{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_274-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"III ZR 274/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Cd Zur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regen- rückhaltebeckens entstandene Überschwemmung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 274/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. März 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nHPflG § 2 Abs. 1; GG Art. 14 Cd \n\nZur Haftung der Gemeinde für eine durch den Überlauf eines offenen Regen-\n\nrückhaltebeckens entstandene Überschwemmung. \n\nBGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 274/03 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Grundurteil des 7. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger ist Eigentümer der Wohn- und Geschäftshäuser W. \n\n2, 4 und 6 in B. . Die Grundstücke liegen am Fuße eines Han-\n\nges. Hangaufwärts befinden sich innerhalb eines Wohngebiets zwei Regen-\n\nrückhaltebecken der beklagten Stadt, die die im Einzugsbereich anfallenden \n\nNiederschlagsmengen aus der städtischen Kanalisation aufnehmen und sie \n\ngedrosselt an den weiterführenden Regenwasserkanal abgeben. An das erste, \n\ngeschlossene Regenrückhaltebecken schließt sich über einen Notüberlauf ein \n\ngrößeres offenes Erdbecken an. \n\nAm 4. Juli 2000 kam es in B. zu heftigen Regenfällen \n\nmit einem Wassereinbruch in die Häuser des Klägers. Ursache des Schadens \n\nwar nach dem Klagevorbringen, daß das offene Rückhaltebecken überlief, \n\nWassermassen von dort den Hang herabstürzten und die benachbarten \n\nGrundstücke überschwemmten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger \n\nErsatz seines auf 34.330,34 € bezifferten Schadens. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat \n\nsie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2004, 69 abgedruckt ist, \n\nstellt als Schadensursache entsprechend der Behauptung des Klägers einen \n\nÜberlauf des offenen Regenrückhaltebeckens fest; für die von der Beklagten \n\nnur sehr pauschal behauptete Überflutung der angrenzenden Grundstücke \n\ndurch nicht gefaßtes Oberflächenwasser fänden sich keine Anhaltspunkte. Die \n\nhiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht \n\ndurchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 \n\nZPO). Somit ist auch für das Revisionsverfahren davon auszugehen, daß das \n\nzweite Regenrückhaltebecken überstaut wurde und das ausströmende Wasser \n\ndie Häuser des Klägers überschwemmt hat. \n\nII. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht bejaht auf dieser Grundlage eine Gefährdungshaf-\n\ntung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG (Wirkungshaftung). Das Regenrückhaltebe-\n\ncken sei Teil der von der Beklagten betriebenen Abwasseranlage. Daß es sich \n\ninsoweit um einen relativ großen offenen Bereich des Kanalsystems gehandelt \n\nhabe, sei unerheblich, da der notwendige Zusammenhang mit der Funktion der \n\nAnlage gewahrt sei. Mit dem Wiederaustritt des Wassers im Bereich des Rück-\n\nhaltebeckens und der anschließenden Überflutung habe sich gerade die mit \n\ndem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitung typischerweise \n\nverbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht, die den gesetzgeberischen \n\nGrund für die Einführung der strengeren Haftung gebildet habe. Das Wasser \n\nhabe die Kanalisation zu keinem Zeitpunkt verlassen und sei damit im Sinne \n\ndes § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG \"von\" einer Rohrleitungsanlage ausgegangen. In \n\nÜbereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2003, 10 = \n\nVersR 2003, 909; ebenso Kunschert \n\nin Geigel/Schlegelmilch, Der \n\nHaftpflichtprozeß, 24. Aufl. 2004, Kap. 22 Rn. 61) entspreche es gerade dem \n\nSchutzzweck der Norm, derartige offenliegende Teile des Kanalsystems wie ein \n\nRückhaltebecken im Falle ihres Versagens ebenfalls in die Haftung einzubezie-\n\nhen. \n\nAuf höhere Gewalt gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG könne sich die Beklag-\n\nte ebensowenig berufen. Einen ganz ungewöhnlichen Katastrophenregen habe \n\ndie Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr sei eine Wiederkehrhäufigkeit von \n\nnur 1,5 bis 7, höchstens 14 Jahren, belegt. \n\n2. \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß die gemeindliche \n\nAbwasserkanalisation zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG genannten Rohrlei-\n\ntungsanlagen gehört. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats (BGHZ 109, 8, 12 m.w.N.; 115, 141, 142; Urteil vom 26. April 2001 \n\n- III ZR 102/00 - DVBl. 2001, 1272 = VersR 2002, 444). Dem Berufungsgericht \n\nist auch zuzugeben, daß über die räumliche Verbindung hinaus ein enger Funk-\n\ntionszusammenhang zwischen der Kanalisation und dem ihrer Entlastung die-\n\nnenden Regenrückhaltebecken besteht. Das genügt jedoch nicht. Im Gesetz-\n\ngebungsverfahren wurde ausdrücklich hervorgehoben, daß die neu geordnete \n\nund erweiterte Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG ausschließlich ver-\n\nrohrte Anlagen erfaßt, während es hinsichtlich nicht eingefaßter offener Gräben \n\nund Kanäle bei den allgemeinen Risiken und Haftungsnormen verbleiben sollte \n\n(BT-Drucks. 7/4825 S. 13 = 8/108 S. 12; vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Juli \n\n1988 - III ZR 225/87 - VersR 1988, 1041, 1042 = NJW 1989, 104 f. und vom \n\n13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208). Ist deshalb eine Anlage teils \n\nverrohrt, teils offen, so ist - ungeachtet dessen, daß es in beiden Fallgestaltun-\n\ngen um vergleichbare Gefahrenpotentiale aus dem konzentrierten Transport \n\nvon Flüssigkeiten geht - nach der bindenden gesetzgeberischen Wertung \n\ngrundsätzlich maßgebend, an welcher Stelle die schadensstiftenden Flüssigkei-\n\nten ausgetreten sind (Filthaut, HPflG, 6. Aufl. 2003, § 2 Rn. 10). Der Senat hat \n\nzwar in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 (aaO) dem Umstand, daß die Rohrlei-\n\ntungsanlage dort durch eine offene Betonwanne von 1,50 m Länge geringfügig \n\nunterbrochen war, keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Er hat \n\naber später in ausdrücklicher Abgrenzung zu dieser Entscheidung einen sich \n\nan die Verrohrung anschließenden offenen Straßengraben, in dem das Wasser \n\nnach etwa 35 m versickert war, nicht mehr als lediglich unbedeutende Unter-\n\nbrechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems ange-\n\nsehen (Urteil vom 13. Juni 1996 aaO). So verhält es sich auch im Streitfall. Das \n\noffene Regenrückhaltebecken, dessen Grundfläche zwar nicht festgestellt ist, \n\ndas aber vom Berufungsgericht als \"relativ groß\" bezeichnet wird und das auch \n\nnach den vorgelegten Lichtbildern jedenfalls beträchtliche Ausmaße besitzt, \n\nunterbricht schon von seiner Größe her das übrige geschlossene Leitungssys-\n\ntem. Infolgedessen sind die von dem Erdbecken zunächst aufgenommenen \n\nund schließlich seine Ränder überflutenden Wassermassen nicht im Sinne des \n\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG \"von\" der verrohrten Leitungsanlage ausgegangen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil stellt sich indessen aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO). Feststellungen dazu, ob der Beklagten Fehler bei der Pla-\n\nnung, dem Bau oder dem Betrieb des Regenrückhaltebeckens oder sonstiger \n\nTeile ihrer Abwasserkanalisation anzulasten sind, hat das Berufungsgericht \n\nzwar - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen. Nach dem derzeitigen \n\nSach- und Streitstand lassen sich daher weder Amtshaftungsansprüche (§ 839 \n\nBGB, Art. 34 GG) noch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (dazu et-\n\nwa Senatsurteile vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] \n\nNr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 2. Februar 1984 - III ZR 13/83 - NJW \n\n1985, 496 f.) bejahen. Die Beklagte ist dem Kläger für den entstandenen Scha-\n\nden aber jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs verant-\n\nwortlich. Daß ein solcher Anspruch nicht auf vollen Schadensausgleich, son-\n\ndern lediglich auf Entschädigung nach Enteignungsgrundsätzen gerichtet ist \n\n(vgl. nur BGHZ 140, 200, 201; Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. 