{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_302-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"III ZR 302/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BNotO §§ 14, 19; HöfeO § 13; BGB § 242 A a) Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor Ablauf der 20-Jahres- Frist des § 13 HöfeO veräußert, so kann der beurkundende Notar verpflichtet sein, den Veräußerer auf (mögliche) Nachabfindungsan- sprüche weichender Erben hinzuweisen. b) Der Veräußerer kann derartige Nachabfindungsansprüche nicht da- durch vereiteln, daß er im Einvernehmen mit dem Erwerber die Ei- gentumsumschreibung im Grundbuch wider Treu und Glauben auf einen Zeitpunkt nach Fristablauf hinausschiebt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 302/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 14, 19; HöfeO § 13; BGB § 242 A \n\na) Wird ein Hof im Sinne der Höfeordnung vor Ablauf der 20-Jahres-\n\nFrist des § 13 HöfeO veräußert, so kann der beurkundende Notar \n\nverpflichtet sein, den Veräußerer auf (mögliche) Nachabfindungsan-\n\nsprüche weichender Erben hinzuweisen. \n\nb) Der Veräußerer kann derartige Nachabfindungsansprüche nicht da-\n\ndurch vereiteln, daß er im Einvernehmen mit dem Erwerber die Ei-\n\ngentumsumschreibung im Grundbuch wider Treu und Glauben auf \n\neinen Zeitpunkt nach Fristablauf hinausschiebt. \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 302/03 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 26. September 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger war Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung, den \n\nihm sein Vater durch Vertrag vom 25. Juli 1978 übertragen hatte. Als Eigentü-\n\nmer war er am 27. Februar 1979 in das Grundbuch eingetragen worden. \n\nDurch einen von dem beklagten Notar beurkundeten Vertrag vom 30. Ja-\n\nnuar 1998 verkaufte der Kläger mehrere zum Hof gehörende Flurstücke in der \n\nGesamtgröße von 7.276 m² samt der Hofstelle an die Eheleute K. zum \n\nPreise von 489.000 DM. Vorgesehen war, daß ein Teilbetrag in Höhe von \n\n250.000 DM bis zum 30. März 1998 und der Restbetrag von 239.000 DM bis \n\nspätestens zum 15. Oktober 1998 auf das Anderkonto des Beklagten zu zahlen \n\nwaren. Die Auflassung war zu erklären, nachdem der Grundstückskaufpreis in \n\nvoller Höhe auf das Notaranderkonto gezahlt war. Mit der Erklärung der Auf-\n\nlassung bevollmächtigten die Vertragsschließenden zwei Notariatsangestellte \n\ndes Beklagten. Zugunsten der Käufer wurde die Eintragung einer Auflassungs-\n\nvormerkung bewilligt. Der Beklagte wurde beauftragt, nach Eingang des ge-\n\nsamten Kaufpreises die Auflassung und die Umschreibung des Grundbuchs \n\nherbeizuführen. Der Kaufgegenstand wurde den Käufern vereinbarungsgemäß \n\nübergeben, nachdem sie den Restkaufpreis auf das Anderkonto gezahlt hatten. \n\nDer Beklagte führte sodann die weiteren zum Eigentumswechsel erforderlichen \n\nSchritte durch. Die Käufer wurden am 10. Februar 1999 in das Grundbuch ein-\n\ngetragen. \n\nDaraufhin machte ein Bruder des Klägers gegen diesen Nachabfin-\n\ndungsansprüche nach § 13 HöfeO geltend. Der Kläger zahlte aufgrund eines \n\ngerichtlichen Vergleichs 20.000 €, sieht sich jedoch weiter en Forderungen aus-\n\ngesetzt. \n\nEr wirft dem beklagten Notar vor, dieser habe es versäumt, ihn vor Ab-\n\nschluß des Kaufvertrages auf die Möglichkeit derartiger Ansprüche und die da-\n\nfür bestehende 20-Jahres-Frist hinzuweisen, die am 27. Februar 1999 abgelau-\n\nfen sei. Bei zutreffender Belehrung wäre die Eigentumsumschreibung im Ein-\n\nverständnis mit den Käufern auf einen Termin nach dem Stichzeitpunkt ver-\n\nschoben worden. \n\nDer Kläger nimmt den beklagten Notar wegen Amtspflichtverletzung \n\n(§ 19 BNotO) auf Ersatz des geleisteten Betrages von 20.000 € nebst Zinsen \n\nsowie auf Freistellung von etwaigen weiteren Forderungen seines Bruders in \n\nAnspruch. Beide Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt dieser seinen \n\nKlageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nAllerdings haben beide Vorinstanzen zu Recht angenommen, daß der \n\nBeklagte verpflichtet war, den Kläger vor der Beurkundung des Vertrages vom \n\n31. Januar 1998 auf etwaige Nachabfindungsansprüche hinzuweisen, und daß \n\ndie Unterlassung dieser Belehrung eine Amtspflichtverletzung im Sinne des \n\n§ 19 BNotO gewesen ist. \n\na) Da sich Nachabfindungsansprüche im Zusammenhang mit der Ver-\n\näußerung einer Hofstelle ähnlich auswirken wie ein Haftungsrisiko (vgl. Ganter \n\nin: Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 1056; siehe \n\nauch BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 = NJW-RR 2001, 204, 207 zur \n\nFrage der Belehrung über Art und Umfang der Ausgleichspflicht unter mehre-\n\nren Miterben bei der Beurkundung der Übertragung von Vermögensgegen-\n\nständen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge), kommt vorliegend ein \n\nVerstoß gegen die Pflicht des Notars in Betracht, über die rechtliche Tragweite \n\ndes Geschäfts zu belehren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Dies kann jedoch of-\n\nfenbleiben. Der Beklagte war nämlich jedenfalls aufgrund der analog § 14 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO bestehenden erweiterten (\"betreuenden\") Belehrungs-\n\npflicht zu einem warnenden Hinweis verpflichtet. Der Notar als Träger der vor-\n\nsorgenden Rechtspflege darf es nicht untätig geschehen lassen, daß ein Betei-\n\nligter in die Gefahr eines folgenschweren Schadens gerät, der durch eine mit \n\nwenigen Worten zu gebende Belehrung zu vermeiden ist. Nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs erwachsen demgemäß für den Notar \n\nSchutzpflichten, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles - nament-\n\nlich wegen der rechtlichen Anlage oder der Art der Durchführung des konkreten \n\nGeschäfts - Anlaß zu der Besorgnis haben muß, einem Beteiligten entstehe ein \n\nSchaden, weil er sich aus mangelnder Kenntnis der Rechtslage oder von \n\nSachumständen, welche das beurkundete Rechtsgeschäft als für seine Vermö-\n\ngensinteressen bedeutsam erscheinen lassen, einer Gefährdung dieser Inter-\n\nessen nicht bewußt ist (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 422/99 = NJW \n\n2003, 1940, 1941 m.zahlr.w.N.). \n\nb) Zwar ist der Notar regelmäßig nicht verpflichtet, die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen für den Anlaß zu einer betreuenden Belehrung selbst erst zu \n\nermitteln (BGH, Urteil vom 13. Juni 1995 - IX ZR 203/94 = NJW 1995, 2794). \n\nIm vorliegenden Fall lagen jedoch aufgrund des ihm im Zuge der Vorbereitung \n\nder Beurkundung zur Kenntnis gebrachten oder zumindest erkennbaren Sach-\n\nverhalts hinreichende Anhaltspunkte vor, die zu einer solchen Belehrung hät-\n\nten Anlaß geben müssen: Im Grundbuch war der gesamte Grundbesitz des \n\nKlägers als \"Hof gemäß der Höfeordnung\" ausgewiesen; unerheblich ist - wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausführt -, daß er nach der Behauptung des \n\nKlägers schon seit langem nicht mehr bewirtschaftet worden sein soll. Vorei-\n\ngentümer war der Bauer Wilhelm D. gewesen. Da der Kläger den-\n\nselben Familiennamen trägt, lag der Rückschluß dringend nahe, daß der Hof \n\ndem Kläger im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge durch Übergabe-\n\nvertrag übertragen worden war. Dies wiederum hatte die rechtliche Konse-\n\nquenz, daß zugunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hinsichtlich des \n\nHofes mit dem Zeitpunkt der Übertragung als eingetreten galt (§ 17 Abs. 2 Hö-\n\nfeO). Die 20-Jahres-Frist des § 13 HöfeO begann somit mit dem im Grundbuch \n\nausgewiesenen Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch den Kläger \n\n(27. Februar 1979) und endete am 27. Februar 1999. Bei Wahrnehmung \n\npflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Beklagte die Möglichkeit in Rechnung stellen \n\nmüssen, daß weitere erbberechtigte Abkömmlinge vorhanden waren. Er durfte \n\nsich insbesondere nicht darauf verlassen, daß deren etwaige Ansprüche be-\n\nreits im Hofübergabevertrag geregelt waren, sondern hätte zumindest beim \n\nKläger Rückfrage halten müssen. Mit der Aufklärung über etwaige Abfindungs-\n\nansprüche hätte er auch nicht etwa seine Neutralitätspflicht gegenüber den \n\nanderen möglichen Erben verletzt, da es insoweit lediglich um eine Klarstellung \n\nder objektiven Rechtslage gegangen wäre. Daß der Beklagte diesem gesamten \n\nFragenkomplex keine Aufmerksamkeit gewidmet hat, begründet bei Anlegung \n\neines objektivierten Sorgfaltsmaßstabs einen Fahrlässigkeitsvorwurf. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht meint sodann weiter, etwaige Nachabfindungsan-\n\nsprüche hätten bereits dadurch zu Fall gebracht werden können, daß die Ein-\n\ntragung der Käufer als neue Eigentümer in das Grundbuch auf einen Zeitpunkt \n\nnach dem 27. Februar 1999, mithin nach Ablauf der 20-Jahres-Frist, hinausge-\n\nschoben worden wäre. Es stellt aufgrund der vor ihm durchgeführten Beweis-\n\naufnahme in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung \n\nfest, daß die Käufer damit ohne hierüber hinausgehende Änderungen des \n\nGrundstückskaufvertrages einverstanden gewesen wären. Damit verkennt es \n\njedoch - wie die Revision mit Recht geltend macht -, daß eine solche Verfah-\n\nrensweise nicht geeignet gewesen wäre, den Kläger von den Nachabfindungs-\n\nansprüchen zu befreien. \n\na) Sie wäre nämlich auf eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen \n\nRegelung der §§ 13, 17 HöfeO hinausgelaufen. Auch im Anwendungsbereich \n\ndieser Bestimmungen ist anerkannt, daß die Ergänzungspflicht durch besonde-\n\nre Gestaltung des Veräußerungsvertrages dann nicht umgangen werden kann, \n\nwenn diese die nach § 12 HöfeO Berechtigten in einer gegen Treu und Glau-\n\nben verstoßenden Weise benachteiligt (vgl. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, \n\nHöfeO, 10. Aufl. 2001 § 13 Rn. 76 m.w.N.). Insbesondere gilt auch in diesem \n\nBereich der Rechtsgedanke des § 162 BGB (BGH, Beschluß vom 7. Juli 1964 \n\n- V BLw 41/63 = RdL 1965, 20, 21). \n\nb) Allerdings mag es dem Veräußerer noch nicht zum Nachteil gerei-\n\nchen, wenn er das Verpflichtungsgeschäft vor Ablauf der 20 Jahre abschließt, \n\ndas Eigentum aber erst nach Ablauf dieser Zeitspanne übergehen soll (BGH, \n\nBeschluß vom 10. Dezember 1965 - V BLw 28/65 = RdL 1966, 73; vgl. auch \n\nLange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO Rn. 77). So liegt der Fall hier indessen \n\nnicht: Das gesamte Geschäft war darauf angelegt, im Jahre 1998 abgewickelt \n\nzu werden. Insbesondere wurden die beiderseitigen Leistungen ausgetauscht \n\nund die Käufer in den Besitz des Kaufgegenstandes gesetzt, ohne daß sie da-\n\nfür eine Nutzungsentschädigung zu entrichten hatten. Dies bedeutete, daß der \n\nVertrag ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Eintragung der durch Vormer-\n\nkung gesicherten Käufer in das Grundbuch in vollem Umfang tatsächlich, wirt-\n\nschaftlich und rechtlich in Vollzug gesetzt worden war. Bei dieser Sachlage \n\nkonnte ein Hinausschieben der Umschreibung nur den Zweck verfolgen, die \n\nAnsprüche der weichenden Erben zu vereiteln. Dies wäre mit dem Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben nicht vereinbar gewesen (BGH aaO). \n\n3. \n\nDementsprechend fehlt es beim derzeitigen Sachstand an hinreichend \n\ntragfähigen Feststellungen dazu, daß die Amtspflichtverletzung des Beklagten \n\nfür den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich geworden ist. Anderer-\n\nseits läßt sich nicht ausschließen, daß der Kläger bei Kenntnis möglicher \n\nNachabfindungsansprüche das gesamte Veräußerungsgeschäft auf einen Zeit-\n\npunkt hinausgeschoben hätte, zu dem es hätte durchgeführt werden können, \n\nohne daß die Gefahr treuwidriger Benachteiligung der weichenden Erben be-\n\nstanden hätte. Der Kläger hat dies vorgetragen; der Beklagte hat substantiiert \n\nerwidert, daß der Kläger in jedem Falle auf eine Veräußerung des Hofes im \n\nJahre 1998 angewiesen gewesen sei und daß die Chancen auf eine Verschie-\n\nbung dieses Termins äußerst unsicher gewesen seien. Diesem Vorbringen wird \n\ndas Berufungsgericht nachzugehen haben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zr-302-03","cited_norms":[{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zr-302-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_302-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:33:50.510382+00:00"}}