{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 297/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 297/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 60 (F: bis 30.6.2004); InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 \n\nWird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, \n\nnachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen \n\nworden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die \n\n- zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig \n\ngewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, \n\nmit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Erinnerung des Klägers wird der Kostenansatz in \n\nder Kostenrechnung vom 21. Mai 2004 \n\n- Kassenzeichen \n\n780041017663 - unter Zurückweisung des weitergehenden \n\nRechtsmittels teilweise aufgehoben. \n\nDie Kosten sind nach Maßgabe der Gründe durch die Kostenbe-\n\namtin erneut abzurechnen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer (frühere) Kläger, über dessen Vermögen - während des Revisions-\n\nverfahrens - am 27. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (im \n\nfolgenden: Insolvenzschuldner), machte gegenüber der Beklagten Provisions-\n\nansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, die er in erster Linie auf \n\neine das Objekt R. Straße in C. betreffende Vertriebsvereinba-\n\nrung stützte, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermittlungsleistun-\n\ngen für das Objekt T. Straße und - im Berufungsrechtszug - in Höhe \n\nvon weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine weitere Eigen-\n\ntumswohnung im Objekt R. Straße. Die Klage hatte in den Vorinstanzen \n\nkeinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Insolvenzschuldners durch Be-\n\nschluß vom 28. November 2002 insoweit angenommen, als es um die Provisi-\n\nonsansprüche für das Objekt T. Straße ging. Im übrigen, also hin-\n\nsichtlich der Provisionsansprüche für das Objekt R. Straße, hat er des-\n\nsen Revision nicht angenommen und damit die Klageabweisung durch die Vor-\n\ninstanzen bestätigt. Nach dieser Senatsentscheidung hat der Insolvenzverwal-\n\nter (im folgenden: Kläger) das Verfahren aufgenommen. Durch Senatsurteil \n\nvom 6. Mai 2004 wurde auf die Revision des Klägers das Urteil der Vorinstanz \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsansprüche hin-\n\nsichtlich des Objekts T. Straße geht. Im Umfang der Aufhebung wur-\n\nde die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDen Streitwert hat der Senat für die Zeit bis zur Teilannahme auf 78.355,54 € \n\nund für die Zeit danach auf 32.119,36 € festgesetzt. \n\nDie Kostenbeamtin hat dem Kläger aus dem Wert von 78.355,54 € eine \n\nVerfahrensgebühr nach Kostenverzeichnis Nr. 1231 in Höhe von 1.312 € und \n\naus dem Wert von 32.119,36 € eine Urteilsgebühr nach Ko stenverzeichnis \n\nNr. 1236 in Höhe von 1.107 € unter Verrechnung von ihm geleisteter Vor-\n\nschüsse in Rechnung gestellt. Der Kläger hat gegen den Kostenansatz Erinne-\n\nrung eingelegt mit der Begründung, die geltend gemachte Verfahrens- sowie \n\nUrteilsgebühr werde mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Re-\n\nvision sei vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingelegt und begründet \n\nworden. Gleiches gelte für die teilweise Nichtannahme der Revision durch den \n\nBundesgerichtshof. Bei den durch die Revisionseinlegung ausgelösten \n\nGebühren handele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38 \n\ndele es sich demzufolge um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO, die nur im \n\nRahmen einer Anmeldung im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden könn-\n\nten. \n\nDie Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Kläger er-\n\nhielt Gelegenheit, sich zu dem Nichtabhilfevermerk zu äußern. \n\nII. \n\nDie gemäß § 5 Abs. 1 GKG a.F. (= § 66 Abs. 1 GKG n.F.) zulässige Er-\n\ninnerung des Klägers ist teilweise begründet. \n\n1. \n\nMangels einer Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens \n\nkommt als Kostenschuldner