{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_265-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"III ZR 265/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 1031 Abs. 5, § 1040 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1 Cl; BGB § 307 Abs. 1 Cl a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kom- petenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zu- ständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet. b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zu- ständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten. c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch for- mularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerforder- nisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 265/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nZPO § 1031 Abs. 5, § 1040 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1 Cl; \nBGB § 307 Abs. 1 Cl \n\na) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des \nSchiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kom-\npetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zu-\nständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet. \n\nb) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht \nnicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zu-\nständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) \nabzuwarten. \n\nc) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch for-\nmularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerforder-\nnisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf \nseiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des \nSchiedsgerichts besteht. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - III ZR 265/03 - OLG Düsseldorf \n LG Düsseldorf \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2003 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nGestützt auf eine Abtretung ihres Ehemannes K. -H. Z. macht \n\ndie Klägerin gegen die beklagte AG und deren Vorstand M. , \n\nden früheren Beklagten zu 2, Schadensersatzansprüche wegen Vertragsverlet-\n\nzung und unerlaubter Handlung geltend. \n\nZ. unterzeichnete am 18. Mai 1998 einen von der Beklagten vorfor-\n\nmulierten \"Kontoeröffnungsvertrag (Managed Account)\", in dem er diese be-\n\nvollmächtigte, auf seine Rechnung und Gefahr Termingeschäfte abzuschlie-\n\nßen. In dem \"Kontoeröffnungsvertrag\" war die Vereinbarung eines Schiedsge-\n\nrichts vorgesehen (Nr. XIV Abs. 2 Satz 1 des Kontoeröffnungsvertrages). In \n\nAusführung dieser Bestimmung schlossen Z. und die Beklagte am 18. Mai \n\n1998 einen gesonderten, ebenfalls formularmäßigen Schiedsvertrag, wo es \n\neingangs heißt: \n\n\"1. Zuständigkeit des Schiedsgerichts \n\nAlle Streitigkeiten aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwi-\nschen der Firma D. AG (= Beklagte), ihren Auf-\nsichtsratsmitgliedern, ihren Vorständen, ihren Mitarbeitern \nund Erfüllungsgehilfen und den Kunden werden unter Aus-\nschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsge-\nricht entschieden. Das Schiedsgericht ist für alle etwaigen \nStreitigkeiten, die sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag \nbzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Geschäftsbe-\nsorgungsvertrag ergeben, gleich aus welchem Rechtsgrund \n(z.B. aus Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungs-\nverletzung und Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhand-\nlungen, aus unerlaubter Handlung, aus schlüssigem Abschluß \neines Beratungsvertrages und sonstigen gesetzlichen in Zu-\nsammenhang mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag stehen-\nden Schuldverhältnissen, etc.) unter Ausschluß des ordentli-\nchen Rechtsweges zuständig … Schließlich werden auch \nStreitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses \nSchiedsvertrages … durch das Schiedsgericht entschieden.