{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_264-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-27","aktenzeichen":"III ZR 264/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GOZ §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 9; GOÄ § 10 a) Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materiali- en verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ eröff- neten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des durch § 6 Abs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende Anwendung des § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztli- chen Leistungen nicht in Betracht. b) Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 GOZ eingreift, nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten. c) Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen, die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind. d) Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entste- hen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 264/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Mai 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nGOZ §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1, 9; GOÄ § 10 \n\na) Auslagenersatz nach § 10 GOÄ kann der Zahnarzt nur für solche Materiali-\nen verlangen, die im Zusammenhang mit einer nach § 6 Abs. 1 GOZ eröff-\nneten ärztlichen Leistung verwendet worden sind. Außerhalb des durch § 6 \nAbs. 1 GOZ eröffneten Bereichs kommt eine entsprechende Anwendung \ndes § 10 GOÄ für den Auslagenersatz im Zusammenhang mit zahnärztli-\nchen Leistungen nicht in Betracht. \n\nb) Sind Materialien nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für \nZahnärzte nicht berechnungsfähig, sind die Kosten hierfür, soweit nicht § 9 \nGOZ eingreift, nach § 4 Abs. 3 GOZ mit den Gebühren abgegolten. \n\nc) Zur Berechnungsfähigkeit von Implantatbohrersätzen, die mit einmaliger \n\nAnwendung verbraucht sind. \n\nd) Kosten, die dem Zahnarzt durch eine Bevorratung von Implantaten entste-\n\nhen, sind als Praxiskosten mit den Gebühren abgegolten. \n\nBGH, Urteil vom 27. Mai 2004 - III ZR 264/03 - LG München II \n\nAG Starnberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München II vom 29. Juli 2003 teilweise aufge-\n\nhoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Schlußurteil des Amtsge-\n\nrichts Starnberg vom 22. Januar 2003 teilweise abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.272,98 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 4. Dezember 2000 sowie 12,78 € vorgerichtliche Mahnko sten \n\nzu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagte \n\n71 v.H. und die Klägerin 29 v.H. zu tragen. \n\nVon den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Beklagte \n\n88 v.H. und die Klägerin 12 v.H. zu tragen. \n\nVon den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte \n\n93 v.H. und die Klägerin 7 v.H. zu tragen. \n\nDie Klägerin hat 7 v.H. der Kosten der Streithelferin der Beklagten \n\nzu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin macht aus abgetretenem Recht eines Zahnarztes mit Tätig-\n\nkeitsschwerpunkt Implantologie, in dessen Behandlung sich die Beklagte be-\n\nfunden hat, restliche Vergütungsansprüche aus der Rechnung vom 12. Mai \n\n2000 geltend. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer Stellungnahme ihrer \n\nprivaten Krankenversicherung, die dem Rechtsstreit im Revisionsverfahren auf \n\nderen Seite beigetreten ist, gegen mehrere Positionen dieser Rechnung Ein-\n\nwendungen erhoben und zugleich wegen einzelner Beanstandungen gegen \n\neine weitere, von ihr bezahlte Rechnung vom 12. September 2000 die Aufrech-\n\nnung mit einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung erklärt. Nach-\n\ndem die Beklagte einen Teilbetrag von 125,92 DM anerkannt hat, über den \n\ndurch Teilanerkenntnisurteil entschieden ist, und nach Rücknahme der Klage \n\nin Höhe von 22,07 € hat die Klägerin zuletzt noch Zahlu ng von 1.805,33 € \n\nnebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage durch Schlußurteil in Hö-\n\nhe von 1.454,34 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im ü brigen abgewiesen. \n\nAuf die Berufung der Beklagten ist der Verurteilungsbetrag auf 89,74 € nebst \n\nZinsen reduziert und die Klage in Höhe weiterer 1.364,60 € abgewiesen wor-\n\nden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin \n\ndie Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist teilweise begründet. Allerdings greift die Verfahrensrüge \n\nder Revision, in dem angefochtenen Urteil sei der Berufungsantrag der Beklag-\n\nten nicht wiedergegeben (§ 540 ZPO), nicht durch. Zwar hat der Bundesge-\n\nrichtshof mit Urteil vom 26. Februar 2003 (BGHZ 154, 99, 100 f) entschieden, \n\nder Berufungsantrag sei auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzu-\n\nnehmen. