{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_271-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"III ZR 271/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134; VAG § 81 Abs. 2 Satz 4; Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9. März 1934) Das durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und den Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewäh- ren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 271/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 134; VAG § 81 Abs. 2 Satz 4; \n\nAnordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März \n\n1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 \n\nvom 9. März 1934) \n\nDas durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung \n\nvom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und \n\nden Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot, \n\nVersicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewäh-\n\nren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des \n\n§ 134 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 271/03 - OLG Köln \n\n LG Köln \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 7. August 2003 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Beklagte schloß über eine Agentur, die von M. S. , seiner \n\ndamaligen Lebensgefährtin und Schwester des Klägers, betrieben wurde, eine \n\nLebensversicherung bei der H. Lebensversicherungs-AG \n\n(künftig: H. ) ab. Damit wurde eine - in Raten zu zahlende - Provision in \n\nHöhe von insgesamt 100.000 DM fällig. In diesem Zusammenhang erhielt der \n\nBeklagte von dem Kläger 25.000 DM. Der Betrag soll nach dem Vortrag des \n\nBeklagten aus der Provision stammen, die die H. an die Agentur gezahlt \n\nhabe und von M. S. an den Kläger weitergereicht worden sei. In Wahr-\n\nheit habe der Kläger den Abschluß des Versicherungsvertrages vermittelt. \n\ntelt. M. S. sei lediglich \"Strohfrau\" des Klägers gewesen, der wegen \n\nseiner Anstellung bei der R. Versicherung nicht für die H. habe tätig \n\nwerden dürfen. \n\nDer Kläger und der Beklagte unterzeichneten am 8. Oktober 1999 fol-\n\ngende \"Stille Vereinbarung\": \n\n\"Stille Vereinbarung \n\nZwischen \n\nHerrn W. E. , Versicherungsnehmer <= Beklag-\nter> \nund \nM. S. , versicherte Person und Inhaberin der Agentur … bei \nder H. Versicherung. \n\nBetreffend der Provisionsverteilung aus der Lebensversicherung \nbei der H. Nr. … \n\nHerr S. <= Kläger> zahlt an Herrn E. DM 50.000,00 … \naus der Provision für o.g. Versicherung. \n\nHerr E. verpflichtet sich durch diese Vereinbarung, die vol-\nle Höhe der geleisteten Zahlung an Herrn S. zu erstatten, falls \nder o.g. Versicherungsvertrag nicht zustandekommt oder während \nder Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno \ngerät …\" \n\nNachdem der Beklagte mit der Beitragszahlung in Rückstand geraten \n\nwar, stornierte die H. die Lebensversicherung zum 1. September 2000. \n\nGestützt auf die \"Stille Vereinbarung\" fordert der Kläger nunmehr die an den \n\nBeklagten gezahlten 25.000 DM zurück. \n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten im Urkundenprozeß ein rechtskräf-\n\ntig gewordenes Vorbehaltsurteil über 25.000 DM nebst Zinsen erwirkt. Im \n\nNachverfahren hat der Beklagte unter anderem eingewandt, die \"Stille Verein-\n\nbarung\" verstoße gegen das vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung \n\nam 8. März 1934 angeordnete - und weiterhin gültige - Provisionsteilungsver-\n\nbot; sie sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. \n\nDas Landgericht hat das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Das \n\nBerufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil bestätigt. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klageabweisung und \n\nAufhebung des Vorbehaltsurteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Kläger könne aufgrund der \"Stillen Vereinbarung\" - deren Wirksam-\n\nkeit vorausgesetzt - die an den Beklagten gezahlten 25.000 DM zurückverlan-\n\ngen; denn der Lebensversicherungsvertrag sei unstreitig storniert worden. \n\nEs könne offenbleiben, ob die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die \n\nAnordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 \n\ngemäß § 134 BGB nichtig sei. Sofern Nichtigkeit anzunehmen sei, könne der \n\nKläger die Rückzahlung des Betrages nach den Grundsätzen der ungerechtfer-\n\ntigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB) beanspruchen. \n\nDie Leistungskondiktion sei nicht nach § 814 BGB wegen Kenntnis des \n\nLeistenden vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit ausgeschlossen. Die Par-\n\nteien hätten die Rückzahlung des Betrages - unabhängig von der Wirksamkeit \n\nder \"Stillen Vereinbarung\" - allein daran geknüpft, daß die von dem Beklagten \n\nabgeschlossene Lebensversicherung bei der H. notleidend werde. Der \n\nBeklagte habe nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) da-\n\nvon ausgehen müssen, bei Eintritt dieses Umstandes die von dem Kläger emp-\n\nfangenen 25.000 DM in jedem Fall zurückerstatten zu müssen. \n\n§ 242 BGB stehe schließlich auch der Anwendung des § 817 Satz 2 \n\nBGB entgegen. Dürfte der Beklagte den von dem Kläger gezahlten Betrag be-\n\nhalten, den er im Falle der Wirksamkeit der \"Stillen Vereinbarung\" hätte zu-\n\nrückzahlen müssen, wäre er gerade dadurch bevorteilt, daß die Parteien durch \n\ndie Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstießen. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand. \n\nDer Kläger kann von dem Beklagten Zahlung von 25.000 DM \n\n(= 12.782,30 €) nebst Zinsen beanspruchen. \n\n1. \n\nRechtliche Grundlage für den Rückzahlungsanspruch ist die von den \n\nParteien am 8. Oktober 1999 geschlossene \"Stille Vereinbarung\". Danach ist \n\nder Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger erhaltenen - und in der Vereinba-\n\nrung quittierten - 25.000 DM zurückzuerstatten, wenn der Versicherungsvertrag \n\n\"während der Provisionshaftzeit, gleich aus welchem Grunde, in das Storno \n\ngerät\". Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, hat das Berufungsgericht - unange-\n\ngriffen von der Revision - festgestellt. Davon wäre im übrigen aufgrund der \n\nBindungswirkung des rechtskräftigen Urkundenvorbehaltsurteils (§ 318 ZPO) \n\nfür das vorliegende Nachverfahren (§ 600 ZPO) auszugehen; das Landgericht \n\nhat in dem Vorbehaltsurteil die Stornierung des Versicherungsvertrages \"als \n\nweitere Zahlungsvoraussetzung\" für gegeben erachtet. \n\n2. \n\nDer von der Revision verfochtene Einwand, die \"Stille Vereinbarung\" \n\nverstoße gegen das Verbot, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu \n\ngewähren, und sei daher nach § 134 BGB nichtig, ist unbegründet. \n\na) Die Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils steht dem vorgenannten \n\nEinwand nicht entgegen. Sie reicht, was die Schlüssigkeit der Klage und die \n\nEinwendungen des Beklagten angeht, nicht weiter als das Parteivorbringen im \n\nVorverfahren. \n\nAus dem Vorbringen des Klägers im Urkundenprozeß ergab sich nicht, \n\ndaß er mit der \"Stillen Vereinbarung\" eine verbotswidrige Provisionsteilungs-\n\nvereinbarung mit dem Beklagten getroffen hatte und deshalb sein Zahlungsan-\n\nspruch unschlüssig sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1990 - V ZR \n\n111/89 - NJW 1991, 1117). Der Kläger hat vielmehr behauptet, Frau S. ha-\n\nbe dem Beklagten den Versicherungsvertrag vermittelt und ihm die Provisions-\n\nteilung zugesagt. Er habe später durch Zahlung von 25.000 DM an den Beklag-\n\nten lediglich seiner Schwester helfen wollen. \n\nNach § 599 Abs. 1 ZPO steht es dem Beklagten im Vorverfahren frei, ob \n\ner der