{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_246-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-18","aktenzeichen":"III ZR 246/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 246/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n18. März 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 65\n\ndes Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagten schlossen mit Wirkung zum 1. November 1970 mit dem\n\nKreisverband Berlin-Pankow des Verbandes der Kleingärtner, Siedler und\n\nKleintierzüchter (VKSK) einen Pachtvertrag über eine Grundstücksparzelle der\n\nAnlage \"E. \" im früheren Ostteil Berlins. Nach dem Vertrag, der mit\n\n\"Kleingarten-Pachtvertrag\" überschrieben war, sollte die Parzelle zur kleingärt-\n\nnerischen Nutzung überlassen werden.\n\nDas Pachtgelände steht im Eigentum des klagenden Landes, das anstel-\n\nle des VKSK auf Verpächterseite in den Vertrag mit den Beklagten eingetreten\n\nist.\n\nDie Parzelle ist mit einem für Wohnzwecke geeigneten und genutzten\n\nHaus bebaut. Die Beklagten haben auf die Parzelle Ansprüche nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz gegen den Kläger erhoben. Die Forderung hat\n\ndieser 1996 anerkannt, jedoch zumindest bis einschließlich 1998 nicht erfüllt.\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von sog. Wohnlau-\n\nbenentgelt nach dem Bundeskleingartengesetz für die Jahre 1996 bis 1998.\n\nDie Klage ist in erster und zweiter Instanz erfolglos geblieben. Mit der\n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Zah-\n\nlungsanspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch\n\nauf Zahlung von Wohnlaubenentgelt gemäß § 20a Nr. 8 BKleingG, da es sich\n\nbei der Anlage \"E. \" am 3. Oktober 1990 nach dem Ergebnis einer in ei-\n\nnem Parallelprozeß durchgeführten Beweisaufnahme nicht um eine Klein-\n\ngartenanlage gehandelt habe, so daß das Bundeskleingartengesetz unan-\n\nwendbar sei.\n\nDies hält den Angriffen der Revision stand.\n\n1.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die\n\nAnlage \"E. \" nur dann als Kleingartenanlage und die darin belegene Par-\n\nzelle der Beklagten als Kleingarten zu behandeln sind, wenn am 3. Oktober\n\n1990 in der Gesamtanlage die kleingärtnerische Nutzung vorherrschend war.\n\na) Bei der Feststellung, ob dies der Fall war, hat das Berufungsgericht\n\nden Tatsachen, daß der 1970 geschlossene Vertrag als \"Kleingarten-Pachtver-\n\ntrag\" bezeichnet war und die Parzelle zur kleingärtnerischen Nutzung überlas-\n\nsen wurde, richtigerweise keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Wie\n\nder Senat in seinen Urteilen vom 24. Juli 2003 (III ZR 203/02 - VIZ 2003, 538 f,\n\nfür BGHZ vorgesehen), vom 6. März 2003 (BGHZ 154, 132, 135) und vom\n\n16. Dezember 1999 (III ZR 89/99 - WM 2000, 779, 782) bereits im einzelnen\n\ndargelegt hat, richtet sich die Anwendbarkeit des Bundeskleingartengesetzes\n\nunabhängig davon, welchen vertraglichen Bestimmungen das Pachtverhältnis\n\nunter Geltung des DDR-Rechts unterworfen war, nach der tatsächlich ausge-\n\nübten Nutzung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der DDR zur\n\nBundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990. Dies hat das Berufungsge-\n\nricht erkannt. Zwar enthält das Berufungsurteil die mißverständliche Wendung,\n\nder Art der Nutzung im Oktober 1990, die sich heute ohnehin nicht mehr sicher\n\nfeststellen lasse, komme keine durchgreifende Bedeutung mehr zu. Aus dem\n\nGesamtzusammenhang der Urteilsausführungen und der Würdigung des Er-\n\ngebnisses der Beweisaufnahme ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, daß\n\ndas Berufungsgericht bei der Rechtsanwendung zutreffend auf die tatsächli-\n\nchen Verhältnisse am 3. Oktober 1990 abgestellt hat.\n\nb) In Fällen, in denen, wie hier, der Pächter zu DDR-Zeiten sein Nut-\n\nzungsrecht nicht unmittelbar vom Eigentümer oder Rechtsträger des Grund-\n\nstücks, sondern von einem Hauptnutzer - also zumeist, wie im vorliegenden\n\nFall, von einem VKSK-Kreisverband - ableitete, ist auf den Charakter der ge-\n\nsamten Anlage und nicht auf den der einzelnen Parzellen abzustellen (Senats-\n\nurteile vom 24. Juli 2003, aaO, S. 539 und vom 16. Dezember 1999, aaO,\n\nS. 782 f). Dies gilt auch in Fällen, in denen - wie im hier zu beurteilenden\n\nRechtsstreit - die pachtvertraglichen Beziehungen infolge des Wegfalls des\n\nVKSK-Kreisverbandes nur (noch) unmittelbar zwischen dem Kläger als Grund-\n\nstückseigentümer und den einzelnen Nutzern bestehen (Senatsurteil vom\n\n24. Juli 2003, aaO).\n\n2.\n\nDas Bundeskleingartengesetz ist nicht schon deshalb unanwendbar,\n\nweil die vom Beklagten genutzte Parzelle mit einem Gebäude, das Wohnzwek-\n\nken dient, bebaut ist.