{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_281-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"III ZR 281/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG a) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte ihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Ei- genbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird. b) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägt. c) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Flä- che zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topo- graphische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau von Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beurteilung rechtfertigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 281/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nFreitag, \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG \n\na) Eine Kleingartenanlage setzt nicht voraus, daß wenigstens die Hälfte \n\nihrer Fläche zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Ei-\n\ngenbedarf (insbesondere Obst und Gemüse) genutzt wird. \n\nb) Es genügt, wenn diese Nutzung den Charakter der Anlage maßgeblich \n\nmitprägt. \n\nc) Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Flä-\n\nche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt \n\nwird. Besonderheiten, wie eine atypische Größe der Parzellen, topo-\n\ngraphische Eigentümlichkeiten oder eine Bodenqualität, die den Anbau \n\nvon Nutzpflanzen teilweise nicht zuläßt, können eine vom Regelfall \n\nabweichende Beurteilung rechtfertigen. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 281/03 - LG Meiningen \n\nAG Suhl \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Meiningen vom 1. September 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist Eigentümer eines 6.129 m2 großen Grundstücks. Der Be-\n\nklagte ist ein Verein, der seinen Mitgliedern Grundstücksparzellen zur gärtneri-\nschen Nutzung weiterverpachtet. Ein 525 m2 großes Teilstück der dem Kläger \n\ngehörenden Grundfläche liegt in der Anlage des Beklagten. Diese umfaßt 20 \n\nParzellen, von denen 17 gärtnerisch genutzt werden. Drei Gärten schneiden \n\nden dem Kläger gehörenden Grundstücksteil. Der Kläger meint, die Höhe des \n\nPachtzinsanspruchs sei nicht durch § 5 Abs. 1 BKleingG begrenzt, da die vom \n\nBeklagten an seine Mitglieder verpachtete Anlage keinen Kleingartencharakter \n\naufweise. Der Kläger hat insoweit behauptet, die Parzellen seien am 3. Oktober \n\n1990 weit überwiegend als Ziergärten genutzt worden. \n\nDie Klage war vor dem Amtsgericht, das die Berufung zugelassen hat, \n\nund vor dem Landgericht erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf einen erhöhten Pachtzins \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat auf das Pachtverhältnis der Parteien das Bun-\n\ndeskleingartengesetz angewandt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dieses \n\nGesetz sei auch dann anwendbar, wenn die Verwendung der Parzellen zum \n\nAnbau von Gartenerzeugnissen im Verhältnis zur Erholungsnutzung nicht \n\nüberwiege. Für die kleingärtnerische Nutzung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBKleingG genüge es, wenn auf die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für \n\nden Eigenbedarf ein nicht völlig unbedeutender und daher den Charakter der \n\nGärten mitprägender Teil der Flächennutzung entfalle. Die Feststellungen des \n\nAmtsgerichts hätten ergeben, daß diese Voraussetzung bei der Anlage des \n\nBeklagten zum maßgeblichen Stichtag erfüllt gewesen sei. \n\nDies hält den Beanstandungen der Revision im entscheidenden Punkt \n\nnicht stand. \n\nII. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Beklagte passiv-\n\nlegitimiert ist, weil er in die Rechtsnachfolge nach dem ursprünglichen Pächter \n\ndes Rechtsvorgängers des Klägers eingetreten ist. Dies begegnet keinen Be-\n\ndenken und ist unter den Parteien auch nicht umstritten. \n\n2. \n\nDie Entscheidung über den Anspruch des Klägers hängt davon ab, ob \n\nder zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Pachtvertrag der Preisbin-\n\ndung des § 5 Abs. 1 BKleingG unterliegt. Dies setzt voraus, daß sich das \n\nRechtsverhältnis nach dem Bundeskleingartengesetz richtet. \n\n3. \n\nDie Anwendung dieses Gesetzes scheitert weder an der auf den Parzel-\n\nlen befindlichen Bebauung (vgl. zur Frage der Bebauung in Kleingartenanlagen \n\nz.B.: Senatsurteil vom 24. Juli 2003 - III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538, für BGHZ \n\n156, 71 vorgesehen) noch an § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Das Berufungsgericht \n\nhat festgestellt, daß die vorhandenen Baulichkeiten der Einordnung des Areals \n\nals Kleingartenanlage nicht entgegenstehen, weil sie sich nicht zu Wohnzwek-\n\nken eignen, und daß die Parzellen in einer Gesamtanlage zusammengefaßt \n\nsind, wie es gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG für das Bestehen einer Kleingar-\n\ntenanlage erforderlich ist. Beides nimmt die Revision hin. \n\n4. \n\nDie Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes richtet sich, wie der \n\nSenat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (aaO), vom 6. März 2003 (BGHZ \n\n154, 132, 135) und vom 16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, \n\n782) bereits im einzelnen dargelegt hat, darüber hinaus nach der tatsächlich \n\nausgeübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der \n\nDDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990, unabhängig davon, \n\nwelchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis unter Geltung des \n\nDDR-Rechts unterworfen war. Ob das Pachtverhältnis dem Bundeskleingar-\n\ntengesetz unterliegt, ist dementsprechend danach zu beurteilen, ob die am \n\n3. Oktober 1990 tatsächlich ausgeübte Nutzung eine kleingärtnerische im Sin-\n\nne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG war. \n\nEin zentrales Merkmal eines Kleingartens ist die nicht erwerbsmäßige \n\ngärtnerische Nutzung, also die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen \n\nFrüchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner Familienangehöri-\n\ngen. Kennzeichnend für diese Nutzungsart ist die Vielfalt der Gartenbauer-\n\nzeugnisse (z.B.: Senatsurteil vom 16. Dezember 1999 aaO). Das zweite vom \n\nGesetz hervorgehobene Element ist die Nutzung zu Erholungszwecken. Damit \n\nstellt sich die Frage der Abgrenzung zwischen Kleingartenparzellen, die auch \n\nder Erholung dienen, und Erholungsgrundstücken, da letztgenannte anderen \n\nrechtlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere für das Beitrittsgebiet Art. 232 \n\n§ 4 Abs. 1 und 2 EGBGB) unterliegen. \n\nBei der Beurteilung, ob es sich bei dem jeweils fraglichen Gartenkom-\n\nplex um eine Kleingartenanlage oder um eine sonstige Erholungs- oder Wo-\n\nchenendsiedlergartenanlage, eine Ferien- oder Wochenendhaussiedlung han-\n\ndelt, ist auf den Charakter der gesamten Anlage, nicht einzelner Parzellen ab-\n\nzustellen (Senat aaO, S. 783 m.w.N.). Dies ist schon deshalb notwendig, weil \n\nin Fällen, in denen die gesamte Anlage Vertragsgegenstand eines Hauptnut-\n\nzungs- oder Zwischenpachtverhältnisses ist, dieser Vertrag nur einheitlich ent-\n\nweder den Regelungen des Bundeskleingartengesetzes oder denen des BGB \n\nbeziehungsweise des Schuldrechtsanpassungsgesetzes unterworfen sein kann \n\n(Senat aaO). \n\na) Kleingarten- und Erholungsgrundstücksanlagen sind danach vonein-\n\nander abzugrenzen, welchen Anteil nach dem äußeren Erscheinungsbild des \n\nKomplexes die Gartenbau- und die reine Erholungsnutzung haben. Die Einzel-\n\nheiten sind umstritten, da § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG keine Regelung über \n\ndas zulässige Verhältnis von Anbau- und Erholungsflächen in Kleingärten ent-\n\nhält. Die überwiegende Meinung (OLG Naumburg OLGR 2001, 435, 437 f; \n\nMainczyk, Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., § 1 Rn. 9; MünchKomm-BGB/ \n\nKühnholz, 4. Aufl., § 29 SchRAnpG Rn. 6; Otte in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, \n\nBauGB, Stand November 1997, § 1 BKleingG Rn. 8; Schnabel ZOV 2001, 227, \n\n228 f; vgl. auch Friedrich NJ 2003, 12, 14) hält es für das Vorliegen einer \n\nKleingartenanlage für erforderlich, daß die Nutzung zum Zwecke der Gewin-\n\nnung von Gartenerzeugnissen überwiegt. Hieraus wird der Schluß gezogen, \n\nder Ziergartenanteil (Zierpflanzen und Rasen) dürfe nicht größer sein als der \n\ndes Nutzgartens (Schnabel aaO) oder zumindest dürfe die der Erholungsfunk-\n\ntion dienende Fläche die nutzgärtnerisch verwendete nicht übersteigen (OLG \n\nNaumburg, Mainczyk, Kühnholz, Otte aaO). Die Gegenauffassung (LG Pots-\n\ndam, Urteil vom 3. November 1998 - 6 S 83/97 - Urteilsdruck S. 2; VG Frankfurt \n\n(Oder), juris Nr. MWRE106139800; Stang, Bundeskleingartengesetz, 2. Aufl., \n\n§ 1 Rn. 9; vgl. auch BVerwGE 68, 6 ff) meint demgegenüber, auch das Über-\n\nwiegen der reinen Erholungsfunktion sei mit einer kleingärtnerischen Nutzung \n\nvereinbar. Erforderlich sei lediglich, daß der Anbau von Gartenfrüchten nicht \n\nnur eine völlig untergeordnete Bedeutung habe. \n\nb) Der Senat hat sich zu dem für das Vorliegen einer Kleingartenanlage \n\nzulässigen Anteil der reinen Erholungsnutzung noch nicht geäußert. Er beant-\n\nwortet die dahingehende Fragestellung nunmehr wie folgt: \n\naa) Die Nutzung der Parzellen zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnis-\n\nsen muß den Charakter der Anlage maßgeblich mitprägen. Eine Kleingartenan-\n\nlage liegt nicht vor, wenn die Verwendung der Grundflächen als Nutzgärten nur \n\neine untergeordnete Funktion hat. \n\nEin Kernmerkmal des Kleingartens ist, wie oben ausgeführt, die nicht \n\nerwerbsmäßige gärtnerische Nutzung, und zwar die Erzeugung von Obst, Ge-\n\nmüse und anderen Früchten durch Selbstarbeit des Kleingärtners oder seiner \n\nFamilienangehörigen. Daneben tritt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG die Erho-\n\nlungsfunktion, die aber die Verwendung des Gartens zum Anbau nicht ersetzen \n\ndarf. Dies ergibt die an der Gesetzeshistorie und dem verfassungsrechtlichen \n\nKontext ausgerichtete Auslegung der Norm. \n\n(1) Im Vordergrund der kleingärtnerischen Nutzung von Grundstücken \n\nstand zu Beginn des Kleingartenwesens die Sicherung und Verbesserung der \n\nErnährungslage, vor allem der ärmeren Bevölkerungsschichten (BVerfGE 52, \n\n1, 33; Begründung der Bundesregierung zum Bundeskleingartengesetz, BT-\n\nDrucks. 9/1900, S. 9). Nach der Ausweitung des Nahrungsmittelangebots und \n\nder allgemeinen Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse gewann der \n\nErholungswert der Kleingärten zunehmend an Bedeutung (BVerfGE aaO, \n\nS. 35 f; Begründung der Bundesregierung zum Bundeskleingartengesetz aaO). \n\nDem hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er die Verwen-\n\ndung von Kleingartenparzellen auch zur Erholung als zulässige Nutzung in den \n\nTatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG aufgenommen hat (Begründung der \n\nBundesregierung zum Bundeskleingartengesetz aaO, S. 12). Allerdings sollte \n\ndie Erholungsnutzung des Gartens zur Gewinnung von Gartenbauprodukten \n\nnur hinzutreten, nicht aber den Anbau von Nutzpflanzen zulässigerweise ver-\n\ndrängen können. So hat die Bundesregierung in ihrer Begründung des Bun-\n\ndeskleingartengesetzes betont, daß der wirtschaftlichen Bedeutung des Klein-\n\ngartenwesens angesichts möglicher Preissteigerungen und einer denkbaren \n\nallgemeinen negativen Einkommensentwicklung weiterhin erhebliches Gewicht \n\nzukomme (aaO, S. 9). Die Gartenfläche sollte dementsprechend nicht allein \n\naus Rasenbewuchs und Zierbepflanzung bestehen dürfen (Begründung der \n\nBundesregierung zum Bundeskleingartengesetz aaO, S. 12). Umgekehrt wi-\n\nderspricht es der kleingärtnerischen Nutzung nicht, wenn die Parzelle aus-\n\nschließlich zum Anbau von Obst und Gemüse verwendet wird (Mainczyk und \n\nStang jew. aaO). \n\nAus all dem folgt, daß die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen wei-\n\nterhin ein notwendiges, prägendes Merkmal für das Vorliegen einer Kleingar-\n\ntenanlage ist (Mainczyk aaO). \n\n(2) Daß diese Nutzung nicht nur in untergeordnetem Umfang stattfinden, \n\nsondern den Charakter der Anlage maßgeblich mitbestimmen muß, ergibt