{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_293-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"III ZR 293/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Bd; Ci Die in einem formularmäßigen Subunternehmervertrag über Bewachungs- dienstleistungen enthaltene Klausel, ein wichtiger Kündigungsgrund liege insbesondere vor, wenn \"der Hauptvertrag endet bzw. sich Änderungen im Umfang der Sicherheitsdienstleistung ergeben\", hält der Inhaltskontrolle nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 293/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juli 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAGBG § 9 Bd; Ci \n\nDie in einem formularmäßigen Subunternehmervertrag über Bewachungs-\n\ndienstleistungen enthaltene Klausel, ein wichtiger Kündigungsgrund liege \n\ninsbesondere vor, wenn \"der Hauptvertrag endet bzw. sich Änderungen im \n\nUmfang der Sicherheitsdienstleistung ergeben\", hält der Inhaltskontrolle \n\nnicht stand. \n\nBGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - III ZR 293/03 - LG Potsdam \n\nAG Potsdam \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 11. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Firma Aufzugswerke M. Sch. & Sohn GmbH (im folgenden: \"Auf-\n\nzugswerke Sch. \") in C. beauftragte die Beklagte durch schriftlichen \n\n\"Rahmenvertrag zur Notrufbearbeitung\" vom 6./19. August 1998 mit der Bear-\n\nbeitung von Aufzugsnotrufen. Über einen Teil der zu erbringenden Bewa-\n\nchungsdienstleistungen schloß die Beklagte mit der Klägerin einen auf den \n\n1. November 1998/23. März 1999 datierten Subunternehmervertrag mit einer \n\nFestlaufzeit von einem Jahr, beginnend mit dem 1. November 1998. Der Ver-\n\ntrag sollte sich nach Ablauf der Festlaufzeit jeweils um zwölf Monate verlän-\n\ngern, soweit er nicht von einer Partei mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf \n\nschriftlich gekündigt wurde. In § 7 Abs. 2 des formularmäßigen Vertrages, den \n\ndie Beklagte außer bei der Klägerin noch bei 24 weiteren für sie tätigen Subun-\n\nternehmern verwendete, war folgende Regelung enthalten: \n\n\"Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. \nEin wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn \na) der Hauptvertrag endet bzw. sich Änderungen im Umfang der \n\nSicherheitsdienstleistung ergeben, …\" \n\nMit Schreiben vom 2. Januar 2000 kündigte die Firma Aufzugswerke \n\nSch. gegenüber der Beklagten den Rahmenvertrag zur Notrufbearbeitung \n\nzum 31. März 2000. Am 1. April 2000 schlossen die Beklagte und die Firma \n\nAufzugswerke Sch. einen neuen Rahmenvertrag, der abgesehen von einer \n\ngeänderten Vergütungsstruktur mit dem früheren inhaltlich übereinstimmte. Die \n\nBeklagte hatte sich, wie sie vorträgt, mit 23 ihrer 25 Subunternehmer dahin ge-\n\neinigt, daß die Vergütungsregelungen der jeweiligen Subunternehmerverträge \n\nan diese Änderung des Hauptvertrages angepaßt wurden. Mit der Klägerin \n\nkonnte eine Einigung nicht erzielt werden. Die Beklagte kündigte, gestützt auf \n\n§ 7 Abs. 2 Buchst. a, den Subunternehmervertrag mit der Klägerin mit Schrei-\n\nben vom 31. März 2000 fristlos. Die Klägerin widersprach dieser Kündigung mit \n\nSchreiben vom selben Tage. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit beansprucht die Klägerin von der Beklag-\n\nten die vertraglichen Vorhaltepauschalen für die Monate April bis Juli 2000. \n\nIhre auf Zahlung von 9.182,56 DM (= 4.694,97 €) nebs t Zinsen gerichtete Kla-\n\nge blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nBeide Vorinstanzen haben angenommen, daß für die Beklagte ein wich-\n\ntiger Kündigungsgrund nach § 7 Abs. 2 Buchst. a des Subunternehmervertra-\n\nges - Beendigung des Hauptvertrages zwischen der Beklagten und Firma Auf-\n\nzugswerke Schmitt - vorgelegen hat. Sie meinen, diese Bestimmung halte einer \n\nInhaltskontrolle nach § 9 des hier noch anwendbaren AGB-Gesetzes stand. \n\nDarin kann ihnen nicht gefolgt werden. \n\n1. \n\nAllerdings gehen die Vorinstanzen - in Übereinstimmung mit der Rechts-\n\nauffassung beider Parteien - zutreffend davon aus, daß es sich bei den von der \n\nBeklagten gegenüber ihren Subunternehmern verwendeten Formularverträgen \n\num Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die fragliche Klausel unterliegt \n\ndaher der Inhaltskontrolle nach § 9 des hier noch anwendbaren AGBG. § 10 \n\nNr. 3 AGBG ist dagegen nicht einschlägig, da es hier um ein Dauerschuldver-\n\nhältnis geht (Halbsatz 2) und zudem der Formularvertrag gegenüber der Kläge-\n\nrin als einer Person verwendet wurde, die bei Abschluß des Vertrages in Aus-\n\nübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt \n\nhat (Unternehmer; § 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG in der hier einschlägigen Fassung \n\ndes Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 BGBl. I S. 1474). \n\n2. \n\nDie Prüfung der Frage, ob die Klausel die Klägerin als den Vertragspart-\n\nner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unange-\n\nmessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG), orientiert sich nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs daran, ob der Verwender durch einseitige \n\nVertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Ver-\n\ntragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Be-\n\nlange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich \n\nzuzugestehen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98 = \n\nNJW 2000, 1110, 1112 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Danach ist hier \n\nfolgendes festzustellen: \n\na) Der Subunternehmervertrag zwischen den Parteien war ein Dienstlei-\n\nstungsvertrag mit Dauerschuldcharakter. Als solcher war er einer Kündigung \n\naus wichtigem Grund auch dann zugänglich, wenn dies nicht in den Vertrags-\n\nbedingungen ausdrücklich geregelt gewesen wäre (§ 626 BGB). Die hier in \n\nRede stehende Klausel stellte also nur eine vertragliche Konkretisierung eines \n\nwichtigen Kündigungsgrundes dar. Über den bereits bisher durch § 626 BGB \n\ngesetzlich geregelten Bereich des Dienstvertragsrechts eröffnet nunmehr der \n\nseit dem 1. Januar 2002 geltende neue § 314 BGB bei allen Dauerschuldver-\n\nhältnissen die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grunde. \n\nb) Der Subunternehmervertrag war von vornherein darauf angelegt, daß \n\ndie der Klägerin obliegenden Leistungspflichten in den Rahmenvertrag ein-\n\ngebettet waren, den die Beklagte mit ihrer Hauptauftraggeberin, der Firma Auf-\n\nzugswerke Sch. , abgeschlossen hatte. Es entstand also ein gestuftes \n\nDienstleistungsverhältnis zwischen der Firma Aufzugswerke Sch. und der \n\nBeklagten einerseits sowie zwischen der Beklagten und der Klägerin als Sub-\n\nunternehmerin andererseits. Diese Vertragsgestaltung bewirkte notwendig, daß \n\nLeistungsstörungen auf der Ebene der Hauptauftraggeberin und der Beklagten \n\nnicht ohne Auswirkungen auf die Ebene zwischen der Beklagten und der Klä-\n\ngerin bleiben konnten. Unter diesem Blickwinkel konnte eine vertragliche Re-\n\ngelung, die die Beklagte berechtigte, bei einem Wegfall des Hauptvertrages \n\nden Subunternehmervertrag mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen, \n\nnicht von vornherein als treuwidrig und einseitig die Interessen der Beklagten \n\nbegünstigend angesehen werden. Denn die Klägerin hätte auch dann, wenn \n\neine