{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_276-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-10-06","aktenzeichen":"III ZR 276/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 276/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Oktober 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilse-\n\nnats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Sep-\n\ntember 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil des Klägers zu 2 erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDie Klägerin zu 1 hat die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger zu 2 (im Folgenden: der Kläger), ein Rechtsanwalt, gründete \n\ndurch Vertrag vom 9. November 1987 gemeinsam mit den Gesellschaftern \n\nG. und R. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: \n\nUrsprungs-GbR), deren Gegenstand die für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer \n\nund Steuerberater berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten waren. Aufgrund ei-\n\nnes Vertrages vom 16. Dezember 1991 trat der Steuerberater W. in die \n\nUrsprungs-GbR ein. Im Jahre 1992 errichtete die Ursprungs-GbR eine Außen-\n\nstelle in L. , zu deren Leiterin die Beklagte bestellt wurde. Die Be-\n\nklagte war in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen tätig. \n\nDer Gesellschafter W. kündigte den Gesellschaftsvertrag fristgerecht \n\nzum 31. Oktober 1994. Auch der Gesellschafter G. kündigte den \n\nVertrag, und zwar außerordentlich zum 31. August 1994. Während die Kündi-\n\ngung W. unstreitig wirksam war, bestand über die Wirksamkeit der Kündi-\n\ngung G. Streit. Die Rechtsstellung G. zur Ursprungs-\n\nGbR, insbesondere das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen diese, ist noch \n\nnicht endgültig geklärt. Die beiden übrigen Gesellschafter, der Kläger und \n\nR. , betreuten die ihnen zugeordneten Mandate, darunter auch diejenigen, \n\ndie auf die Außenstelle L. entfielen, unter Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts \"R. und T. \" weiter. Im Innenverhältnis wurden die \n\nMandate der Außenstelle L. dem Kläger zugeordnet. Diese Gesell-\n\nschaft wurde zum 31. Oktober 1996 aufgelöst. Auch in später gegründeten wei-\n\nteren Sozietäten mit wechselndem Mitgliederbestand verblieb die Bearbeitung \n\nder Mandate der Außenstelle L. beim Kläger. Mit Schreiben vom \n\n26. Mai 1997 an die Sozietät R. und T. , zu Händen des Klägers, kün-\n\ndigte die Beklagte das Rechtsverhältnis, unter anderem mit der Begründung, \n\nsie sei im Unklaren darüber, mit welcher der verschiedenen Sozietäten sie in \n\neinem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehe. Nachfolgende Verhandlungen \n\nüber einen Ankauf des mit der Außenstelle in L. verbundenen Man-\n\ndantenstamms durch die Beklagte scheiterten. \n\nDer Kläger trägt vor, er persönlich sei nach der Auflösung der Ur-\n\nsprungs-GbR und nach der Gründung der Folgegesellschaften mit deren je-\n\nweils wechselndem Mitgliederbestand Alleininhaber der die Außenstelle \n\nL. betreffenden Mandate geworden und geblieben. Deswegen sei \n\ndie Beklagte ihm persönlich für die Geschäftsführung dieser Mandate verant-\n\nwortlich. Er wirft der Beklagten vor, sie verweigere ihm die Einsicht in die die \n\nZweigstelle betreffenden Geschäftsunterlagen. Durch die Vorenthaltung dieser \n\nUnterlagen habe sie einen gewinnbringenden Verkauf der Außenstelle an Drit-\n\nte verhindert. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - ursprünglich gemein-\n\nsam mit der früheren, am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Klägerin \n\nzu 1 - die Beklagte mit gestaffelten Anträgen auf Herausgabe von Unterlagen, \n\nAuskunft und Abrechnung, sowie auf Zahlung von Schadensersatz und auf Un-\n\nterlassung in Anspruch genommen. \n\nBeide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nDie mit der Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei - so-\n\nweit der Kläger der Beklagten vorwirft, unberechtigt Steuerberatungstätigkeit zu \n\nseinen Lasten ausgeübt zu haben - auch an angemaßte Eigengeschäftsfüh-\n\nrung (§ 687 BGB) gedacht werden mag. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht verneint eine Aktivlegitimation des Klägers für die-\n\nse Ansprüche. Es meint, er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Au-\n\nßenstelle L. auf ihn übergegangen sei. Auftraggeberin, Dienstherrin \n\noder Prinzipalin der Beklagten sei die Ursprungs-GbR gewesen. Für eine Auf-\n\nlösung dieser Gesellschaft im Verhältnis zur Beklagten fehle es an hinreichend \n\nsubstantiiertem Sachvortrag, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des \n\nAusscheidens des Ursprungsgesellschafters G. . Mit Beschluss der \n\nGesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft entstehe die sogenannte \n\nAuflösungsgesellschaft nach § 730 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass sämtliche \n\nGesellschafter an der Auflösung der Gesellschaft mitwirken müssten und sie \n\ndeshalb nur gemeinschaftlich für die Geltendmachung sämtlicher Auskunfts-, \n\nHerausgabe- und eventueller Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche zu-\n\nständig seien. \n\n3. \n\nDiese Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf einer Verken-\n\nnung der Tragweite der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsvor-\n\nschriften der §§ 730-736 BGB. