{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_300-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-01","aktenzeichen":"III ZR 300/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VermG § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht dinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von Baumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. April 2004\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZR 300/03\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVermG § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2\n\nNach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auf den Berechtigten auch nicht\n\ndinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung von\n\nBaumaßnahmen auf dem restituierten Grundstück dienen.\n\nBGH, Beschluß vom 1. April 2004 - III ZR 300/03 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2004 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom\n\n7. März 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger wurde als Rechtsnachfolger der Restitutionsberechtigten\n\nI. H. am 26. Januar 2000 Eigentümer des Mehrfamilienhauses Z.-\n\nStraße 6 in B. . Er übertrug der Beklagten mit Vertrag vom\n\n16. November 1999 die Grundstücksverwaltung.\n\nDas Haus hatte früher in Volkseigentum (Rechtsträger: VEB Wohnungs-\n\nverwaltung B. ), von 1994 an im Eigentum des Landes B. ,\n\ndann von 1995 bis zur Restitution im Jahre 1999 im Eigentum der Wohnungs-\n\nbaugesellschaft F. GmbH, der Rechtsnachfolgerin des vorge-\n\nnannten VEB und Streithelferin zu 2, gestanden. Die Investitionsbank B. , die\n\nStreithelferin zu 1, hatte 1992 mit dem Land B. Förderverträge zur Moder-\n\nnisierung des Hauses geschlossen und der Streithelferin zu 2 durch am\n\n22. März 1995 geschlossenen Vertrag ein nicht dinglich gesichertes Darlehen\n\nüber 303.351 DM gewährt. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsübernahme\n\n(§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermG) nahm sie den Kläger auf Rückzahlung eines Teil-\n\nbetrages in Anspruch. Der Kläger bestritt, in den Darlehensvertrag anstelle der\n\nStreithelferin zu 2 eingetreten zu sein, und lehnte die Zahlung ab.\n\nMit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2000 for-\n\nderte die Streithelferin zu 1 den Kläger erneut auf zu zahlen. Die Beklagte\n\nüberwies daraufhin die geforderten 39.913,36 DM vom \"Hauskonto\", ohne die\n\nEinwilligung des Klägers einzuholen.\n\nDer Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit dieser Zahlung den\n\nHausverwaltervertrag verletzt; sie schulde ihm Schadensersatz in Höhe von\n\n39.913,36 DM nebst Zinsen.\n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das Beru-\n\nfungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.\n\nII.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe\n\n(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht gegeben.\n\n1.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei zur Fortbildung\n\ndes Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulas-\n\nsen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Fall gebe Anlaß, eine Einschränkung\n\nder Vertragsübernahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG klarzustellen. Nach\n\ndieser Vorschrift gingen vertragliche Verpflichtungen nur dann auf den Restitu-\n\ntionsberechtigten (oder dessen Rechtsnachfolger) über, wenn die vertragstypi-\n\nsche Leistung zwangsläufig der Werterhaltung oder -steigerung des restituier-\n\nten Grundstücks zugute komme. Das sei nicht der Fall bei einem Darlehen, das\n\n- wie hier - nicht dinglich gesichert sei; die Darlehenssumme könne tatsächlich\n\noder rechtlich auch anderweit Verwendung finden.\n\n2.\n\nDer aufgeworfenen Frage kommt die von der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde geltend gemachte über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung (§ 543\n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) indes nicht zu. Sie kann, ohne daß es der vertieften\n\nNachprüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte, auf der Grundlage der bis-\n\nherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG entschieden werden.\n\na) § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG regelt einen Fall der gesetzlich angeord-\n\nneten Vertragsübernahme (vgl. BGHZ 141, 203, 205 und Senatsbeschluß vom\n\n30. November 1995 - III ZB 34/95 - MDR 1996, 304 zu § 17 VermG). Mit der\n\nRückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen\n\nVerwaltung (oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a VermG) tritt der\n\nBerechtigte in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert bestehenden\n\nRechtsverhältnisse ein (§ 16 Abs. 2 Satz 1 VermG). Dies gilt für vom staatli-\n\nchen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru-\n\nhenden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß § 16\n\nAbs. 9 Satz 2 VermG gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwalter\n\nsowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VermG).