{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"III ZR 297/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 278 Abs. 3, 4 (F: bis 31.12.2001) Zur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Par- tei im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis (hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelas- senen Frist in das Verfahren eingeführt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 297/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 278 Abs. 3, 4 (F: bis 31.12.2001) \n\nZur Pflicht des Gerichts, Tatsachenvortrag zu berücksichtigen, den eine Par-\n\ntei im Anschluß an einen in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis \n\n(hier: zur Zulässigkeit der Klage) innerhalb einer ihr vom Gericht nachgelas-\n\nsenen Frist in das Verfahren eingeführt hat. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 297/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 18. Januar 2002 im Ko-\n\nstenpunkt und insoweit aufgehoben, als es um Provisionsan-\n\nsprüche hinsichtlich des Objekts T.- Straße (62.820 DM \n\nnebst 11,5 v.H. Zinsen seit 22. Januar 1998) geht. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer (frühere) Kläger, der sich in der Rechtsform einer Gesellschaft bür-\n\ngerlichen Rechts mit der jetzt in Liquidation befindlichen L & H I. und \n\nB. GmbH (im folgenden: L & H GmbH i.L.) gegenüber der Beklagten \n\nverpflichtet hatte, Wohnungs- und Teileigentumseinheiten an Käufer zu vermit-\n\nteln, macht Provisionsansprüche von 73.770,12 DM nebst Zinsen geltend, de-\n\nren Zahlung er an sich und die L & H GmbH i.L. zu Händen des gemeinsamen \n\nEmpfangsbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. H. begehrt. Den Zah-\n\nlungsanspruch hat er in erster Linie auf eine das Objekt R.- Straße 12 \n\nin C. betreffende notariell beurkundete Vertriebsvereinbarung vom \n\n19. März 1997 gestützt, in zweiter Linie in Höhe von 62.820 DM auf Vermitt-\n\nlungsleistungen für das Objekt T.- Straße und - im Berufungsrechts-\n\nzug - in Höhe von weiteren 16.660 DM auf Vermittlungsleistungen für eine wei-\n\ntere Eigentumswohnung im Objekt R.- Straße. Im Berufungsverfahren hat \n\nder Kläger einen Beschluß des Amtsgerichts - Registergericht - C. vom \n\n16. März 2000 vorgelegt, mit dem er für die L & H GmbH gemäß § 66 Abs. 5 \n\nGmbHG zum Liquidator bestellt wurde. In dem Beschluß wird der Aufgaben-\n\nkreis umschrieben mit der Wahrnehmung der Rechte aus der oben genannten \n\nVertriebsvereinbarung. In seiner Eigenschaft als Liquidator hat der Kläger die \n\nProzeßführung des von ihm beauftragten Anwalts auch namens der L & H \n\nGmbH i.L. genehmigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beru-\n\nfung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision des Klägers \n\ninsoweit angenommen, als es um die Provisionsansprüche für das Objekt \n\nT.- Straße geht. Nachdem über das Vermögen des Klägers während \n\ndes Revisionsrechtszuges das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, wird das \n\nVerfahren jetzt durch den Insolvenzverwalter als Kläger fortgeführt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision des Klägers hat im Umfang der Annahme Erfolg und führt \n\ninsoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage, soweit es um die Provisionsan-\n\nsprüche für das Objekt T.