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht \n\nberücksichtigt, dass die dortigen Bestimmungen samt und sonders dispositiven \n\nCharakter haben (s. dazu insbesondere MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl. \n\n2004 § 730 Rn. 63; § 731 Rn. 3). Daher besteht insbesondere bei Freiberuflern \n\ndie Möglichkeit, die Auseinandersetzung dadurch zu vollziehen, dass die Aus-\n\nscheidenden ihre Mandate mitnehmen und im übrigen die Sachwerte aufgeteilt \n\nwerden, z.B. auch im Wege der Übernahme durch die verbleibenden Gesell-\n\nschafter (st. Rspr. des II. Zivilsenats; vgl. Urteil vom 6. Dezember 1993 - II ZR \n\n242/92 = NJW 1994, 796; Urteil vom 6. März 1995 - II ZR 97/94 = NJW 1995, \n\n1551; Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 = NJW 2000, 2584). \n\n4. \n\nDerartige Vereinbarungen werden hier schon durch den unstreitigen \n\nGeschehensablauf nahe gelegt; zum anderen sind sie vom Kläger hinreichend \n\nschlüssig vorgetragen, teilweise durch zu den Akten gereichte schriftliche Er-\n\nklärungen der ehemaligen Mitgesellschafter urkundlich dokumentiert und im \n\nübrigen durch deren Zeugnis unter Beweis gestellt. \n\na) Die Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung nicht bestritten, \n\ndass die Ursprungs-GbR zum Ende des Jahres 1994 ihre Tätigkeit eingestellt \n\nhatte und in der Folgezeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem \n\nKläger und dem Mitgesellschafter R. fortgeführt wurde. Auch aus dem ei-\n\ngenen Vorbringen der Beklagten ergeben sich keine \n\ntatsächlichen \n\nAnhaltspunkte dafür, dass ab diesem Zeitpunkt die ausgeschiedenen \n\nGesellschafter der Ursprungs-GbR auf die Mandate der Außenstelle \n\nL. irgendwelchen rechtlichen oder auch nur faktischen Einfluss \n\nnehmen wollten oder konnten. Für die Folgegesellschaften liegen schriftliche \n\nErklärungen der Mitgesellschafter K. R. und A. H. vor, \n\nwonach die Außenstelle allein dem Kläger zugeordnet war. \n\nb) Dies hatte die rechtliche Konsequenz, dass unbeschadet der Frage, \n\nob die Rechtsstellung des Ursprungsgesellschafter G. im Ver-\n\nhältnis zur Ursprungs-GbR abschließend geklärt und abgewickelt war, \n\njedenfalls auf der Grundlage des der revisionsgerichtlichen Beurteilung \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalts die Mandate der Außenstelle L. \n\nin die Zuständigkeit des Klägers übergegangen waren und dass die Beklagte \n\nnunmehr \n\nihre Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger \n\nGeschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger erbrachte. Dies hatte \n\ndie weitere Folge, dass sie dem Kläger für die ordnungsgemäße Verwaltung \n\nvertraglich und haftungsrechtlich verantwortlich war. Im Ergebnis würde nichts \n\nanderes gelten, wenn statt des Klägers allein zunächst die Folgegesellschaften \n\nfür die Außenstelle L. zuständig gewesen wären. Denn deren Mitge-\n\nsellschafter waren, wie sich aus ihren bei den Akten befindlichen schriftlichen \n\nErklärungen ergibt, zumindest damit einverstanden, dass nach der Auflösung \n\nder Folgegesellschaften die Außenstelle L. vom Kläger allein betreut \n\nwurde. \n\nc) Erst recht gilt dies - wie die Revision zutreffend hervorhebt - für sol-\n\nche Mandate, die erst nach dem Ausscheiden der Ursprungs-GbR aus der Teil-\n\nnahme am aktiven Rechts- und Geschäftsverkehr überhaupt akquiriert worden \n\nwaren und die nach dem Vortrag des Klägers den Großteil der streitgegen-\n\nständlichen Ansprüche ausmachen sollen. Für diese Neumandate fehlt es an \n\njeglichen Anhaltspunkten für eine Fortdauer der Zuständigkeit der Ursprungs-\n\nGbR. \n\n5. \n\nDas Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung \n\nnicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Ge-\n\nlegenheit, nunmehr etwa noch streitig gebliebenen Fragen zur Aktivlegitimation \n\nnachzugehen und in eine Sachprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der \n\neinzelnen Ansprüche einzutreten. Dabei ist im gegenwärtigen Revisionsverfah-\n\nren noch nicht darüber zu befinden, ob das diesbezügliche klagebegründende \n\nVorbringen des Klägers bis in die letzten Verästelungen hinreichend substanti-\n\niert ist. Da es - vom bisherigen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus \n\nfolgerichtig - auf diese Frage noch nicht ankam, ist dem Kläger gegebenenfalls \n\nGelegenheit zu geben, etwaige Mängel seines Sachvortrags auf richterlichen \n\nHinweis zu beheben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/iii-zr-276-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-06/iii-zr-276-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_276-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:05:35.476295+00:00"}}