solche ausdrückliche Regelung nicht getroffen worden wäre, es hinneh-\n\nmen müssen, daß ein Wegfall des Hauptvertrages der Beklagten eine Hand-\n\nhabe bot, sich von dem Subunternehmervertrag zu lösen; sei es unter Anwen-\n\ndung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sei es über ein \n\nKündigungsrecht nach § 626 BGB. \n\nc) Der Beklagten als der Verwenderin dieser Klausel ist jedoch anzula-\n\nsten, daß nach deren weit gefaßtem Wortlaut jede Beendigung des Hauptver-\n\ntrages darunter fällt. Dies bedeutet, daß die Klausel der Beklagten eine Hand-\n\nhabe bietet, sich auch dann von den Subunternehmerverträgen zu lösen, wenn \n\nsie selbst die Beendigung des Hauptvertrages, sei es durch Kündigung ihrer-\n\nseits, sei es durch eine einvernehmliche Aufhebung, herbeigeführt hat, etwa \n\num aus ihrer Sicht bessere Vertragsbedingungen mit dem Hauptauftraggeber \n\nauszuhandeln, ohne daß die Grenze zur Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des \n\nHauptvertrages überschritten worden wäre. \n\nd) Dies stellt eine einseitige, die Klägerin als Vertragspartnerin des Ver-\n\nwenders unangemessen benachteiligende Verlagerung des Risikos einer Be-\n\nendigung des Hauptvertrages auf den jeweiligen Subunternehmer dar. Der Se-\n\nnat sieht auch keine rechtliche Möglichkeit, die Klausel mit eingeschränktem \n\nGeltungsbereich aufrechtzuerhalten, etwa in dem Sinn, daß sie nur solche Be-\n\nendigungen des Hauptvertrages erfaßt, die es der Beklagten unzumutbar ma-\n\nchen, die Verträge mit ihren Subunternehmern fortzuführen. Dies würde gegen \n\ndas Verbot der \"geltungserhaltenden Reduktion\" verstoßen, welches besagt, \n\ndaß es nach Wortlaut und Zweck der Vorschriften des AGB-Gesetzes nicht \n\nmöglich ist, Klauseln, die nur zum Teil gegen das AGB-Gesetz verstoßen, mit \n\neingeschränktem Inhalt aufrechtzuerhalten (BGHZ 86, 284, 297 m.w.N.). Die-\n\nses Verbot der Rückführung unwirksamer Klauseln auf einen zulässigen Inhalt \n\n- dazu gehört insbesondere die Beschränkung ihrer Anwendbarkeit auf einen \n\nBereich, in dem sie der Inhaltskontrolle standhalten würden - gilt auch im kauf-\n\nmännischen Verkehr (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 293/90 = NJW \n\n1993, 1786, 1787 m.zahlr.w.N.). \n\n3. \n\nHieraus folgt zugleich weiter, daß die Kündigung auch nicht auf die \n\nzweite Alternative der in § 7 Abs. 2 Buchst. a getroffenen Regelung, nämlich \n\nauf Änderungen im Umfang der Sicherheitsdienstleistung, gestützt werden \n\nkann. Auch diese Formularklausel enthält nämlich keine irgendwie geartete \n\nEinschränkung dahingehend, daß damit nur solche Änderungen gemeint sind, \n\ndie es der Beklagten unzumutbar machen, an den Verträgen mit ihren Subun-\n\nternehmern festzuhalten. Mit diesem weit gefaßten Wortlaut zielt die Regelung, \n\nebenso wie die zuvor erörterte Bestimmung über die Beendigung des Haupt-\n\nvertrages, auf eine einseitige Durchsetzung der Interessen der Beklagten auf \n\nKosten ihrer Subunternehmer ab. Die Regelung braucht daher aus denselben \n\nGründen wie jene andere von den Subunternehmern nicht hingenommen zu \n\nwerden und unterliegt aus den bereits aufgezeigten Gründen gleichfalls dem \n\nVerbot einer geltungserhaltenden Reduktion. \n\nII. \n\nEine abschließende eigene Entscheidung ist dem Senat nicht möglich. \n\nDenn das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-\n\ntig - nicht geprüft, ob die fristlose Kündigung der Beklagten nicht nach allge-\n\nmeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere § 626 BGB, gerechtfertigt gewesen \n\nist. \n\n1. \n\nAllerdings hatte die Kündigungserklärung der Firma Aufzugswerke \n\nSch. vom 2. Januar 2000 für sich allein genommen