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall, daß der Antrag des Berufungs-\n\nklägers wörtlich wiederzugeben ist. Vielmehr kann es genügen, wenn aus dem \n\nZusammenhang deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmit-\n\ntel erstrebt hat. So liegt es hier bei der Berufung der Beklagten, die weiterhin \n\ndie volle Abweisung der Klage begehrt hat. \n\nI. \n\n1. \n\nDer wirtschaftliche Schwerpunkt des Rechtsstreits bezieht sich auf die \n\nFrage, ob der Zahnarzt bei der Behandlung verwendete Einmal-Bohrersätze \n\n(Implantatfräsen, ossäre Aufbereitungsinstrumente, Knochenkernbohrer) und \n\nandere Einmalartikel (OP-Kleidung für Patient und Team, OP-Set) gesondert \n\nberechnen darf, d.h. neben den Gebühren für seine ärztlichen Leistungen und \n\nneben der Berechnung von Implantaten und Implantatteilen, die nach Nr. 2 der \n\nAllgemeinen Bestimmungen des Abschnitts K (Implantologische Leistungen) \n\nder Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I \n\nS. 2316) eröffnet ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts geht es insoweit aus beiden Rechnungen um einen Gesamtbe-\n\ntrag von 1.108,12 € (= 2.167,29 DM) für die Bohrersät ze und um 75,12 € \n\n(= 146,93 DM) für die OP-Kleidung. Das Berufungsgericht verneint die Frage \n\nmit der Begründung, die Kosten seien mit den Gebühren abgegolten. Zu den \n\nabgegoltenen Praxiskosten im Sinn des § 4 Abs. 3 GOZ zählten auch die Ko-\n\nsten für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten. Daß die hier in Rede \n\nstehenden Instrumente von vornherein dazu bestimmt seien, nur einmal be-\n\nnutzt zu werden, sei unerheblich, weil von dem Grundsatz der Kostenabgeltung \n\nlediglich die Aufwendungen ausgenommen seien, für die das Gebührenver-\n\nzeichnis Entsprechendes bestimme. Die Kosten seien weder nach § 9 GOZ \n\nberechnungsfähig, weil diese Bestimmung nur den Auslagenersatz für zahn-\n\ntechnische Leistungen vorsehe, noch nach § 3 GOZ, der keine selbständige \n\nAnspruchsgrundlage darstelle. Auf § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) \n\nkönne sich die Klägerin nicht berufen, dessen Anwendung nur dann in Betracht \n\nkomme, wenn der Zahnarzt die in § 6 Abs. 1 GOZ in Bezug genommenen ärzt-\n\nlichen Leistungen erbringe. Bei den Kosten für OP-Kleidung und OP-Sets han-\n\ndele es sich um Materialkosten, die als Praxiskosten durch die Gebühren ab-\n\ngegolten seien. \n\n2. \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nur in ihrem grund-\n\nsätzlichen Ausgangspunkt, nicht aber im Ergebnis stand. \n\na) Die Kostenabgeltung durch die Gebühren und die gesonderte Be-\n\nrechnungsfähigkeit von Artikeln, die der Arzt oder Zahnarzt im Rahmen der \n\nBehandlung seiner Patienten benötigt, hat sich für das jeweilige Gebührenrecht \n\ndieser Ärzte unterschiedlich entwickelt. Nach der Gebührenordnung für Ärzte \n\nvom 18. März 1965 (BGBl. I S. 89) und der Gebührenordnung für Zahnärzte \n\nvom gleichen Tag (BGBl. I S. 123) galten zunächst dieselben Grundsätze. Die \n\n\"allgemeinen\" Praxiskosten und die durch die Anwendung von ärztlichen/zahn-\n\närztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten wurden mit den \n\nGebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt war (§ 5 Abs. 1 der \n\nGebührenordnungen). Neben den für die einzelnen Leistungen festgesetzten \n\nGebühren konnten nur die Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel und Materia-\n\nlien, die Kosten für Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur \n\nweiteren Verwendung behielt oder die mit einer einmaligen Anwendung ver-\n\nbraucht waren, sowie bei den Zahnärzten die zahntechnischen Laborkosten \n\nberechnet werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt war (§ 5 Abs. 2 der \n\nGebührenordnungen). Die Gebührenordnung für Ärzte enthielt in § 5 Abs. 3 \n\neine hier nicht weiter interessierende Sondervorschrift für die Laboratoriums- \n\nund Röntgendiagnostik. In den Einzelbegründungen zu den jeweiligen Verord-\n\nnungsentwürfen ist zu § 5 Abs. 2 ausgeführt, die Einrechnung dieser von Fall \n\nzu Fall sehr unterschiedlichen Kosten in die Gebührensätze sei nicht möglich \n\n(BR-Drucks. 