- Straße geht, für unzulässig. Nach der Be-\n\nhauptung des Klägers stünden diese Ansprüche der aus ihm und der L & H \n\nGmbH i.L. gebildeten Gesellschaft zu, die als eine solche des bürgerlichen \n\nRechts anzusehen sei. Abgesehen davon, daß eine alleinige Vertretungsbe-\n\nfugnis des Klägers für diese Gesellschaft nicht ersichtlich sei, klage er auch \n\nnur in eigenem Namen. Auf eine gesetzliche Prozeßstandschaft könne er sich \n\nnicht stützen. Eine entsprechende Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB wegen \n\neines Rechts zur Notgeschäftsführung komme nicht in Betracht. Eine Einzel-\n\nklagebefugnis für Ansprüche der Gesellschaft ohne eine Ermächtigung, wie sie \n\nin Fällen anerkannt werde, wenn der Mitgesellschafter seine Mitwirkung aus \n\ngesellschaftswidrigen Gründen verweigere und sich der Gesellschaftsschuld-\n\nner an diesem Verhalten beteilige, bestehe gleichfalls nicht. Daß der Kläger mit \n\nBeschluß des Registergerichts vom 16. März 2000 gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG \n\nzum Liquidator für die Mitgesellschafterin bestellt worden sei und als solcher \n\nsich zur Prozeßführung ermächtigt habe, wirke sich für die hier verfolgten An-\n\nsprüche hinsichtlich des Objekts T.- Straße nicht aus. Denn der Auf-\n\ngabenkreis des Klägers sei in dem angeführten Beschluß auf die Wahrneh-\n\nmung der Rechte aus der notariellen Vertriebsvereinbarung (betreffend das \n\nObjekt R.- Straße) beschränkt worden. Daß die Vertretungsmacht eines \n\nLiquidators nicht mit Außenwirkung beschränkbar sei, berühre das Recht des \n\nRegistergerichts nicht, die Liquidatorenbestellung auf einzelne Abwicklungs-\n\nmaßnahmen mit der Folge zu beschränken, daß darüber hinaus keine Vertre-\n\ntungsmacht begründet werde. Die Behauptung des Klägers, das Registerge-\n\nricht habe seine Vertretungsmacht als Nachtragsliquidator erweitert, könne \n\nnicht berücksichtigt werden. Der dem Kläger gewährte Schriftsatznachlaß ge-\n\nmäß § 283 ZPO erlaube nicht die Schaffung bis dahin fehlender Zulässigkeits-\n\nvoraussetzungen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ge-\n\nmäß § 156 ZPO bestehe kein Anlaß. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-\n\nden Punkt nicht stand. \n\na) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\ndaß dem Kläger weder ein Notgeschäftsführungsrecht entsprechend § 744 \n\nAbs. 2 BGB noch eine Einzelklagebefugnis zusteht, die bei einer gesell-\n\nschaftswidrigen Verweigerung der Mitwirkung des Mitgesellschafters unter Be-\n\nteiligung des Gesellschaftsschuldners in Betracht kommt (vgl. BGHZ 17, 340, \n\n346 f; 39, 14, 16 f, 19 f; 102, 152, 154 f; Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR \n\n153/98 - NJW 2000, 734). Insoweit erhebt auch die Revision keine Einwendun-\n\ngen. \n\nb) Zu Recht beanstandet aber die Revision, daß das Berufungsgericht \n\ndas Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, das Registergericht habe \n\ninzwischen den Aufgabenkreis des Liquidators auf die Geltendmachung von \n\nForderungen für die Vermittlung von Wohnungen des Objekts T.- \n\nStraße erweitert. Das Berufungsgericht war insoweit verpflichtet, die mündliche \n\nVerhandlung wiederzueröffnen. \n\naa) Die Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers ist in der ersten \n\nInstanz von den Parteien zwar kontrovers erörtert worden, das Landgericht hat \n\ndie Klage jedoch ohne weitere Begründung für zulässig gehalten und die gel-\n\ntend gemachten Ansprüche in der Sache abgewiesen. Dementsprechend be-\n\nfaßte sich die Berufungsbegründung des Klägers nur mit den materiellen Vor-\n\naussetzungen des erhobenen Provisionsanspruchs. Auch die Berufungserwi-\n\nderung ging auf die Zulässigkeit der Klage - von einer allgemeinen Bezugnah-\n\nme auf das erstinstanzliche Vorbringen abgesehen - nicht gesondert ein. Vor \n\ndiesem Hintergrund hat sich das Berufungsgericht in der ersten mündlichen \n\nVerhandlung zu Recht gemäß § 278 Abs. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltenden Fassung für verpflichtet gesehen, auf die aus seiner Sicht feh-\n\nlende Prozeßführungsbefugnis hinzuweisen. Denn nachdem das Landgericht \n\ndie Klage für zulässig gehalten hatte, durfte der Kläger weiteren Vortrag hierzu \n\nfür entbehrlich halten und darauf vertrauen, daß ihm das Berufungsgericht eine \n\nhiervon abweichende Rechtsauffassung mitteilte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai \n\n1993 - XI ZR 141/92 - NJW-RR 1994, 566, 567 zu erstmals vom Berufungsge-\n\nricht geäußerten Schlüssigkeitsbedenken). Der Kläger hat den rechtlichen \n\nHinweis zum Anlaß genommen, seinen Tatsachenvortrag dahin zu ergänzen, \n\ndas Registergericht habe ihn als Nachtragsliquidator der L & H GmbH i.L. be-\n\nstellt; in dieser Eigenschaft sei er mit der Geltendmachung der streitgegen-\n\nständlichen Ansprüche durch den Kläger einverstanden. Da die Beklagte die-\n\nsen Tatsachenvortrag bestritten hat, hat das Berufungsgericht nach § 278 Abs. \n\n4 ZPO a.F. einen kurzfristigen neuen Termin anberaumt. \n\nbb) Bis zu diesem Termin hatte der Kläger den Beschluß des Register-\n\ngerichts vom 16. März 2000 über seine Bestellung zum Liquidator gemäß § 66 \n\nAbs. 5 GmbHG vorgelegt. Dieser Beschluß veranlaßte das Berufungsgericht in \n\nder mündlichen Verhandlung zu dem Hinweis, es sei zweifelhaft, ob er auch für \n\nAbwicklungsmaßnahmen für das Objekt T.- Straße Bedeutung habe. \n\nDie geäußerten Bedenken gründeten darauf, daß in dem angeführten Beschluß \n\nder Aufgabenkreis des Liquidators auf die Wahrnehmung der Rechte aus der \n\nVertriebsvereinbarung vom 19. März 1997 über das Objekt R.- Straße be-\n\nschränkt war. Der Hinweis war im Sinn des § 278 Abs. 3 ZPO a.F. geboten, \n\nweil es auch Gründe gab, der Beschränkung des Aufgabenkreises nicht die \n\nvom Berufungsgericht angenommene Wirkung beizumessen. In der Literatur ist \n\nes nämlich einhellige Meinung, daß die Vertretungsbefugnis des Liquidators \n\nwie diejenige des Geschäftsführers unbeschränkt ist (vgl. Rohwedder/Schmidt-\n\nLeithoff/Rasner, GmbHG, 4. Aufl., § 70 Rn. 5; Scholz/K. Schmidt, GmbHG, \n\n9. Aufl., § 70 Rn. 3). Allerdings wird für den Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG die \n\nAnsicht vertreten, daß der vom Registergericht vorgesehene Aufgabenbereich \n\nfür Einzelmaßnahmen auch die Vertretungsbefugnis entsprechend begrenze \n\n(vgl. Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG, 17. Aufl., § 66 Rn. 39; Mi-\n\nchalski/Nerlich, GmbHG, § 66 Rn. 98). An einer höchstrichterlichen Klärung \n\ndieser Frage fehlt es aber bislang. Andererseits war für das anhängige Verfah-\n\nren zu berücksichtigen, daß die Erweiterung des Aufgabenkreises des Klägers \n\ndurch das Registergericht allenfalls eine Formalität war. Denn wie der Begrün-\n\ndung des Beschlusses des Registergerichts zu entnehmen ist, genügte ihm für \n\ndie Liquidatorenbestellung gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG die Darstellung des hier \n\nin bezug auf das Objekt R.- Straße bestehenden Streitverhältnisses \n\nzwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, so daß nicht zweifelhaft ist, daß \n\ndas Registergericht den Aufgabenkreis bei einer entsprechenden Antragstel-\n\nlung auch weiter gefaßt hätte. Zudem bestand nach dem Vortrag des Klägers \n\nohnehin ein enger tatsächlicher Zusammenhang, da die behauptete Provisi-\n\nonsvereinbarung betreffend das Objekt T.