noch nicht zur Beendi-\n\ngung des Hauptvertrages zum 31. März 2000 geführt. Denn ein wichtiger \n\nGrund für jene Firma, den Hauptvertrag vor Ablauf der planmäßigen Vertrags-\n\ndauer von fünf Jahren vorzeitig zu kündigen, ist nicht hinreichend dargetan. Die \n\nVertragsbeendigung wurde aber dadurch bewirkt, daß die Beklagte diese Kün-\n\ndigung akzeptiert und den neuen Vertrag mit der Firma Aufzugswerke Sch. \n\nvom 1. April 2000 abgeschlossen hat. Das Berufungsgericht hat den vorin-\n\nstanzlichen Sachvortrag beider Parteien in diesem Sinne ausgelegt. Insbeson-\n\ndere ist die weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, daß es \n\nsich bei dem neuen Vertrag vom 1. April 2000 gegenüber dem früheren um ein \n\n\"aliud\" und nicht etwa um eine Fortsetzung des Ursprungsvertrages zu geän-\n\nderten Bedingungen gehandelt hatte, revisionsrechtlich nicht angreifbar. Die \n\nRevision setzt bei ihrer abweichenden Betrachtungsweise ihre eigene Wertung \n\nan die Stelle derjenigen des Tatrichters, was ihr indessen verwehrt ist. \n\n2. \n\nDer Umstand, daß diese Aufhebung des Hauptvertrages auf dem Kon-\n\nsens der dortigen Vertragsparteien beruhte, schließt es indessen nicht aus, \n\ndiese Beendigung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin als \n\nihrer Subunternehmerin als einen zur außerordentlichen Kündigung berechti-\n\ngenden wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zu bewerten. Die Beklagte \n\nhatte dazu bereits im ersten Rechtszug (im nachgelassenen Schriftsatz vom \n\n17. Mai 2002) vorgetragen, in den Verhandlungen zwischen ihr und der Firma \n\nAufzugswerke Sch. hätten deren Vertreter zum Ausdruck gebracht, daß sie \n\nnicht länger in der Lage seien, die vereinbarten Preise für die entsprechenden \n\nDienstleistungen zu halten; dies insbesondere mit dem deutlichen Hinweis auf \n\ndie inzwischen erheblich gestiegene Anzahl der zu betreuenden Aufzüge. Für \n\nsie, die Beklagte, hätte ein Widerspruch gegen die ausgesprochene Kündigung \n\nmit der Folge eines womöglich jahrelangen Prozessierens lediglich bedeutet, \n\ndaß sie für sich und ihre Subunternehmer einen ihrer größten Auftraggeber \n\nverloren hätte, daß die Firma Aufzugswerke Sch. jedoch unter Umständen \n\nnach einer gerichtlichen Feststellung des Fortbestehens dieses Vertrages die \n\nvereinbarten Preise nicht hätte zahlen können und sie, die Beklagte, dann ih-\n\nrerseits den Vertrag hätte kündigen müssen. Die Revisionserwiderung weist in \n\ndiesem Zusammenhang nicht ohne Grund darauf hin, es erschiene als eine \n\nunangemessene Benachteiligung, wenn die Beklagte auch in dieser Situation \n\nan ihre Verträge mit den Subunternehmern gebunden wäre. \n\n3. \n\nMit diesem Sachvortrag wird ein wichtiger Grund zur außerordentlichen \n\nKündigung hinreichend schlüssig dargetan. Die Kündigungsfrist des § 626 \n\nAbs. 2 Satz 1 BGB - zwei Wochen - war hier gewahrt. Diese Frist gilt auch für \n\nselbständige Dienstverhältnisse (Senatsurteil vom 19. November 1998 - III ZR \n\n261/97 = NJW 1999, 355). Sie begann hier jedoch erst mit dem Ende des \n\nHauptvertrages, also mit Ablauf des 31. März 2000, und ist daher durch die an \n\ndiesem Tag der Klägerin zugegangene Kündigungserklärung eingehalten wor-\n\nden. \n\n4. \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht daher Gelegenheit, \n\ndiesem Vorbringen der Beklagten und der entsprechenden Erwiderung der Klä-\n\ngerin nachzugehen. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zr-293-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-29/iii-zr-293-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_293-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:47:18.986770+00:00"}}