550/64 S. 7, BR-Drucks. 551/64 S. 7). Wären in der damaligen \n\nGebührenordnung für Zahnärzte bereits Leistungen der Implantologie vorgese-\n\nhen gewesen, hätten nach deren § 5 Abs. 2 Instrumente, die - wie hier - mit \n\neiner einmaligen Anwendung verbraucht waren, daher gesondert berechnet \n\nwerden dürfen. \n\nb) Die Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (BGBl. I \n\nS. 1522) knüpfte an diese Rechtslage im wesentlichen an (vgl. Begründung \n\ndes Verordnungsentwurfs BR-Drucks. 295/82 S. 13, 15). In weitgehender \n\nÜbereinstimmung mit dem bisherigen § 5 Abs. 1 waren nach § 4 Abs. 3 Satz 1 \n\ndieser Gebührenordnung mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der \n\ndurch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten \n\nabgegolten, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt war. \n\nDer bisherige Grundsatz des § 5 Abs. 2 GOÄ 1965 wurde unter Straffung des \n\nWortlauts nach § 10 Abs. 1 übernommen. Danach durften - vorbehaltlich einer \n\nanderen Bestimmung in der Verordnung - neben den für die einzelnen ärztli-\n\nchen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Kosten für diejenigen Arz-\n\nneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien berechnet werden, die der \n\nPatient zur weiteren Verwendung behielt oder die mit einer einmaligen Anwen-\n\ndung verbraucht waren. Eine Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte \n\nscheiterte zu diesem Zeitpunkt daran, daß man - anders als in der ärztlichen \n\nVersorgung - den einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistun-\n\ngen als Grundlage für ein neues Leistungsverzeichnis nicht für geeignet hielt \n\n(vgl. Begründung des Entwurfs der GOZ 1987, BR-Drucks. 276/87 S. 51 f). \n\nc) Ehe die Gebührenordnung für Zahnärzte im Jahr 1987 novelliert wur-\n\nde, hatte die Bundesregierung auf der Grundlage einer Entschließung des \n\nBundesrates im Dezember 1985 über Erfahrungen mit der Gebührenordnung \n\nfür Ärzte von 1982 einen Bericht erstattet (BR-Drucks. 625/85). Zum Thema \n\nPraxiskosten und Auslagen wird in dem Bericht ausgeführt, die Berechnung \n\nvon Auslagen nehme in der ärztlichen Abrechnungspraxis einen immer breite-\n\nren Raum ein, insbesondere was Verbrauchsmaterialien angehe. Bei Einzel-\n\nauswertungen sei ermittelt worden, daß auch Einmalartikel berechnet würden, \n\ndie dem allgemeinen Praxisbedarf zugeordnet werden müßten. Der Verband \n\nder privatärztlichen Verrechnungsstellen begründe die zunehmende Berech-\n\nnung von Auslagen damit, daß es sich bei den meisten der berechneten Mate-\n\nrialien um Sprechstundenbedarf im Sinn der kassenärztlichen Versorgung han-\n\ndele, der im Honorar für kassenärztliche Leistungen nicht enthalten sei. Die Er-\n\nstattungsstellen würfen in diesem Zusammenhang die Frage auf, inwieweit die \n\nsich abzeichnende Tendenz zur Einzelabrechnung von Auslagen den Begriff \n\nder Praxiskosten in unzulässiger Weise aushöhle (aaO S. 28 f). \n\nd) Vor diesem Hintergrund wurden die aufeinander bezogenen Vorschrif-\n\nten über die Abgeltung von Kosten durch die Gebühren und über den Ersatz \n\nvon Auslagen geändert, wobei der Verordnungsgeber im Detail unterschiedlich \n\nvorging. \n\naa) In der Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 wurde \n\ndie Abgeltungsregelung in § 4 Abs. 3 erweitert. Hiernach sind mit den Gebüh-\n\nren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den \n\nSprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Appara-\n\nten abgegolten. An die Stelle eines Vorbehalts anderweiter Regelung in der \n\nVerordnung trat der Vorbehalt einer anderen Bestimmung im Gebührenver-\n\nzeichnis. Dies hat insbesondere für die zahlreichen Materialien Bedeutung, die \n\nin der zahnärztlichen Praxis verwendet werden, und zwar vorwiegend für die \n\nBehandlung von Patienten. Im Gebührenverzeichnis ist an verschiedenen Stel-\n\nlen die gesonderte, vom Grundsatz des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ abweichende \n\nBerechnungsfähigkeit von Materialien vorgesehen (vgl. etwa Abschnitt A <All-\n\ngemeine zahnärztliche Leistungen> Allgemeine Bestimmungen Nr. 2; Ab-\n\nschnitt K <Implantologische Leistungen> Allgemeine Bestimmungen Nr. 2; Ge-\n\nbührennummer 213, 214, 219, 225, 226 und viele andere). Darüber hinaus ist \n\nhinsichtlich der zahntechnischen Leistungen - der Laborleistungen, die auch im \n\nLabor verarbeitete Materialien einschließen - in § 9 GOZ ein Auslagenersatz-\n\nanspruch vorgesehen. Der auf einzelne im Gebührenverzeichnis aufgeführte \n\nzahnärztliche Leistungen bezogenen Regelung über die Berechnungsfähigkeit \n\nvon Materialien muß man entnehmen, daß andere in der Praxis des Zahnarztes \n\nverwendete Materialien, die im Gebührenverzeichnis nicht genannt sind, mit \n\nden Gebühren abgegolten sind, ohne daß es im einzelnen darauf ankäme, die \n\nBegriffe der Praxiskosten und des Sprechstundenbedarfs für die Zwecke der \n\nGebührenordnung begrifflich näher zu umreißen. Würde man die Auffassung \n\nvertreten, es gäbe im Gebührenverzeichnis nicht bezeichnete Materialien, die \n\nweder als Praxiskosten noch als Sprechstundenbedarf zu qualifizieren seien \n\n(so offenbar Heberer, in: Kastenbauer/Pillwein/Rat, Die richtige Honorarab-\n\nrechnung des Zahnarztes, Kapitel 4.5 Rn. 11 \"einzelfallbezogene Kosten\"; Lie-\n\nbold/ \n\nRaff/Wissing, GOZ, § 4 Rn. 8 ff), damit durch die Gebühren nicht abgegolten \n\nund dementsprechend gesondert berechnungsfähig seien (vgl. § 4 Abs. 4 \n\nSatz 1 GOZ), wäre in die Abrechnung und Anwendung der Gebührenordnung \n\neine Unsicherheit hineingetragen, die angesichts der im Bericht der Bundesre-\n\ngierung angesprochenen Erfahrungen gerade vermieden werden sollte und die \n\nin Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des Abschnittes A des Gebührenver-\n\nzeichnisses und in der Begründung des Verordnungsentwurfs keine Stütze fin-\n\ndet (vgl. BR-Drucks. 276/87 S. 66 und <Beschluß> S. 3). Auch die Hervorhe-\n\nbung der nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Ma-\n\nterialien in § 10 Abs. 2 Nr. 6 GOZ fügt sich in die vorbeschriebene Systematik \n\nein. \n\nbb) Für den ärztlichen Bereich ist der Verordnungsgeber mit der Dritten \n\nVerordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 9. Juni 1988 \n\n(BGBl. I S. 797) einen anderen Weg gegangen. In die Abgeltung durch die Ge-\n\nbühren ist zwar ähnlich wie in der Gebührenordnung für Zahnärzte der Sprech-\n\nstundenbedarf einbezogen worden. Eine anderweitige Bestimmung ergibt sich \n\naber vor allem aus der Regelung des § 10 GOÄ über den Auslagenersatz, der \n\ndas Konzept zugrunde liegt, die Voraussetzungen hierfür - bezogen auf den \n\ngesamten Bereich ärztlicher Leistungen, der seinem Umfang nach weit über \n\nden der Zahnärzte hinausgeht - in der Art einer an das frühere Recht ange-\n\nlehnten Generalklausel (Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und \n\nsonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die \n\nmit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind) zu umschreiben und be-\n\nstimmte Positionen des Sprechstundenbedarfs hiervon gezielt auszunehmen \n\n(vgl. § 10 Nr. 1 GOÄ in der Fassung der Neubekanntmachung vom 10. Juni \n\n1988, BGBl. I 818). Durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Gebühren-\n\nordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) ist die Bestim-\n\nmung über den Auslagenersatz noch einmal neu geordnet worden, wobei die \n\nerwähnte Generalklausel jetzt in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ enthalten ist und die \n\neiner Auslagenerstattung entzogenen Artikel in § 10 Abs. 2 GOÄ festgehalten \n\nsind. \n\ncc) Während also in der Gebührenordnung für Ärzte Materialien, die der \n\nPatient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwen-\n\ndung verbraucht sind, über die Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 grundsätzlich \n\ngesondert berechnungsfähig sind, gilt dies für die Gebührenordnung für Zahn-\n\närzte nicht, die - abgesehen von der Regelung über den Auslagenersatz bei \n\nzahntechnischen Leistungen (§ 9 GOZ) - die gesonderte Berechnungsfähigkeit \n\nan eine entsprechende Bestimmung im Gebührenverzeichnis, also an einzeln \n\nbeschriebene zahnärztliche Leistungen knüpft. Überlegungen in der Literatur \n\n(vgl. z.B. Tiemann/Grosse, GOZ, 2. Aufl., § 4 Anm. 4; Liebold/Raff/Wissing, \n\nGOZ, § 4 Rn. 12; Heberer aaO Kapitel 