{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-09","aktenzeichen":"III ZR 332/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 332/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juni 2004 \n\nin der Baulandsache \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 9. Juni \n\n2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beteiligten zu 4 gegen die Nichtzulassung \n\nder Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2003 wird als unzu-\n\nlässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die-\n\nselbe Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. \n\nFür die Zulässigkeit der Beschwerde des Beteiligten zu 4 fehlt es \n\nan der erforderlichen Beschwer durch das angefochtene Urteil, \n\nschon gar nicht ist die Wertgrenze für den Beschwerdegegen-\n\nstand von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO) überschritten. De r Betei-\n\nligte zu 4 ist durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht \n\n(unmittelbar) negativ betroffen. Auch bezüglich der Teilfläche aus \n\ndem Flurstück 674/17 ist Streitgegenstand nur der enteignungs-\n\nrechtliche Zugriff in ein (Erwerbs-)Recht der Beteiligten zu 1; bei \n\nden weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts über die Un-\n\nwirksamkeit des Eigentumserwerbs des Beteiligten zu 4 handelt \n\nes sich nur um nicht in Rechtskraft erwachsende Begründungs-\n\nelemente der Entscheidung. Den Wert des Beschwerdegegen-\n\nstandes insoweit hat die Nichtzulassungsbeschwerde im übrigen \n\nselbst nur mit 10.000 DM angegeben. Eine Zusammenrechnung \n\nmit den nur die Beteiligte zu 1 betreffenden Beschwerdegegen-\n\nständen findet nicht statt. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist unbe-\n\ngründet, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\n\ntung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \n\nRevisionsgerichts. \n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligte \n\nzu 1 8/9 und der Beteiligte zu 4 1/9 zu tragen. \n\nStreitwert: 41.760,79 €. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iii-zr-332-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-09/iii-zr-332-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_332-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:21.091017+00:00"}}