{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_273-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-03-03","aktenzeichen":"III ZR 273/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 (Cb, Fl); AO §§ 76, 253, 327 a) Zum Adressaten der Bekanntgabepflicht nach § 327 Satz 3 AO. b) Durch die Bekanntgabepflicht wird der Eigentümer von Waren, die der Sachhaftung nach § 76 AO unterliegen, auch dann geschützt, wenn er nicht selbst Vollstreckungsschuldner und damit Adressat ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 273/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. März 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 (Cb, Fl); AO §§ 76, 253, 327 \n\na) Zum Adressaten der Bekanntgabepflicht nach § 327 Satz 3 AO. \n\nb) Durch die Bekanntgabepflicht wird der Eigentümer von Waren, die der \n\nSachhaftung nach § 76 AO unterliegen, auch dann geschützt, wenn er \n\nnicht selbst Vollstreckungsschuldner und damit Adressat ist. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2005 - III ZR 273/03 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. August 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin, eine Handelsgesellschaft englischen Rechts mit eigener \n\nRechtspersönlichkeit, war Eigentümerin einer Position Starkbier (898,56 hl mit \n\neinem Alkoholgehalt von 9 %), das für den Export bestimmt war. Das Bier la-\n\ngerte unverzollt im Zollager der M. -K. GmbH in Z. , \n\nbevor es zum endgültigen Bestimmungsort nach England weiterverladen \n\nwerden sollte. Am 11. Mai 2000 beschlagnahmte das - inzwischen aufgelöste - \n\nHauptzollamt Trier, eine Behörde der beklagten Bundesrepublik Deutschland, \n\ndas gesamte Warenlager der Kellerei. Am 23. Mai 2000 widerrief das Haupt-\n\nzollamt die der M. -K. GmbH erteilte Erlaubnis, das \n\nBier unter Steueraussetzung zu lagern, und setzte gegen sie für die gesamte \n\neingelagerte Biermenge die Biersteuer fest. Davon entfielen auf das Bier der \n\nKlägerin laut Schreiben des Hauptzollamts vom 21. Juni 2000 29.213,18 DM. \n\nDas Hauptzollamt wurde in der folgenden Korrespondenz durch den Inlands-\n\nHandelsvertreter der Klägerin und durch den Geschäftsführer der M. -\n\nK. GmbH auf das Eigentum der Klägerin hingewiesen. Am 7. Juli \n\n2000 veräußerte es das Bier zur Deckung der Biersteuer freihändig zu etwa \n\n5 v.H. seines Einkaufspreises. \n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die Verwertungsabsicht hätte ihr oder \n\nder M. -K. GmbH zuvor rechtzeitig bekanntgegeben wer-\n\nden müssen. Infolge dieses Unterlassens sei sie daran gehindert worden, die \n\nBiersteuer rechtzeitig zu begleichen. Durch den freihändigen Verkauf des Bie-\n\nres habe sie einen Schaden in Höhe von (umgerechnet) 97.434,34 € erlitten. \n\nSie nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz \n\ndieses Schadens in Anspruch. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewie-\n\nsen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forde-\n\nrung weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. \n\nNach § 76 Abs. 1 AO dienen verbrauchsteuerpflichtige Waren - hier: das \n\neingelagerte Bier - ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die \n\ndarauf ruhenden Steuern - hier: Biersteuer - (Sachhaftung). Nach § 327 Satz 3 \n\nAO darf die Verwertung einer derartigen Sicherheit erst erfolgen, wenn dem \n\nVollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben worden und \n\nseit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist. Diese Bekannt-\n\ngabe ist hier unstreitig unterblieben. Durch dieses Unterlassen haben die zu-\n\nständigen Amtsträger eine Amtspflichtverletzung begangen, die geeignet ist, \n\nSchadensersatzansprüche des betroffenen \"Dritten\" nach § 839 BGB i.V.m. \n\nArt. 34 GG zu begründen. \n\n2. \n\nBeide Vorinstanzen lassen den Amtshaftungsanspruch daran scheitern, \n\ndaß die unstreitig verletzte Amtspflicht, die Verwertung des beschlagnahmten \n\nBieres erst nach einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe durchzuführen, nicht \n\nzugunsten der Klägerin als eines geschützten \"Dritten\" bestanden habe. Darin \n\nkann ihnen nicht gefolgt werden. \n\n3. \n\nZutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß nicht \n\ndie Klägerin als die Eigentümerin des Bieres, sondern die M. -K. \n\nGmbH als Lagerhalterin Vollstreckungsschuldnerin und damit