des Rettungsdienstes durch Rechtsverordnung festzusetzen \n\n(Art. 24 Abs. 4 BayRDG 1990). \n\nDiesem für den öffentlichen Rettungsdienst geltenden Normengefüge \n\n(vgl. Regierungsbegründung des Entwurfs des BayRDG 1990 vom 15. Mai \n\n1990, LT-Drucks. 11/16437, S. 18 Nr. 1 zu Art. 18) ist zu entnehmen, daß die \n\nAufgabe des Rettungsdienstes in Bayern auch 1995 nicht mit privatrechtlichen \n\nMitteln, sondern in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wurde, wenn, wie hier, \n\nder öffentliche Rettungsdienst und nicht, was seinerzeit noch zulässig war, eine \n\neigenverantwortlich privat betriebene Notfallrettung zum Einsatz kam. \n\nbb) Dem widerspricht nicht, daß erst mit der am 8. Januar 1998 bekannt \n\ngemachten Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes für die \n\nNotfallrettung ein Verwaltungsmonopol eingerichtet wurde, vgl. Art. 18 Abs. 1 \n\nSatz 3 BayRDG 1998. Mit dieser Novelle wurde die gesamte Notfallrettung in \n\nBayern einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen (Senat in \n\nBGHZ 153, 268, 272). Hieraus läßt sich aber nicht der Rückschluß ziehen, daß \n\ndie von den Rettungszweckverbänden beziehungsweise den Landkreisen und \n\nkreisfreien Gemeinden wahrgenommene öffentliche Notfallrettung zuvor privat-\n\nrechtlich ausgeführt wurde. Die Gesetzesänderung hatte zum Zweck, das bis-\n\nlang zulässige konkurrierende Nebeneinander von eigenverantwortlich tätigen \n\nprivaten Rettungsdiensten und öffentlicher Notfallrettung (Art. 18 ff BayRDG \n\n1990) zu beseitigen, weil diese Situation zu Unzuträglichkeiten geführt hatte, \n\ndie die Effizienz des Rettungswesens beeinträchtigt hatten (Regierungsbe-\n\ngründung \n\ndes \n\nEntwurfs \n\ndes Gesetzes \n\nzur \n\nÄnderung \n\ndes \n\nRettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997, LT-Drucks. 13/8388, S. 12 Nr. 1.1, \n\nS. 13 Nr. 2.1.1). Die Veränderung des Charakters des öffentlichen \n\nNotfallrettungswesens gegenüber der Rechtslage unter Geltung des \n\nRettungsdienstgesetzes in der Fassung vom 10. August 1990 war hingegen \n\nnicht Zweck der Novelle (vgl. zum Anlaß und zu den wesentlichen Inhalten der \n\nReform: Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung des \n\nRettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997 aaO S. 12 Nr. 1 und S. 13 Nr. 2). \n\nDementsprechend sind die Bestimmungen in Art. 18 ff BayRDG, die die \n\nstimmungen in Art. 18 ff BayRDG, die die Organisation des öffentlichen Ret-\n\ntungsdienstes regeln, durch das Änderungsgesetz weitgehend unangetastet \n\ngeblieben (vgl. die Darstellung der einzelnen Regelungen unter aa). \n\ncc) Die Einordnung der rettungsdienstlichen Tätigkeit als Ausübung ei-\n\nnes öffentlichen Amts im Sinne von Art. 34 Satz 1 GG und § 839 Abs. 1 BGB \n\nwird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch in Frage gestellt, daß \n\nnach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990 der Rettungszweckverband die \n\nDurchführung des Rettungsdienstes im Regelfall auf Hilfsorganisationen zu \n\nübertragen hat und es sich bei den unter Nummern 1 bis 5 aufgeführten Orga-\n\nnisationen überwiegend um juristische Personen des Privatrechts handelt (Se-\n\nnat in BGHZ 153, 268, 272 zum inhaltsgleichen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG \n\n1998; aA: Oehler/Schulz/ Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl. [Stand \n\nJanuar 1999], Art. 19 Anm. 1.1; Art. 24 Anm. 2.2 und 2.4; vgl auch Bloch NJW \n\n1993, 1513, 1514 f; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den \n\nKrankentransport für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) und auch das \n\nBayerische Rote Kreuz (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayRDG 1990) zwar seit \n\n1945, bestätigt durch Gesetz vom 16. Juli 1986 (GVBl. S. 134), formell den \n\nStatus einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft hat, dieses Gesetz ihm aber \n\nkeine hoheitlichen Befugnisse einräumt (BayVerfGH BayVBl 1992, 12, 14 \n\nm.w.N.; Regierungsbegründung des Entwurfs über die Rechtsstellung des Bay-\n\nerischen Roten Kreuzes vom 22. April 1986, LT-Drucks. 