\" \n\nZ. zahlte auf sein Kundenkonto bei der Beklagten insgesamt \n\n281.400 DM. Später erhielt er 20.552,50 USD (= 36.849,24 DM) zurück, so daß \n\ner einen Verlust in Höhe von 244.550,76 DM (= 125.036,82 €) erlitt. Die Kläge-\n\nrin begehrt von der Beklagten - als Gesamtschuldner mit dem inzwischen \n\nrechtskräftig verurteilten M. - Schadensersatz in Höhe dieses \n\nBetrages nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Einrede des Schiedsvertrages \n\nerhoben. \n\nLandgericht und Berufungsgericht haben die Klage als unzulässig ab-\n\ngewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihren Zahlungsantrag weiter. Sie hat gegen die in der mündlichen Verhandlung \n\nnicht vertretene Beklagte Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils gestellt. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Einrede des Schiedsvertrages sei begründet. Der zwischen dem Ze-\n\ndenten Z. und der Beklagten am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag \n\nsei wirksam und gelte auch gegenüber der Klägerin. Wegen der in Nr. 1 Satz 4 \n\ndes Schiedsvertrages formularmäßig vereinbarten Kompetenz-Kompetenz des \n\nSchiedsgerichts sei das staatliche Gericht nur befugt, die Gültigkeit einer sol-\n\nchen Klausel zu überprüfen. \n\nDie Kompetenz-Kompetenz-Klausel verstoße nicht gegen das AGB-Ge-\n\nsetz; sie habe für Z. keine unangemessene Benachteiligung (§ 9 AGBG) \n\ndargestellt. Die Schiedsvereinbarung sei auch nicht nach § 28 BörsG (a.F.) \n\nunverbindlich; diese Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, weil das ver-\n\neinbarte Schiedsgericht kein \"Börsenschiedsgericht\" im Sinne dieser Bestim-\n\nmung sei. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in den entscheidenden \n\nPunkten stand. \n\nDas Berufungsgericht hat die von der Beklagten erhobene Schiedsein-\n\nrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) zu Recht für durchgreifend erachtet. Zwischen der \n\nBeklagten und Z. ist mit dem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 eine wirk-\n\nsame - nach neuem Schiedsverfahrensrecht zu beurteilende (vgl. Art. 5 Abs. 1 \n\nSchiedsVfG) - Schiedsvereinbarung zustande gekommen, die die Klägerin bin-\n\ndet. \n\n1. \n\nDer von der Beklagten mit Z. geschlossene Schiedsvertrag ist für die \n\nKlägerin verbindlich. Indem Z. \"sämtliche Ansprüche\" gegen die Beklagten \n\nan die Klägerin abtrat, gingen seine Rechte und Pflichten aus dem mit der Be-\n\nklagten geschlossenen Kontoeröffnungsvertrag vom 18. Mai 1998 und dem \n\ndazu am selben Tag unterzeichneten gesonderten Schiedsvertrag auf die Klä-\n\ngerin über. Eines Beitritts der Klägerin zu dem Schiedsvertrag in der Form des \n\n§ 1031 ZPO bedurfte es nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ 71, 162, 165 f und vom \n\n2. Oktober 1997 - III ZR 2/96 - NJW 1998, 371, Senatsbeschluß vom 1. August \n\n2002 - III ZB 66/01 - NJW-RR 2002, 1462, 1463, jeweils m.w.N.). \n\n2. \n\nDie Überprüfung des Schiedsvertrages beschränkt sich allerdings nicht, \n\nwie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Entscheidungen zur Zivilpro-\n\nzeßordnung alter Fassung gemeint hat, auf die Gültigkeit der sogenannten \n\nKompetenz-Kompetenz-Klausel (Nr. 1 Satz 4 des Schiedsvertrages: \"Schließ-\n\nlich werden auch Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses \n\nSchiedsvertrages sowie etwaiger Nachträge durch das Schiedsgericht ent-\n\nschieden.