Adressatin der \n\nBenachrichtigungspflicht nach § 327 Satz 3 AO gewesen ist. \n\na) Zwar wird im steuerrechtlichen Schrifttum teilweise die Auffassung \n\nvertreten, Adressat der Bekanntgabepflicht sei der Eigentümer der haftenden \n\nSache (Tipke/Kruse, AO Stand Oktober 2001, § 76 Rn. 17; Schwarz/Wöhner, \n\nAO Stand Mai 1997, § 76 Rn. 18; Schöll/Leopold/Madle/Rader, AO Stand Ok-\n\ntober 2004, § 76 Rn. 9; Mösbauer, DStZ 1997, 397, 401). Nähere Begründun-\n\ngen hierfür werden indessen nicht gegeben; insbesondere wird die Möglichkeit \n\neines Auseinanderfallens von Vollstreckungsschuldner und Eigentümer nicht in \n\nBetracht gezogen. \n\nb) Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß Vollstreckungsschuldner \n\n(nur) derjenige ist, gegen den sich ein - tatsächliches - Vollstreckungsverfahren \n\nnach § 249 AO richtet (§ 253 AO), d.h. derjenige, gegen den ein Verwaltungs-\n\nakt im Verwaltungsweg vollstreckt wird (§ 251 Abs. 1 AO; BFH/NV 1995, 558, \n\n559 f, vgl. zum Begriff des Vollstreckungsschuldners insbesondere auch Nr. 3 \n\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der Vollstrek-\n\nkung nach der Abgabenordnung - VollStrA - vom 13. März 1980, BStBl. I \n\nS. 112). Der Eigentümer einer beim Vollstreckungsschuldner gepfändeten Sa-\n\nche ist als solcher nicht Vollstreckungsschuldner (Koch/Scholtz/Szymczak, AO \n\n5. Aufl. 1996 § 253 Rn. 3). Im vorliegenden Fall diente - wie bereits dargelegt - \n\ndas beschlagnahmte Bier ohne Rücksicht auf die Rechte der Klägerin als Si-\n\ncherheit für die darauf ruhenden Verbrauchsteuern (Sachhaftung; § 76 Abs. 1 \n\nAO). Ein - zur Verwertung im übrigen nicht erforderlicher (Boeker in Hübsch-\n\nmann/Hepp/ \n\nSpitaler, AO Stand März 2003 § 76 Rn. 47) - besonderer Haftungs- oder Dul-\n\ndungsbescheid ist insoweit nicht ergangen. Neben dem eigentlichen Steuer-\n\nschuldner kann aber nur derjenige Vollstreckungsschuldner im Sinne des § 253 \n\nAO sein, der aufgrund eines Haftungs- oder Duldungsbescheids in Anspruch \n\ngenommen wird (Schwarz/Dißars AO Stand März 1999 § 253 Rn. 4 f, Tipke/ \n\nKruse aaO Stand Oktober 1998 § 253 Rn. 2 f; Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Halb-\n\nsatz 1 VollStrA). \n\nc) Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach \n\nden einschlägigen Bestimmungen des Biersteuergesetzes und der Biersteuer-\n\nverordnung Steuerschuldnerin für die Biersteuer nach dem Widerruf der Bier-\n\nlagererlaubnis unter Steueraussetzung die M. -K. GmbH \n\nals \n\nInhaberin des Steuerlagers gewesen war. Sie war daher auch \n\nVollstreckungsschuldnerin. Deshalb hatte die Bekanntgabe nach § 327 Satz 3 \n\nAO (nur) ihr gegenüber zu erfolgen. Die Frage, ob im Einzelfall eine \n\nweitergehende Unterrichtungspflicht auch gegenüber dem Eigentümer der \n\nSache bestehen kann, braucht nicht vertieft zu werden. Denn das Eigentum der \n\nKlägerin war - worauf das Berufungsgericht abgestellt hat - nicht ausreichend \n\nnachgewiesen worden. Zum anderen ergibt sich aus dem mit dem Hauptzollamt \n\ngeführten Schriftwechsel, daß der Geschäftsführer der M. \n\n-\n\nK. GmbH als Ansprechpartner (auch) des Eigentümers \n\naufgetreten ist. \n\n4. \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß eine Bekannt-\n\ngabepflicht gegenüber der Inhaberin des Zollagers, in dem das Bier verwahrt \n\nwurde, mit diesem Inhalt und Adressaten mittelbar auch die Eigentümer der der \n\nSachhaftung unterliegenden Waren schützte. \n\na) Der Lagerhalter als Steuerschuldner hätte es in der Hand gehabt, den \n\nEigentümer zu informieren und diesem die Möglichkeit zu geben, die Verwer-\n\ntung durch Begleichung der Steuerschuld abzuwenden. Darauf hatte die Kläge-\n\nrin insbesondere in der Berufungsbegründung auch ausdrücklich hingewiesen. \n\nWie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt, ist eine unmittelbare Beteili-\n\ngung an dem Amtsgeschäft nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme \n\neiner drittgerichteten Amtspflicht (Senatsurteil BGHZ 137, 11, 15). Im übrigen \n\nwar - worauf die Beschwerde zu Recht hinweist - für die Amtsträger der Beklag-\n\nten von vornherein klar erkennbar, daß das beschlagnahmte Bier im Eigentum \n\neines Dritten stand und stehen mußte, mochte dessen Identität auch nicht hin-\n\nreichend geklärt sein. Dies ergab sich bereits daraus, daß es in dem Zollager \n\neingelagert