10/10002, S. 4 \n\nNr. 2.1.1 und 2.3.1; Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs zur Änderung \n\ndes Gesetzes über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes vom \n\n5. Juli 1999, LT-Drucks. 14/1451, S. 3 zu A; vgl. auch Bloch aaO, S. 1515). \n\nAuch Privatpersonen können, insbesondere durch einen öffentlich-rechtlichen \n\nVertrag, mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut wer-\n\nden. Dies hat zur Folge, daß für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grund-\n\nsätze der Amtshaftung gelten. So liegt es hier. Das der Übertragung des Ret-\n\ntungsdienstes auf die einzelnen Organisationen zugrunde liegende Rechtsver-\n\nhältnis wird gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG 1990 durch einen öffentlich-\n\nrechtlichen Vertrag bestimmt (vgl. Senat aaO, S. 272 f mit weiteren Einzelhei-\n\nten). \n\ndd) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe als \n\nhoheitliche Betätigung dar, so sind die Rechtsbeziehungen, die bei Ausübung \n\nder Tätigkeit gegenüber den Leistungsempfängern entstehen, grundsätzlich \n\ngleichfalls als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren (Senat aaO, S. 274). Dafür, \n\ndaß im Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom \n\n10. August 1990 etwas Abweichendes gelten könnte, gibt es keinen durchgrei-\n\nfenden Anhaltspunkt. Wie der Senat (aaO) zu Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRDG \n\n1998, dessen Inhalt mit der entsprechenden Vorschrift der hier maßgeblichen \n\nGesetzesfassung von 1990 identisch ist, ausgeführt hat, läßt insbesondere der \n\nUmstand, daß die Durchführenden des Rettungsdienstes ein \"Benutzungsent-\n\ngelt\" und keine Verwaltungsgebühren für ihre Leistungen erheben, keinen \n\nRückschluß auf einen privatrechtlichen Charakter der Rechtsbeziehungen zum \n\nNotfallpatienten zu. Für das hier anwendbare Rettungsdienstgesetz aus dem \n\nJahr 1990 kommt als weiterer Gesichtspunkt, der für die hoheitliche Verfassung \n\ndes Rettungswesens spricht, hinzu, daß nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG \n\n1990 das Wirtschafts- und Verkehrsministerium die Höhe der Entgelte unter \n\nbestimmten Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem Innenministerium \n\ndurch Rechtsverordnung festsetzen konnte. \n\nb) Dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Durchführung rettungs-\n\ndienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß \n\nauch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes \n\nals Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist (Senat aaO S. 274; \n\nPetry aaO; im Ergebnis ebenso Fehn/Lechleuthner, aaO, S. 116 f; Hausner \n\naaO). Dies gilt für privat und gesetzlich krankenversicherte Patienten gleicher-\n\nmaßen. An seiner älteren Rechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarz-\n\ntes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen \n\nRechtsverhältnis gründet, wenn in dem betreffenden Bundesland der Ret-\n\ntungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senats[Nichtannahme-]Beschluß \n\nvom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\n- Notarzt 1 zu dem nordrhein-westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst \n\nvom 26. November 1974, GV. NW. S. 1481; vgl. auch Senatsurteile vom \n\n21. März 1991 - III ZR 77/90 - NJW 1991, 2954, 2955 sowie BGHZ 120, 184, \n\n189 ff), hält der Senat nicht mehr fest. Dies hat er bereits für die Rechtslage in \n\nBayern unter Geltung des dortigen