{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_294-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 294/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EG-Vertrag Art. 288 Zum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes Gericht. EG-Vertrag Art. 43; Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984; Richtli- nie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4 Zur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungsle- gungsunterlagen) zugelassen ist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in Deutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Oktober 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 294/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEG-Vertrag Art. 288 \n\nZum gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen eines Verstoßes \n\ngegen europäisches Gemeinschaftsrecht durch ein letztinstanzlich entscheidendes \n\nGericht. \n\nEG-Vertrag Art. 43; Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984; Richtli-\n\nnie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 Art. 4 \n\nZur Frage, ob ein deutscher Steuerberater, der die juristischen Staatsprüfungen \n\nabgelegt hat und in Italien als Revisore Contabile (Pflichtprüfer für Rechnungsle-\n\ngungsunterlagen) zugelassen \n\nist, ohne Ablegung einer Eignungsprüfung in \n\nDeutschland zum Wirtschaftsprüfer zuzulassen ist. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 294/03 - OLG Koblenz \n\n LG Koblenz \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Ko-\n\nblenz vom 8. Oktober 2003 - 1 U 1554/02 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: bis zu 100.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger, der 1954 die erste juristische Staatsprüfung abgelegt hat \n\nund seit 1974 Steuerberater ist, und sein Sohn, der 1987 die erste und 1990 \n\ndie zweite juristische Staatsprüfung abgelegt hat und seit 1991 Steuerberater \n\nist - beide Deutsche -, wurden 1995 in Italien als Revisori Contabili (Pflichtprü-\n\nfer für Rechnungslegungsunterlagen) zugelassen. Nach erfolglosem Antrag im \n\nVerwaltungsverfahren erhoben sie vor dem Verwaltungsgericht Klage mit dem \n\nZiel, ohne Ablegung jeglicher Eignungsprüfung in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland zu Wirtschaftsprüfern zugelassen zu werden. Im Verfahren vor der Ver-\n\nwaltungsbehörde waren ihnen die Prüfungsgebiete \"wirtschaftliches Prüfungs-\n\nwesen\" und \"Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer\" sowie die mündliche Prüfung \n\nim Berufs- und Standesrecht nicht erlassen worden. Das Verwaltungsgericht \n\nwies die Klagen ab, das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufungen gegen die \n\nangefochtenen Urteile nicht zu. Das Bundesverfassungsgericht nahm die hier-\n\ngegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an. \n\nIm vorliegenden Verfahren nimmt der Kläger aus eigenem und abgetre-\n\ntenem Recht seines Sohnes und eines weiteren Kanzleisozius die Bundesre-\n\npublik Deutschland und das beklagte Land für den seit 1996 eingetretenen Ho-\n\nnorarausfall wegen der Nichtzulassung als Wirtschaftsprüfer auf Schadenser-\n\nsatz und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch, weil er der Auffassung ist, \n\ndiese müßten nach dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nentwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch dafür einste-\n\nhen, daß die genannten Gerichte keine Vorabentscheidung des Gerichtshofs \n\nder Europäischen Gemeinschaften eingeholt und Gemeinschaftsrecht verletzt \n\nhätten. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Be-\n\nschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision. \n\nII. \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nZPO) liegen nicht vor. \n\n1. \n\nDer Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat durch Urteil vom \n\n30. September 2003 (Rs. C-224/01 - Köbler - NJW 2003, 3539), das wenige \n\nTage vor der hier angefochtenen Entscheidung ergangen ist und dem Beru-\n\nfungsgericht offenkundig noch nicht bekannt war, entschieden, daß die Grund-\n\nsätze des von ihm entwickelten gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-\n\nspruchs für Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht auch \n\ndann anwendbar sind, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines \n\nletztinstanzlichen Gerichts besteht. Danach kommt eine Haftung des Mitglied-\n\nstaats dann in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm be-\n\nzweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifi-\n\nziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen \n\nSchaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Der Gerichtshof hat \n\nweiter befunden, bei der Entscheidung darüber, ob der sich aus einer letztin-\n\nstanzlichen Gerichtsentscheidung ergebende Verstoß hinreichend qualifiziert \n\nsei, müsse das zuständige nationale Gericht unter Berücksichtigung der Be-\n\nsonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig sei. \n\nHierzu hat der Gerichtshof in den Randnummern 54 bis 56 und 121 bis 124 \n\nseines Urteils (aaO S. 3541, 3544) nähere Hinweise gegeben. \n\nVon diesen Grundsätzen geht auch die Beschwerde aus. Insoweit bedarf \n\nes zur näheren Klärung der Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen \n\nStaatshaftungsanspruchs in bezug auf Verstöße durch ein letztinstanzliches \n\nnationales Gericht einer Zulassung der Revision nicht. \n\n2. \n\nIn der Sache ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß ein ge-\n\nmeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (jedenfalls) daran scheitert, \n\ndaß dem Oberverwaltungsgericht als dem im Verwaltungsstreitverfahren letzt-\n\ninstanzlich entscheidenden Gericht bei seinen die Zulassung der Berufungen \n\nablehnenden Entscheidungen keine (qualifizierten) Verstöße gegen Europäi-\n\nsches Gemeinschaftsrecht unterlaufen sind. \n\na) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts haben der Kläger \n\nund sein Sohn in den Bereichen, in denen das deutsche Recht mit dem italieni-\n\nschen inhaltlich nicht übereinstimmt, die Befähigung zur Ausübung des Wirt-\n\nschaftsprüferberufs in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachgewiesen. \n\nDas Oberverwaltungsgericht hat insoweit zusätzlich auf einen wissenschaftli-\n\nchen Aufsatz des Sohnes über die Steuerberatungs- und Abschlußprüferberufe \n\nin Italien (IStR 1996, 64, 66) hingewiesen, wonach es sich bei den Revisori \n\nContabili um die zur Abschlußprüfung zugelassenen Personen im Sinne der \n\nAchten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund von \n\nArt. 54 Abs. 3 Buchst. g des Vertrages über die Zulassung der mit der Pflicht-\n\nprüfung der Rechnungslegungsunterlagen beauftragten Personen (ABlEG Nr. L \n\n126/20) handelt, während die nach deutschem Recht daneben bestehende Be-\n\nraterfunktion des Wirtschaftsprüfers in Italien im Beruf des Dottore Commercia-\n\nlista ihre Entsprechung findet. Die Verwaltungsgerichte haben danach zugrun-\n\nde gelegt, daß die Zulassung zum Revisore Contabile die für eine Tätigkeit in \n\nDeutschland erforderlichen Kenntnisse in den nicht erlassenen Prüfungsgebie-\n\nten (wirtschaftliches Prüfungswesen, Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer sowie \n\ndie mündliche Prüfung im Berufs- und Standesrecht) nicht umfaßt und daß sich \n\nauch die in Deutschland abgelegten juristischen Examina nicht auf dieses Prü-\n\nfungsgebiet beziehen. \n\nb) Diese Beurteilung läßt keinen Verstoß gegen Europäisches Gemein-\n\nschaftsrecht erkennen. Der festgestellte Sachverhalt begründete für das Ober-\n\nverwaltungsgericht auch nicht die Pflicht, dem Gerichtshof der Europäischen \n\nGemeinschaften nach Art. 234 Abs. 3 EG Fragen zur Auslegung des \n\nEG-Vertrages oder sekundären Gemeinschaftsrechts vorzulegen. \n\naa) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile des Gerichts-\n\nhofs vom 15. Oktober 1987 (Rs. 222/86 - Heylens - Slg. 1987, 4112, 4116 zu \n\nRn. 10) und vom 7. Mai 1991 (Rs. C-340/89 - Vlassopoulou - Slg. 1991, I-2379, \n\n2382 zu Rn. 9) die Auffassung vertritt, eine Eignungsprüfung dürfe nicht mehr \n\nverlangt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers durch die Richtlinie \n\n84/253/EWG vom 10. April 1984 harmonisiert worden sei, kann dem nicht bei-\n\ngetreten werden. In der genannten Richtlinie werden, wie die ihr vorangestell-\n\nten Erwägungsgründe ergeben, im Anschluß an Richtlinien, die die Prüfung \n\nvon Jahresabschlüssen vorsehen, Anforderungen in bezug auf die Befähigung \n\nder zur Durchführung der Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen be-\n\nfugten Personen formuliert, nicht aber der Beruf des Wirtschaftsprüfers insge-\n\nsamt harmonisiert. Dies wird in der auf Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV gestützten \n\nRichtlinie in den Erwägungsgründen dahin verdeutlicht, daß die Richtlinie we-\n\nder die Niederlassungsfreiheit der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsle-\n\ngungsunterlagen beauftragten Personen noch den diesbezüglichen freien \n\nDienstleistungsverkehr betrifft und daß die Anerkennung von Zulassungen für \n\ndie Pflichtprüfung, die den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten erteilt worden \n\nsind, mit Richtlinien über den Zugang zu den Tätigkeiten im Bereich des Fi-\n\nnanzwesens, der Wirtschaft und der Buchführung und die Ausübung dieser \n\nTätigkeiten sowie den freien Dienstleistungsverkehr in diesen Bereichen ge-\n\nsondert geregelt wird. Daß diese Richtlinie entgegen ihrem klaren Wortlaut und \n\nihrer Grundlage in Art. 54 Abs. 3 Buchst. g EGV im Hinblick auf die genannten \n\nUrteile des Gerichtshofs vom 15. Oktober 1987 und 7. Mai 1991 dahingehend \n\n- wie der Kläger meint - \"anpassend\" auszulegen sei, daß sie den Mitgliedstaa-\n\nten untersage, eine Eignungsprüfung zu verlangen, ist so klar und eindeutig zu \n\nverneinen, daß die Einholung einer Vorabentscheidung nach den Maßstäben \n\nim Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 1982 (Rs. 283/81 - C.I.L.F.I.T. - \n\nSlg. 1982, 3415, 3440 Rn. 16) nicht geboten war. Das ergibt sich auch aus \n\ndem Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2004 (Rs. C-255/01 - Markopoulos \n\n-, Rn. 58-67), das die Frage näher behandelt, nach welchen Maßstäben die \n\nBehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Ermächtigung Gebrauch ma-\n\nchen können, bei einer Gleichwertigkeit in einem anderen Mitgliedstaat erwor-\n\nbener Befähigungen von der Ablegung einer beruflichen Eignungsprüfung ab-\n\nzusehen. \n\nbb) Mit der auf Art. 49, 57 Abs. 1 und 66 EGV gestützten Richtlinie \n\n89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Rege-\n\nlung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige \n\nBerufsausbildung abschließen (ABlEG 1989 Nr. L 19/16), die durch das Zweite \n\nGesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung vom 20. Juli 1990 (BGBl I, \n\nS. 1462) in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist eine nicht auf bestimmte \n\nBerufe bezogene allgemeine Regelung getroffen worden, nach der die Mit-\n\ngliedstaaten verpflichtet sind, in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Kennt-\n\nnisse und Qualifikationen zu berücksichtigen. Der Gerichtshof hat in seinem \n\nUrteil vom 30. November 1995 (Rs. C-55/94 - Gebhard - Slg. 1995, I-4186, \n\n4197 f Rn. 35 bis 38) näher verdeutlicht, in welcher Weie die Vorgaben aus der \n\nRichtlinie 89/48/EWG und Vorschriften der Mitgliedstaaten, die die Aufnahme \n\nund Ausübung selbständiger - noch nicht harmonisierter - Tätigkeiten betreffen, \n\naufeinander einwirken und anzuwenden sind. Unterliegt die Aufnahme oder \n\nAusübung einer spezifischen Tätigkeit - hier des Wirtschaftsprüfers - im Auf-\n\nnahmemitgliedstaat besonderen Voraussetzungen, so muß der Angehörige \n\neines anderen Mitgliedstaats, der diese Tätigkeit ausüben will, diese Voraus-\n\nsetzungen grundsätzlich erfüllen. Die Richtlinie 89/48/EWG verlangt jedoch \n\nvom Aufnahmemitgliedstaat, bei