{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_279-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"III ZR 279/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 807 \"Service-Coupons\", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inha- berpapiere im Sinne des § 807 BGB. BGB § 627 Abs. 1 Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Ver- trauens übertragen zu werden pflegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 279/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. April 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 807 \n\n\"Service-Coupons\", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene \n\nMahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inha-\n\nberpapiere im Sinne des § 807 BGB. \n\nBGB § 627 Abs. 1 \n\nInkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Ver-\n\ntrauens übertragen zu werden pflegen. \n\nBGH, Urteil vom 29. April 2004 - III ZR 279/03 - LG Lübeck \n\nAG Bad Oldesloe \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 25. März 2004 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herr-\n\nmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Lübeck vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kran- und Baggerarbeiten. \n\nSie beauftragte die Klägerin, die gewerbsmäßig Mahn- und Inkassodienste lei-\n\nstet, mit der außergerichtlichen Mahnung von säumigen Schuldnern. Mit \"Auf-\n\ntrag und Rechnung\" vom 20. Februar 2002 bestellte die Beklagte bei der Klä-\n\ngerin 20 \"Service-Coupons\" zum Preis von insgesamt 720 € un d erteilte ihr ei-\n\nne entsprechende Abbuchungsermächtigung. Die Mahndienste der Klägerin \n\nsollten abgerufen werden, indem die Beklagte auf dem \"Service-Coupon\" die \n\nerforderlichen Angaben zu Schuld und Schuldner eintrug und den Coupon bei \n\nder Klägerin einreichte. \n\nKurz nach dem 20. Februar 2002 übersandte die Beklagte einen solchen \n\nausgefüllten Coupon. Die Klägerin mahnte den Schuldner. Dieser beglich am \n\n1. März 2002 die Hauptforderung, zahlte aber nicht die Mahnkosten. Hierüber \n\nerstattete die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 2002 Zwischenbericht und \n\ngab der Beklagten die Wahl zwischen einem \"Ersatzanspruch\" und dem Über-\n\ngang in das vorgerichtliche Inkassoverfahren. Die Beklagte bat um Zusendung \n\neines kostenlosen Ersatzcoupons. Das lehnte die Klägerin ab. Daraufhin er-\n\nklärte die Beklagte mit Schreiben vom 20. März 2002 die Geschäftsbeziehung \n\nfür beendet, gab die restlichen Coupons zurück und widerrief die Abbuchungs-\n\nermächtigung. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung der rückbelasteten \n\n720 € nebst Zinsen und 8,11 € Rücklastschriftgebühren. Das Amtsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte nur zur Zahlung \n\nder 8,11 € Rücklastschriftgebühren verurteilt und im übri gen das amtsgerichtli-\n\nche Urteil bestätigt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be-\n\ngehrt die Klägerin, ihrem Zahlungsantrag vollständig stattzugeben. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Parteien hätten mit dem \"Kauf\" der \"Service-Coupons\" einen Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 BGB) geschlossen, bei dem lediglich \n\ndas Entgelt und der Leistungsabruf ungewöhnlich geregelt gewesen seien. Die \n\nBeklagte habe den Vertrag durch Kündigung mit Schreiben vom 20. März 2002 \n\nbeendet. Sie schulde daher nicht Bezahlung der nicht für Mahnaufträge ver-\n\nwandten 19 Coupons. Die Klägerin habe auch nicht das Entgelt für den ersten \n\nvon der Beklagten eingereichten Coupon verdient. Insoweit habe sie nach \n\nNummer 7 Satz 1 ihrer Geschäftsbedingungen einen Ersatzcoupon stellen \n\nmüssen, weil die \"Schuldsumme\" nicht vollständig, d.h. nicht einschließlich der \n\nMahnkosten, habe beigetrieben werden können. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. \n\n1. \n\nEs ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht den von den Parteien mit \"Auftrag und Rechnung\" vom 20. Februar 2002 \n\ngeschlossenen Vertrag als Geschäftsbesorgungsdienstvertrag (§ 675 Abs. 1 \n\nBGB) aufgefaßt hat. \n\na) Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist dadurch gekennzeichnet, \n\ndaß sich der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn verpflichtet, \n\neine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder \n\nVermögensinteressen zu führen (vgl. BGHZ 45, 223, 228 f; Senatsurteil vom \n\n17. Oktober 1991 - III ZR 352/89 - NJW-RR 1992, 560; Staudinger/Martinek, \n\nBGB <1995> § 675 Rn. A 23). Hierunter fällt die Einziehung von Forderungen \n\ndes Auftraggebers durch ein Inkassobüro oder eine sonstige Inkassostelle (vgl. \n\nStaudinger/Martinek aaO Rn. E 23; MünchKomm-Seiler, BGB 3. Aufl. 1997 \n\n§ 675 Rn. 96; RG JW 1906, 109; RG JW 1911, 581, 582). Entsprechendes \n\nmuß für einen Vertrag gelten, durch den sich ein Geschäftsbesorger verpflich-\n\ntet, die Schuldner des Geschäftsherrn auf dessen Anfordern zu mahnen. \n\nb) Die Revision verneint einen solchen Geschäftsbesorgungsvertrag. Sie \n\nmeint, die Beklagte habe das in den Coupons verbriefte Recht, Leistungen der \n\nKlägerin in Anspruch zu nehmen, gekauft. Bei den Coupons handele es sich \n\num sogenannte kleine Inhaberpapiere im Sinne von § 807 BGB. \n\nDer Auffassung der Revision ist nicht beizutreten. Die Klägerin begab \n\ndie \"Service-Coupons\" nicht unter Umständen, aus welchen sich ergab, daß sie \n\ndem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein wollte (vgl. § 807 BGB). \n\nSie versprach in dem \"Auftrag und Rechnung\" überschriebenen Vertrag vom \n\n20. Februar 2002 vielmehr nur der Beklagten die Besorgung von Geschäften \n\n(§ 675 Abs. 1 BGB), nämlich die Durchführung vorgerichtlicher Mahnungen. \n\nDas ergibt sich - was der Senat selbst feststellen kann, weil insoweit weiterer \n\nParteivortrag nicht zu erwarten ist - aus den Geschäftsbedingungen der Kläge-\n\nrin, die auf der Rückseite des von ihr verwandten Auftragsformulars abgedruckt \n\nwaren und nach der Behauptung der Klägerin, der die Beklagte im Berufungs-\n\nrechtszug nicht mehr entgegengetreten ist, Bestandteil des Vertrages gewor-\n\nden sind. Danach kamen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen nicht \n\nein Kaufvertrag, sondern Verträge \"zu den Dienstleistungen\" der Klägerin zu-\n\nstande (Nr. 1 Satz 1 der Geschäftsbedingungen). Durch den am 20. Februar \n\n2002 geschlossenen \"Auftrag\" verpflichtete sich die Klägerin, für den Zeitraum \n\nvon zwei Jahren \"ab Auftragserteilung\" ihr - mittels der bestellten \"Service-\n\nCoupons\" - erteilte bestimmte Mahnaufträge zu erledigen (vgl. Nr. 3 der Ge-\n\nschäftsbedingungen und Formularvertrag \"Auftrag und Rechnung\" vom \n\n20. Februar 2002). Bei bewußter Falschangabe zum Bestand der zu mahnen-\n\nden Forderung sollten alle Rechte des Auftraggebers \"aus diesem Vertrag\" er-\n\nlöschen; sämtliche \"Service-Coupons\" waren entschädigungslos an die Kläge-\n\nrin zurückzugeben (vgl. Nr. 2 der Geschäftsbedingungen). Die sich aus dem \n\nAuftrag vom 20. Februar 2002 ergebenden Rechte und (Geschäftsbesorgungs-\n\n)Pflichten waren mithin auf die vertragschließenden Parteien, nicht auf unbe-\n\nstimmte Inhaber der \"Service-Coupons\" zugeschnitten. Mit der Überlassung der \n\nCoupons - die auch nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keinen Anhalt für \n\neine Übertragbarkeit boten - an die Beklagte quittierte die Klägerin lediglich, im \n\nvoraus das Entgelt für eine bestimmte Anzahl Mahnverfahren empfangen zu \n\nhaben. \n\n2. \n\nDie Klägerin kann von der Beklagten die im \"Auftrag\" vom 20. Februar \n\n2002 vereinbarte Vergütung (720 €) nicht beanspruchen. \n\na) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen, ist das Beru-\n\nfungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte den Inkassovertrag mit \n\nSchreiben vom 20. März 2002 wirksam nach § 627 Abs. 1 BGB gekündigt hat. \n\nDem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, daß Inkassoaufträge aufgrund \n\nbesonderen Vertrauens erteilt zu werden pflegen (vgl. Palandt/Putzo, BGB \n\n63. Aufl. 2004 § 627 Rn 2; Staudinger/Preis, BGB 2002 § 627 Rn. 19; Seitz, \n\nInkasso-Handbuch 3. Aufl. 2000 Rn. 191; OLG Hamburg DJ 1941, 797; LG \n\nBonn NJW-RR 1998, 1744). \n\nb) Des weiteren ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in \n\nAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB und unter Be-\n\nrücksichtigung des eigenen Verhaltens der Klägerin deren Geschäftsbedin-\n\ngungen dahin ausgelegt hat, daß eine vergütungspflichtige Mahnleistung nur \n\nvorliegt, wenn auch die Inkassokosten vom Schuldner beglichen werden. Auch \n\ndies hat die Revision hingenommen. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/iii-zr-279-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 627","ref_norm":"627","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/iii-zr-279-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_279-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:28:48.988711+00:00"}}