4.5 Rn. 11), die Bestimmung des § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 1 GOÄ auch außerhalb des für den Zahnarzt nach § 6 Abs. 1 GOZ \n\neröffneten Wegs als Leitlinie heranzuziehen, ob bestimmte Artikel gesondert \n\nberechnungsfähig sind, entsprechen dem unterschiedlichen Aufbau beider Ge-\n\nbührenordnungen nicht. Sie lassen sich auch nicht - wie die Revision und der \n\nvom Gericht hinzugezogene Sachverständige Dr. L. meinen - unter dem \n\nGesichtspunkt einer Gleichbehandlung von Ärzten und Zahnärzten rechtferti-\n\ngen. Denn es führt kein Weg daran vorbei, daß der Verordnungsgeber durch \n\ndie Anknüpfung der Berechnungsfähigkeit von Materialien an bestimmte zahn-\n\närztliche Leistungen im übrigen den Grundsatz der Kostenabgeltung durch die \n\nGebühren verfolgt hat. Sind aber die Gebühren im zahnärztlichen Bereich so \n\nbemessen, daß eine gesonderte Berechung von Materialien nur bei ganz be-\n\nstimmten Leistungen vorgesehen ist, kann diese Entscheidung des Verord-\n\nnungsgebers nicht durch eine ergänzende oder analoge Anwendung des § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 1 GOÄ unterlaufen werden. \n\ne) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 3 GOZ, den die \n\nRevision als Grundlage für einen Auslagenersatzanspruch ansieht. Ähnlich wie \n\n§ 1 GOZ 1965, § 1 GOÄ 1965 und § 3 GOÄ 1982 enthält § 3 GOZ nur eine \n\nAufzählung der dem Zahnarzt zustehenden Vergütungsarten für seine eigentli-\n\nche Berufstätigkeit, zu denen das nähere in den folgenden Bestimmungen der \n\nGebührenordnung geregelt ist. Eine eigenständige Anspruchsgrundlage für \n\nAuslagenersatz enthält § 3 GOZ nicht (vgl. Meurer, GOZ, 2. Aufl., zu § 3; He-\n\nberer aaO Kapitel 4.4 Rn. 1, anders jedoch in Kapitel 4.5 Rn. 11). Zwar ist an-\n\nerkannt, daß dem Zahnarzt aus dem Behandlungsvertrag auch ein Anspruch \n\naus § 670 BGB zustehen kann. Dieser bezieht sich jedoch nur auf Gegenstän-\n\nde, die mit der zahnärztlichen Tätigkeit nichts zu tun haben und um die es im \n\nvorliegenden Rechtsstreit nicht geht. \n\n3. \n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann die gesonderte Berechnungs-\n\nfähigkeit der hier in Rede stehenden Materialien im Ergebnis nicht verneint \n\nwerden. \n\na) Soweit es um die verwendeten Einmalbohrersätze geht, ist zu unter-\n\nscheiden: \n\naa) Beide Rechnungen weisen als ärztliche Leistungen je einmal die \n\nImplantation von Knochen auf, bei der es sich um eine gemäß § 6 Abs. 1 GOZ \n\nauch für Zahnärzte eröffnete ärztliche Leistung aus dem Abschnitt L (Chirurgie, \n\nOrthopädie) Unterabschnitt V (Knochenchirurgie) der Gebührenordnung für \n\nÄrzte (Gebührenverzeichnis Nr. 2254) handelt, die mit dem 1,7-fachen des Ge-\n\nbührensatzes (143,23 DM) berechnet worden ist. Als Verbrauchsmaterial sind \n\ninsoweit Knochenkernbohrer zum Preis von 354 DM und 307,50 DM berechnet \n\nworden. Soweit dem Zahnarzt die Gebührenordnung für Ärzte eröffnet ist, kann \n\ner auch nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ die Kosten dieses mit der einmaligen \n\nAnwendung verbrauchten Artikels berechnen (vgl. Meurer, § 6 Anm. 3; BR-\n\nDrucks. 276/87 S. 71), der nicht zu den in § 10 Abs. 2 GOÄ aufgeführten Klein-\n\nartikeln gehört. Insoweit durfte das Berufungsgericht daher die Klage nicht ab-\n\nweisen. \n\nbb) Demgegenüber wurden die ossären Aufbereitungsinstrumente (zwei-\n\nmal 594 DM in der Rechnung vom 12. Mai 2000; 317,79 DM einschließlich der \n\ngesetzlichen Mehrwertsteuer in der Rechnung vom 12. September 2000) im \n\nZusammenhang mit den zahnärztlichen Leistungen aus dem Abschnitt K des \n\nGebührenverzeichnisses erbracht, der lediglich die gesonderte Berechnung \n\nder verwendeten Implantate und Implantatteile zuläßt. Dem Berufungsgericht \n\nist darin zuzustimmen, daß insoweit § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ nicht - auch nicht \n\nanalog - heranzuziehen ist, so daß man nach dem Wortlaut und den systemati-\n\nschen Zusammenhängen der Gebührenordnung von einer Abgeltung dieser \n\nInstrumente durch die Gebühren ausgehen müßte (in diesem Sinn etwa AG \n\nund LG Köln RuS 1995, 313; LG Augsburg NJW-RR 1997, 1006 f; AG Wein-\n\nheim VersR 2002, 697; OVG Münster NWVBl. 