\"). \n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (z.B. BGHZ 68, 356, \n\n366; Urteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215 m.w.N.) konnte \n\ndas Schiedsgericht endgültig über seine Kompetenz entscheiden, wenn die \n\nParteien eine sogenannte Kompetenz-Kompetenz-Klausel, d.h. eine gesonder-\n\nte Schiedsabrede hinsichtlich der Gültigkeit des Schiedsvertrages, getroffen \n\nhatten. Dann war im Aufhebungsverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1041 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.) allein die Wirksamkeit dieser Klausel überprüfbar. Das \n\ngalt entsprechend für den Fall, daß der Kläger die Wirksamkeit der Schieds-\n\nvereinbarung verneinte und sofort Klage vor dem staatlichen Gericht erhob. \n\nDas staatliche Gericht war für die Entscheidung über eine von dem Beklagten \n\nvorgebrachte Schiedseinrede nur \n\ninsoweit zuständig, als es um die \n\nWirksamkeit und die Auslegung der Kompetenz-Kompetenz-Klausel ging; die \n\nEntscheidung über die Schiedsabrede selbst hatte, die Wirksamkeit der \n\nKompetenz-Kompetenz-Klausel vorausgesetzt, das Schiedsgericht zu treffen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO). \n\nb) Der Gesetzgeber hat aber - in bewußter Abkehr von der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs - mit dem Schiedsverfahrens-Neuregelungsge-\n\nsetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) die Entscheidung über die Zu-\n\nständigkeit des Schiedsgerichts letztlich dem staatlichen Gericht vorbehalten \n\n(vgl. Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Schiedsverfah-\n\nrens-Neuregelungsgesetzes - im folgenden: Amtliche Begründung - BT-Drucks. \n\n13/5274 S. 26 und 44). Nach neuem Recht steht dem Schiedsgericht die Kom-\n\npetenz-Kompetenz nicht mehr zu (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. \n\n2002 § 1040 Rn. 1 f und § 1032 Rn. 11; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 \n\n§ 1040 Rn. 1 ff, 24, 26; Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1; Musie-\n\nlak/Voit, ZPO 4. Aufl. 2005 § 1040 Rn. 1 f und Fn. 3 a.E.; Reichold in Thomas/ \n\nPutzo, ZPO 26. Aufl. 2004 § 1040 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbar-\n\nkeit 6. Aufl. 2000 Kapitel 6 Rn. 9 und Kapitel 16 Rn. 10). \n\nIm Schiedsverfahren befindet zwar zunächst das Schiedsgericht selbst \n\nüber seine Zuständigkeit, und zwar entweder durch einen seine Zuständigkeit \n\nbejahenden Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO) sowie - ausnahms-\n\nweise - im verfahrensabschließenden Schiedsspruch oder - negativ - durch \n\neinen die Schiedsklage als unzulässig abweisenden Prozeßschiedsspruch (vgl. \n\nAmtliche Begründung aaO S. 44; Senatsbeschluß BGHZ 151, 79, 80 f). Das \n\nletzte Wort hat jedoch - bezüglich des Zwischenentscheids im Verfahren nach \n\n§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, bezüglich des Schiedsspruchs und des Prozeß-\n\nschiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO - das staatliche \n\nGericht (vgl. Amtliche Begründung aaO, Senatsbeschluß aaO S. 81). \n\nc) Die vorbeschriebene gesetzliche Neuregelung ist zwingend. Den Par-\n\nteien der Schiedsvereinbarung ist es verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz \n\ndes Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeits-\n\nbeurteilung die staatlichen Gerichte bände (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO \n\n§ 1032 Rn. 11 und § 1040 Rn. 2; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 26; \n\nZöller/Geimer aaO a.E.; Musielak/Voit aaO Rn. 2; Reichold aaO; Schwab/Wal-\n\nter aaO Kapitel 6 Rn. 9 a.E.; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspra-\n\nxis 2. Aufl. 2002 Rn. 467; Huber SchiedsVZ 2003, 73, 75; Raeschke-Kessler \n\nWM 1998, 1205, 1209; s. auch Amtliche Begründung aaO S. 26, 44). Die hier \n\nin dem formularmäßigen Schiedsvertrag - wohl noch mit Blick auf das alte \n\nRecht - enthaltene Kompetenz-Kompetenz-Klausel konnte mithin die Befugnis \n\ndes staatlichen Gerichts, über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu ent-\n\nscheiden, nicht einschränken. \n\nd) Die von dem Gesetzgeber nunmehr angeordnete (Letzt-)Kompetenz-\n\nKompetenz des staatlichen Gerichts greift auch