{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_248-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"III ZR 248/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 248/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2003 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin ist eine im Jahre 1742 errichtete Schul- und Armenstiftung \n\nin Dresden. Stiftungsvorstand war bis 1960 der jeweilige für Dresden zuständi-\n\nge Superintendent der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsen, deren \n\noberste Kirchenbehörde die Stiftungsaufsicht innehatte. Die Verwaltung des \n\nStiftungsvermögens war der Stadt Dresden übertragen, die sie unter Aufsicht \n\ndes Ministeriums für Volksbildung ausübte. Auf der Grundlage des Sächsi-\n\nschen Landesgesetzes über die Zusammenlegung örtlicher Stiftungen vom \n\n25. Februar 1948 (GVBl. S. 137) war die Stiftung verwaltungsmäßig an die \n\nSammelstiftung der Stadt Dresden angegliedert worden, wodurch ihre rechtli-\n\nche Selbständigkeit zunächst jedoch nicht beeinträchtigt wurde. \n\nAm 3. November 1959 beschloß der Verwaltungsrat der Sammelstiftung \n\nder Stadt Dresden die Auflösung der Stiftung. Daraufhin faßten der Rat der \n\nStadt Dresden am 13. Januar 1960 und die Stadtverordnetenversammlung am \n\n23. Februar 1960 entsprechende Beschlüsse über die Auflösung. Der Wider-\n\nspruch der Evangelisch-Lutherischen Superintendentur wurde zurückgewiesen. \n\nDer Rat des Bezirks stimmte der Auflösung zu. Das unbewegliche Vermögen \n\nwurde in Eigentum des Volkes überführt, die hypothekarisch gesicherten Dar-\n\nlehensforderungen der Sparkasse Dresden überwiesen und die restlichen Kon-\n\ntobestände anderen Stiftungskonten der Sammelstiftung überschrieben. \n\nMit Bescheid vom 5. September 1997 stellte das Regierungspräsidium \n\nDresden den Fortbestand der Ehrlich'schen Schul- und Armenstiftung als \n\nrechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Dresden fest. In den Grün-\n\nden des Bescheides ist ausgeführt, daß die seinerzeitige Auflösung der Stif-\n\ntung unwirksam gewesen sei. \n\nDie Klägerin nimmt nunmehr die beklagte Landeshauptstadt Dresden auf \n\nAuskunft über den Bestand aller von ihr ab dem 1. Januar 1934 bis zum \n\n31. Dezember 2002 verwalteten Forderungen der Stiftung sowie auf Rechen-\n\nschaft über die Verwaltung insgesamt in Anspruch. Die Klage, deren Antrag im \n\nBerufungsrechtszug erweitert worden ist, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDie Verfahrensrüge der Revisionserwiderung, bereits die Berufung der \n\nKlägerin gegen das landgerichtliche Urteil sei unzulässig gewesen, greift aller-\n\ndings - wie der Senat geprüft hat - nicht durch; von einer näheren Begründung \n\nwird abgesehen (§ 564 ZPO). \n\nII. \n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und \n\nRechnungslegung gegen die Beklagte nicht zu. \n\n1. \n\nIn Übereinstimmung mit der Terminologie des Berufungsgerichts be-\n\nzeichnet auch der erkennende Senat die beklagte Landeshauptstadt Dresden \n\nerst für die Zeit ab dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstverwaltung \n\nder Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom \n\n17. Mai 1990 (GBl-DDR I S. 255), durch das die Gemeinden als Gebietskör-\n\nperschaften neu konstituiert worden sind (§ 1 Abs. 3), als \"die Beklagte\", für die \n\nZeit zuvor hingegen als \"die Stadt Dresden\" oder \"die frühere Stadt Dresden\". \n\n2. \n\nBeiden Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Beklagte weder mit \n\nder früheren Stadt Dresden identisch ist noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin \n\ngeworden ist. \n\na) Das Berufungsgericht hat eingehend und zutreffend ausgeführt, daß \n\ndie früheren Gemeinden in der DDR spätestens durch das Gesetz über die ört-\n\nlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 (GBl-DDR I S. 65) zumin-\n\ndest faktisch aufgehört hatten, als Rechtssubjekte am Rechtsverkehr teilzu-\n\nnehmen. Die ehemals kommunalen Aufgaben wurden vielmehr durch die jewei-\n\nligen Räte der Gemeinden als vollziehende und verfügende Organe der örtli-\n\nchen Volksvertretung wahrgenommen (§ 4). Diese Räte waren nicht etwa Or-\n\ngane der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt, die \n\nspätestens seit dem Gesetz über die örtlichen Volksvertretungen in der Deut-\n\nschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (GBl-DDR I S. 213) mit eige-\n\nner Rechtspersönlichkeit ausgestattet waren (BGH, Urteil vom 15. Dezember \n\n1995 - V ZR 110/94 = WM 1996, 870, 871 unter Hinweis auf Schmidt-Räntsch \n\nZIP 1991, 973, 977). Die DDR war ein Einheitsstaat, dessen Aufbau keinen \n\nPlatz für selbständige Träger öffentlicher Verwaltung ließ. Seit der Verwal-\n\ntungsreform im Jahre 1952, die eine grundlegende Abkehr von alten admini-\n\nstrativen Gliederungen vollzogen hat, sind die Gemeinden als Organe der \n\nStaatsgewalt, beaufsichtigt von der Volkskammer, in das Prinzip des demokra-\n\ntischen Zentralismus einbezogen worden. Der Rat der Gemeinde war Teil die-\n\nses Systems. Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstver-\n\nwaltung durch entsprechende Gebietskörperschaften war aufgelöst und der \n\nStaatsrechtslehre der DDR völlig fremd (BGHZ 127, 285, 288 f, betreffend die \n\nfrüheren Kreise). Zusätzlich zu den bereits vom Berufungsgericht angeführten \n\nNachweisen aus Rechtsprechung und Literatur kann als besonders anschauli-\n\nches Beispiel für diese Betrachtungsweise auch auf das Staatshaftungsgesetz \n\nder DDR in seiner Ursprungsfassung vom 12. Mai 1969 (GBl-DDR I S. 34) ver-\n\nwiesen werden. Danach haftete für Schäden, die einem Bürger oder seinem \n\npersönlichen Eigentum durch Mitarbeiter oder Beauftragte \"staatlicher Organe\" \n\noder \"staatlicher Einrichtungen\" in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig \n\nzugefügt wurden, das jeweilige \"staatliche Organ\" oder die \"staatliche Einrich-\n\ntung\" (§ 1 Abs. 1; vgl. zum StHG DDR a.F. insbesondere Senatsurteil BGHZ \n\n127, 57). Erst durch die grundlegende Umgestaltung, die das Staatshaftungs-\n\ngesetz durch den Einigungsvertrag erfahren hat (Anl. II B Kap. III Sachgeb. B \n\nAbschn. III BGBl. 1990 II S. 885, 1168), wurde für Schäden, die einer natürli-\n\nchen oder juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte \n\ndurch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder \"kommunaler\" Organe in \n\nAusübung staatlicher Tätigkeit rechtswidrig zugefügt wurden, eine Haftung des \n\njeweiligen staatlichen oder \"kommunalen\" Organs begründet (§ 1 Abs. 1 n.F.). \n\nErst hierdurch wurde eine staatshaftungsrechtliche Eigenverantwortlichkeit \n\nauch der Kommunen selbst geschaffen. \n\nb) Dies bedeutete, daß spätestens ab 1957 für Handlungen oder Unter-\n\nlassungen des Rates der Stadt Dresden, die die Klägerin und deren Vermögen \n\nbetrafen, nicht mehr die Stadt selbst, sondern der Rat der Stadt verantwortlich \n\nwar, und zwar nicht als kommunales, sondern unmittelbar als zentralstaatliches \n\nOrgan. Insbesondere gilt dies für die Auflösung der Klägerin im Jahre 1960 und \n\nfür die Verteilung ihres Stiftungsvermögens. \n\nc) Das Berufungsgericht hat ferner eingehend und mit guten Gründen \n\ndargelegt, daß die Zentralisierung des Staatsapparates durch die einschlägi-\n\ngen DDR-Gesetze (vgl. das Gesetz über die weitere Demokratisierung des \n\nAufbaus und der Arbeitsweise staatlicher Organe in den Ländern der DDR vom \n\n23. Juli 1952, GBl-DDR I S. 613 und das bereits erwähnte Gesetz über die ört-\n\nlichen Organe der Staatsmacht vom 18. Januar 1957 aaO) zum Erlöschen der \n\neigenen Rechtspersönlichkeit der Stadt Dresden und deren Beseitigung als \n\nselbständiger juristischer Person geführt habe. Die Revision wendet hiergegen \n\nein, gegen die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts sprächen die Art. 41 \n\nund 43 der DDR-Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober \n\n1974. Danach waren die Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände \"eigen-\n\nverantwortliche Gemeinschaften\", die unter dem Schutz der Verfassung stan-\n\nden. Eingriffe in ihre Rechte konnte nur auf der Grundlage von Gesetzen erfol-\n\ngen (Art. 41). Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Klärung. \n\nDenn selbst wenn die Stadt als juristische Person formal noch fortbestanden \n\nhaben sollte, war sie im praktischen Rechtsleben funktionslos geworden. Dies \n\ngilt auch und gerade in ihrem Verhältnis zur Klägerin. \n\nd) Jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zuzustimmen, daß die Beklagte \n\nals Gebietskörperschaft durch § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung (aaO) ori-\n\nginär neu geschaffen worden ist. Zwar ist dies in der Kommunalverfassung \n\nselbst nicht ausdrücklich festgelegt, und auch den Gesetzesmaterialien sind \n\ninsoweit keine konkreten Hinweise zu entnehmen. Mit Recht weist das Beru-\n\nfungsgericht jedoch darauf hin, daß beispielsweise die Regelung in § 9 Kom-\n\nVerf, wonach die Gemeinden ihre bisherigen Namen führen, überflüssig wäre, \n\nwenn die Identität der früheren Gemeinde fortbestünde. Auch die Regelungen \n\ndes Gesetzes über das Vermögen der Gemeinde, Städte und Landkreise \n\n(Kommunalvermögensgesetz - KVG) vom 6. Juli 1990 (GBl-DDR I S. 660), \n\ndurch das diese kommunalen Körperschaften mit eigenem Vermögen ausge-\n\nstattet werden sollten, belegen, daß der seinerzeitige DDR-Gesetzgeber von \n\neinem völligen Neubeginn der Selbstverwaltungskörperschaften ausging. Dies \n\nzeigt sich besonders deutlich an § 2 Abs. 1 Buchst. e KVG, wonach in das \n\nVermögen der Gemeinden und Städte unter anderem alle sonstigen Rechte \n\nund Forderungen übergehen sollten, die den ehemaligen Gemeinden und \n\nStädten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden. \n\nDiese Formulierung hat zumindest den Charakter eines gewichtigen Indizes \n\ndafür, daß die ehemalige Gemeinde gegenüber der neu gegründeten ein recht-\n\nliches \"Aliud\" gewesen war. \n\ne) Die Beklagte ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der früheren \n\nStadt Dresden geworden. \n\naa) Daß die neu gegründeten Landkreise und Gemeinden weder mit den \n\nfrüheren Räten der Kreise und Gemeinden identisch noch deren Gesamt-\n\nrechtsnachfolger sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit \n\nlangem anerkannt (BGHZ 127, 285, 289 f, betreffend die Landkreise; BGH, \n\nUrteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 = WM 1997, 1028, 1030 = BGHR \n\nDDR-KomVerfG § 1 Gemeinden 1, betreffend die Gemeinden). \n\nbb) Aber auch eine Gesamtrechtsnachfolge hinsichtlich der früheren Ge-\n\nmeinden als ehemaliger juristischer Personen selbst ist nicht eingetreten. Auch \n\ndies ergibt sich aus den Bestimmungen des Kommunalvermögensgesetzes, die \n\nden Übergang des Vermögens im einzelnen regeln. Das Berufungsgericht ver-\n\nweist ferner zu Recht auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur \n\nVereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren \n\n(BT-Drucks. 12/6228 vom 24. November 1993). Dort wird in der Begründung zu \n\n§ 11 VZOG ausgeführt, im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstruktu-\n\nren in den neuen Bundesländern seien die öffentlichen Körperschaften neu \n\ngegründet und nicht als Rechtsnachfolger im wörtlich-technischen Sinne des \n\nWortes eingerichtet worden. Dementsprechend werde auch bei den Gebiets-\n\nkörperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge abgestellt, die es dort infolge \n\nder Neugründung nicht gebe (S. 110). Daher findet eine Rechtsnachfolge nur \n\ninsoweit statt, als dies ausdrücklich angeordnet ist oder sich aus allgemeinen \n\nRechtsgrundsätzen ergibt. Um so weniger besteht eine innere Rechtfertigung \n\ndafür, die neu gegründeten Gemeinden mit dem Einstehenmüssen für solche \n\nVerbindlichkeiten zu belasten, die von den ehemaligen Gemeinden noch vor \n\ndem Verlust von deren Selbstverwaltungskompetenz in lange zurückliegenden \n\nZeiten eingegangen worden sind (hier: seit dem Jahre 1934). \n\n3. \n\nAber auch eine Einzelrechtsnachfolge hat nicht stattgefunden. \n\na) Das Berufungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das hier in Rede \n\nstehende Stiftungsvermögen, auf das sich der Anspruch auf Auskunft und Re-\n\nchenschaft bezieht, dem Verwaltungsvermögen der Beklagten zuzuordnen. \n\nZwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß zum \n\nVerwaltungsvermögen im Sinne des Art. 21 EinigV auch Verbindlichkeiten ge-\n\nhören, sofern sie mit dem übernommenen Aktivvermögen in einem engen un-\n\nmittelbaren Zusammenhang stehen (Senatsurteil BGHZ 128, 140, 146 f). Der \n\nerforderliche enge Bezug des Vermögens zu bestimmten Verwaltungsaufgaben \n\ngilt auch für die Passiva (BGHZ 128, 393, 399 f m.zahlr.w.N.; Senatsurteil \n\nBGHZ 145, 145, 148). Der unmittelbare Bezug zu bestimmten Verwaltungsauf-\n\ngaben ist indessen bei dem hier in Rede stehenden Stiftungsvermögen zu ver-\n\nneinen; dies gilt dementsprechend auch für den Anspruch auf Auskunftsertei-\n\nlung und Rechnungslegung. Vergeblich versucht die Revision einen derartigen \n\nZusammenhang mit der Erwägung herzustellen, daß sich die Archive, durch \n\nderen Auswertung der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu erfüllen \n\nwäre, im Verwaltungsvermögen der Beklagten befänden. Die bloße Inneha-\n\nbung des städtischen Archivs begründet für sich allein genommen noch keine \n\ndem Verwaltungsvermögen zuzuordnende Rechtspflicht zur Auskunftserteilung. \n\nb) Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die hier in Rede ste-\n\nhende Verbindlichkeit dem Finanzvermögen oder dem auf der Grundlage des \n\nKommunalvermögensgesetzes übernommenen Vermögen zuzuordnen, erhebt \n\ndie Revision keine Einwände. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht erkennbar. \n\nc) Auch die - ebenfalls rechtsfehlerfreie - Ablehnung einer Haftung aus \n\nFunktionsnachfolge wird von der Revision nicht angegriffen. \n\n4. \n\nDas Berufungsgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Klägerin \n\nauf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag ge-\n\nmäß § 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 275 DDR-ZGB oder aus angemaßter Ei-\n\ngengeschäftsführung gemäß § 687 Abs. 2 BGB bzw. § 276 DDR-ZGB verneint. \n\nNach der Auflösung der Stiftung im Jahre 1960, die der Beklagten, wie darge-\n\nlegt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuzurechnen war, brauchte die \n\nBeklagte nach ihrer Neugründung nicht mehr davon auszugehen, daß über-\n\nhaupt noch unterscheidbares Vermögen der Klägerin existierte. Die Immobilien \n\nwaren in Eigentum des Volkes übergeführt worden. Hypothekenforderungen \n\nwurden der Stadtsparkasse Dresden zugewiesen und sind nach der ausdrück-\n\nlichen Erklärung der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht \n\nnicht Gegenstand des jetzigen Auskunfts- und Rechenschaftsbegehrens. Die \n\nverbliebenen Geldmittel sind auf die sonstigen Konten der Sammelstiftung der \n\nStadt Dresden verteilt worden. Es war nicht Aufgabe der neu gegründeten Be-\n\nklagten, zu ermitteln, in welchem Umfang dies geschehen ist und was aus die-\n\nsen Mitteln geworden war. \n\n5. \n\nAuskunft wird nach Treu und Glauben dort geschuldet, wo sich aus der \n\n\"Natur der Sache\" oder dem \"Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnis-\n\nses\" ergibt, daß der Berechtigte entschuldbarerweise über das Bestehen oder \n\nden Umfang seines Rechts im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage \n\nist, unschwer solche Auskünfte zu erteilen, die zur Beseitigung jener Ungewiß-\n\nheit geeignet sind. Dieser Rechtsgrundsatz gilt inzwischen als Gewohnheits-\n\nrecht (Staudinger/Bittner BGB [2001] § 260 Rn. 19 m.zahlr.w.N.). Das Beru-\n\nfungsgericht hat einen derartigen Anspruch mit der zutreffenden Erwägung ver-\n\nneint, daß für einen Anspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung als Gegen-\n\nstand eines Hilfsanspruchs ausreichend aber auch erforderlich ist, daß ein \n\nLeistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGHZ 126, 109, 113). Daß sich \n\nauch nach dem 3. Oktober 1990 noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Be-\n\nklagten befunden hat bzw. noch befindet, wird zwar von der Klägerin behaup-\n\ntet; jedoch hat sie Beweis hierfür nicht angeboten. Auch die Revision vermag \n\ninsoweit übergangenen beweisbewehrten Sachvortrag nicht aufzuzeigen. Da-\n\nmit ist die Klägerin für die Voraussetzungen eines Auskunfts- und Rechnungs-\n\nlegungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Kapsa ist infolge Urlaubs- \nabwesenheit gehindert zu un- \nterschreiben. \n\nSchlick \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/iii-zr-248-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"KVermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/iii-zr-248-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_248-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:36:22.797382+00:00"}}