{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_308-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-30","aktenzeichen":"III ZR 308/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 308/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 19. September 2003 - 11 U 28/03 - wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nAbs. 1 ZPO). \n\nStreitwert: 25.000 € \n\nGründe: \n\nDie Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die \n\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). \n\n1. \n\nInsbesondere die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene \n\nFrage, ob die aus § 17 Abs. 1 BeurkG folgenden Belehrungspflichten den No-\n\ntar auch dann träfen, wenn er lediglich eine Anmeldung zum Handelsregister \n\nentworfen habe, deren Unterzeichnung er beglaubigen solle, ist jedenfalls nicht \n\nentscheidungserheblich. \n\na) Im Hinblick auf den hier maßgebenden § 25 Abs. 1 und 2 HGB, aber \n\netwa auch auf § 15 Abs. 2 HGB, knüpfen sich an den Inhalt der Anmeldung \n\nerhebliche materiellrechtliche Wirkungen. Deshalb dürfte derjenige, der einen \n\nNotar mit dem Entwurf einer Anmeldung zum Handelsregister beauftragt, regel-\n\nmäßig ebenso belehrungs- und schutzbedürftig sein wie ein Mandant, der den \n\nNotar um den Entwurf einer Urkunde mit rechtsgeschäftlichem Inhalt ersucht. \n\nb) Dessen ungeachtet hat der Beklagte jedenfalls deshalb seine Beleh-\n\nrungspflichten verletzt, weil sich die Klägerin nach den nicht angegriffenen \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts an den Beklagten gerade auch wegen \n\nder Sicherung des Namens \"PC 69\" gewandt hatte. Er führte in diesem Zu-\n\nsammenhang mit den Gesellschaftern der Vorgänger-KG verschiedene Ge-\n\nspräche, in deren Ergebnis die Klägerin die Bezeichnung \"PC 69\" in ihrer Fir-\n\nma verwenden durfte. Der dem Beklagten erteilte Auftrag war damit nicht auf \n\ndie bloße registerrechtliche Abwicklung der Geschäfts- und Firmenübernahme \n\nbeschränkt. Vielmehr hatte es der Beklagte übernommen, die Klägerin im Zu-\n\nsammenhang mit der Firmenübernahme zu beraten und sogar materiellrechtli-\n\nche Erklärungen zur Weiterführung der Firma einzuholen. Zu der vom Beklag-\n\nten geschuldeten umfassenden Beratung über die Sicherung des Namens \n\n\"PC 69\" hätte auch die Belehrung über die aus § 25 Abs. 1 HGB folgenden haf-\n\ntungsrechtlichen Risiken einer Firmenübernahme gehört, da sich diese Gefahr \n\ngeradezu aufdrängte. Ebenso hätte der Beklagte die Möglichkeiten zur Ver-\n\nmeidung der Haftung aufzeigen müssen. \n\n2. \n\nDie weitere von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechts-\n\nfrage, ob die Haftungsfreistellung nach § 25 Abs. 2 HGB eine Vereinbarung \n\nzwischen altem und neuem Inhaber voraussetze, oder ob dann, wenn rechts-\n\ngeschäftliche und tatsächliche Beziehungen fehlten, eine einseitige Erklärung \n\ndes neuen Inhabers genüge, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungs-\n\nerheblich. \n\nZu einer umfassenden ordnungsgemäßen Beratung, die der Beklagte \n\nder Klägerin schuldete, gehört auch, von mehreren Möglichkeiten, einen be-\n\nstimmten Erfolg zu erreichen, die sicherste aufzuzeigen und zu empfehlen (Zu-\n\ngehör in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 474; \n\nGanter aaO, Rn. 2182 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - IX ZR \n\n196/01 - WM 2003, 88, 89). Gerade weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur \n\nMöglichkeit des Ausschlusses von § 25 Abs. 1 HGB durch einseitige Erklärung \n\nfehlte und die Gesellschafter der früheren Betreiber-KG sich weigerten, einer \n\nHaftungsfreistellung zuzustimmen, war es unsicher, ob der Ausschluß der Haf-\n\ntungsübernahme auf dem Weg des § 25 Abs. 2 HGB zu erreichen gewesen \n\nwäre. Der Beklagte hätte der Klägerin deshalb als sichersten Weg raten müs-\n\nsen, von der Übernahme der Firma abzusehen. Daß er dies versäumt hat, ist \n\nihm anzulasten. \n\n3. Wegen der weiteren vom Beklagten geltend gemachten Zulassungs-\n\ngründe hat der Senat von einer Begründung seiner Entscheidung gemäß § 544 \n\nAbs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-308-03","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-30/iii-zr-308-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_308-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:57:36.155420+00:00"}}