im - hier gegebenen - Fall der \n\nSchiedseinrede (§ 1032 Abs. 1 ZPO) Platz. Aufgrund einer Kompetenz-Kom-\n\npetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung \n\nüber die Schiedseinrede die - ohnehin nur vorläufige - Zuständigkeitsentschei-\n\ndung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten (vgl. Stein/ \n\nJonas/Schlosser aaO § 1032 Rn. 11; s. auch MünchKommZPO-Münch aaO \n\n§ 1032 Rn. 2 a.E.). \n\ne) Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung über die Hauptsache wird \n\nnicht dadurch berührt, daß die von der Beklagten und Z. verabredete \n\n(Letzt-)Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht (mehr) zulässig ist. \n\nDenn bei der Kompetenz-Kompetenz-Klausel und der Schiedsvereinbarung \n\nüber die Hauptsache handelt es sich um zwei gesonderte Schiedsvereinbarun-\n\ngen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO; Amtl. Begründung aaO S. 44). \n\n3. \n\nDer am 18. Mai 1998 geschlossene Schiedsvertrag erfüllt die Forman-\n\nforderungen des bei Beteiligung eines Verbrauchers, hier des Ehemanns der \n\nKlägerin, anwendbaren § 1031 Abs. 5 ZPO. Die Schiedsvereinbarung in der \n\nForm der Schiedsabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) ist in einer gesonderten \n\nUrkunde (\"Schiedsvertrag\") enthalten, die von Z. und einem Vertreter der \n\nBeklagten eigenhändig unterzeichnet worden ist (§ 1031 Abs. 5 Satz 1 ZPO). \n\nDie Urkunde enthält nur solche Vereinbarungen, die sich auf das schiedsrich-\n\nterliche Verfahren beziehen (§ 1031 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 1 ZPO). Daß es sich \n\num einen von der Beklagten vorformulierten \"Schiedsvertrag\" handelte, ist un-\n\nschädlich. § 1031 Abs. 5 ZPO fordert keine Individualvereinbarung. \n\n4. \n\nDie Frage, ob und inwieweit eine formularmäßige Schiedsklausel über \n\ndie - im Streitfall erfüllten - strengen Anforderungen des § 1031 Abs. 5 ZPO \n\nhinaus überhaupt der Kontrolle nach dem hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 \n\n§ 5 Satz 1 EGBGB) AGB-Gesetz zu unterwerfen ist (vgl. Haas/Hauptmann \n\nSchiedsVZ 2004, 175, 178 ff m.w.N.), muß nicht entschieden werden; denn der \n\nhier zu beurteilende Schiedsvertrag genügt auch den Maßstäben des AGB-Ge-\n\nsetzes. \n\na) Der vorformulierte (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG = § 305 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB n.F.) Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nicht deshalb gemäß § 3 \n\nAGBG (jetzt § 305c Abs. 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden, weil es \n\nsich um eine überraschende Klausel gehandelt hätte. \n\nDer Gesetzgeber hat dem Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung \n\ndurch eine, etwa \"im Kleingedruckten\" versteckte, Begründung der Schiedsge-\n\nrichtszuständigkeit durch die besonderen Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 \n\nZPO Rechnung getragen. Sind sie erfüllt, ist also wie im Streitfall die Schieds-\n\nabrede (§ 1029 Abs. 2 Alt. 1 ZPO) in einer besonderen - wenn auch vorformu-\n\nlierten - und eigenhändig unterzeichneten Urkunde getroffen und enthält diese \n\nnur sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehende Vereinbarungen \n\n(§ 1031 Abs. 5 Satz 1 und 3 Halbs. 1 ZPO), kann eine überraschende Klausel \n\nin aller Regel nicht angenommen werden (vgl. MünchKommZPO-Münch aaO \n\n§ 1031 Rn. 27; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; Sethe in Assmann/ \n\nSchneider <Hrsg.>, Wertpapierhandelsgesetz 3. Aufl. 2003 § 37h Rn. 49; \n\nBrandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. 2001 Anh. §§ 9-11 \n\nRn. 622; Lachmann/Lachmann BB 2000, 1633, 1637; a.A. Raeschke-Kessler \n\naaO S. 1209 f <Vermittlung von Börsentermingeschäften>). \n\nb) Der von der Beklagten verwendete AGB-Schiedsvertrag wäre gemäß \n\n§ 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam, wenn er den Ver-\n\ntragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen \n\nbenachteiligte. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. \n\naa) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegte Schieds-\n\nvereinbarung stellt als solche keine unangemessene Benachteiligung des Ver-\n\ntragspartners dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 115, 324 f; Senatsbeschluß vom \n\n26. Juni 1986 - III ZR 200/85 - BGHR AGB-Gesetz § 9 Schiedsklausel 1 <zum \n\nkaufmännischen Geschäftsverkehr>; MünchKommZPO-Münch aaO § 1029 \n\nRn. 12; Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 26; MünchKommBGB/Basedow \n\n4. Aufl. 2003 § 307 Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14; Sethe aaO \n\n§ 37h Rn. 52; Lachmann aaO Rn. 313). Insbesondere muß kein besonderes \n\nBedürfnis für die Einsetzung eines Schiedsgerichts seitens des Verwenders \n\nvorliegen (so aber Brandner aaO; Graba in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, \n\nAGB-Gesetz 1977 § 9 Rn. 110; F. Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und \n\nAGB-Klauselwerke <Stand Juni 2003> \"Vertragsrecht\" - \"Schiedsgerichtsklau-\n\nseln\" Rn. 11; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 1999 § 9 \n\nRn. S 4). \n\n(1) Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, be-\n\ndeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 27. Mai 2004 - III ZB 53/03 - NJW 2004, 2226, 2227, vorgesehen \n\nzum Abdruck in BGHZ, m.w.N.). Sie ist als Form der nichtstaatlichen Streiterle-\n\ndigung durch die §§ 1025 ff ZPO gesetzlich anerkannt und grundsätzlich auch \n\nbei Beteiligung eines Verbrauchers zulässig. Denn § 1031 Abs. 5 ZPO schreibt \n\nfür den Fall der Verbraucherbeteiligung nur besondere Formerfordernisse zur \n\nWarnung des Verbrauchers und zu dessen Schutz vor wirtschaftlicher oder \n\nsozialer Überlegenheit vor. \n\nWäre für die formularmäßige Schiedsvereinbarung - ohne Anhalt im Ge-\n\nsetz - ein besonderes Verwendungsinteresse zu fordern, brächte dies im übri-\n\ngen eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Parteien. Statt im Streitfall so-\n\ngleich in das Schiedsverfahren einzutreten, müßte erst in einem gerichtlichen \n\nVerfahren geklärt werden, ob ein die Schiedsklausel rechtfertigendes Interesse \n\ndes AGB-Verwenders gegeben ist. \n\n(2) Davon, daß auch gegenüber Verbrauchern AGB-mäßige Schieds-\n\nklauseln im Grundsatz zulässig sind, geht im übrigen die Richtlinie 99/13/EWG \n\ndes Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherver-\n\nträgen (ABl EG Nr. L 95 vom 21. April 1993, S. 29, abgedruckt z.B. in NJW \n\n1993, 1838) aus. Sie enthält im Anhang zu Art. 3 Abs. 3 eine Liste von Klau-\n\nseln, die für mißbräuchlich erklärt werden können; der Liste kommt Hinweis- \n\nund Beispielcharakter zu (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Mai 2002 - Rs.C-478/99 \n\n<Kommission der EG/Königreich Schweden> EuZW 2002, 465 Rn. 22 m. Anm. \n\nPfeiffer). Dort sind aber nur solche Schiedsklauseln genannt, durch die der \n\nVerbraucher ausschließlich auf ein n i c h t u n t e r d i e r e c h t l i c h e n \n\nB e s t i m m u n g e n f a l l e n d e s Schiedsgerichtsverfahren verwiesen \n\nwird (Nr. 1 lit. q des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 der vorgenannten Richtlinie). \n\nDazu zählt nicht eine AGB-Regelung, die auf ein gesetzlich zugelassenes \n\nSchiedsverfahren zielt \n\n(vgl. Wolf aaO RiLi Anh Nr. 1q Rn. 214; \n\nMünchKommZPO-Münch aaO § 1029 Rn. 12; MünchKommBGB/Basedow aaO \n\na.E.; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. 