Rettungsdienstgesetzes in der Fassung der \n\nBekanntmachung vom 8. Januar 1998 \n\nim Hinblick auf das 2. GKV-\n\nNeuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) (Senatsurteil vom \n\n9. Januar 2003 in BGHZ 153, 268, 278) entschieden. Er gibt die frühere Recht-\n\nsprechung nunmehr auch für die - hier maßgebliche - zuvor geltende Rechtsla-\n\nge auf. \n\naa) Wie der Senat in seinem vorzitierten Urteil ausgeführt hat, ist der \n\nNotarztdienst im Gegensatz zum vertrags- beziehungsweise kassenärztlichen \n\nNotfall- oder Bereitschaftsdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Auf-\n\ngabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit den übrigen Kräften des \n\nRettungsdienstes Notfallpatienten durch für diese Aufgabe besonders qualifi-\n\nzierte Ärzte medizinische Hilfe zukommen zu lassen (Senat aaO, S. 275; vgl. \n\nauch Senatsurteil BGHZ 120, 184, 191 f m.w.N.; Regierungsbegründung des \n\nEntwurfs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 15. Mai 1990, aaO, \n\nS. 20 zu Art. 21 Nr. 2). Ein funktionsfähiges Rettungswesen ist ohne die Mitwir-\n\nkung von Notärzten nicht denkbar (Senat aaO). Notarzt und die sonstigen am \n\nRettungsdiensteinsatz mitwirkenden Personen bilden eine sachliche Funkti-\n\nonseinheit (Senat aaO). \n\nDiese funktionale Einheit von Rettungs- und Notarztdienst zeichnet das \n\nBayerische Rettungsdienstgesetz vom 10. August 1990 rechtlich nach. Der \n\nNotarztdienst ist im Zweiten Teil des Gesetzes (Art. 21) geregelt. Dieser ist mit \n\n\"Rettungsdienst\" überschrieben. Hieraus ergibt sich, daß der Notarztdienst \n\nauch in rechtlicher Hinsicht Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Damit korre-\n\nspondiert, daß der Notarzt in medizinischen Fragen gegenüber den übrigen im \n\nRettungsdienst tätigen Personen weisungsbefugt ist (Art. 21 Abs. 2 BayRDG \n\n1990 und 1998). Auch organisationsrechtlich findet die Zugehörigkeit des Not-\n\narztdienstes zum Rettungsdienst ihren Niederschlag. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 \n\nBayRDG 1990 (inhaltsgleich: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayRDG 1998) weist es \n\nnicht allein der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zu, die Mitwirkung von \n\nÄrzten im Rettungsdienst zu gewährleisten. Vielmehr obliegt diese Aufgabe \n\nauch den Rettungszweckverbänden. Hiermit soll der Einbeziehung der Ärzte in \n\nden Rettungsdienst Rechnung getragen werden (Regierungsbegründung des \n\nEntwurfs des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 15. Mai 1990, aaO; \n\nvgl. auch Regierungsbegründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung \n\ndes Rettungsdienstgesetzes vom 13. Juni 1997 aaO, S. 17 zu Nr. 19 [Art. 21] \n\nNr. 1). \n\nDa sich der Rettungsdienst rechtlich und funktional aus der Tätigkeit des \n\nNotarztes und der übrigen am Rettungseinsatz Beteiligten zusammensetzt, ist \n\nes sachgerecht, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu \n\nunterwerfen (Senat aaO). Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Recht-\n\nsprechung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die \n\nErfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt \n\nwerden muß und es grundsätzlich nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Ein-\n\nzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und \n\neiner gesonderten Beurteilung zu unterziehen (Senat aaO, S. 276; vgl. auch \n\nSenats[Nichtannahme-]Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW \n\n2002, 3172, 3173 m.w.N.). \n\nbb) Dem widerspricht nicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-\n\nsozialgerichts (MedR 1988, 106, 107 f noch zu § 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 \n\nSatz 2 RVO) zum Zeitpunkt der strittigen Behandlung auch die notärztliche \n\nVersorgung