{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-04","aktenzeichen":"III ZR 332/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"Abschrift \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 332/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. November 2004 \n\nin der Baulandsache \n\nbetreffend die Enteignung von Teilflächen der Flurstücke 674/13, 674/14, 674/15, \n674/4 und des Anspruchs auf Erwerb bezüglich einer Teilfläche des Flurstücks \n674/17, sämtlich Gemarkung G., \n\nBeteiligte: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nAntragstellerin im gerichtlichen \nVerfahren und Beschwerdeführerin, \n\nAntragsgegnerin im gerichtlichen \nVerfahren und Beschwerdegegnerin, \n\nEnteignungsbehörde, \n\nBeschwerdeführer, \n\n- Verfahrensbevollmächtigter zu 1 u. 4: Rechtsanwalt - \n\n- Verfahrensbevollmächtigter zu 2: Rechtsanwalt - \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 4. No-\n\nvember 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Das Ablehnungsgesuch der Beteiligen zu 1 und 4 vom 23. Juli \n\n2004 gegen den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann wird als unzulässig \n\nverworfen. \n\n2. Die Gegenvorstellungen der Beteiligten zu 1 und 4 (Schreiben \n\nvom 19., 20. und 23. Juli 2004) gegen den Senatsbeschluß \n\nvom 9. Juni 2004 werden zurückgewiesen. \n\n3. Die Erinnerungen der Beteiligten zu 1 und 4 vom 8. und 19. Juli \n\n2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin vom 9. Juni \n\n2004 (Kostenrechnungen der Justizbeitreibungsstelle vom \n\n23. Juni 2004) werden zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nZu 1. Es kann offenbleiben, ob die Ablehnung eines Richters nach Beendi-\n\ngung der Instanz im \"Gegenvorstellungsverfahren\" nicht generell ausgeschlos-\n\nsen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Juli 2001 - 3 StR 462/00 - NStZ-RR 2001, \n\n333; VGH München NVwZ-RR 2004, 705). Jedenfalls ist das vorliegende Ab-\n\nlehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich. Es dient ersichtlich nur der Ausschaltung \n\nnicht genehmer Richter wegen ihrer bisherigen Spruchtätigkeit und der Ver-\n\nschleppung des weiteren Verfahrens. Besorgnis der Befangenheit eines Rich-\n\nters ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an sei-\n\nner Unparteilichkeit und Unabhängigkeit aufkommen lassen. Derartige (konkre-\n\nte) Umstände benennen die Beteiligten zu 1 und 4 nicht. Die bloße Aufzählung \n\neiner Reihe von Grundrechten, die durch die getroffene Senatsentscheidung \n\nverletzt worden sein sollen, genügt nicht, auch nicht die geäußerte allgemeine \n\nErwägung, Befangenheit sei gegeben, wenn der Richter zu erkennen gebe, er \n\nsei nicht bereit, seine Meinung zu ändern. \n\nDie Entscheidung über die Verwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ab-\n\nlehnungsgesuchs kann das Gericht in der ursprünglichen Besetzung unter Mit-\n\nwirkung der abgelehnten Richter treffen (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Novem-\n\nber 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984). \n\nZu 2. Die mit dem Senatsbeschluß vom 9. Juni 2004 getroffene Sachentschei-\n\ndung ist nicht abänderbar. Der Beschluß ist ausweislich des Empfangsbe-\n\nkenntnisses des Rechtsanwalts Dr. K. vom 24. Juni 2004 an den Verfahrens-\n\nbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 4 zugestellt worden; seine Wirksam-\n\nkeit steht damit außer Frage. \n\nZu 3. Die Kosten sind nach dem vom Senat für die Revisionsinstanz unan-\n\nfechtbar (vgl. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) festgesetzten Streitwert zutreffend \n\nberechnet und anteilig auf die Beteiligten zu 1 und 4 aufgeteilt worden. Der \n\nStreitwert richtet sich hier nach dem Wert der der Beteiligten zu 1 durch die \n\nEnteignung - die sie und der Beteiligte zu 4 bekämpft haben - genommenen \n\nRechtspositionen; er entspricht also der vom Berufungsgericht zuerkannten \n\nEnteignungsentschädigung. \n\nDie Beteiligten zu 1 und 4 können nicht damit rechnen, daß weitere Ein-\n\ngaben in dieser Sache vom Senat verbeschieden werden. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-332-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-04/iii-zr-332-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:00.743112+00:00"}}