grundsätzlich nur derjenige in Betracht, der das \n\nVerfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG a.F.; vgl. jetzt § 22 \n\nAbs. 1 Satz 1 GKG n.F.). Da über das Vermögen des früheren Klägers und Re-\n\nvisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, müßte ein entspre-\n\nchender Anspruch der Staatskasse prinzipiell im Insolvenzverfahren angemel-\n\ndet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung von Kosten wird jedoch nach Maß-\n\ngabe des § 60 GKG a.F. (= § 33 GKG n.F.) auch gegenüber der Staatskasse \n\nerweitert. Soweit nach den in § 60 GKG a.F. aufgeführten Bestimmungen eine \n\nZahlungspflicht begründet wird, erwirbt die Staatskasse einen weiteren Ko-\n\nstenschuldner, der neben den sonstigen im Gerichtskostengesetz genannten \n\nKostenschuldnern zur Tragung von Gebühren und Auslagen herangezogen \n\nwerden kann. \n\n2. \n\nNach der Teilannahme der Revision durch den Senat hat der Kläger das \n\nVerfahren aufgenommen. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insol-\n\nvenzverwalters, wie sie auch die hier in Rede stehende Prozeßhandlung dar-\n\nstellt, begründet werden, sind Masseverbindlichkeiten im Sinn des § 55 Abs. 1 \n\nNr. 1 InsO. Der Kläger unterliegt daher im Hinblick auf die Aufnahme des durch \n\nden Insolvenzschuldner eingeleiteten Revisionsverfahrens der Antragsteller-\n\nhaftung nach §§ 49 Satz 1, 60 GKG a.F. \n\na) Allerdings erfaßt die Aufnahme des Rechtsstreits, auch wenn die Ent-\n\nscheidung über die Kosten wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Ko-\n\nstenentscheidung noch vorbehalten ist, nur noch dessen anhängigen Teil. \n\nDenn im Umfang der Nichtannahme der Revision des Insolvenzschuldners sind \n\ndie insoweit erhobenen Ansprüche rechtskräftig aberkannt und werden vom \n\nKläger als Insolvenzverwalter dementsprechend nicht mehr weiterverfolgt. Eine \n\nAntragstellerhaftung des Insolvenzverwalters für die Verfahrensgebühr aus \n\ndem bis zur Annahmeentscheidung des Senats maßgebenden höheren Wert \n\ndes Revisionsverfahrens scheidet daher von vornherein aus. Eine Antragstel-\n\nlerhaftung des Klägers kommt daher nur auf der Grundlage des geringeren \n\nStreitwerts in Betracht, der für den anhängig gebliebenen Teil des Rechts-\n\nstreits maßgebend ist. \n\nb) Zu Recht hat die Kostenbeamtin insoweit eine Urteilsgebühr ange-\n\nsetzt, die - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht bereits mit der Einrei-\n\nchung der Rechtsmittelschrift fällig geworden ist, sondern nach § 61 Abs. 2 \n\nGKG a.F. (= § 6 Abs. 3 GKG n.F.) erst mit Erlaß des Urteils vom 6. Mai 2004 \n\n(vgl. BGH, Beschluß vom 6. März 2003 - V ZR 121/01). Fraglich kann deshalb \n\nallein sein, ob der Kläger auch für eine Verfahrensgebühr aus dem anhängig \n\ngebliebenen Teil des Rechtsstreits zu haften hat, da die Verfahrensgebühr ins-\n\ngesamt, also auch unter Einschluß dieses Teils des Rechtsstreits, nach § 61 \n\nAbs. 1 Nr. 1 GKG a.F. (= § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG n.F.) mit Einreichung der \n\nRechtsmittelschrift fällig geworden ist. Die Frage wäre zu verneinen, wenn als \n\nMasseverbindlichkeit im Sinn des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nur eine Verbindlich-\n\nkeit in Betracht käme, die - erstmals - nach der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens entstanden wäre. Die Auffassungen hierzu sind geteilt. Unter der Geltung \n\nder Konkursordnung ist zu § 59 in Rechtsprechung und Schrifttum nahezu ein-\n\nhellig vertreten worden, eine Differenzierung hinsichtlich der vor und nach der \n\nUnterbrechung des Rechtsstreits entstandenen Kosten finde nicht statt (vgl. \n\nRGZ 52, 330, 332; OLG Stettin JW 1933, 1137; OLG Hamm KTS 1974, 178, \n\n179; OLG Köln JurBüro 1986, 1244 f; OLG Hamm JurBüro 1990, 1482, 1483; \n\nBAG AP § 91a ZPO Nr. 7; Jaeger/Lent, Konkursordnung, 8. Aufl. 1958, § 59 \n\nRn. 2; Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Aufl. 1997, § 59 Anm. 1b; \n\nKuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, § 59 Rn. 5a; a.A. Gaedeke \n\nJW 