im Rahmen des Rettungsdienstes gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 \n\nSGB V in der ursprünglichen Fassung vom Sicherstellungsauftrag der Kassen-\n\närztlichen Vereinigungen erfaßt war. Aus diesem Verständnis der Regelung \n\nfolgt entgegen der bislang veröffentlichten Ansicht des Senats (Senats[Nichtan-\n\nnahme-]Beschluß vom 26. Oktober 1989 aaO; vgl. auch Senatsurteile vom \n\n21. März 1991 aaO und BGHZ 120, 184, 189 ff) nicht, daß sich die Haftung des \n\nNotarztes für Behandlungsfehler im Rettungsdiensteinsatz auch dann nach \n\ndem allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht richtet, wenn der Rettungsdienst \n\ndurch das betreffende Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist. \n\n(1) Mit dem vorerwähnten Urteil hat das Bundessozialgericht (aaO) ent-\n\nschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl. \n\n§ 368 Abs. 3, § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zu-\n\ngeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen \n\nist. Weiterhin hat es ausgeführt, daß zur Notfallversorgung im Sinne der \n\nReichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines \n\nRettungsdiensteinsatzes gehöre. Hieraus hat das Bundessozialgericht den \n\nSchluß gezogen, daß der ärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen \n\nKassenärztlichen Vereinigung zu honorieren ist. \n\nDieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und \n\nhat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, ange-\n\nnommen, daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Be-\n\nstimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme \n\ndes von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V \n\n(a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistun-\n\ngen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen \n\n(BVerwGE 99, 10, 13 ff). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht \n\nden Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im \n\nRahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mit-\n\ngliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benut-\n\nzungs-)Gebühren zu erheben. \n\nIm Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der \n\nSenat ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich \n\nder Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen \n\n(vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen \n\nist. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehler-\n\nhafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder \n\nsonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl. \n\n§ 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und \n\nzwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden \n\nLandesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß vom 26. Okto-\n\nber 1989 aaO). \n\n(2) Hieran hält der Senat nicht mehr fest. Er hat bereits in seinem Urteil \n\nvom 9. Januar 2003 Zweifel gegenüber der früheren Rechtsprechung geäußert \n\n(BGHZ 153, 268, 277). Er hat die Problematik jedoch im Hinblick auf die zwi-\n\nschenzeitliche Neuregelung von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V durch das 2. GKV-\n\nNeuordnungsgesetz (vgl. auch Antrag der SPD-Fraktion des Deutschen Bun-\n\ndestages vom 13. Dezember 1996 BT-Drucks. 13/6578 und Beschluß des \n\n14. Ausschusses des Deutschen Bundestages BT-Drucks. 