{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_335-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"III ZR 335/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3, 5, § 31 Abs. 2 a) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks nach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informie- ren, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsan- spruchs und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 143, 18). b) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung zu erkundigen. BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; DDR: StHG § 2 c) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß des Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5 VermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungs- berechtigten nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restituti- onsantragsteller grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtig- ten vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstel- lung in Anspruch zu nehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 335/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVermG § 3 Abs. 3, 5, § 31 Abs. 2 \n\na) Die Pflicht, den eingetragenen Eigentümer eines restitutionsbelasteten Grundstücks \nnach § 31 Abs. 2 VermG über den Eingang eines Restitutionsantrags zu informie-\nren, will auch den Restitutionsantragsteller im Blick auf das Unterlassungsgebot \ndes § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG vor einem Erlöschen des Rückübertragungsan-\nspruchs und einer Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung schützen (Fortführung \ndes Senatsurteils BGHZ 143, 18). \n\nb) Der Verfügungsberechtigte ist nach § 3 Abs. 5 VermG verpflichtet, sich zeitnah vor \neiner vorgesehenen Verfügung nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen \nAnmeldung zu erkundigen. \n\nBGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; DDR: StHG § 2 \n\nc) Wird ein Grundstück unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem \nGrundpfandrecht belastet und beruht dies sowohl auf einem schuldhaften Verstoß \ndes Verfügungsberechtigten gegen seine Vergewisserungspflicht (§ 3 Abs. 5 \nVermG) als auch auf einer Amtspflichtverletzung der Behörde, die den Verfügungs-\nberechtigten nicht nach § 31 Abs. 2 VermG unterrichtet hat, kann es dem Restituti-\nonsantragsteller grundsätzlich nicht zugemutet werden, den Verfügungsberechtig-\nten vor der Bestandskraft des Rückgabebescheids des Amtes zur Regelung offener \nVermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, Schadensersatz oder Sicherstel-\nlung in Anspruch zu nehmen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 335/03 - \n\nOLG Brandenburg \n LG Brandenburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin zu 1 meldete für sich und ihre Schwester, die ihre Rechte \n\nspäter an den Kläger zu 2 abgetreten hat, mit Schreiben vom 16. September \n\n1990 und 19. Januar 1991 bei der Beklagten vermögensrechtliche Ansprüche \n\nwegen eines Grundstücks an, das ihrem Vater im Jahre 1954 im Zusammen-\n\nhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung entzogen worden war. Auf das er-\n\nste Schreiben fertigte die Beklagte am 8. November 1990 eine Eingangsbestä-\n\ntigung für die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche; das zweite Schrei-\n\nben ging ihr am 7. März 1991 zu. Mit Schreiben vom 11. Februar 1991 hatte \n\ndie \n\ndamalige \n\nVerfügungsberechtigte, \n\ndie \n\nP. \n\nC. mbH, u.a. wegen dieses Grundstücks bei der Beklagten \n\nnachgefragt, ob vermögensrechtliche Ansprüche angemeldet worden seien \n\nbzw. Rückübertragungsansprüche vorlägen, was die Beklagte mit Schreiben \n\nvom 5. März 1991 verneinte. Im Oktober 1991 und August 1992 bewilligte die \n\nVerfügungsberechtigte die Eintragung von Gesamtgrundschulden, die im Juli \n\n1992 und Januar 1993 u.a. zu Lasten des hier in Rede stehenden Grundstücks \n\nim Grundbuch eingetragen wurden. Am 8. Februar 1993 hob das Bezirksgericht \n\nPotsdam im