Klageforderung ohne Begründung widerspricht, nur einzelne Einwen-\n\ndungen erhebt oder sich umfassend verteidigt. Soweit er sachliche Einwen-\n\ndungen - wie hier den Nichtigkeitseinwand nach § 134 BGB - unterläßt, sind \n\ndiese nicht Gegenstand des Vorbehaltsurteils und damit auch nicht durch des-\n\nsen Bindungswirkung im Nachverfahren ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile \n\nvom 24. November 1992 - XI ZR 86/92 - NJW 1993, 668 [unter 2.a] und vom \n\n13. Februar 1989 - II ZR 110/88 - NJW-RR 1989, 802, 803 a.E.). \n\nb) Im Streitfall kommt als gesetzliches Verbot, das nach § 134 BGB die \n\nNichtigkeit der \"Stillen Vereinbarung\" zur Folge haben könnte, die Anordnung \n\ndes Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 betreffend \n\nLebensversicherung (Nr. 58 des Deutschen Reichsanzeigers und Preußischen \n\nStaatsanzeigers vom 9. März 1934, vgl. auch VerAfP 1934, 99 f) in Betracht. \n\nDie Anordnung untersagt den Versicherungsunternehmungen und den Vermitt-\n\nlern von Versicherungsverträgen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner \n\nForm Sondervergütungen zu gewähren (Absatz I der Anordnung). Sie ist eine \n\nvom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung aufgrund und im Rahmen der \n\nErmächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsich-\n\ntigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom \n\n6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) erlassene Rechtsverordnung. Seit Inkrafttreten \n\ndes Grundgesetzes gilt sie als Bundesrecht fort (vgl. BGHZ 93, 177, 179 \n\nm.w.N. und Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs-\n\nwesen VersR 1989, 942). \n\naa) Zu den nach der Anordnung betreffend Lebensversicherung unzu-\n\nlässigen Sondervergütungen an Versicherungsnehmer (oder versicherte Per-\n\nsonen) zählt insbesondere die Gewährung von Provisionen (vgl. Rundschrei-\n\nben R 3/94 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom \n\n10. November 1994 \"Hinweise zu Sondervergütungen und Begünstigungsver-\n\nträgen \n\nin der Lebensversicherung\" Abschnitt II Nr. 1 1.1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 \n\nVerBAV 1995, 3; BGHZ 93, 177). Die Zahlung des Klägers wäre nach dem für \n\ndie rechtliche Prüfung maßgeblichen Sachvortrag des Beklagten als eine sol-\n\nche verbotene Sondervergütung an einen Versicherungsnehmer anzusehen. \n\nDanach erhielt der beklagte Versicherungsnehmer nämlich entsprechend der \n\nmit dem Kläger getroffenen \"Stillen Vereinbarung\" einen Teil der von der \n\nH. - an die Agentur der Schwester des Klägers, von dort an den Kläger - \n\ngezahlten Abschlußprovision. \n\nDer Kläger unterlag auch als Vermittler dem in der Anordnung vom \n\n8. März 1934 verhängten Verbot, Sondervergütungen zu gewähren. Die Anord-\n\nnung richtete sich ausdrücklich an die für die Lebensversicherungsunterneh-\n\nmungen tätigen \"Vermittler jeder Art\" (Satz 1 der Anordnung vom 8. März 1934; \n\nvgl. auch BGHZ aaO S. 182). Dazu zählte der Kläger. Denn nach dem Vorbrin-\n\ngen des Beklagten wurde er allein vermittelnd tätig und machte den Lebens-\n\nversicherungsvertrag unterschriftsreif. \n\nbb) Der vorbeschriebene Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März \n\n1934 zog indes nicht die Nichtigkeit der \"Stillen Vereinbarung\" nach sich; das \n\nin Absatz I der Anordnung bestimmte Verbot, dem Versicherungsnehmer in \n\nirgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, enthält kein gesetzliches \n\nVerbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB. Deshalb kann - mangels \n\nEntscheidungserheblichkeit - offenbleiben, ob die Anordnung mit europäischem \n\nKartellrecht unvereinbar und deshalb ihrerseits nichtig ist, weil das hoheitliche \n\nProvisionsabgabeverbot eine unternehmerische Kartellabsprache verstärkte \n\n(vgl. EuGH, Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-2/91, Meng, \n\nSlg. 1993, I-5791 Rn. 10 ff; KG VersR 1995, 445, 446 f; Dreher WuW 1994, \n\n193; ders. VersR 1995, 1, 3 ff und 2001, 1 ff; Winter VersR 2002, 1055, \n\n1056 f). \n\n(1) Die Frage, ob der in einem Rechtsgeschäft liegende Verstoß gegen \n\nein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts \n\nführt, ist, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, nach Sinn und Zweck der \n\njeweiligen Verbotsvorschrift zu beantworten. Entscheidend ist, ob das Gesetz \n\nsich nicht nur gegen den Abschluß des Rechtsgeschäfts wendet, sondern auch \n\ngegen seinen wirtschaftlichen Erfolg. Der Umstand, daß eine Handlung unter \n\nStrafe gestellt oder als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bedroht ist, be-\n\nwirkt dabei nicht unabweislich die Nichtigkeit des bürgerlich-rechtlichen Ge-\n\nschäfts. Vielmehr sind für jede einzelne Vorschrift Normrichtung und -zweck zu \n\nermitteln und zu werten (vgl. Senatsurteile BGHZ 118, 142, 144 f; 152, 10, \n\n11 f). \n\nVerträge, durch deren Abschluß beide Vertragspartner ein gesetzliches \n\nVerbot verletzen, sind im allgemeinen nichtig. Eine für alle Beteiligten geltende \n\nStraf- oder Bußgeldandrohung gibt einen gewichtigen Hinweis darauf, daß die \n\nRechtsordnung einem das Verbot mißachtenden Vertrag die Wirksamkeit ver-\n\nsagen will. Betrifft das Verbot hingegen nur eine der vertragschließenden Par-\n\nteien, so ist ein solcher Vertrag in der Regel wirksam (vgl. Senatsurteil BGHZ \n\n118, 142, 145). \n\n(2) Die von den vorbeschriebenen Grundsätzen ausgehende Prüfung \n\ndes Verbots, dem Versicherungsnehmer Sondervergütungen zu gewähren (Ab-\n\nsatz I der Anordnung vom 8. März 1934), ergibt, daß es sich nicht um ein ge-\n\nsetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handelt. Das entspricht der vorherr-\n\nschenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG \n\nFrankfurt VersR 1995, 92, 94 [Revision durch BGH, Beschluß vom 19. Oktober \n\n1994 - IV ZR 39/94 - BGHR BGB § 626 Abs. 1 Versicherungsmakler 1, nicht \n\nangenommen]; OLG Hamburg VersR 1995, 817 f; OLG Celle VersR 1994, 856; \n\na.A. OLG Köln VersR 1991, 1373 ff; OLG Hamburg VerBAV 2000, 163, 165; \n\noffengeblieben in BGH, Beschluß vom 28. November 1996 - IX ZR 204/95 - \n\nNJW-RR 1997, 1381). Ein ähnliches Meinungsbild zeigt sich im Schrifttum (vgl. \n\nKollhosser in Prölss, VAG 11. Aufl. 1997 § 81 Rn. 98; Goldberg/Müller, VAG \n\n1980 § 81 Rn. 59; Bähr in Fahr/Kaulbach/Bähr, VAG 3. Aufl. 2003 § 81 Rn. 34; \n\nFromm/Goldberg, VAG 1966 § 81 Anm. 9 II; MünchKommBGB/Mayer-Maly/ \n\nArmbrüster 4. Aufl. 2001 § 134 Rn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. 2004 \n\n§ 134 Rn. 24; BK/Gruber, VVG 1999 Anhang zu § 48 Rn. 21; Dreher VersR \n\n1995, 1 ff; Winter aaO S. 1061 ff; a.A. Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. 1961 Vor \n\n§§ 43-48 Anm. 310; Staudinger/Sack, BGB <2003> § 134 Rn. 306; Erman/ \n\nPalm BGB 11. Aufl. 2004 § 134 Rn. 101; Schwintowski VuR 2002, 200 f). \n\nIn diesem Sinne dürfte auch eine Stellungnahme des Bundesaufsichtsamtes für \n\ndas Versicherungswesen \n\n(Geschäftsberichte des Bundesaufsichtsamtes \n\n1958/1959 S. 24) zu verstehen sein. \n\n(a) Das in der Anordnung bestimmte Verbot, Sondervergütungen zu ge-\n\nwähren, richtet sich, wie auch von der Mindermeinung in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum nicht verkannt wird, einseitig an die Versicherungsunternehmer und \n\ndie Vermittler, nicht aber an den Versicherungsnehmer. Dafür spricht zunächst \n\nder Wortlaut der Anordnung. Danach ist \"den Versicherungsunternehmungen \n\nund den Vermittlern von Versicherungsverträgen\" untersagt, dem Versiche-\n\nrungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen \"zu gewähren\" (Absatz I \n\nder Anordnung). Zudem können nur die Vermittler