13/7264 S. 63) für \n\nden seinerzeit zu entscheidenden Fall offenlassen können. \n\nDie in dem Urteil vom 9. Januar 2003 aufgezeigten Einwände sind nun-\n\nmehr für die Beurteilung des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts \n\ntragend. Die in den Entscheidungen des Bundessozial- und des Bundesverwal-\n\ntungsgerichts angestellten Erwägungen zum Verhältnis zwischen dem (Bun- \n\ndes-)Sozialversicherungsrecht und dem in die Gesetzgebungskompetenz der \n\nLänder fallenden Rettungsdienstrecht nehmen im wesentlichen nur die Frage \n\nder ärztlichen Vergütung in den Blick (Senat aaO). Das Bundessozialgericht \n\nhat lediglich in bezug auf die Frage, wer für die notärztliche Behandlung lei-\n\nstungspflichtig ist, festgestellt, daß dem Landesgesetzgeber die Befugnis fehlt, \n\ndie ärztliche Versorgung von Versicherten bei einem Rettungsdiensteinsatz \n\nunabhängig vom Recht der sozialen Krankenversicherung zu regeln (aaO, \n\nS. 108). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die aus Art. 74 Nr. 12 GG fol-\n\ngende Kompetenz des Bundes zur Regelung rettungsmedizinischer Behand-\n\nlungen nur unter dem Aspekt des Entgelts für die dabei erbrachten (not-\n\n)ärztlichen Leistungen (aaO, S. 12) erörtert. Die Einbeziehung der notärztlichen \n\nVersorgung in den Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen \n\nsollte verhindern, daß gesetzlich krankenversicherte Patienten trotz ihres um-\n\nfassenden Anspruchs auf ärztliche Behandlung gesonderte Vergütungen für \n\nrettungsmedizinische Leistungen zu entrichten hatten (vgl. BVerwG aaO, \n\nS. 13). Die Anwendung von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. auf die notärztliche \n\nVersorgung sollte damit lediglich für den Teilaspekt des Honorars der Ret-\n\ntungsmediziner eine Lücke im Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung \n\nverhindern (Senat aaO). \n\nDiese Erwägungen bilden keine tragfähige Grundlage dafür, die ret-\n\ntungsärztliche Behandlung insgesamt - unter Einschluß der Haftung des Not-\n\narztes - dem Sozialversicherungsrecht zu unterstellen mit der Folge, daß \n\nArt. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB durch § 76 Abs. 4 SGB V verdrängt \n\nwerden. Zwischen dem Haftungsregime, dem der behandelnde Arzt unterliegt, \n\nund den Regeln, nach denen sich seine Honorierung richtet, besteht keine not-\n\nwendige Verbindung. Deshalb ist der Rückschluß von der mit Vergütungserwä-\n\ngungen begründeten Anwendbarkeit von § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V a.F. auf die \n\nzivilrechtliche Haftung des Notarztes gemäß § 76 Abs. 4 SGB V nicht zwin-\n\ngend. Vielmehr spricht gegen eine solche Ableitung, daß die notärztliche Ver-\n\nsorgung keine typisch vertragsärztliche Leistung (siehe Beschluß des 14. Aus-\n\nschusses des Deutschen Bundestages aaO; Senat aaO, S. 278), sondern auf-\n\ngrund ihres untrennbaren Zusammenhangs mit den sonstigen rettungsdienstli-\n\nchen Maßnahmen Bestandteil des Rettungsdienstes ist. Auch die grundgesetz-\n\nliche Kompetenzordnung nötigt nicht dazu, das Haftungsregime für den Notarzt \n\ndem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen. Die Gesetzgebungskompetenz \n\ndes Bundes für das Sozialversicherungsrecht (Art. 74 Nr. 12 GG) erfaßt - von \n\nTeilaspekten, wie Beitrags- oder Vergütungsfragen, abgesehen - nicht den Ret-\n\ntungsdienst, für dessen Regelung die Landesgesetzgeber zuständig sind (vgl. \n\nBSG aaO; Bericht der Bundesregierung an den Bundestag über Maßnahmen \n\nzur Verbesserung des Rettungswesens vom 12. April 1973, BT-Drucks. 7/489 \n\nS. 1). Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil \n\nvom 3. November 1994 (BVerwGE 97, 79 ff) für unbedenklich gehalten, daß \n\ndas Land Berlin die Notfallrettung als Ordnungsaufgabe ausgestaltete. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat auch die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete \n\nKlage zu Recht abgewiesen. \n\na) Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 3 aus positiver \n\nForderungsverletzung eines Behandlungsvertrages beziehungsweise eines \n\nGeschäftsführungsverhältnisses ohne Auftrag in Verbindung mit § 278 BGB \n\noder aus § 831 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich die Haftung für \n\neinen etwaigen Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 aus den vorgenannten \n\nGründen nach Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB richtet. \n\nb) Für einen Amtshaftungsanspruch wegen einer fehlerhaften Notarzt-\n\nbehandlung ist der Beklagte zu 3 nicht passiv legitimiert. Schuldner einer \n\nsolchen Forderung ist vielmehr der Rettungszweckverband, für den der Notarzt \n\ntätig wurde (so auch OLG München VersR 2003, 68, 69; Lippert VersR 2004, \n\n839, 841). \n\naa) Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft die Verantwortlichkeit, wenn ein Amts-\n\nträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts die ihm einem \n\nDritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, grundsätzlich den Staat \n\noder die Körperschaft, in deren Dienst er steht (z.B.: Senat in BGHZ 53, 217, \n\n219; 87, 202, 204; 99, 326, 330; Staudinger/Wurm, 13. Bearb. 2002, § 839 \n\nRn. 54; Bamberger/Roth/Reinert, BGB, § 839 Rn. 104). Es haftet daher im Re-\n\ngelfall die Körperschaft, die den fehlsam handelnden Amtsträger angestellt und \n\nihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat (Senat aaO; Staudin-\n\nger/Wurm aaO, Rn. 55 f; Bamberger/Roth/Reinert aaO). Hiernach wäre eine \n\nHaftung des Beklagten zu 3 zwar grundsätzlich in Betracht zu ziehen, da der \n\nBeklagte zu 2 dessen Angestellter in einem Kreiskrankenhaus war. \n\nbb) Dieser Grundsatz gilt jedoch dann nicht, wenn der Amtsträger unter \n\nHerauslösung aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft von einer \n\nanderen Körperschaft zur Ausübung hoheitlicher Tätigkeit eingesetzt wird (Se-\n\nnat in BGHZ 53, aaO; 87, 202, 205; 99 aaO; Staudinger/Wurm aaO, Rn. 62). In \n\ndiesen Fällen haftet für Amtspflichtverletzungen allein die Körperschaft, die den \n\nBediensteten mit der Wahrnehmung der betreffenden Aufgabe betraut und ihn \n\ndamit zur Mitwirkung bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe berufen hat \n\n(Senat aaO, Staudinger/Wurm aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember \n\n1960 - III ZR 194/59 - NJW 1961, 969, 970). Dies kommt namentlich bei Ab-\n\nordnungen (vgl. § 17 BRRG) und Tätigkeiten im Nebenamt, aber auch dann in \n\nBetracht, wenn der \"abgeordnete\" Bedienstete nicht Beamter im statusrechtli-\n\nchen Sinn ist (Staudinger/Wurm aaO). \n\ncc) Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Der Beklagte zu 2 war im \n\nRahmen seiner Notarzttätigkeit nicht mehr im Geschäfts- und Wirkungskreis \n\ndes Beklagten zu 3 beschäftigt. Vielmehr nahm er allein Aufgaben wahr, die \n\nauf den Rettungszweckverband als eigenständige Körperschaft öffentlichen \n\nRechts übergegangen waren (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 BayKommZG). \n\n(1) Zwar oblag es dem Beklagten zu 3 nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 \n\nBayRDG 1990 als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises, den Ret-\n\ntungsdienst flächendeckend sicherzustellen. Mit der - seinerzeit noch unter \n\nGeltung des BayRDG 1974 erfolgten - Errichtung des Rettungszweckverban-\n\ndes als Körperschaft öffentlichen Rechts im Jahr 1977 hatte sich diese Aufgabe \n\njedoch auf den Verband verlagert. Nach Art. 23 Abs. 1 BayKommZG in der ur-\n\nsprünglichen Fassung (jetzt Art. 22 Abs. 1 BayKommZG) in Verbindung mit \n\nArt. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990 gingen das Recht und die Pflicht der Ver-\n\nbandsmitglieder, ihre rettungsdienstlichen Aufgaben zu erfüllen und die dazu \n\nnotwendigen Befugnisse auszuüben, auf den Zweckverband über (vgl. auch § \n\n4 Abs. 3 der Satzung des Rettungszweckverbandes, dem der Beklagte zu 3 \n\nangehört). Die Parteien haben nicht vorgetragen, daß nach der Satzung des \n\nRettungszweckverbandes, dem der Beklagte zu 3 angehört, einzelne Befugnis-\n\nse den Verbandsmitgliedern vorbehalten waren (vgl. Art. 22 Abs. 3 Bay-\n\nKommZG). Damit waren die Organisation und die Durchführung des öffentli-\n\nchen Rettungsdienstes aus dem dem Beklagten zu 3 obliegenden Pflichten-\n\nkreis vollständig ausgeschieden. Dieser wurde anstatt dessen von dem Ret-\n\ntungszweckverband wahrgenommen. Die verbandsangehörigen Kreise waren \n\nnur noch mittelbar über ihre mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten gegen-\n\nüber dem Verband mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit \n\ndem Rettungsdienst befaßt. \n\nZu den von den Kreisen und kreisfreien Gemeinden auf den Rettungs-\n\nzweckverband übergegangenen Aufgaben gehörten nicht nur die Organisation \n\ndes Rettungsdienstes und die Sicherung der erforderlichen Infrastruktur, son-\n\ndern auch dessen Ausführung. Dies ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 \n\nBayRDG 1990 (Fassung von 1998 ist inhaltsgleich) und Art. 18 Abs. 1 BayRDG \n\n1990. Nach der erstgenannten Bestimmung führen der Rettungszweckverband \n\nselbst, seine Mitglieder oder Dritte \"die Aufgabe\" durch, wenn die in Satz 1 die-\n\nser Vorschrift genannten Hilfsorganisationen \"zur Durchführung des Rettungs-\n\ndienstes\" nicht bereit oder in der Lage sind. In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG \n\n1990 (wie auch BayRDG 1998) ist die Übertragung \"der Aufgabe nach Art. 18 \n\nAbs. 1\" von dem Rettungszweckverband auf die Hilfsorganisationen geregelt. \n\nHieraus wird deutlich, daß das Gesetz der von den Landkreisen und kreisfreien \n\nGemeinden gemäß Art. 18 Abs. 1 BayRDG 1990 zu erledigenden Aufgabe, den \n\nRettungsdienst sicherzustellen, auch dessen Durchführung in der Praxis zu-\n\nordnet. Diese Vorstellung bestand auch im Gesetzgebungsverfahren, wie aus \n\nder Regierungsbegründung des Gesetzentwurfs des BayRDG 1990 vom \n\n15. Mai 1990 zum \"Selbsteintritt\" des Rettungszweckverbandes (aaO, S. 19 zu \n\nArt. 19 Nr. 2 Absätze 2 ff) folgt. \n\n(2) Die Weiterübertragung der rettungsdienstlichen Aufgaben auf eine \n\nder in Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BayRDG 1990 genannten Organisationen läßt \n\ndie haftungsrechtliche Zuordnung der Tätigkeit des Beklagten zu 2 zu dem Auf-\n\ngabenkreis des Rettungszweckverbandes nicht entfallen. Ist, wie in Bayern, der \n\nRettungsdienst öffentlich-rechtlich ausgestaltet, ist in den hoheitlichen Aufga-\n\nbenbereich des Trägers des Rettungsdienstes auch das Personal einer Hilfs-\n\norganisation einbezogen, das für diesen nach Maßgabe des Rettungsdienstge-\n\nsetzes den Rettungsdienst ausführt (z.B.: Senatsurteil vom 21. März 1991 aaO, \n\nS. 2954; Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO; OLG München aaO; \n\nOLG Nürnberg NZV 2001, 430; aA: Oehler/Schulz/ Schnelzer aaO). Nichts an-\n\nderes kann für den Notarzt gelten. \n\ndd) Entgegen der Ansicht der Revision folgt die Passivlegitimation des \n\nBeklagten zu 3 auch nicht aus der Tatsache, daß dieser den Beklagten zu 2 in \n\ndem Anstellungsvertrag zur Teilnahme an dem Rettungsdienst verpflichtete. \n\nDiese arbeitsvertragliche Verpflichtung wirkte nur im Verhältnis zwischen den \n\nbeiden Beklagten als Vertragsparteien, konnte jedoch den hoheitlichen Aufga-\n\nbenkreis des Beklagten zu 3 im Verhältnis zu den Leistungsempfängern des \n\nRettungsdienstes nicht erweitern. Insoweit verblieb es bei dem aufgrund von \n\nArt. 22 Abs. 1 BayKommZG eingetretenen vollständigen Übergang der Rechte \n\nund Pflichten auf den Rettungszweckverband. Auch für die vergleichbaren Fäl-\n\nle der beamtenrechtlichen Abordnung wird nicht die Haftung des abordnenden \n\nDienstherrn für Amtspflichtverletzungen, die der abgeordnete Bediensteten im \n\nZuständigkeitsbereich der aufnehmenden Körperschaft begeht, erwogen, wenn \n\nder Beamte im Verhältnis zu seiner Anstellungskörperschaft verpflichtet war, \n\nseiner Abordnung zuzustimmen. \n\nDie Bedingung in dem Anstellungsvertrag des Beklagten zu 2 sollte le-\n\ndiglich dem Durchführenden des Rettungsdienstes die Erfüllung seiner Aufga-\n\nben erleichtern, ohne daß der Beklagte zu 3 in Ausübung von eigenen Oblie-\n\ngenheiten im Rettungswesen handelte. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 6 BayRDG \n\n1998 statuierte Pflicht der Mitglieder des Rettungszweckverbandes, darauf hin-\n\nzuwirken, daß Ärzte kommunaler Krankenhäuser am Rettungsdienst teilneh-\n\nmen, bestand unter Geltung des hier maßgeblichen Rettungsdienstgesetzes \n\nvom 10. August 1990 noch nicht und würde zudem nicht zu Amtspflichten der \n\nbetreffenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Durchführung des Ret-\n\ntungsdienstes führen. Diese Erwägungen werden dadurch gestützt, daß eine \n\nVerpflichtung von Krankenhausärzten zur Teilnahme am Rettungsdienst zu-\n\nmindest im Bereich des Bundesangestelltentarifs allgemein üblich ist (vgl. Nr. 3 \n\nAbs. 2 SR 2 des einschlägigen BAT; siehe auch Lippert aaO S. 840), und zwar \n\nauch für Krankenhäuser, deren Träger keine gesetzlichen Verpflichtungen im \n\nZusammenhang mit dem Rettungsdienst haben. \n\nee) Zutreffend hat das Berufungsgericht der Tatsache, daß das Kreis-\n\nkrankenhaus des Beklagten zu 3 dem Kläger für die notärztliche Behandlung \n\neine Privatliquidation erstellte, keine Bedeutung beigemessen. Dieser Umstand \n\nkann die Passivlegitimation des Beklagten zu 3 für einen Amtshaftungsan-\n\nspruch des Klägers nicht begründen. \n\n3. \n\nEtwaige Ansprüche des Klägers gegen den Rettungszweckverband sind \n\nnicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. be-\n\nginnt, sobald der Verletzte von dem Schaden und dem Ersatzpflichtigen Kennt-\n\nnis erlangt. Bei einem Anspruch aus § 839 BGB kann die Verjährung erst be-\n\nginnen, wenn der Geschädigte weiß, daß die in Rede stehende Amtshandlung \n\nwiderrechtlich und schuldhaft und deshalb eine zum Schadensersatz verpflich-\n\ntende Amtspflichtverletzung war. Dabei genügt zwar im allgemeinen, daß der \n\nVerletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amtspflicht-\n\nverletzung als naheliegend, eine Amtshaftungsklage mithin als so aussichts-\n\nreich erscheinen lassen, daß dem Verletzten die Erhebung der Klage zugemu-\n\ntet werden kann (Senatsurteil BGHZ 150, 172, 186 m.w.N.). Dagegen setzt \n\n§ 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grund-\n\nsätzlich nicht voraus, daß der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen \n\nauch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat aaO). Nach der vorzi-\n\ntierten Entscheidung kann jedoch die Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsi-\n\ncherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben \n\n(vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92 - NJW 1994, 3162, \n\n3164 m.w.N.). Dies muß erst recht gelten, wenn sich die Beurteilung der \n\nRechtslage in der höchstrichterlichen Judikatur ändert. Dies ist hier der Fall, \n\nweil der Senat erstmals mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung auf-\n\ngibt, nach der vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes die Tätigkeit \n\ndes Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann stets auf einem \n\nprivatrechtlichen Rechtsverhältnis gründete, wenn in dem betreffenden Bun-\n\ndesland der Rettungsdienst öffentlich-rechtlich organisiert war (siehe oben \n\nNr. 1 b). \n\nSchlick \n\nKapsa \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/iii-zr-346-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/iii-zr-346-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_346-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:27.253147+00:00"}}