Rehabilitierungsverfahren das gegen den Vater der Klägerin er-\n\ngangene Urteil auf. Durch Bescheid vom 2. Mai 1996 wurde das Grundstück \n\nden Klägern zurückübertragen. Ein hiergegen gerichteter Widerspruch der Ver-\n\nfügungsberechtigten wurde durch Bescheid des Landesamtes zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurückgewiesen. Der Restituti-\n\nonsbescheid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Bereits im Mai \n\n1997 wurde die Liquidation der Verfügungsberechtigten beschlossen, nachfol-\n\ngend das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet. \n\nDie Kläger machen geltend, daß es zu der dinglichen Belastung des \n\nspäter restituierten Grundstücks nicht gekommen wäre, wenn die Beklagte die \n\nVerfügungsberechtigte über die Anmeldung des Restitutionsanspruchs infor-\n\nmiert hätte. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt, die beiden Grund-\n\nschulden zur Löschung zu bringen, hilfsweise die für die grundbuchliche Lö-\n\nschung erforderlichen Kosten zu zahlen, die den Grundschulden zugrundelie-\n\ngende Hauptforderung der Gläubigerin abzulösen und die Kläger von jeglicher \n\nVerpflichtung aus diesen Grundschulden freizustellen sowie hilfsweise an sie \n\nzur Ablösung der Grundpfandrechte sowie der zugrundeliegenden Hauptforde-\n\nrung 1.089.250 DM nebst 18% Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 zu zahlen. \n\nDas Landgericht hat dem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag entsprochen \n\nund die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Wieder-\n\nherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht \n\ndavon ausgegangen, die der Verfügungsberechtigten erteilte Auskunft vom \n\n5. März 1991, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor, sei in bezug auf \n\ndas später den Klägern zurückgegebene Grundstück fehlerhaft gewesen. Da-\n\nbei haben die Vorinstanzen offengelassen, ob der Antrag der Klägerin vom \n\n16. September 1990 auf die Restitution des Grundstücks oder lediglich auf eine \n\nEntschädigung gerichtet gewesen sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts \n\nhabe wegen der unklaren Anspruchsrichtung für das Amt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen jedenfalls die Verpflichtung bestanden, das Begehren näher \n\naufzuklären. Bis zu dieser Aufklärung habe der Verfügungsberechtigten nicht \n\ngeantwortet werden dürfen, es liege kein vermögensrechtlicher Antrag vor. \n\nDarüber hinaus habe nach Eingang des Schreibens vom 19. Januar 1991 bei \n\nder Beklagten am 7. März 1991 die Pflicht bestanden, die unmittelbar zuvor \n\nabgegebene - im Hinblick auf das nunmehr eindeutig geäußerte Rückgabebe-\n\ngehren offenkundig unzureichende - Auskunft zu korrigieren. Auch unabhängig \n\nvon der am 5. März 1991 erteilten Auskunft sei die Beklagte nach § 31 Abs. 2 \n\nVermG in der Fassung des Einigungsvertrages und derjenigen vom 18. April \n\n1991 (BGBl. I S. 957) verpflichtet gewesen, die Verfügungsberechtigte über \n\ndas Schreiben vom 19. Januar 1991 zu informieren. Gegen diese Beurteilung, \n\nin der das Berufungsgericht zutreffend die Verletzung einer gegenüber den \n\nKlägern bestehenden Amtspflicht erblickt, die Schadensersatzansprüche nach \n\n§ 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG und nach § 1 des in Brandenburg fortgeltenden \n\nStaatshaftungsgesetzes der DDR begründen kann, bestehen keine Bedenken. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter angenommen, der von den Klägern gel-\n\ntend gemachte Schaden werde auch vom Schutzzweck des § 31 Abs. 2 VermG \n\nerfaßt. Das steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 21. Oktober 1999 \n\n(BGHZ 143, 18). In dieser Entscheidung hat der Senat darauf hingewiesen, der \n\nmit dem Unterlassungsgebot nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bezweckte Schutz \n\ndes Anmelders hänge im praktischen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der \n\nVerfügungsberechtigte von der Stellung eines Rückgabeantrags Kenntnis er-\n\nhalte. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zu den Anlagen des Einigungs-\n\nvertrages hat der Senat ausgeführt, § 31 Abs. 2 VermG solle sicherstellen, daß \n\ndiejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsberechtigt seien, schnellst-\n\nmögliche Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Rechtsträger sei \n\ndies deshalb erforderlich, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gemäß \n\n§ 3 Abs. 3 und 4 nach Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein An-\n\ntrag gestellt worden sei oder nicht (vgl. BT-Drucks. 11/7831 S. 14). Die Be-\n\nnachrichtigung nach § 31 Abs. 2 VermG diene primär dem Anliegen, die \n\nRechtsposition des Restitutionsberechtigten zu stärken (BGHZ 143, 18, 23 f). \n\nDemgegenüber ist die Revisionserwiderung der Auffassung, für den \n\nSchutz vor dinglichen Verfügungen bestehe ein spezieller Schutzmechanis-\n\nmus, gegen den die Beklagte nicht verstoßen habe. Für die Auflassung und die \n\nBestellung von Erbbaurechten sowie die entsprechenden schuldrechtlichen \n\nVerträge sei bei möglicherweise restitutionsbelasteten Grundstücken eine ho-\n\nheitliche Genehmigung erforderlich, so daß das Verfügungsverbot insoweit \n\nquasi dinglich gesichert sei. Für alle übrigen dinglichen Belastungen sei der \n\nVerfügungsberechtigte dagegen nur schuldrechtlich verpflichtet, sich vorher \n\nbeim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem Eingang von Re-\n\nstitutionsanträgen zu erkundigen. Damit sei der Restitutionsberechtigte faktisch \n\nauf die Redlichkeit des Verfügungsberechtigten angewiesen. Eine Haftung der \n\nBeklagten komme nur in Betracht, wenn sie auf eine Nachfrage des Verfü-\n\ngungsberechtigten, mit der dieser sich zeitnah vor einer Verfügung nach dem \n\nVorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung erkundige, eine falsche \n\nAuskunft erteile. \n\nDiese Erwägungen vermögen an der allgemeinen Schutzrichtung der \n\nMitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG jedoch nichts zu ändern. Richtig ist, \n\ndaß das Vermögensgesetz in unterschiedlichen Zusammenhängen Vorkehrun-\n\ngen vorgesehen hat, um den Anspruch des Restitutionsberechtigten zu si-\n\nchern. Insoweit ist neben der Mitteilungspflicht der Behörde nach § 31 Abs. 2 \n\nVermG die Pflicht des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 5 VermG zu nen-\n\nnen, sich zeitnah vor einer Verfügung darüber zu vergewissern, daß keine An-\n\nmeldung im Sinn des § 3 Abs. 3 VermG vorliegt. Dem läßt sich indes entneh-\n\nmen, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitutionsbe-\n\nrechtigten Antragstellers möglichst wirkungsvoll zu schützen. Hiermit stünde es \n\nnicht in Einklang, der Mitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG einen geringe-\n\nren Schutzumfang oder ihrer Beachtung nur deshalb geringeres Gewicht \n\nbeizumessen, weil auch den Verfügungsberechtigten eine Pflicht zur Vergewis-\n\nserung trifft. \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 10. April \n\n2003 (III ZR 38/02 - VIZ 2003, 353). In diesem Fall, der nicht unmittelbar die \n\nMitteilungspflicht nach § 31 Abs. 2 VermG betraf, sondern - nach bereits voll-\n\nzogener Restitution - die unrichtige Auskunft gegenüber einem Kaufanwärter, \n\nbezüglich des Kaufgrundstücks seien vermögensrechtliche Ansprüche zur Zeit \n\nnicht erkennbar, hat der Senat entschieden, daß der durch die allgemeine \n\nAmtspflicht zur Erteilung richtiger Auskünfte gewährte Schutz entsprechend \n\neingeschränkt werde, wenn ein Gesetz ein besonderes förmliches Verfahren \n\nbereithalte, das dem Käufer eines Grundstücks in Gestalt einer Grundstücks-\n\nverkehrsgenehmigung die notwendige Planungssicherheit gewähren solle (aaO \n\nS. 354). Diese Grundsätze wirken sich im vorliegenden Fall nicht aus. Denn \n\nzum einen unterliegt die bloße Belastung eines Grundstücks durch Bestellung \n\neiner Grundschuld nicht der besonderen Genehmigungspflicht nach der \n\nGrundstücksverkehrsordnung, zum