{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_325-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-25","aktenzeichen":"III ZR 325/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nIII ZR 325/03 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. November 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann am 25. No-\n\nvember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe \n\nvom 24. Oktober 2003 - 13 U 125/02 - wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nStreitwert: 14.807,90 € \n\nGründe: \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Wert der mit der \n\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht über steigt (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO). \n\n1. \n\nDurch das Berufungsurteil werden die Kläger wie folgt beschwert: \n\na) Im Umfang des abgewiesenen Anspruchs hinsichtlich der Kapitalan-\n\nlage vom 14. Dezember 1995 in Höhe von 8.157 US-Dollar. Bezogen auf den \n\nEingang der Beschwerdeschrift (23. November 2003) als maßgeblichen Stich-\n\nzeitpunkt (§ 4 Abs. 1 ZPO) macht dies nach dem damaligen Umrechnungskurs \n\n(1 € = 1,1915 US-Dollar) 6.845,99 € aus. \n\nb) Im Umfang der abgewiesenen Anlage vom 13. März 1996 in Höhe \n\nvon 9.600 SFR, entsprechend 6.211,58 € (gerechnet auf d er Basis 1 € = \n\n1,5455 SFR). \n\nc) Hinsichtlich desjenigen Teils der abgewiesenen kapitalisierten Zins-\n\nforderung, der auf den ihr zugesprochenen Betrag von 7.842 US-Dollar entfällt. \n\nDieser Zinsteilbetrag betrifft Zinsen aus einem nicht mehr im Streit stehenden \n\nHauptanspruch. Diese sind Hauptforderungen im Sinne des § 4 ZPO, auch \n\nwenn - wie hier - ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben \n\nRechtszug anhängig ist (BGH, Urteil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 = \n\nNJW 1994, 1869, 1870). Dies betrifft einen Anteil von 49,01 v.H. an der kapita-\n\nlisierten Zinsenforderung von 4.255,29 US-Dollar, mithin einen Betrag von \n\n2.085,52 US-Dollar, entsprechend 1.750,33 €. \n\n2. \n\nIm übrigen sind die geltend gemachten kapitalisierten Zinsen Nebenfor-\n\nderungen, da sie von noch im Streit befindlichen Hauptansprüchen abhängen. \n\nAn der Eigenschaft als (bloße) Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 \n\nHalbs. 2 ändert es nichts, daß sie im Berufungsantrag ausgerechnet und mit \n\nder Hauptforderung zu einem einheitlichen Forderungsbetrag zusammengefaßt \n\nsind (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. 2004 § 7 Rn. 11 m.w.N.). Ebenso ist un-\n\nerheblich, daß die Zinsforderung im Berufungsrechtszug alleiniges Rechts-\n\nschutzziel der Kläger gewesen ist. Die dadurch möglicherweise zunächst be-\n\nwirkte Verselbständigung (vgl. Zöller/Herget aaO) ist für den Revisionsrechts-\n\nzug dadurch wieder entfallen, daß nunmehr die Abhängigkeit von dem abge-\n\nwiesenen Teil der Hauptforderung wiederhergestellt worden ist. \n\nDie Gesamtbeschwer liegt somit deutlich unterhalb der Wertgrenze. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/iii-zr-325-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-25/iii-zr-325-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_325-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:05:30.463990+00:00"}}