sich \n\naus folgenden Erwägungen: \n\nDer Grundstückseigentümer wird durch die Bestimmungen des Bundes-\n\nkleingartengesetzes in der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Immobilie \n\nerheblich behindert. Dies gilt namentlich für die Beschränkungen, denen \n\ndie Pachtzinshöhe (§ 5 BKleingG) und die Kündigungsmöglichkeiten (§§ 7 ff \n\nBKleingG) unterworfen sind. Die damit verbundenen Belastungen des Eigen-\n\ntumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 52, 1, 30 ff) bedürfen \n\neiner Rechtfertigung, die sich aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 \n\nAbs. 2 GG) ergeben kann (BVerfGE 87, 114, 141, 146 f zu den Beschränkun-\n\ngen durch das Bundeskleingartengesetz). Das verfassungsrechtliche Postulat \n\neiner am Gemeinwohl orientierten Nutzung des Privateigentums umfaßt das \n\nGebot der Rücksichtnahme auf die Belange derjenigen Mitbürger, die auf die \n\nNutzung des Eigentumsgegenstandes angewiesen sind. Das Maß und der Um-\n\nfang der dem Eigentümer zugemuteten und vom Gesetzgeber zu konkretisie-\n\nrenden Bindung hängt davon ab, ob in und welchem Ausmaß das Eigentums-\n\nobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion steht (BVerfGE 52, \n\n1, 32 m.w.N.). Je stärker der Einzelne auf die Nutzung fremden Eigentums an-\n\ngewiesen ist, um so weiter ist der Gestaltungsbereich des Gesetzgebers; die-\n\nser verengt sich, wenn dies nicht oder nur in begrenztem Umfang der Fall ist \n\n(BVerfGE aaO, m.w.N.). \n\nBei der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen ist der Gärtner notwen-\n\ndig auf die ausschließliche Nutzung eines Grundstücks angewiesen. Demge-\n\ngenüber fordert der Erholungszweck dies nicht in gleichem Maße. Die Erho-\n\nlung, das heißt in diesem Zusammenhang die Förderung oder Wiederherstel-\n\nlung der normalen körperlichen Kräfte und des geistig-seelischen Gleichge-\n\nwichts an frischer Luft und in der Natur, ist nicht in vergleichbar intensiver Wei-\n\nse an ein zur alleinigen Nutzung überlassenes Grundstück gebunden (vgl. \n\nBVerfGE 52, 1, 36). Vielmehr stehen dem Erholungssuchenden insoweit auch \n\nöffentlich zugängliche Parks, Gärten und Wälder zur Verfügung, die vielfältige \n\nMöglichkeiten der Entspannung und körperlichen Ertüchtigung bieten, mögen \n\ndiese aus Sicht des Parzellenbesitzers auch keine in vollem Umfang gleichwer-\n\ntigen Alternativen darstellen. \n\nDie Beschränkungen, denen der Eigentümer durch das Bundeskleingar-\n\ntenrecht unterliegt, beziehen ihre Rechtfertigung im Lichte des Grundrechts \n\naus Art. 14 Abs. 1 GG damit zu einem wesentlichen Teil aus dem Nutzungs-\n\nzweck des Gartenanbaus. Die Erholungsnutzung ist zwar unter verfassungs-\n\nrechtlichen Gesichtpunkten ebenfalls ein die Sozialbindung des Eigentums mit-\n\ntragender Umstand (vgl. BVerfGE 52, 1, 35; 87, 114, 141). Er allein würde die \n\nBeschränkungen, denen der Eigentümer von Kleingartengrundstücken unter-\n\nliegt, jedoch nicht rechtfertigen. Anderenfalls wären Kleingarten- und reine Er-\n\nholungsgrundstücke nicht unterschiedlich zu behandeln. \n\nDie vorstehenden Erwägungen werden dadurch gestützt, daß sich die \n\nhöchstzulässige Kleingartenpacht gemäß § 5 Abs. 1 BKleingG zwingend an \n\ndem Pachtzins im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau orientiert (für das \n\nBeitrittsgebiet siehe auch § 20a Nr. 6 BKleingG). Der bindende Charakter die-\n\nser Anknüpfung für die Pacht wäre sachfern, wenn die Nutzung zum Anbau \n\nvon Gartenerzeugnissen nur eine untergeordnete Funktion in einer Kleingar-\n\ntenanlage haben dürfte. \n\n(3) Hieraus folgt entgegen der vorzitierten Auffassung jedoch nicht, daß \n\nder zum Anbau von Gartenerzeugnissen genutzte Grundstücksteil mindestens \n\n50 v.H. der Parzellen ausmachen muß. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG enthält keine \n\nderartige Vorgabe. Auch aus der Regierungsbegründung (BT-Drs. 9/1900 aaO) \n\nläßt sich eine solche nicht entnehmen. Sie enthält lediglich die Aussage, daß \n\ndie Gartenfläche nicht nur aus Rasen und Zierpflanzen bestehen darf (aaO \n\nS. 12). Von Verfassungs wegen ist gleichfalls nicht geboten, daß der Nutzgar-\n\ntenanteil wenigstens die Hälfte der Kleingartenanlage in Anspruch nimmt. Das \n\nBundesverfassungsgericht hat die Bedeutung der Erholungsfunktion der Klein-\n\ngärten herausgestellt (insbesondere BVerfGE 52, 1, 35 f) und als einen Ge-\n\nmeinwohlbelang im Sinn des Art. 14 Abs. 2 GG anerkannt (BVerfGE 87, 114, \n\n141), mag auch dieser nicht dasselbe Gewicht haben wie der Selbstanbau von \n\nObst, Gemüse und anderen Gartenerzeugnissen (vgl. insoweit BVerfGE 52, 1, \n\n39). Hängt die verfassungsmäßige Legitimation der Beschränkungen der Ei-\n\ngentümerrechte durch das Bundeskleingartengesetz nicht allein von dieser \n\nNutzung ab, sondern tritt die Erholungsfunktion als ebenfalls legitimierender \n\nGemeinwohlbelang hinzu, ist es nicht zu beanstanden, wenn der rechnerisch \n\nüberwiegende Teil der Flächen zu dem letztgenannten Zweck genutzt wird und \n\nentsprechend bepflanzt ist, solange bei wertender Betrachtung der Anbau von \n\nGartenerzeugnissen zur Selbstversorgung den Charakter der Anlage maßgeb-\n\nlich mitbestimmt. \n\nEntgegen einem in der Literatur aufgetretenen Mißverständnis (z.B. \n\nFriedrich aaO, S. 14) hat der Senat mit seinem Nichtannahmebeschluß vom \n\n31. Januar 2001 (III ZR 42/01) nicht die gegenteilige Ansicht des OLG Naum-\n\nburg (aaO) gebilligt. Der Senat brauchte sich mit der Auffassung des OLG \n\nNaumburg bei der Entscheidung über die Annahme der Revision gegen dessen \n\nUrteil nicht auseinander zu setzen, da die danach anzulegenden strengeren \n\nMaßstäbe für das Vorliegen einer Kleingartenanlage dort erfüllt waren. \n\nbb) Die unter den vorstehenden Gesichtspunkten erforderliche Würdi-\n\ngung des Gesamtcharakters der Anlage ist ein Vorgang wertender Erkenntnis, \n\nder in erster Linie dem Tatrichter obliegt. Dessen Beurteilung unterliegt nur \n\neingeschränkt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Insbesondere ist es \n\ndem Revisionsgericht verwehrt, feste Bewertungsmaßstäbe zur Berücksichti-\n\ngung einzelner Nutzungselemente vorzugeben, anhand deren sich eine gewis-\n\nsermaßen rechnerisch exakte Qualifizierung der Anlage vornehmen läßt. Un-\n\nbeschadet dessen wird es in der Regel der Fall sein, daß die Erzeugung von \n\nGartenbauprodukten den Charakter einer Anlage nicht mehr maßgeblich mit-\n\nprägt, wenn mehr als zwei Drittel der Flächen als Ziergarten bepflanzt sind. \n\nDies wird insbesondere anzunehmen sein, wenn es sich um Gärten handelt, \n\ndie die Normgröße des § 3 Abs. 1 BKleingG nicht überschreiten. Es ist aller-\n\ndings nicht ausgeschlossen, daß der Kleingartencharakter einer Anlage in Ein-\n\nzelfällen auch dann besteht, wenn die Nutzbepflanzung weniger als ein Drittel \n\nder Flächen in Anspruch nimmt. Dies ist beispielsweise denkbar, wenn die Gar-\n\ntenparzellen atypisch groß sind und die Bewirtschaftung eines Drittels ihrer \n\nFlächen als Nutzgärten in der Freizeit ausgeschlossen erscheint. Auch topo-\n\ngraphische Besonderheiten oder eine Bodenqualität, die in Teilen den Anbau \n\nvon Nutzpflanzen nicht zuläßt, können eine vom Regelfall abweichende Beur-\n\nteilung tragen. \n\n5. \n\nDas Berufungsgericht hat sich - von seinem Rechtsstandpunkt aus fol-\n\ngerichtig - im wesentlichen darauf beschränkt, festzustellen, daß in der Anlage \n\ndes Beklagten am 3. Oktober 1990 Gartenerzeugnisse in nicht vernachlässig-\n\nbarem Umfang angebaut wurden. Ob dem eine den vorstehenden Kriterien ge-\n\nnügende Gesamtbewertung des Charakters der umstrittenen Anlage zugrunde \n\nliegt, läßt sich den getroffenen Feststellungen nicht mit der erforderlichen Ein-\n\ndeutigkeit entnehmen. Deshalb ist dem Senat eine abschließende Entschei-\n\ndung nicht möglich und die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nan das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-281-03","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":10},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-281-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_281-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:40:31.396758+00:00"}}