Anwendung seiner nationalen Vorschriften die \n\nim anderen Mitgliedstaat erworbenen Kenntnisse und Qualilfikationen - gege-\n\nbenenfalls im Rahmen einer vergleichenden Prüfung - zu berücksichtigen. Dar-\n\nüber hinaus hat der (Aufnahme-)Mitgliedstaat im Hinblick auf Art. 52 EGV (jetzt \n\nArt. 43 EG) zu beachten, daß nationale Maßnahmen, die die Ausübung der \n\ndurch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern, nur in \n\nnichtdiskriminierender Weise angewandt werden dürfen, aus zwingenden \n\nGründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sein müssen, die \n\nVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über \n\ndas hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Die \n\nRichtlinie selbst räumt den Mitgliedstaaten in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b die Mög-\n\nlichkeit ein, eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wenn es um die Zulassung \n\nzu einem Beruf geht, dessen Ausübung eine genaue Kenntnis des nationalen \n\nRechts erfordert und bei dem die Beratung und/oder der Beistand in Fragen \n\ndes innerstaatlichen Rechts ein wesentlicher und ständiger Bestandteil der be-\n\nruflichen Tätigkeit ist. Damit wird ein Gesichtspunkt hervorgehoben, der mit \n\nden vom Gerichtshof aus Art. 52 EGV hergeleiteten beschriebenen Anforde-\n\nrungen in Einklang steht und nicht die Frage aufkommen läßt, ob die Richtlinie \n\nihrerseits im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs einer einschränkenden \n\nAuslegung bedarf. Insgesamt ergeben sich damit aus der Entscheidung des \n\nGerichtshofs vom 30. November 1995 die zur Beurteilung der vom Kläger und \n\nseinem Sohn gestellten Anträge auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfer erforder-\n\nlichen Maßstäbe, ohne daß es insoweit der Einholung einer weiteren Vora-\n\nbentscheidung bedurfte. Soweit der Kläger bereits im verwaltungsgerichtlichen \n\nVerfahren eine Vorlage zur Klärung der Frage für geboten gehalten hat, ob der \n\nAufnahmemitgliedstaat von einem Bewerber, der eine oder beide juristische \n\nStaatsprüfungen bestanden hat, eine Eignungsprüfung zu Rechtskenntnissen \n\nverlangen dürfe, ist schon nicht deutlich, anhand welcher Vorschriften des Ge-\n\nmeinschaftsrechts diese Frage beantwortet werden sollte. Denn die Frage zielt \n\nim Fall des Klägers und seines Sohnes nicht auf das erforderliche Maß der Be-\n\nrücksichtigung in einem anderen Mitgliedstaat erworbener Kenntnisse nach \n\nMaßgabe gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben, sondern betrifft im wesentlichen \n\ndie dem nationalen Recht unterliegende Abgrenzung von spezifischen Rechts-\n\nkenntnissen, die ein die Zulassung in Deutschland anstrebender Wirtschafts-\n\nprüfer nachweisen muß und die nach den Feststellungen des Oberverwal-\n\ntungsgerichts nicht Prüfungsgegenstand der juristischen Staatsprüfungen ge-\n\nwesen sind. Eine etwaige Fehlbeurteilung in dieser Hinsicht könnte daher nur \n\nfür einen Amtshaftungsanspruch nach nationalem Recht, den die Vorinstanzen \n\nrechtsfehlerfrei verneint haben, von Bedeutung sein. Eine Verletzung von \n\nArt. 52 EGV ist nicht ersichtlich, da das Verlangen, die Eignung des Klägers \n\nund seines Sohnes in den nicht erlassenen Prüfungsgebieten vor der begehr-\n\nten Berufszulassung zu prüfen, sich im Rahmen der vom Gerichtshof im Urteil \n\nvom 30. November 1995 (aaO S. I-4197 f zu Rn. 35, 37) aufgezeigten Rechte \n\nder Mitgliedstaaten bewegt. \n\ncc) Auch im übrigen durfte das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf \n\ndie von ihm herangezogene und zutreffend bewertete Entscheidung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 1995 eine \n\nVorlage für entbehrlich halten. Von einer näheren Begründung wird abgese-\n\nhen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-294-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-294-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_294-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:02:59.725990+00:00"}}