war. Die Inhaberin des Zollagers war somit Lagerhalterin im Sinne \n\ndes § 467 Abs. 1 HGB. Als solche war sie durch den Lagervertrag verpflichtet, \n\ndas im Eigentum Dritter stehende Gut zu lagern und aufzubewahren. Das Ei-\n\ngentum Dritter ist für den Lagervertrag und die Tätigkeit des Lagerhalters cha-\n\nrakteristisch. Das gilt auch für den Lagerhalter im Falle der Sammellagerung \n\n(§ 469 HGB). Der - als solcher rechtmäßige - Zugriff auf die der Sachhaftung \n\nunterliegenden Waren tangierte damit notwendig und bestimmungsgemäß das \n\nEigentum Dritter. Schon daraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß \n\ndie Benachrichtigungspflicht, die den Zweck hat, die Auslösung der beschlag-\n\nnahmten Waren und die Abwehr des Vollstreckungszugriffs zu ermöglichen, \n\nzugleich auch in individualisierter und qualifizierter Weise das Interesse des \n\njeweiligen Eigentümers schützt und diesem damit die Stellung eines \"Dritten\" \n\nim Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB verleiht. \n\nb) In ähnlichem Sinne war bereits in der Rechtsprechung des Reichsge-\n\nrichts anerkannt, daß die Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, Zeit und Ort der \n\nVersteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen \n\nöffentlich bekanntzumachen (§ 816 Abs. 3 ZPO), nicht nur gegenüber dem \n\nGläubiger und dem Schuldner, sondern auch gegenüber dritten Personen be-\n\nsteht, deren Interessen nach der besonderen Natur des Amtsgeschäfts durch \n\ndie Amtshandlung berührt werden können und in deren Rechtskreis durch sie \n\neingegriffen wird, namentlich gegenüber dem Eigentümer des Pfandgegen-\n\nstandes (JW 1931, 2427). \n\n5. \n\nDie Klägerin lastet den Amtsträgern des Hauptzollamts als weitere Amts-\n\npflichtverletzung an, sie hätten das Bier weit unter dessen Wert verschleudert \n\nund damit sowohl gegen § 305 i.V.m. § 300 AO als auch gegen die in Nr. 56 \n\nAbs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte \n\nder Finanzverwaltung (VollzA) vom 29. April 1980 (BStBl. I S. 194) normierte \n\nVerpflichtung verstoßen, beim freihändigen Verkauf von Sachen darauf be-\n\ndacht zu sein, daß ein möglichst hoher Preis erzielt werde. Indessen hat das \n\nBerufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung festgestellt, \n\ndaß ein Verstoß gegen diese Bestimmungen bereits tatbestandsmäßig nicht \n\nvorgelegen hat. \n\n6. \n\nDer aus der Verletzung der Bekanntgabepflicht hergeleitete Amtshaf-\n\ntungsanspruch kann hier - entgegen einer eher beiläufigen Bemerkung im Be-\n\nrufungsurteil - nicht bereits daran scheitern, daß die Klägerin selbst oder die \n\nVollstreckungsschuldnerin in einer der Klägerin zuzurechnenden Weise es \n\nschuldhaft unterlassen hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmit-\n\ntels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Zwar ist die Bekanntgabe der Verwer-\n\ntungsabsicht ein Verwaltungsakt (Klein/Rüsken, AO 8. Aufl. 2003 § 76 Rn. 1). \n\nDa diese Bekanntgabe hier indessen unterblieben war, kommt insoweit eine \n\nSchadensabwendung durch Einlegung von Rechtsmitteln von vornherein nicht \n\nin Betracht. Der Vollstreckungszugriff selbst und die Art der Verwertung waren \n\nrechtmäßig und hätten deshalb nicht mit Aussicht auf Erfolg angegriffen wer-\n\nden können. \n\n7. \n\nDas Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Die Zu-\n\nrückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch offene Frage \n\nzu klären, ob eine ordnungsgemäße Information der Vollstreckungsschuldnerin \n\ntatsächlich zu einer rechtzeitigen Begleichung der Steuerschuld durch die Klä-\n\ngerin geführt hätte. Des weiteren ist gegebenenfalls zu prüfen, ob die Klägerin \n\nnicht der Vorwurf eines mitwirkenden Verschuldens trifft, weil sie es unterlas-\n\nsen hat, von sich aus die beschlagnahmte Ware auszulösen. Endlich ist noch \n\noffen, \n\nob eine Inanspruchnahme der M. -K. GmbH durch die Klä-\n\ngerin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB in Betracht gekommen wäre. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/iii-zr-273-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 469","ref_norm":"469","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-03/iii-zr-273-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_273-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:16.125226+00:00"}}