2005 § 310 Rn. 46; Stein/Jonas/Schlos-\n\nser aaO § 1029 Rn. 26 a.E.; Sethe aaO Rn. 53; Lachmann aaO Rn. 314; Lach-\n\nmann/Lachmann aaO S. 1638; Berger ZBB 2003, 77, 88; abweichend Haas/ \n\nHauptmann aaO S. 178 ff). So liegt aber der Streitfall. Nr. 4 Abs. 3 des von \n\nZ. und der Beklagten geschlossenen Schiedsvertrages nimmt die Vorschrif-\n\nten des Zehnten Buches der Zivilprozeßordnung ausdrücklich in Bezug. \n\n(3) Entgegen der Auffassung der Revision (unter Bezugnahme auf \n\nRaeschke-Kessler aaO S. 1207 f) ist nicht zu beanstanden, daß die formular-\n\nmäßige Schiedsklausel Ansprüche, die den Parteien des Schiedsvertrages \n\n(oder ihren Rechtsnachfolgern) aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff BGB) \n\nzustehen, erfaßt. § 1029 Abs. 1 Satz 1 ZPO nennt als Gegenstand eines \n\nSchiedsverfahrens ausdrücklich Streitigkeiten in bezug auf ein Rechtsverhält-\n\nnis \"vertraglicher oder nicht vertraglicher Art\" (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO \n\n§ 1029 Rn. 19). Insoweit findet sich auch in § 1031 Abs. 5 ZPO, der die \n\nSchiedsvereinbarung mit Beteiligung eines Verbrauchers regelt, keine Ein-\n\nschränkung. Ob das auch zu gelten hätte, wenn über die Einbeziehung an der \n\nSchiedsvereinbarung nicht beteiligter Dritter (Aufsichtsratsmitglieder, Vorstand, \n\nMitarbeiter usw.) zu befinden wäre (vgl. Raeschke-Kessler aaO S. 1208), ist \n\nhier nicht zu entscheiden. \n\nbb) Umstände, die für den Vertragspartner des Verwenders eine unan-\n\ngemessene Benachteiligung durch die - grundsätzlich für zulässig zu erachten-\n\nde - formularmäßige Schiedsvereinbarung begründen könnten (vgl. Münch-\n\nKommBGB/Basedow aaO Rn. 329; Schwab/Walter aaO Kapitel 5 Rn. 14), sind \n\nnicht gegeben. \n\n(1) Der Zugang zum Schiedsgericht, das Ernennungsrecht sowie das \n\nschiedsgerichtliche Verfahren selbst sind fair geregelt. \n\nNach Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Abs. 3 des Schiedsvertrages ist die Anru-\n\nfung des Schiedsgerichts beiden Vertragsparteien eröffnet. Diese können - was \n\ndie Unparteilichkeit des Schiedsgerichts gewährleistet (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 27. Mai 2004 aaO S. 2227 f) - in gleichem Umfang bei der Zusammenset-\n\nzung des Schiedsgerichts mitwirken (vgl. Nr. 2 Abs. 2 bis 4 des Schiedsvertra-\n\nges). Nicht zu beanstanden ist auch das Verfahren für den Fall, daß eine Partei \n\nden Schiedsrichter nicht fristgerecht benennt oder daß sich die Schiedsrichter \n\nnicht auf die Person des Obmanns einigen können. Dann steht das Bestel-\n\nlungsrecht einer neutralen Stelle, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf, zu (Nr. 2 Abs. 4 des Schiedsvertrages). Die Bestimmungen des \n\nSchiedsvertrages zum schiedsgerichtlichen Verfahren selbst sind unbedenk-\n\nlich; danach finden, wie bereits erwähnt, im wesentlichen die Vorschriften des \n\nZehnten Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung (vgl. Nr. 4 Abs. 1 bis 3 \n\ndes Schiedsvertrages). \n\n(2) Von einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 9 Abs. 1 \n\nAGBG ist auch nicht deshalb auszugehen, weil zu besorgen wäre, das \n\nSchiedsgericht werde zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders zwin-\n\ngende Bestimmungen des deutschen Rechts - in Betracht käme hier der Ter-\n\nmin- und der Differenzeinwand (§§ 52, 53 des bis zum 30. Juni 2002 geltenden \n\nBörsG a.F., §§ 764, 762 Abs. 1 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 \n\n- III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215; BGH, Urteil vom 21. September 1987 - II ZR \n\n41/87 - WM 1987, 1353, 1354, vom 15. Juni 1987 - II ZR 124/86 - WM 1987, \n\n1153, 1154 f und vom 12. März 1984 - II ZR 10/83 - NJW 1984, 2037 <Ge-\n\nrichtsstandsklausel>; Beschluß vom 21. September 1993 - XI ZR 52/92 - WM \n\n1993, 2121 f) sowie die Haftung nach den §§ 31, 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§§ 263, 266 StGB - nicht beachten. \n\nDas Schiedsgericht unterliegt den Bestimmungen \n\nfür \n\ninländische \n\nSchiedsverfahren