{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_283-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"III ZR 283/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nIII ZR 283/03 \n\nVerkündet am: \n16. September 2004 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. September 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger betreibt unter der Bezeichnung \"T. Immobilien\" ein Mak-\n\nlerunternehmen. Er nimmt als Rechtsnachfolger der \"T. Immobilien GbR\" \n\ndie Beklagte auf Zahlung von 163.903,02 € an Maklerpro visionen nebst Zinsen \n\nin Anspruch. Der Kläger hat behauptet, die ursprünglich anspruchsberechtigte \n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts sei am 31. Mai 2001 aufgelöst worden. Hier-\n\nbei sei zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden, daß sämtliche Forde-\n\nrungen auf ihn übergingen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger bis zum \n\nSchluß der mündlichen Verhandlung seine Anspruchsberechtigung nicht unter \n\nBeweis gestellt habe, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger \n\nseinen Klageanspruch weiter. Für die Beklagte ist in der mündlichen Verhand-\n\nlung über die Revision niemand erschienen. Der Kläger hat den Erlaß eines \n\nVersäumnisurteils beantragt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nÜber die Revision des Klägers ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung jedoch nicht auf einer \n\nSäumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten Sach- und \n\nStreitstands (vgl. BGHZ 37, 79, 81). \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Feststellung, daß der Kläger \n\nhinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen seiner Aktivlegitimation beweis-\n\nlos geblieben sei, sei im Rahmen der eingeschränkten Überprüfungsmöglich-\n\nkeiten im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden. \n\nDer Kläger habe zwar bereits in der Klagebegründung seinen ehemali-\n\ngen Mitgesellschafter H. als Zeugen dafür benannt, daß eine Abtretung der \n\neingeklagten Ansprüche an ihn tatsächlich vereinbart worden sei. Einen etwai-\n\ngen Verfahrensfehler des Landgerichts (unterlassene Vernehmung des Zeu-\n\ngen) könne das Berufungsgericht aber gemäß § 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht \n\nprüfen, da der Kläger diesen Mangel in seiner Berufungsbegründung nicht ge-\n\nrügt habe. \n\nDen ferner vom Kläger verspätet - nach Ablauf der vom Landgericht für \n\ndas schriftliche Verfahren bestimmten Frist - zusammen mit der Kopie einer \n\nGesellschaftervereinbarung eingereichten Schriftsatz vom 9. August 2002 habe \n\ndas Landgericht wegen § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigen dürfen. Auch \n\ndie Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung \n\nhätten nicht vorgelegen. Daß der Einzelrichter dem Prozeßbevollmächtigten \n\ndes Klägers eine Verwertung des Schriftsatzes zugesichert habe, wie von die-\n\nsem vorgetragen, sei nicht bewiesen. Die Darlegungen und Beweismittel in \n\njenem Schriftsatz seien daher neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO und man-\n\ngels Vorliegens eines der dort genannten Ausnahmetatbestände vom Beru-\n\nfungsgericht nicht mehr zu berücksichtigen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in einem entschei-\n\ndenden Punkt nicht stand. Es mag dahinstehen, ob das Landgericht wegen des \n\nnachgereichten Schriftsatzes vom 9. August 2002 zu einer Wiedereröffnung \n\nder mündlichen Verhandlung verpflichtet war, wie die Revision geltend macht. \n\nDas Berufungsgericht durfte jedenfalls den nach seinen unangegriffenen Fest-\n\nstellungen erstinstanzlich vom Kläger für die Abtretung der Klageforderung an \n\nihn angebotenen Zeugenbeweis nicht deshalb ablehnen, weil der Kläger das \n\nÜbergehen seines Beweisantrags in der Berufungsbegründung nicht gerügt \n\nhatte. Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ergibt sich insofern nicht aus \n\n§ 529 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern allein aus § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das hat \n\nder Bundesgerichtshof inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - ent-\n\nschieden (Urteil vom 12. März 2004 - V ZR 257/03 - NJW 2004, 1876, 1877 ff., \n\nfür BGHZ bestimmt). Der erkennende Senat schließt sich dem an. \n\nNach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem \n\nerstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht kon-\n\nkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-\n\nscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute \n\nFeststellung gebieten. Festgestellt in diesem Sinne sind auch Tatsachen, die \n\ndas erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung ohne Prüfung ihrer Wahrheit \n\nin freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat, etwa, weil sie nicht bestritten \n\nseien oder - wie hier - die beweisbelastete Partei für das von ihr behauptete \n\nGegenteil keinen hinreichenden Beweis angeboten habe (vgl. BGH, Urteil vom \n\n19. März 2004 - V ZR 104/03 - NJW 2004, 2152, 2153, für BGHZ vorgesehen). \n\nAnhaltspunkte, die die Bindung des Berufungsgerichts entfallen lassen, können \n\nsich insbesondere aus Verfahrensfehlern bei der Ermittlung des Sachverhalts \n\nergeben (Begründung zum Regierungsentwurf eines Zivilprozeßreformgeset-\n\nzes, BT-Drucks. 14/4722 S. 100; BGH, Urteil vom 12. März 2004 aaO S. 1876; \n\nUrteil vom 19. März 2004 aaO; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - Um-\n\ndruck S. 6 f.; Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 230/03 - Umdruck S. 8 f.; jeweils \n\nm.w.N.), hier das Übersehen des vom Kläger ordnungsgemäß angetretenen \n\nZeugenbeweises. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dafür eine formale \n\nBerufungsrüge in der Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 3 ZPO nicht erforderlich. Die Vorschrift regelt lediglich eine Voraussetzung \n\nfür die Zulässigkeit des Rechtsmittels, beschränkt aber nicht die inhaltliche \n\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils. Das ergibt sich auch nicht aus § 529 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO. Nach den Gesetzesmaterialien hat das Berufungsgericht \n\nZweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststel-\n\nlungen selbst dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag \n\naufgrund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (BT-\n\nDrucks. 14/4722 aaO). Dann kann und muß das Berufungsgericht jedoch erst \n\nrecht konkrete Anhaltspunkte berücksichtigen, die ihre Grundlage im erstin-\n\nstanzlichen Vorbringen der Parteien haben, ohne Rücksicht darauf, ob der Be-\n\nrufungskläger diesen Mangel zum Gegenstand einer Berufungsrüge gemacht \n\nhat. Für die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstin-\n\nstanzlichen Urteils ist darum ausschließlich § 529 Abs. 1 ZPO und nicht § 529 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO maßgebend; eine Vermischung mit der in § 529 Abs. 2 ZPO \n\ngeregelten Rechtsfehlerkontrolle darf selbst dann nicht stattfinden, wenn die zu \n\nZweifeln Anlaß gebenden Tatsachenfeststellungen im erstinstanzlichen Urteil \n\nzugleich auf einem Verfahrensmangel beruhen (BGH, Urteil vom 12. März 2004 \n\naaO S. 1878 m.w.N., auch zu der Gegenmeinung; abweichend auch OLG \n\nSaarbrücken NJW-RR 2003, 139 f.). \n\nIII. \n\nHiernach kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sache ist \n\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Klageansprüche an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nSchlick Wurm Kapsa \n\n Dörr Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/iii-zr-283-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/iii-zr-283-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_283-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:55:35.158203+00:00"}}