2002, § 839 \n\nRn. 450, 478), steht einer Bestätigung des angefochtenen Grundurteils nicht \n\nentgegen, da die vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen (Sach-\n\nschäden, Mietausfall, Vermittlungskosten) sämtlich auch auf dieser Grundlage \n\nersatzfähig sind. \n\n1. \n\nAnsprüche aus enteignendem Eingriff kommen in Betracht, wenn an sich \n\nrechtmäßige hoheitliche Maßnahmen bei einem Betroffenen unmittelbar zu \n\n- meist atypischen und unvorhergesehenen - Nachteilen führen, die er aus \n\nrechtlichen oder tatsächlichen Gründen hinnehmen muß, die aber die Schwelle \n\ndes enteignungsrechtlich Zumutbaren übersteigen (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile \n\nBGHZ 91, 20, 21 f., 26 f.; 112, 392, 399; 129, 124, 125 f.; 140, 285, 298; s. fer-\n\nner Staudinger/Wurm aaO, § 839 Rn. 450, 478). Entschädigungsansprüche \n\nsolcher Art hat der Senat etwa wegen Immissionen von hoher Hand zugebilligt, \n\nsoweit diese unter privaten Nachbarn nach § 906 BGB nicht ohne Ausgleich \n\nhinzunehmen wären (Verkehrs- oder Fluglärmimmissionen: BGHZ 59, 378, \n\n379; 64, 220, 222; 97, 114, 116; 97, 361, 362 f.; 122, 76 f.; 129, 124, 125 f.; s. \n\nauch BGHZ 140, 285, 298; Geruchsimmissionen: BGHZ 91, 20, 21 f.; Staub-\n\nimmissionen: BGHZ 48, 98, 101 f.; Anlocken von Vögeln durch eine Mülldepo-\n\nnie: Senatsurteil vom 13. Dezember 1979 - III ZR 95/78 - NJW 1980, 770). In-\n\nsofern ist der Anspruch aus enteignendem Eingriff das öffentlich-rechtliche Ge-\n\ngenstück zum zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch unter Nachbarn nach § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB (BGHZ 91, 20, 27; Senatsbeschluß vom 30. Januar 1986 \n\n- III ZR 34/85 - NJW 1986, 2423, 2424). Bei der Überschwemmung von \n\nGrundstücken hat der Senat eine Haftung der öffentlichen Hand aus ent-\n\neignendem Eingriff bisher in Fällen angenommen, in denen der Schaden durch \n\nHochwasserschutzmaßnahmen entstanden war (Erhöhung von Seedeichen: \n\nBGHZ 80, 111, 113 ff.; Beschluß vom 25. Februar 1988 - III ZR 258/86 - BGHR \n\nGG vor Art. 1/enteignender Eingriff Hochwasserschutz 1; Absperrung eines \n\nEntwässerungsgrabens: BGHZ 117, 240, 252 ff.; Aufstau einer Talsperre: Urteil \n\nvom 22. Februar 1971 - III ZR 221/67 - NJW 1971, 750). Demgegenüber hat er \n\nbeim Bruch einer gemeindlichen Wasserleitung eine unmittelbare Beeinträchti-\n\ngung des überschwemmten Grundstücks wegen des Hinzutretens weiterer Um-\n\nstände verneint (BGHZ 55, 229, 230 ff.; s. auch BGHZ 125, 19, 21 und ferner \n\nBGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 37/02 - NJW 2003, 2377, 2378 f., für \n\nBGHZ 155, 99 bestimmt). \n\n2. \n\nDer Streitfall weist, auch wenn es hier nicht um den Schutz vor Hoch-\n\nwasser, sondern um Schäden aus der Überschwemmung durch gesammeltes \n\nNiederschlagswasser geht, Parallelen zu den Senatsurteilen BGHZ 117, 240 \n\nund BGHZ 125, 19 sowie dem Urteil vom 22. Februar 1971 (aaO) auf. Die Be-\n\nseitigung von Regen- und Abwasser stellt einen Teil der öffentlichen Daseins-\n\nvorsorge dar und ist damit der sogenannten schlicht-hoheitlichen Verwaltung \n\nzuzuordnen; das gilt auch für ein in das Kanalsystem der Gemeinde eingeglie-\n\ndertes Regenrückhaltebecken. Durch dessen Überlauf ist der Schaden am Ei-\n\ngentum des Klägers adäquat verursacht worden. An der notwendigen Unmittel-\n\nbarkeit des Eingriffs läßt sich unter diesen Umständen ebensowenig zweifeln, \n\nungeachtet dessen, daß es dazu erst aufgrund der starken Regenfälle vom \n\n4. Juli 2000 kommen konnte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 \n\n- III ZR 70/81 - LM BGB § 839 [Fe] Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1057). Diese \n\nUmstände liegen nicht außerhalb der von hoher Hand geschaffenen und in \n\ndem Bauwerk selbst angelegten Gefahrenlage, vielmehr realisiert sich bei ei-\n\nnem Überstau allein die ständige latente Gefährdung der Anliegergrundstücke. \n\nEtwas anderes ließe sich bei wertender Betrachtung (s. Senatsurteil BGHZ \n\n125, 19, 21) allenfalls für einen ganz ungewöhnlichen und seltenen Starkregen \n\n(Katastrophenregen) annehmen, auf den die Gemeinde ihr Kanalsystem auch \n\nunter dem Gesichtspunkt der besonderen Gefährdung benachbarter Grund-\n\nstücke möglicherweise nicht auslegen muß. Einen solchen Katastrophenregen \n\nhat das Berufungsgericht hier jedoch rechtsfehlerfrei verneint. Die auch in die-\n\nsem Punkt gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz von der Re-\n\nvision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch; von einer näheren Be-\n\ngründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO gleichfalls ab. \n\nSchlick \n\nStreck \n\nKapsa \n\nGalke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/iii-zr-274-03","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/iii-zr-274-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_274-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:26:56.287254+00:00"}}