anderen geht es hier auch nicht um An-\n\nsprüche des Verfügungsberechtigten als des unmittelbaren Empfängers der \n\nAuskunft, sondern um solche des Restitutionsberechtigten, der auf eine Erfül-\n\nlung der Mitteilungspflicht und zutreffende Auskünfte angewiesen ist, damit \n\neiner Gefährdung seines Restitutionsanspruchs entgegengewirkt wird. \n\nDaß das Berufungsgericht auf dieser Grundlage angenommen hat, eine \n\nBeachtung dieser Amtspflichten durch die Beklagte hätte den eingetretenen \n\nSchaden verhindert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere wird die-\n\nse Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt, daß auch der Verfügungsbe-\n\nrechtigten vorgeworfen werden muß, sich nicht zeitnah vor der Bestellung der \n\nGrundpfandrechte nach dem Vorliegen einer vermögensrechtlichen Anmeldung \n\nerkundigt zu haben. Da die Anmeldefristen zu diesem Zeitpunkt noch nicht ab-\n\ngelaufen waren, durfte sie sich nämlich auf den Fortbestand der ihr am 5. März \n\n1991 erteilten Auskunft nicht verlassen. Dieser Pflichtverstoß räumt aber nicht \n\naus, daß auch die der Beklagten vorzuwerfende Amtspflichtverletzung den ein-\n\ngetretenen Schaden der Kläger verursacht hat. \n\n3. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil die \n\nKläger in der Vergangenheit versäumt hätten, eine anderweitige Ersatzmög-\n\nlichkeit wahrzunehmen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 StHG). Bei Erhebung der \n\nAmtshaftungsklage habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht bestanden, \n\nweil Ansprüche gegen die in die Gesamtvollstreckung gefallene Verfügungsbe-\n\nrechtigte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr hätten durchgesetzt werden können. \n\nDies gelte auch für den Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG auf Befrei-\n\nung von dem Grundpfandrecht. Die Kläger hätten jedoch nicht zu widerlegen \n\nvermocht, daß sie ab Mitte 1994, als ihnen die Eintragung der Belastungen \n\nbereits bekannt gewesen sei, bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Ver-\n\nfügungsberechtigten Ersatzansprüche gegen diese hätten durchsetzen können. \n\nSie hätten ihren Anspruch zunächst auf eine Beseitigung der Belastung richten \n\nund nachrangig den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen können. Hilfs-\n\nweise hätten sie ihren Antrag auf eine Hinterlegung des zur Ablösung der \n\nGrundschulden erforderlichen Geldbetrages bis zum erfolgreichen Abschluß \n\ndes vermögensrechtlichen Verfahrens richten können. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hin-\n\nsicht stand. \n\na) Ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfristen ein Antrag nach § 30 \n\nVermG gestellt, ist der Verfügungsberechtigte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG \n\nverpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung \n\nlangfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten \n\nzu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsgebot soll insbesondere einem Erlö-\n\nschen des Rückübertragungsanspruchs durch Verfügungen über den Vermö-\n\ngenswert vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Rechtsstellung ver-\n\nhindert werden (vgl. BGHZ 126, 1, 5; Senatsurteil BGHZ 136, 57, 61). Zwi-\n\nschen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten entsteht durch die \n\nAntragstellung ein gesetzliches Schuldverhältnis, das Züge einer gesetzlichen \n\nTreuhand aufweist (vgl. BGHZ 128, 210, 211; Senatsurteil BGHZ 137, 183, \n\n186). Wenn die Verfügungssperre auch nicht die Rechtsmacht des Verfü-\n\ngungsberechtigten begrenzt, über den Vermögenswert wie ein Eigentümer zu \n\nverfügen, so begründet sie doch eine schuldrechtliche Pflichtenbindung ge-\n\ngenüber dem Restitutionsantragsteller. Da die Verfügungssperre dem Schutz \n\ndes Berechtigten vor seinen Rückübertragungsanspruch gefährdenden oder \n\nerschwerenden Maßnahmen des Verfügungsberechtigten dient, hat sie sich \n\ngerade in einem Zeitraum zu bewähren, der