2003, 185 f und NVwZ-RR 2004, \n\n123 f; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Oktober 1998 - 12 U 36/98; Meurer, aaO, \n\nErläuterung zu Abschnitt K Allgemeine Bestimmungen Nr. 2, S. 224). Die Revi-\n\nsion weist demgegenüber auf den Gesichtspunkt hin, angesichts des Wertes \n\nder verbrauchten Gegenstände könne dem Zahnarzt nicht zugemutet werden, \n\ndie diesbezüglichen Kosten aus den allgemeinen Gebühren zu decken. Gerade \n\nbei teuren Instrumenten hätte dies zur Folge, daß der Zahnarzt bei der von ihm \n\ngeschuldeten bestmöglichen Behandlung des Patienten kostenmäßig zusetzen \n\nmüßte. \n\nDer Revision ist zuzugeben, daß allein die Bohrersätze die Gebühren für \n\ndie erbrachten implantologischen Leistungen zu einem beachtlichen Teil auf-\n\nzehren. Die Streithelferin der Beklagten will zwar darauf abstellen, die streitge-\n\ngenständlichen Verbrauchsmaterialien machten nur 6 v.H. des Gesamtrech-\n\nnungsbetrages aus. Geht man jedoch davon aus, der Verordnungsgeber habe \n\nin bezug auf jede zahnärztliche Leistung bei Festlegung der Gebührenhöhe \n\nkalkulatorisch berücksichtigt, ob Materialien eingeschlossen oder gesondert \n\nberechnungsfähig sind, können die Kosten solcher Implantatbohrersätze sach-\n\ngerechterweise nur den Leistungen gegenübergestellt werden, für die sie ver-\n\nwendet werden müssen. Betrachtet man die Rechnungen unter diesem Blick-\n\nwinkel, stehen zahnärztliche Leistungen nach den Nummern 900 bis 903, hier \n\njeweils berechnet nach dem 3,5-fachen des Gebührensatzes, folgenden Kosten \n\nfür Bohrersätze gegenüber: \n\n- Behandlung vom 25. August 1999: Leistungen von 1.085,70 DM bei \n\nBohrerkosten von 594 DM, \n\n- Behandlung vom 22. März 2000: Leistungen von 1.016,40 DM bei \n\nBohrerkosten von 594 DM, \n\n- Behandlung vom 30. August 2000: Leistungen von 646,80 DM bei \n\nBohrerkosten von 317,79 DM. \n\nDanach machen die Bohrerkosten zwischen rund 50 und 58 v.H. der \n\nberechneten Gebühren aus; hätte der Zahnarzt nur nach dem 2,3-fachen des \n\nGebührensatzes abgerechnet, weil sich für ihn bei der Ausführung der Leistung \n\nkeine besondere Erschwernis im Sinn des § 5 Abs. 2 GOZ gezeigt hätte, belie-\n\nfen sich die Bohrerkosten auf Anteile zwischen 75 und 89 v.H.; das Einfache \n\ndes Gebührensatzes hätte die Bohrerkosten nicht einmal gedeckt. \n\nEs erscheint dem Senat ausgeschlossen, daß der Verordnungsgeber \n\nKosten in dieser Größenordnung, die zu den üblichen Kosten der Praxis und \n\ndes Sprechstundenbedarfs hinzutreten, vor Augen hatte, als er (nur) die ge-\n\nsonderte Berechnungsfähigkeit von Implantaten und Implantatteilen regelte. \n\nFür ein unbeabsichtigtes Regelungsdefizit könnte sprechen, daß die implanto-\n\nlogischen Leistungen erstmals in die Gebührenordnung für Zahnärzte vom \n\n22. Oktober 1987 aufgenommen wurden, so daß es möglicherweise an hinrei-\n\nchenden Erfahrungen fehlte. Der Begründung des Verordnungsentwurfs ist \n\neine gewisse Zurückhaltung in bezug auf die Implantologie anzumerken. Einer-\n\nseits wird zwar in verschiedenen Zusammenhängen hervorgehoben, das Ver-\n\nfahren müsse in Verbindung mit eng eingegrenzten Indikationen als wissen-\n\nschaftlich anerkannt gelten, andererseits wird eine Stellungnahme der Deut-\n\nschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde wiedergegeben, nach \n\nder es weiterer Forschungen und der kritischen Sichtung klinisch-praktischer \n\nErfahrungen bedürfe, um längerfristige Erkenntnisse zu sammeln und Wege zu \n\nsuchen, Mißerfolge noch weiter zu mindern (BR-Drucks. 276/87 S. 91). Es ist \n\nnicht fernliegend, daß die nur einmalige Verwendbarkeit solcher Bohrersätze, \n\nüber die vielfach gestritten wurde, damals noch nicht dem allseits anerkannten \n\nStandard entsprochen hat, so daß sich die Frage der Berechnung solcher In-\n\nstrumente noch nicht vollständig übersehen ließ. Unabhängig davon, ob man \n\nvon einer wirklichen Regelungslücke auszugehen hätte oder nur von einer feh-\n\nlerhaften Einschätzung der mit implantologischen Leistungen verbundenen Ko-\n\nsten, sind die Zahnärzte nicht auf eine Neuregelung durch den Verordnungs-\n\ngeber zu verweisen. Denn nach Auffassung des Senats begegnet die Gestal-\n\ntung von Gebühren, die im Rahmen der 2,3-fachen Gebührensätze - ohne Be-\n\nrücksichtigung der allgemeinen Praxiskosten und des üblichen Sprechstun-\n\ndenbedarfs - zu Anteilen von 75 v.H. und mehr vom Einsatz einmalig verwend-\n\nbarer Werkzeuge aufgezehrt werden, insbesondere dann