- Straße inhaltlich mit der Ver-\n\ntriebsvereinbarung für das Objekt R.- Straße verknüpft war und es hier \n\num Provisionen für Kunden gehen soll, die sich zunächst für Wohnungen in der \n\nR.- Straße interessiert hatten, dann aber solche in der T.- Straße \n\nerworben haben. \n\nDaß auch das Berufungsgericht die Herbeiführung eines ergänzenden \n\nBeschlusses des Registergerichts offenbar nur für eine Formalität hielt, ergibt \n\nsich aus seiner an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Frage, \n\nob die Reaktion auf die beantragte Einräumung einer Schriftsatzfrist darin be-\n\nstehen solle, die Nachtragsliquidation auf die T.- Straße zu erweitern. \n\nDies schloß der Klägervertreter mit seiner Antwort \"das kann ich jetzt nicht sa-\n\ngen, deshalb bitte ich ja um Einräumung einer Frist\" nicht aus. Das Berufungs-\n\ngericht gab dem Kläger hiernach Gelegenheit, zu dem Hinweis zur Zulässigkeit \n\nder Geltendmachung des ersten Hilfsanspruchs bis spätestens 21. Dezember \n\n2001 Stellung zu nehmen. \n\nAus diesem Verfahrensgang ergab sich auch die Pflicht des Berufungs-\n\ngerichts, der innerhalb der Frist behaupteten Erweiterung des Aufgabenkreises \n\nnachzugehen. Soweit es ausführt, der Schriftsatznachlaß gemäß § 283 ZPO \n\nhabe dem Kläger ergänzende Erklärungen, nicht jedoch die Schaffung bis da-\n\nhin fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen erlaubt, läßt sich eine solche Be-\n\nschränkung schon nicht aus der Formulierung des am Ende der mündlichen \n\nVerhandlung verkündeten Beschlusses entnehmen. Vor allem ging es hier aber \n\nnicht um den in § 283 ZPO unmittelbar behandelten Fall, daß sich eine Partei \n\nauf ein nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteiltes Vorbringen des Gegners \n\nnicht erklären kann, sondern um die in § 278 Abs. 3 ZPO a.F. angeführte Ge-\n\nlegenheit zur Äußerung auf einen rechtlich gebotenen Hinweis. Die zur Wah-\n\nrung des rechtlichen Gehörs erforderliche Gelegenheit zur Äußerung erschöpft \n\nsich nicht in der Möglichkeit, Rechtsausführungen zu dem Hinweis vorzutragen, \n\nsondern schließt auch - je nach Sachlage und dem Inhalt des Hinweises - die \n\nNachbesserung bisher lückenhaften oder unvollständigen Vorbringens ein, was \n\nvielfach, wenn der Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird, die \n\nNotwendigkeit einer Vertagung nach sich zieht. Wird - wie hier - die Sache \n\nnicht (erneut) vertagt, sondern ein Schriftsatznachlaß gewährt, so kann dies \n\nzur Folge haben, daß das Gericht eine in einem fristgemäß eingegangenen \n\nSchriftsatz aufgrund des erteilten Hinweises geschaffene neue Sachlage be-\n\nrücksichtigen und die mündliche Verhandlung wiedereröffnen muß, um den \n\nZweck des Hinweises nicht zu verfehlen (vgl. BGHZ 127, 254, 260; 140, 365, \n\n371 f; BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, \n\n2124; Senatsurteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444; spezi-\n\nell zur Ausräumung von Mängeln, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, \n\nBGH, Urteile vom 7. Dezember 1993 - VI ZR 152/92 - NJW 1994, 652, 653 f; \n\nvom 27. November 1996 - VIII ZR 311/95 - NJW-RR 1997, 441). So liegt der \n\nFall hier. \n\n3. \n\nDas angefochtene Urteil ist daher, soweit es die Klage für unzulässig \n\ngehalten hat, aufzuheben und die Sache zur weiteren Prüfung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/iii-zr-297-03","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/iii-zr-297-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_297-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:34:03.296651+00:00"}}