der Rückgabeentscheidung vo-\n\nrausgeht. Dabei liegt es in der Natur der Sache, daß eine abschließende Ent-\n\nscheidung über die Berechtigung des Restitutionsantragstellers noch nicht vor-\n\nliegt, andererseits eine solche aber auch nicht abgewartet werden kann, soll \n\nder mögliche Restitutionsanspruch des Berechtigten nicht durch Maßnahmen \n\ndes Verfügungsberechtigten vereitelt oder ausgehöhlt werden. \n\nDementsprechend ist es in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Be-\n\nrechtigte das Unterlassungsgebot auf dem Zivilrechtsweg gegen den Verfü-\n\ngungsberechtigten durchsetzen kann (vgl. BGHZ 124, 147; 126, 1). Im Rahmen \n\neines solchen Streitverfahrens - sei es im Wege einstweiliger Verfügung, sei es \n\nin der Hauptsache - hat das Zivilgericht nicht in allen Einzelheiten zu prüfen, ob \n\nder Rückgabeanspruch des Berechtigten begründet ist. Diese Frage ist nicht \n\nvorgreiflich im Sinn des § 148 ZPO; eine Aussetzung eines solchen Rechts-\n\nschutzverfahrens bis zur Entscheidung über den Rückgabeantrag vor dem Amt \n\nzur Regelung offener Vermögensfragen würde das Unterlassungsgebot gera-\n\ndezu unterlaufen. Nur dann, wenn ein Rückübertragungsantrag offensichtlich \n\nunbegründet ist (vgl. die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entnommene Wertung) \n\noder wenn ein Ausschlußgrund nach den §§ 4, 5 VermG offensichtlich eingreift, \n\ngebieten es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine am Eigentums-\n\nschutz orientierte Gesetzesauslegung, den Verfügungsberechtigten beim Ge-\n\nbrauch seines Eigentums oder seiner Verfügungsmacht von den Beschränkun-\n\ngen des § 3 Abs. 3 Satz 1 freizuhalten (vgl. BGHZ 126, 1, 9, 10 f). \n\nb) Daß die Verfügungsberechtigte hier nach Stellung des Rückgabean-\n\ntrags objektiv nicht berechtigt war, das Grundstück mit zwei Gesamtgrund-\n\nschulden zu belasten, ist nicht weiter streitig. Es liegt auf der Hand, daß der \n\nVermögenswert durch diese beiden Grundschulden, die zunächst bis zu einem \n\nBetrag von 13 Mio. DM bestellt worden waren, den Wert des hier in Rede ste-\n\nhenden Grundstücks aushöhlten, wenn nicht weit überschritten. Wäre den Klä-\n\ngern eine entsprechende Belastungsabsicht der Verfügungsberechtigten recht-\n\nzeitig bekannt geworden, hätten sie ohne weiteres Unterlassung einer solchen \n\nMaßnahme verlangen können. \n\nc) Verletzt der Verfügungsberechtigte das ihm auferlegte Unterlas-\n\nsungsgebot, macht er sich, wenn ihm - wie hier - ein schuldhafter Verstoß ge-\n\ngen die zeitnah zur vorgesehenen Belastung des Grundstücks vorzunehmende \n\nErkundigung über das Vorliegen einer Anmeldung vorzuwerfen ist, wegen posi-\n\ntiver Vertragsverletzung des gesetzlichen Schuldverhältnisses oder nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG, der zugunsten des Berechtigten \n\nein Schutzgesetz darstellt, schadensersatzpflichtig (vgl. BGHZ 128, 210, 215; \n\nSenatsurteil vom 4. März 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347). Hat der \n\nRückgabeantrag Erfolg, besteht der Schaden des Berechtigten darin, daß er \n\nden Vermögenswert nicht, wie es bei Beachtung des Unterlassungsgebots der \n\nFall gewesen wäre, frei von Belastungen zurückerhält. Danach kann der Be-\n\nrechtigte nach § 249 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 249 Abs. 1 BGB) im Wege \n\nder Naturalrestitution Befreiung von der Belastung verlangen; es kommt auch \n\nein Anspruch auf Geldersatz nach Maßgabe des § 250 Satz 2 BGB in Betracht \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221, 2222). \n\nFerner steht dem Berechtigten in einem solchen Fall der besondere verschul-\n\ndensunabhängige Anspruch nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG zur Verfügung, \n\nder den Besteller des Grundpfandrechts verpflichtet, den Berechtigten in dem \n\nUmfang von dem Grundpfandrecht zu befreien, in dem es gemäß den Absätzen \n\n5 bis 9 nicht zu übernehmen wäre. Hier käme wohl eine vollständige Befreiung \n\nvon der Belastung in