{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_315-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-15","aktenzeichen":"III ZR 315/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661a Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persön- lich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 315/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Juli 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 661a \n\nDer gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: \n\neiner s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persön-\n\nlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage \n\noder vergleichbaren Mitteilung. \n\nBGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2003 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der an dem Revisionsverfah-\n\nren nicht beteiligten Beklagten zu 1, einer in Frankreich ansässigen Versand-\n\nhandelsgesellschaft (s.a.r.l.). \n\nDie Beklagte zu 1 übersandte dem Kläger im Juni 2001 einen \"Einlöse-\n\nScheck\" über einen \"Jackpot-Gewinn von: 60.000,- DM\" sowie ein Schreiben, \n\ndas dem Anschein nach \"A. B. (Direktions-Assistentin)\" unterschrie-\n\nben hatte und in dem es unter anderem hieß: \n\n\"Betrifft: Jackpot-Gewinn von 60.000,- DM. \nLetzter Aufruf zur Gewinn-Anforderung \nHerr M. ! (= Kläger) \n60.000,- DM liegen sicher in \nunserem Safe der Finanzbuchhaltung \nund warten auf Auszahlung! \n\nJa, lieber Herr M. , \nes stimmt: der Bargeld-Gewinn in Höhe von 60.000,- DM liegt \nnoch immer in unserem Safe. \n\nWarum fordern Sie Ihren Gewinn nicht an, lieber Herr M. ? Ich \nhatte Ihnen doch schon am 11.06.2001 Ihren Gewinn-Scheck zu-\ngeschickt! … \n\nIn diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen auch unser heutiges \nAngebot ans Herz legen. Für Süßes hat man doch eigentlich im-\nmer Verwendung und wenn mal überraschend Besuch kommt, ist \nes gut, wenn man noch eine Schachtel Pralinen oder eine Pak-\nkung Gebäck im Schrank hat, oder? …\" \n\nDer Kläger übersandte der Beklagten zu 1 mit Schreiben vom 27. Juni \n\n2001 den mit der \"Einlöse-Marke\" versehenen \"Einlöse-Scheck\". Die Beklagte \n\nzu 1 zahlte den angeblichen Gewinn von 60.000 DM nicht. \n\nIm August 2001 erhielt der Kläger von der Beklagten zu 1 eine \"Offizielle \n\nGewinnerliste\", die \n\nihn als \"Gewinner\" eines \"Gewinnbetrag(es)\" von \n\n50.000 DM \"Status: noch nicht ausbezahlt!\" auswies, ferner ein Schreiben, das \n\n- auszugsweise - lautete: \n\n\"WENN SIE UNSER GEWINNER SIND, WERDEN WIR FOL-\nGENDES VERÖFFENTLICHEN: \n\nDRINGENDE NACHRICHT FÜR D. M. \n\nSIE HABEN 50.000,- DM IN BAR GEWONNEN! \n\nES ERGEHT DIE DRINGENDE AUFFORDERUNG ZUM ABRUF \nIHRES BARGELD-GEWINNS! \n\nHerr M. , 50.000,- DM in bar gehören Ihnen! \n\nDer Scheck über den vollen Betrag liegt für Sie bereit! \n\nSehr geehrter Herr M. , \n\nvor einigen Wochen haben Sie die Anforderungs-Dokumente für \n50.000,- DM in bar erhalten, seitdem haben wir nichts mehr von \nIhnen gehört! … \n\nZwingen Sie uns nicht, Ihre 50.000,- DM an einen anderen \nTeilnehmer auszuhändigen!!! … \n\nSchauen Sie schnell in das beiliegende Angebot, das Sie sicher \nüberzeugen wird und schicken Sie dann Ihre kompletten Unterla-\ngen am besten noch heute zurück! … \n\nHerzliche Grüße \nA. B. \nDirektions-Assistentin\" \n\nMit Anwaltsschreiben vom 20. August 2001 leitete der Kläger der Be-\n\nklagten zu 1 den deren Schreiben beigefügten \"Auszahlungs-Schein\" über \n\n50.000 DM zu. Die Beklagte zu 1 zahlte nicht. \n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung \n\nvon 56.242,10 € (= 110.000 DM) nebst Zinsen. Die Beklag te zu 1 habe ihm \n\nmittels der vorgenannten Schreiben Gewinnzusagen (§ 661a BGB) über insge-\n\nsamt 110.000 DM erteilt. Der Beklagte zu 2 sei wie die Beklagte zu 1 zur Erfül-\n\nlung der Gewinnzusagen verpflichtet. Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 \n\nfalle er unter den weit zu fassenden Unternehmerbegriff des § 661a BGB. \n\nDas Landgericht und das Berufungsgericht haben die Beklagte zu 1 an-\n\ntragsgemäß verurteilt und die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen. \n\nDer Kläger verfolgt mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nweiterhin sein Zahlungsbegehren gegen den Beklagten zu 2. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien \n\nfür die Klage gegen die Beklagte zu 1 gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Art. 14 \n\nAbs. 1 Alt. 2 und gemäß Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens über die \n\ngerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968, BGBl. 1972 II S. 774 (im \n\nfolgenden EuGVÜ) international zuständig. Im Anschluß daran hat es still-\n\nschweigend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch für \n\ndie Klage gegen den Beklagten zu 2 bejaht. \n\nDas Berufungsgericht hat eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten \n\nzu 2 aus den als Gewinnzusagen aufgefaßten Schreiben der Beklagten zu 1 an \n\nden Kläger verneint. Nur die Beklagte zu 1 sei gegenüber dem Kläger als Un-\n\nternehmer im Sinne des § 661a BGB aufgetreten; sie - und nicht der Beklagte \n\nzu 2 - habe die Gewinnmitteilungen versandt. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. \n\nDie deutschen Gerichte sind für die Klage gegen den in Frankreich an-\n\nsässigen Beklagten zu 2 international zuständig. Die Parteien legen dies im \n\nRevisionsrechtszug einhellig zugrunde; die auch unter der Geltung des § 545 \n\nAbs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internationalen Zu-\n\nständigkeit ergibt keine durchgreifenden Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom \n\n11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 <Rudolf Gabriel> - Slg. 2002 I 6367 Rn. 53 ff = \n\nNJW 2002, 2697, 2698 f; Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff; weiter zur Amtsprü-\n\nfung: BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542, 1543; \n\nUrteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830). Jedenfalls bestünde \n\nbei den deutschen Gerichten der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Art. \n\n5 Nr. 3 EuGVÜ; vgl. Senatsurteil aaO S. 89 ff). Der Kläger hat den gegen den \n\nBeklagten zu 2 erhobenen Zahlungsanspruch auch auf diesen Gesichtspunkt \n\ngestützt. \n\n2. \n\nDie Klage gegen den Beklagten zu 2 ist unbegründet. \n\na) Der Streitfall ist jedenfalls kraft stillschweigender Rechtswahl der Par-\n\nteien im Prozeß (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03 Umdruck \n\nS. 12 f, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ, m.w.N.) nach deutschem Recht zu \n\nentscheiden. Die Parteien haben ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches \n\nRecht zugrunde gelegt. \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Zahlungsanspruch nach \n\n§ 661a BGB verneint. \n\nNach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder ver-\n\ngleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung die-\n\nser Zusage den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis gewonnen \n\nhat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Diese Anspruchsvoraussetzun-\n\ngen sind in bezug auf den Beklagten zu 2 nicht gegeben. \n\nZwar handelte es sich bei den Schreiben der Beklagten zu 1 vom Juni \n\n2001 und August 2001 nach den von den Parteien nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts um \"Gewinnzusagen oder vergleichbare Mit-\n\nteilungen\", die einem Verbraucher - hier dem Kläger - übersandt wurden und \n\nden Eindruck erweckten, er habe einen Preis gewonnen (vgl. Senatsurteil vom \n\n19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653). Diesbezüglich kann \n\nder Beklagte zu 2 aber nicht nach § 661a BGB in Anspruch genommen werden, \n\nweil er weder als \"Unternehmer\" noch als Versender der Gewinnmitteilungen \n\nanzusehen ist. \n\naa) \"Unternehmer\" ist nach § 14 Abs. 1 BGB eine natürliche oder juristi-\n\nsche Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß \n\neines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen be-\n\nruflichen Tätigkeit handelt. Diese Legaldefinition ist im Fall der Gewinnzusage \n\n(§ 661a BGB), die als einseitiges Rechtsgeschäft oder als geschäftsähnliche \n\nHandlung zu qualifizieren ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 88 m.w.N.), zu-\n\nmindest entsprechend anwendbar (vgl. Palandt/Sprau, BGB 63. Aufl. 2004 \n\n§ 661a Rn. 2; Erman/H. Ehmann, BGB 11. Aufl. 2004 § 661a Rn. 2; Jauernig/ \n\nMansel, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a Rn. 5; HK-BGB/Schulze 3. Aufl. 2003 \n\n§ 661a Rn. 2; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306; so auch im Ergebnis Kotzian-\n\nMarggraf in Bamberger/Roth, BGB 2003 § 661a Rn. 4; zweifelnd Münch-\n\nKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47). Der Beklagte zu 2 war danach \n\nnicht Unternehmer, weil er - soweit er als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 \n\nan den vorgenannten Gewinnmitteilungen mitgewirkt hätte - nicht in Ausübung \n\neiner eigenen gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt \n\nhätte. Die Geschäftsführung einer GmbH - nichts anderes kann für die nach \n\ndem Vorbild des deutschen GmbH-Gesetzes in das französische Recht einge-\n\nfügte s.a.r.l. gelten (vgl. Becker, Die zivilrechtliche Haftung des Mehrheitsge-\n\nsellschafters einer GmbH 2002 S. 41, 62; s. ferner zur Stellung des Geschäfts-\n\nführers <\"gérant\"> einer s.a.r.l. Sonnenberger, Französisches Handels- und \n\nWirtschaftsrecht 2. Aufl. 1991 S. 182 f) - ist keine gewerbliche oder selbständi-\n\nge, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (vgl. BGHZ 133, 71, 77 f; 220, \n\n223; 144, 370, 380; Erman/I. Saenger aaO § 14 Rn. 15). \n\nbb) Der Beklagte zu 2 war auch nicht Versender im Sinne eines nach \n\naußen erkennbaren Absenders der Gewinnzusagen (vgl. Palandt/Sprau aaO \n\nRn. 2). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sandte nicht der Be-\n\nklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die Mitteilungen über angeblich gewon-\n\nnene Preise dem Kläger zu. Der Beklagte zu 2 trat hierbei nicht in Erscheinung. \n\nDie mit fiktiven Namen unterschriebenen Mitteilungen verwiesen allein auf die \n\n- tatsächlich existente - Beklagte zu 1. \n\ncc) Die Revision meint, der Begriff des \"Unternehmer(s), der Gewinnzu-\n\nsagen oder vergleichbare Mitteilungen … sendet\", sei im Hinblick auf das Ziel \n\ndes § 661a BGB, die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer \n\nGewinne zu unterbinden (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 82, 90 f m.w.N.), weiter \n\nals vorbeschrieben zu fassen. Wirkungsvoll ließen sich unlautere Gewinnspiele \n\nnur dann zurückdrängen, wenn der aus § 661a BGB resultierende Erfüllungs-\n\nanspruch auch die natürlichen Personen treffe, welche - hinter den Unterneh-\n\nmen stehend - diese Werbung organisierten. Blieben diese Personen unbe-\n\nlangt, werde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, weil der Weg zu einer Umge-\n\nhung des § 661a BGB vorgezeichnet sei: Es genüge, die juristische Person, \n\nwelche die Zahlungspflicht aus § 661a BGB treffe, rechtzeitig zu liquidieren \n\noder diese mit einer Mindestausstattung zu versehen und eine Insolvenz in \n\nKauf zu nehmen, um sodann das unlautere Verhalten mittels einer anderen \n\noder neu gegründeten Gesellschaft fortzusetzen. \n\nDiese von der Revision angestellten allgemeinen Normzwecküberlegun-\n\ngen, denen kein entsprechender Tatsachenvortrag zugrunde liegt, rechtfertigen \n\nes nicht, § 661a BGB zu einer Haftungsnorm auszuweiten, die den Durchgriff \n\nauf den Geschäftsführer oder Gesellschafter einer die Gewinnzusage erteilen-\n\nden Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlaubt. \n\nc) Der Beklagte zu 2 hat dem Kläger schließlich nicht aus Garantiever-\n\ntrag oder delikts- oder \"schadensersatzrechtlich analog der Rechtsprechung zu \n\n§ 463 Satz 1 BGB a.F.\" für die Erfüllung des Anspruchs aus § 661a BGB gegen \n\ndie Beklagte zu 1 einzustehen. Er hat gegenüber dem Kläger von ihm selbst \n\nausgehendes Vertrauen nicht in Anspruch genommen. Im Zusammenhang mit \n\nden von seiten der Beklagten zu 1 versandten Gewinnzusagen ist er, wie be-\n\nreits erwähnt, nicht in Erscheinung getreten. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/iii-zr-315-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-15/iii-zr-315-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_315-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:45.444964+00:00"}}