von Versicherungsverträgen \n\nund möglicherweise die das Versicherungsunternehmen vertretenden Perso-\n\nnen (§ 9 OWiG ) Täter einer nach § 144a Abs. 1 Nr. 3 VAG bußgeldbedrohten \n\nZuwiderhandlung gegen die Anordnung sein (vgl. Dreher aaO S. 2; Winter \n\naaO; Goldberg/Müller aaO § 81 Rn. 61; Kollhosser aaO § 144a Rn. 12; s. auch \n\nBGHZ 93, 177, 181). \n\n(b) Richtet sich das gesetzliche Verbot wie hier die Anordnung vom \n\n8. März 1934 nur gegen einen der Vertragspartner, nämlich gegen die Versi-\n\ncherungsunternehmen und die Vermittler, kann das Rechtsgeschäft nur dann \n\nals nichtig angesehen werden, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Ver-\n\nbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Re-\n\ngelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, \n\n142, 145). Davon kann bezüglich der Anordnung vom 8. März 1934 indessen \n\nnicht ausgegangen werden. \n\nUrsprünglicher Anlaß der in der Notsituation des Jahres 1923 in das \n\nVersicherungsaufsichtsgesetz eingefügten Ermächtigung zum Erlaß von Vor-\n\nschriften über das Verbot von Begünstigungsverträgen und Sondervergütungen \n\n(§ 81 Abs. 2 Satz 4 und 5 VAG) war es, eine weitere Steigerung der Verwal-\n\ntungskosten der Versicherungsunternehmen zu vermeiden (vgl. Begründung \n\nder Bundesregierung zu dem Entwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/ \n\nEWG zum VAG BT-Drucks. 12/6959 S. 83; BGHZ 93, 177, 180 f und Kollhos-\n\nser aaO § 81 Rn. 69 f jeweils m.w.N. aus der Entstehungsgeschichte; Verlaut-\n\nbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen VersR 1989, \n\n942). Diese gesetzgeberischen Motive dürften inzwischen überholt sein (vgl. \n\nBT-Drucks. aaO). Der Fortbestand der Ermächtigung zum Erlaß des Begünsti-\n\ngungs- und Provisionsabgabeverbotes wurde bei der Beratung des Dritten \n\nDurchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) \n\nnur noch damit gerechtfertigt, daß eine Aufgabe des Verbotes die Qualität der \n\nBeratung beeinträchtigen und die Existenz vieler Versicherungsvermittler ge-\n\nfährden könnte. Ferner wurde die Gefahr einer Verminderung der Markttrans-\n\nparenz gesehen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschus-\n\nses zu diesem Gesetzentwurf BT-Drucks. 12/7595 S. 104 und 109; Dreher \n\nVersR 1995, 1, 2). Das Verbot der Gewährung von Sondervergünstigungen \n\ndient mithin nicht mehr - was für ein mit der Nichtigkeitsfolge bewehrtes Provi-\n\nsionsabgabeverbot hätte sprechen können - dem Erhalt der Bonität der Versi-\n\ncherungsunternehmen. Es geht vielmehr um allgemeine Interessen des Ver-\n\nbraucherschutzes und die (finanziellen) Interessen der Vermittler. Deren \n\nDurchsetzung erfordert jedoch nicht - über die aufsichtsrechtlichen Mittel und \n\ndie Bußgeldbewehrung hinaus - die Nichtigkeit (§ 134 BGB) der entgegen dem \n\n(einseitigen) Verbot eingegangenen Provisionsteilungsverpflichtung. Das wird \n\nnicht zuletzt daran deutlich, daß dieses Verbot nicht allgemein gilt. Ihm unter-\n\nliegen die Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht des Bundesauf-\n\nsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen, nicht jedoch diejenigen, \n\ndie von den Ländern beaufsichtigt werden (vgl. Bähr aaO Rn. 34; Winter aaO \n\nS. 1064; Dreher VersR 1995, 1, 3). \n\nDie von den Parteien geschlossene \"Stille Vereinbarung\" ist mithin un-\n\ngeachtet des Verstoßes gegen die Anordnung vom 8. März 1934 für wirksam \n\nanzusehen; der Beklagte hat danach den von dem Kläger erhaltenen Provisi-\n\nonsanteil zurückzuerstatten, so daß es auf Bereicherungsrecht nicht mehr an-\n\nkommt. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-271-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-271-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_271-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:39:08.045907+00:00"}}