und hat deutsches Recht anzuwenden. Denn die Parteien \n\nhaben Düsseldorf zum Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt (Nr. 4 \n\nAbs. 1 des Schiedsvertrages; § 1025 Abs. 1, § 1043 Abs. 1 ZPO) und aus-\n\ndrücklich das \"Recht der Bundesrepublik Deutschland\" berufen (Nr. 5 Satz 2 \n\ndes Schiedsvertrages, Nr. XIV Abs. 1 des Kontoeröffnungsvertrages). Dem \n\nSchiedsgericht muß als Vorsitzender ein Obmann angehören, der die Befähi-\n\ngung zum Richteramt nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland \n\nhat (Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 des Schiedsvertrages). Bei einem solchen Schiedsge-\n\nricht kann nicht von vornherein angenommen werden, es werde zwingende \n\nVorschriften des deutschen Rechts mißachten (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni \n\n1991 - III ZR 68/90 - NJW 1991, 2215). \n\n5. \n\nDas Berufungsgericht hat den Schiedsvertrag schließlich zu Recht nicht \n\ngemäß § 28 BörsG a.F. für unverbindlich erachtet. Nach dieser Bestimmung ist \n\neine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich der Entscheidung eines \n\nBörsenschiedsgerichts unterwerfen, nur verbindlich, wenn beide Teile zu den \n\nPersonen gehören, die nach § 53 Abs. 1 BörsG a.F. Börsentermingeschäfte \n\nabschließen können (§ 28 Alt. 1 BörsG a.F.). \n\n§ 28 BörsG a.F. ist indes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn in \n\ndem Schiedsvertrag vom 18. Mai 1998 ist nach den nicht angegriffenen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts ein Börsenschiedsgericht, d.h. ein Schieds-\n\ngericht, das den besonderen Bedürfnissen des Börsenverkehrs dient und mit \n\ndiesem in einem organischen Zusammenhang steht (vgl. Senatsurteil vom \n\n6. Juni 1991 aaO S. 2216 m.w.N.), nicht berufen worden. \n\n§ 28 BörsG a.F. kann nicht - über den Wortlaut hinaus - angewendet \n\nwerden auf Schiedsvereinbarungen, die andere als Börsenschiedsgerichte vor-\n\nsehen. Das vertrüge sich nicht mit dem Gesetzeszweck: Die in § 28 BörsG a.F. \n\ngeregelte Börsenschiedsgerichtsbarkeit ist in besonderer Weise Ausdruck der \n\nkaufmännisch-kooperativen Autonomie des Börsenwesens und folglich auf die-\n\nsen Wirkungskreis beschränkt (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 aaO S. 2216; \n\nBerger aaO S. 80). \n\n6. \n\n§ 37h WpHG, der an die Stelle von § 28 BörsG a.F. getreten ist und all-\n\ngemein Schiedsvereinbarungen über künftige Rechtsstreitigkeiten aus Wert-\n\npapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder Finanztermin-\n\ngeschäften nur dann für verbindlich erklärt, wenn beide Vertragsteile Kaufleute \n\noder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, ist hier noch nicht an-\n\nwendbar. Denn diese Bestimmung ist erst durch das Vierte Finanzmarktförde-\n\nrungsgesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) mit Wirkung vom 1. Juli 2002 \n\neingefügt worden (Art. 23 Satz 1 dieses Gesetzes). Da dem Gesetz keine \n\nRückwirkung zukommt, behalten alle zuvor - im Streitfall am 18. Mai 1998 - \n\nwirksam geschlossenen Schiedsvereinbarungen ihre Gültigkeit (vgl. Sethe aaO \n\n§ 37h Rn. 61). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/iii-zr-265-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":10},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1040","ref_norm":"1040","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 762","ref_norm":"762","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 764","ref_norm":"764","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1041","ref_norm":"1041","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1043","ref_norm":"1043","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/iii-zr-265-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_265-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:16:57.924534+00:00"}}