Betracht, weil der durch die Grundschulden gesicherte \n\nKredit nicht dem Grundstück der Kläger zugute gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 5 \n\nSatz 4 VermG). Darüber hinaus wird durch § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG die Mit-\n\nwirkung der kreditgebenden Bank sichergestellt. \n\nd) Daß den Klägern die vorbeschriebenen Rechte - vom Anspruch nach \n\n§ 16 Abs. 10 Satz 3 VermG abgesehen - bereits vor der Rückgabeentschei-\n\ndung gegen den Verfügungsberechtigten mit der Aussicht auf eine erfolgreiche \n\nDurchsetzung zustanden, wird vom Berufungsgericht hingegen zu Unrecht an-\n\ngenommen. Jedenfalls waren die Kläger nicht gehalten, weitläufige, unsichere \n\noder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen die Verfügungsbe-\n\nrechtigte einzuschlagen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 124, 126). \n\naa) Betrachtet man den für die Kläger nach der Belastung des Grund-\n\nstücks eingetretenen Schaden nach dem vom Berufungsgericht offenbar ins \n\nAuge gefaßten Ziel, noch vor Rückgabe des Grundstücks die Belastung wieder \n\nzu beseitigen, liegt das Verlangen nach Naturalrestitution prinzipiell nahe. Es \n\nwürde auch dem Interesse des Restitutionsantragstellers entsprechen, einen \n\nsolchen Anspruch alsbald durchzusetzen. Das beruht vor allem auf der Erwä-\n\ngung, daß die Durchsetzung eines solchen Anspruchs letztlich von der Bonität \n\ndes Bestellers des Grundpfandrechts abhängt, auch soweit der Anspruch erst \n\nnach der Rückgabe des Vermögenswerts nach § 16 Abs. 10 Satz 3 VermG \n\ndurchgesetzt werden soll. Es kommt hier hinzu, daß aus der damaligen Sicht \n\nder Kläger, die seit Mitte 1994 über die Belastung informiert waren, Ersatz nur \n\nbeim Verfügungsberechtigten gesucht werden konnte, weil ihnen die Amts-\n\npflichtverletzungen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt wa-\n\nren. \n\nLäßt man einmal außer Betracht, daß die Kläger vor der Restitution nur \n\neine Aussicht darauf hatten, das Grundstück wieder zurückzuerhalten, hätte \n\nder Anspruch auf Naturalrestitution überhaupt nur Erfolg haben können, wenn \n\ndie kreditgebende Bank an einer solchen Lösung mitgewirkt hätte. In diesem \n\nZusammenhang weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Kreditgeberin \n\ndie Grundschulden wirksam erworben hat und nicht ohne weiteres verpflichtet \n\nwar, an einer Enthaftung des Grundstücks mitzuwirken. Eine entsprechende \n\ngesetzlich ausgestaltete Mitwirkungspflicht traf sie erst im Anschluß an die Re-\n\nstitution nach § 16 Abs. 10 Satz 4 VermG. Es kommt hinzu, was das Beru-\n\nfungsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung nicht hinreichend beachtet, daß \n\nsich die Verfügungsberechtigte, wie sich aus den Gründen des Restitutions- \n\nund des Widerspruchsbescheids ergibt, gegen eine Restitution auch aus dem \n\nGesichtspunkt gewandt hat, die Enthaftung des Grundstücks nicht bewirken zu \n\nkönnen. \n\nbb) Hätten die Kläger wegen der daher anzunehmenden Weigerung der \n\nVerfügungsberechtigten, das Grundstück von der Belastung zu befreien, nach \n\n§ 250 Satz 2 BGB Ersatz in Geld verlangt, erscheint die rechtliche Begründet-\n\nheit eines solchen Anspruchs ebenfalls nicht unzweifelhaft. Wie das Beru-\n\nfungsgericht nicht verkennt, war vor der Bestandskraft der Restitutionsent-\n\nscheidung, soweit es um die Kläger geht, nur deren vermögensrechtlicher An-\n\nspruch, dessen Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VermG) \n\nvielfach spekulativer Charakter zukommt (vgl. BGHZ 132, 306, 310), durch die \n\nBelastung in seinem Wert gemindert. Zwar traf die Belastung auch das Grund-\n\nstück; dieses stand aber noch im Eigentum der Verfügungsberechtigten. Mag \n\nman auch die Belastung als solche in dem einen wie in dem anderen Fall \n\ngleich bewerten, liefe eine Geldzahlungspflicht des Verfügungsberechtigten an \n\nden Berechtigten in gewisser Weise - anders als das bloße Unterlassungsge-\n\nbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG in seiner sichernden Funktion - auf eine Vor-\n\nwegnahme der Restitutionsentscheidung hinaus; denn würde der Rückgabean-\n\ntrag abgelehnt, erwiese sich, daß den Restitutionsantragsteller ungeachtet der \n\nBelastung in Wirklichkeit kein Schaden getroffen hat. Die Grenzlinie zwischen \n\ndem nur den Restitutionsanspruch sichernden Unterlassungsgebot und der erst \n\ndurch die bestandskräftige Rückgabeentscheidung bewirkten Zuweisung des \n\nVermögenswerts (vgl. hierzu BGHZ 128, 210, 215; Senatsurteile BGHZ 137, \n\n183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer solchen Beurteilung möglicherweise \n\nüberschritten. Es dürfte daher naheliegen, daß ein mit einem solchen Anspruch \n\nbefaßtes Zivilgericht das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzen würde, um \n\nnicht eine weittragende Entscheidung zu treffen, die sich im Falle eines erfolg-\n\nlosen Rückgabeantrags als unzutreffend erwiese. Ist zudem die Mitwirkung der \n\nkreditierenden Bank nicht gesichert, verfügte der Restitutionsberechtigte bei \n\nAnnahme und Durchsetzung eines Anspruchs nach § 250 Satz 2 BGB über \n\nerhebliche Geldmittel, ohne daß damit die Rückführung der Belastung sicher-\n\ngestellt wäre. Eine solche Lösung wäre daher auch aus der Sicht des Verfü-\n\ngungsberechtigten Bedenken ausgesetzt. \n\ncc) Unter diesen Umständen würden für eine Pflicht der Verfügungsbe-\n\nrechtigten, den Klägern durch Hinterlegung, Stellung einer Bürgschaft, wie die \n\nRevisionserwiderung meint, oder in anderer Weise Sicherheit zu leisten, um \n\ndie Enthaftung des Grundstücks nach der Restitution unter Mitwirkung der kre-\n\nditgebenden Bank (§ 16 Abs. 10 Satz 4 VermG) vorzunehmen, sachliche \n\nGründe sprechen. Geht man nämlich von der den Restitutionsanspruch si-\n\nchernden Funktion der Verfügungssperre aus, würde eine solche Lösung den \n\nInteressen beider Seiten gerecht: Der Verfügungsberechtigte, der die Verfü-\n\ngungssperre nicht beachtet hat, müßte die notwendige Sicherheit durch sein \n\nfreies Vermögen stellen; hätte der Restitutionsantrag keinen Erfolg, fiele die \n\nSicherheit wieder an ihn zurück. Im anderen Fall könnte sich der Restitutions-\n\nberechtigte aus der Sicherheit befriedigen. Es fehlt indes an einer entspre-\n\nchenden rechtlichen Grundlage. Wollte man entsprechende Grundsätze aus \n\nder Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG für das Schuldverhältnis zwischen \n\ndem Restitutionsantragsteller und dem Verfügungsberechtigten entwickeln, \n\nhandelte es sich um einen Akt richterlicher Rechtsfortbildung, von dem die Klä-\n\nger bei ihrer Entscheidung, den Ausgang des vermögensrechtlichen Verfah-\n\nrens abzuwarten, nicht ausgehen konnten. Auch der in der mündlichen Revisi-\n\nonsverhandlung erörterte Versuch, im Wege einstweiliger Verfügung eine vor-\n\nläufige Sicherstellung zu erreichen, war den Klägern nicht zumutbar. \n\nAngesichts dieser Unsicherheiten kann den Klägern nicht vorgeworfen \n\nwerden, sie hätten vor der Restitutionsentscheidung eine anderweitige Ersatz-\n\nmöglichkeit nicht in Anspruch genommen. \n\n4. \n\nNach allem kann die Abweisung der Klage nicht bestehen bleiben. Das \n\nBerufungsgericht wird im weiteren Verfahren zu prüfen haben, in welcher Höhe \n\ndie nach der Neuordnung der Belastungen vom 29. März 2001 hier streitge-\n\ngenständliche Grundschuld in Abt. III lfd. Nr. 1a über 1.089.250,00 DM valu-\n\ntiert. Dabei besteht Gelegenheit, sich mit dem Einwand der Revisionserwide-\n\nrung auseinanderzusetzen, angesichts der nur dinglichen Belastung des Ei-\n\ngentums könne der Schaden nicht über den Wert des Grundstücks ohne die \n\nschadensstiftende Belastung hinausgehen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-335-03","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":10},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-335-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_335-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:11.646068+00:00"}}