\n\nb) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG gehen auch schuldrechtliche Rechts-\n\nverhältnisse, die in bezug auf den Vermögenswert bestehen, auf den Berech-\n\ntigten über. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks.\n\n11/7831 S. 11) und aus § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG, der durch Art. 1 Nr. 14 des\n\nZweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I\n\nS. 1257, 1261) eingefügt worden ist. Die Einfügung bestätigt, daß grundsätzlich\n\nauch dinglich nicht gesicherte Kreditverbindlichkeiten vom Rechtsübergang\n\nnach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG erfaßt werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG re-\n\ngelt nach Wortlaut und Systematik nicht etwa den Rechtsgrund für den Über-\n\ngang derartiger Verbindlichkeiten. Die Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß\n\nungesicherte Kreditverbindlichkeiten als Teil grundstücksbezogener Rechts-\n\nverhältnisse nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG übergehen können. Sie ordnet\n\nlediglich Beschränkungen an, um eine Gleichbehandlung mit dinglich gesi-\n\ncherten Krediten zu gewährleisten, die gemäß § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nur\n\ninsoweit übergehen, als sie - was hier außer Streit steht - der Finanzierung von\n\nBaumaßnahmen dienen sollten und eine hierdurch bewirkte Wertsteigerung\n\nnach vorhanden ist (vgl. BGHZ aaO S. 206 m.w.N. zur Gesetzgebungsge-\n\nschichte; Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger <Hrsg.> Vermögen in der\n\nehemaligen DDR <Stand August 2003> § 16 VermG Rn. 10; Lorff, Offene Ver-\n\nmögensfragen nach der Einigung Deutschlands <Stand Juni 2003> § 16\n\nVermG Rn. 2; s. ferner Senatsurteil BGHZ 144, 271, 278). Für die Frage des\n\nÜbergangs der Kreditverpflichtung auf den Berechtigten kommt es auf die\n\ndingliche Sicherung mithin nicht an. Entscheidend ist der nicht trennbare Be-\n\nzug der vertragstypischen Leistung, beim Darlehensvertrag die Gewährung des\n\nDarlehens, zu dem restituierten Vermögenswert (vgl. BGHZ 141, 203, 205; Se-\n\nnatsurteil vom 1. März 2001 - III ZR 329/98 - BGHR VermG § 16 Abs. 2 Satz 1\n\nVerwaltervertrag 1). Er wird bei dem ungesicherten wie bei dem grundpfandlich\n\ngesicherten Baukredit durch dessen Zweckbestimmung für ein konkretes\n\nGrundstück hergestellt; die von der Nichtzulassungsbeschwerde für entschei-\n\ndend gehaltene rechtliche und tatsächliche Sicherheit, daß der Kredit für wert-\n\nerhaltende oder -steigernde Baumaßnahmen verwandt wird, besteht weder in\n\ndem einen wie in dem anderen Fall.\n\nc) An der schon genannten Zielsetzung des § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG,\n\nnicht gesicherte (Bau-)Kredite wie dinglich gesicherte zu behandeln, hat die\n\nNeufassung des § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG durch Art. 1 Nr. 8 des am 27. Okto-\n\nber 1998 in Kraft getretenen Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. I\n\nS. 3180, 3181) nichts geändert. § 16 Abs. 9 Satz 2 VermG in der Fassung des\n\nVermögensrechtsbereinigungsgesetzes schuf lediglich eine Sonderregelung für\n\nden Übergang dinglich gesicherter Kredite, die - im Interesse der Gleichbe-\n\nhandlung - von § 16 Abs. 2 Satz 2 VermG auch für ungesicherte Kredite in Be-\n\nzug genommen wird; eine Einschränkung des Übergangs der Rechtsverhält-\n\nnisse nach dem allgemein formulierten § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf solche,\n\ndie - über den vorbeschriebenen Bezug zum Vermögenswert hinaus - in einem\n\nrechtlichen Zusammenhang mit dem Vermögenswert stehen, weil sie unmittel-\n\nbar Rechte an oder Pflichten aus ihm begründen, läßt sich der Änderung des\n\n§ 16 Abs. 9 Satz 2 VermG nicht entnehmen (vgl. Pfeifer EWiR 1999, 1077,\n\n1078; teilweise abweichend Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/\n\nVerstegen, VermG <Stand Dezember 2000> § 16 Rn. 7a und 32).\n\n3.\n\nDie Zulassung der Revision ist ferner nicht im Hinblick auf die weiteren\n\nschadensrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geboten. Die Be-\n\nschwerde legt insoweit auch keinen Zulassungsgrund dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3\n\ni.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\nSchlick\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/iii-zr-300-03","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":22},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-01/iii-zr-300-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_300-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:30:30.800938+00:00"}}