1939, 733 ff). Für § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der sprachlich etwas anders als \n\n§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO gefaßt ist (\"Verbindlichkeiten, die … begründet werden\", \n\ngegenüber \"Ansprüche, welche … entstehen\") wird weitgehend dieselbe Auf-\n\nfassung vertreten (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 55 Rn. 47; Hess/Weiß/ \n\nWienberg, Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 37; Wimmer/Schu-\n\nmacher, Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2002, § 55 \n\nRn. 8; Smid, InsO, 2. Aufl. 2001, § 55 Rn. 8; Gottwald/Gerhardt, Insolvenz-\n\nrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2001, § 32 Rn. 27; vgl. auch Oestreich/Winter/Hell-\n\nstab, GKG, § 60 Rn. 9; nicht ganz eindeutig Nerlich/Römermann/Andres, InsO, \n\n§ 55 Rn. 17 f; OLG Düsseldorf ZInsO 2001, 560, 561). Diese Auffassung läuft \n\nim Ergebnis darauf hinaus, daß ein zunächst als Konkurs-/Insolvenzforderung \n\nbegründeter Anspruch infolge der Aufnahme des Prozesses durch den Verwal-\n\nter zu einer Masseschuld/Masseverbindlichkeit \"erstarkt\" und damit eine Bes-\n\nserstellung jener Gläubiger gegenüber den anderen Konkurs-/Insolvenzgläubi-\n\ngern bewirkt. Demgegenüber wird in jüngerer Zeit zunehmend vertreten, der \n\nGrundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung könne die insolvenz-\n\nrechtliche Einordnung der Forderung als Masseverbindlichkeit oder Insolvenz-\n\nforderung nicht beeinflussen, vielmehr lasse sich - auch um eine ungerechtfer-\n\ntigte Privilegierung der hier in Rede stehenden Gläubiger zu vermeiden - der \n\nin § 105 InsO enthaltene Gedanke heranziehen, um Insolvenzforderungen und \n\nMasseverbindlichkeiten von einander zu trennen (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, \n\nInsO, § 85 Rn. 58 f; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 85 Rn. 20; Braun/ \n\nBäuerle, InsO, 2. Aufl. 2004, § 55 Rn. 10, anders noch die Voraufl.; Uhlenbruck \n\nZIP 2001, 1988 f; vgl. zu einer Trennung der Kosten auch OLG Rostock ZIP \n\n2001, 2145 f; OLG Hamm ZIP 1994, 1547 f). \n\nWie die Frage für die Insolvenzordnung zu beantworten ist, braucht der \n\nSenat angesichts der hier vorliegenden Konstellation nicht allgemein zu ent-\n\nscheiden. Wollte man der Mindermeinung folgen, die eine Trennung der vor \n\nund nach Insolvenzeröffnung begründeten Ansprüche für erforderlich hält, wäre \n\nhier die Verfahrensgebühr aus dem vollen Streitwert zwar bereits vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens fällig geworden. Wäre sie auch nach Anforderung \n\ndurch den Insolvenzschuldner gezahlt worden, wäre das gesamte Verfahren \n\n- auch nach seiner Aufnahme durch den Insolvenzverwalter - damit abgedeckt \n\ngewesen. So verhielt es sich aber nicht. Die Gebühr entsteht indes während \n\ndes Verfahrens laufend neu, insbesondere auch bei einer Aufnahme des \n\nRechtsstreits nach § 250 ZPO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 6 \n\nGKG Rn. 4; OLG Düsseldorf MDR 1987, 1031). Entschloß sich der Insolvenz-\n\nverwalter zu einer Aufnahme des Rechtsstreits, mußte er als \"Gegenleistung\" \n\nfür die Erlangung einer Sachentscheidung neben der Urteilsgebühr auch eine \n\nVerfahrensgebühr aus dem Streitwert in Rechnung stellen, für den er die Klage \n\nweiterverfolgt hat. Bezogen auf diese Gebühr läßt sich bei der gebotenen wer-\n\ntenden Betrachtung für das Revisionsverfahren nicht bezweifeln, daß sie auf \n\nder Aufnahme des Prozesses durch den Kläger beruht. Ob dies - der angeführ-\n\nten überwiegenden Meinung folgend - auch für die Kosten der Vorinstanzen \n\ngilt, soweit sie sich auf den jetzt noch anhängigen Teil der Klageforderung be-\n\nziehen, bedarf keiner Entscheidung. \n\n3. \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (§ 5 Abs. 6 GKG a.F.; vgl. \n\n§ 66 Abs. 8 GKG n.F.). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-297-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-297-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:12.857700+00:00"}}