verfassungsrechtli-\n\nchen Bedenken, wenn - wie hier - ein Zahnarzt betroffen ist, dessen Tätigkeits-\n\nschwerpunkt auf dem Gebiet der Implantologie liegt. Eine solche Gebührenge-\n\nstaltung entfernt sich so weit von einer sachgerechten Regelung, daß es nicht \n\nerforderlich erscheint, die Gebührenkalkulation in bezug auf Praxiskosten und \n\nSprechstundenbedarf weiter aufzuklären und zu der positiven Feststellung zu \n\ngelangen, der Zahnarzt müsse bei Tätigkeiten der angesprochenen Art zule-\n\ngen. Vielmehr ist das objektiv festzustellende Regelungsdefizit dahin zu \n\nschließen, daß so ins Gewicht fallende Kosten von Einmalwerkzeugen in erwei-\n\nternder Auslegung der Allgemeinen Bestimmung Nr. 2 des Abschnitts K geson-\n\ndert berechnet werden dürfen. \n\nb) Soweit es um die Berechenbarkeit der OP-Kleidung und des OP-Sets \n\ngeht, wäre dem Berufungsgericht zu folgen, wenn es um Materialien ginge, die \n\nder Zahnarzt bei einer in der Gebührenordnung für Zahnärzte beschriebenen \n\nTätigkeit verbraucht hätte. Die verwendeten Materialien standen jedoch aus-\n\nweislich der Rechnung vom 12. September 2000, die insoweit allein in Streit \n\nsteht, in einem Zusammenhang mit der bereits erwähnten Implantation von \n\nKnochen nach der Gebührennummer 2254 des Gebührenverzeichnisses der \n\nGebührenordnung für Ärzte, die zu den auch dem Zahnarzt nach § 6 Abs. 1 \n\nGOZ eröffneten ärztlichen Leistungen gehört. Insoweit kann der Auslagener-\n\nsatz für mit der einmaligen Anwendung verbrauchte Materialien, was hier nicht \n\nweiter streitig gewesen ist, auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 GOÄ gestützt werden. \n\nII. \n\nIn bezug auf die weiteren Streitpunkte ist die Revision nicht begründet. \n\n1. \n\nDie Klägerin hat der Beklagten in der Rechnung vom 12. Mai 2000 unter \n\nHinweis auf § 6 Abs. 2 GOZ zweimal eine Laserbehandlung analog der Gebüh-\n\nrennummer 323 mit dem 1,6-fachen des Gebührensatzes (77,44 DM) in Rech-\n\nnung gestellt. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit in Höhe von 77,40 DM \n\nabgewiesen, ohne daß die Klägerin hiergegen Berufung geführt hätte. Das Be-\n\nrufungsgericht hat auch bezüglich der zweiten Laserbehandlung die Klage ab-\n\ngewiesen. Es hat unter Bezugnahme auf das eingeholte Sachverständigengut-\n\nachten ausgeführt, eine analoge Abrechenbarkeit scheitere daran, daß es sich \n\nbei der Laserbehandlung im Zusammenhang mit Nachbehandlungen nach ope-\n\nrativen Eingriffen nicht um eine neue Leistung im Sinn des § 6 Abs. 2 GOZ \n\nhandele. \n\nDie Revision wendet hiergegen ein, das Berufungsgericht habe seine \n\nPflicht verletzt, das Gutachten kritisch zu würdigen und zu begründen, weshalb \n\nes dem Sachverständigen und nicht der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, \n\ndie von der Literatur geteilt werde, gefolgt sei. \n\nDie Rüge ist nicht begründet. Der Sachverständige hat sich zwar nur \n\nkurz - unter Hinweis auf eine Empfehlung der Bundeszahnärztekammer - zu \n\nder angesprochenen Frage geäußert, dabei aber - anders als bei der Frage \n\nnach der Berechnungsfähigkeit von Materialien - die zutreffenden rechtlichen \n\nVorgaben des § 6 Abs. 2 GOZ zugrunde gelegt. Daß die Klägerin auch nach \n\ndem Gutachten an ihrer gegenteiligen Ansicht festgehalten hat, mußte dem \n\nBerufungsgericht zu einer weiteren Befragung des Sachverständigen keinen \n\nAnlaß geben, zumal in der Kommentierung von Kastenbauer/Pillwein/Rat in \n\nKapitel 21, auf die die Klägerin hingewiesen hat, zum Ausdruck kommt, daß die \n\nbloße Anwendung eines Lasergeräts noch keine Analogabrechnung rechtfer-\n\ntigt. Inwieweit vorliegend - wie notwendig - gerade mit der hier erbrachten La-\n\nserbehandlung, deren Inhalt sich aus der Rechnung allein ohnehin nicht hinrei-\n\nchend erschloß, eine neue, selbständige zahnärztliche Leistung verbunden \n\nwar, wird aus dem Vorbringen der Klägerin nicht deutlich. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat hinsichtlich der in der Rechnung vom 12. Sep-\n\ntember 2000 geltend gemachten Kosten für Implantate nur den Herstellerpreis \n\nfür berechenbar gehalten, nicht jedoch Lagerhaltungskosten hierzu in Höhe \n\nvon 161,04 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Diese Kosten gehörten zu den \n\nmit den Gebühren abgegoltenen Praxiskosten. Auch § 9 GOZ gewähre dem \n\nArzt nur einen Ersatz seiner tatsächlichen Kosten. \n\nDemgegenüber meint die Revision, im Sinn des § 9 GOZ seien nicht nur \n\nKosten zu ersetzen, die der Zahnarzt an Dritte zahlen müsse, sondern auch \n\nsolche, die ihm selbst entstanden seien. Da der Zahnarzt Eigenlaborkosten wie \n\nKosten von Fremdlaboren abrechnen könne, müsse es ihm auch erlaubt sein, \n\neine im Interesse des Patienten liegende Eigenlagerung von Implantaten zu \n\nberechnen. \n\nDer von der Revision gezogene Vergleich zwischen der Berechnung von \n\nFremd- und Eigenlaborkosten trifft den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht \n\nunmittelbar, weil es nicht um die Berechnung zahntechnischer Leistungen nach \n\n§ 9 GOZ geht, sondern um die nach Nr. 2 der Allgemeinen Bestimmungen des \n\nAbschnitts K mögliche Berechung von Implantaten. Berührungspunkte weisen \n\nbeide Bestimmungen jedoch insofern auf, als Gegenstand des Auslagenersat-\n\nzes nach § 9 GOZ die \"tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten\" sind, \n\nwährend sich aus der Berechnungsbestimmung in Abschnitt K ergibt, daß (nur) \n\n\"verwendete\" Implantate berechenbar sind. Soweit die Revision darauf abstellt, \n\nder Zahnarzt müsse bei der auf einen Behandlungsfall bezogenen Beschaffung \n\nvon Implantaten von einem Fremdlabor diesem auch ein Entgelt für die Lage-\n\nrung bezahlen, ist ein solcher Fall hier nicht zu beurteilen. Es kann daher auch \n\noffenbleiben, ob der daran geknüpfte Vergleich - wie die Streithelferin der Be-\n\nklagten meint - nicht bereits daran scheitert, daß Implantate als industriell vor-\n\ngefertigte standardisierte Materialien ohne Einschaltung eines zahntechni-\n\nschen Labors unmittelbar vom Hersteller erworben werden. Der Revision kann \n\neingeräumt werden, daß eine Bevorratung von Implantaten in der Zahnarztpra-\n\nxis aus betriebswirtschaftlicher Sicht Kosten auslöst, die zu den Erwerbskosten \n\nfür die Implantate hinzutreten. Dabei handelt es sich jedoch, wie auch bei der \n\nBevorratung anderer für den Sprechstundenbedarf voraussichtlich erforderli-\n\ncher Artikel, um typische Praxiskosten, die mit den Gebühren abgegolten sind. \n\n3. \n\nSchließlich streiten die Parteien darüber, ob der Zahnarzt in der Rech-\n\nnung vom 12. Mai 2000 analog der Gebührennummer 600 die Anfertigung von \n\nFotos und die Kosten entsprechenden Materials abrechnen durfte. Das Amts-\n\ngerichts hat die Klage nur insoweit für begründet gehalten, als die Ausgangs-\n\nposition des Kiefers der Beklagten festgehalten wurde, um dem Zahntechniker \n\ndie Herstellung einer ästhetisch und funktionell befriedigenden Versorgung zu \n\ngewährleisten. Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, \n\nweil die Fotografie nur als diagnostische Maßnahme, nicht aber als Unterlage \n\nzur Dokumentation berechnungsfähig sei, und die Klägerin nicht behauptet ha-\n\nbe, die Aufnahme sei zur kieferorthopädischen Auswertung gefertigt worden. \n\nGegen diese Beurteilung wendet die Revision im Grunde genommen nur \n\nein, die Gebührennummer 600 müsse auch im Rahmen von implantologischen \n\nLeistungen berechnungsfähig sein. Die Grundvoraussetzung für eine Analog-\n\nbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOZ - nämlich die Entwicklung einer selbständi-\n\ngen zahnärztlichen Leistung aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse nach \n\nInkrafttreten der Gebührenordnung - wird jedoch nicht näher dargelegt. Dar-\n\nüber hinaus wären die Materialkosten ohnehin gemäß § 4 Abs. 3 GOZ mit den \n\nGebühren abgegolten. \n\nIII. \n\nZu dem vom Berufungsgericht für begründet erachteten Betrag von \n\n89,74 € treten damit die Kosten für die Knochenkernboh rer und die ossären \n\nAufbereitungsinstrumente (1.108,12 € = 2.167,29 DM) u nd das OP-Material \n\n(75,12 € = 146,93 DM) hinzu, so daß die Klage - über den durch Anerkenntnis- \n\nurteil erledigten Teil hinaus - in Höhe von 1.272,98 € nebst Zinsen und Neben-\n\nforderungen begründet ist. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zr-264-03","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":12},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":8},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-27/iii-zr-264-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_264-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:35:51.088398+00:00"}}