\n\na) Wie der Senat mit Urteil vom 13. Februar 2003 (III ZR 176/02 - VIZ\n\n2003, 391) entschieden hat, handelt es sich bei einer Parzelle wie der von den\n\nBeklagten genutzten nicht um einen Wohnungsgarten im Sinne von § 1 Abs. 2\n\nNr. 2 BKleingG, auf den die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung\n\nfinden. Eine Wohnungszuweisung zugunsten der Beklagten änderte daran\n\nnichts (vgl. Senat aaO, S. 392 f).\n\nb) Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß Ansprüche\n\naus § 20a Nr. 8 BKleingG auch nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil die\n\nvon den Beklagten genutzte Parzelle in den Anwendungsbereich des Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetzes fällt (grundlegend Senatsurteil BGHZ 139, 235,\n\n239 f). Dabei hat der Nutzer, der zum Zwecke der Bereinigung der an dem be-\n\ntreffenden Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse berechtigte Ansprüche\n\nauf Bestellung von Erbbaurechten oder auf Ankauf geltend macht (§ 3 Abs. 1\n\nSachenRBerG), bis zur Durchsetzung dieser Ansprüche das Wohnlaubenent-\n\ngelt nach § 20a Nr. 8 BKleingG in voller Höhe zu entrichten (Senatsurteil vom\n\n13. Februar 2003, aaO, S. 393), sofern die Voraussetzungen dieser An-\n\nspruchsgrundlage erfüllt sind. Die Beklagten haben zwar - von dem Kläger an-\n\nerkannte - Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erhoben.\n\nDiese waren jedoch im Zeitraum, für den der Kläger das sog. Wohnlaubenent-\n\ngelt verlangt, nicht erfüllt.\n\n3.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Auffassung, wonach es sich bei dem\n\nGrünanlagenkomplex \"E. \" am 3. Oktober 2003 nicht um eine Kleingarten-\n\nanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 BKleingG gehandelt habe, im wesentlichen da-\n\nmit begründet, daß nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme des Gelän-\n\ndes in einem Parallelverfahren (= III ZR 180/03) 29 v.H. der Parzellen mit\n\nWohnhäusern bebaut seien, und weitere 8 v.H. der Baulichkeiten zumindest\n\nschon deutlich einer Wohnbebauung nahe kämen. Zudem führe quer durch die\n\nAnlage eine große Straße, wodurch der Siedlungscharakter, insbesondere\n\ndurch die an der Straße stehenden Baulichkeiten, verstärkt werde. Dieser Zu-\n\nstand habe, wie sich aus dem Alter der Bebauung ergebe, bereits 1990 vorge-\n\nlegen.\n\nDamit geht das Berufungsgericht bei seiner Qualifizierung der Anlage\n\n\"E. \" von den zutreffenden rechtlichen Kriterien aus. Der Senat hat be-\n\nreits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (aaO, S. 539 f) eingehend dazu Stel-\n\nlung genommen, in welcher Weise die tatsächliche Bebauung von im Beitritts-\n\ngebiet belegenen Gartenanlagen für die rechtliche Einordnung als Kleingarten-\n\nanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes von Bedeutung ist (vgl. auch\n\nUrteil vom 5. Februar 2004 - III ZR 331/02). Danach gilt folgendes:\n\na) Nach § 20a Nr. 7 Satz 1 BKleingG können vor dem Beitritt der DDR\n\nzur Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig errichtete Gartenlauben, deren\n\nGrundflächen entgegen § 3 Abs. 2 BKleingG 24 m² überschreiten, oder andere\n\nder kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen weiterhin unverän-\n\ndert genutzt werden. § 20a Nr. 8 BKleingG bestimmt, daß eine vor dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube\n\ndauernd zu Wohnzwecken zu nutzen, fortbesteht, soweit nicht andere Vor-\n\nschriften der Wohnraumnutzung entgegenstehen.\n\nDiese der Sicherung des Bestandsschutzes dienenden Vorschriften zei-\n\ngen, daß derartige Bauten in einer Anlage nicht grundsätzlich der Anwendung\n\ndes Bundeskleingartengesetzes entgegenstehen. Selbst wenn das einzelne\n\nGebäude überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird oder sogar ein von § 5\n\nAbs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e SachenRBerG erfaßtes Eigenheim darstellt, kann\n\ndas Kleingartenrecht weiterhin maßgeblich bleiben (Senatsurteile vom 24. Juli\n\n2003, aaO, S. 539 f, und vom 13. Februar 2003 aaO, S. 392 m.w.N.).\n\nb) Dies bedeutet jedoch, wie auch das Berufungsgericht zutreffend sieht,\n\nnicht, daß für die rechtliche Einordnung einer Anlage die Beschaffenheit und\n\ndie Art der Nutzung der auf den Parzellen befindlichen Baulichkeiten belanglos\n\nsind und nur das Maß der gartentechnischen Nutzung von Bedeutung ist. Viel-\n\nmehr sind bei der Beurteilung einer Anlage die vorhandenen Baulichkeiten so-\n\nwie Art und Umfang ihrer Nutzung in den Blick zu nehmen und bei der anzu-\n\nstellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. Juli\n\n2003, aaO, S. 540).\n\nEin mit den notwendigen Versorgungseinrichtungen ausgestattetes,\n\nWohnzwecken dienendes Eigenheim nach dem DDR-Recht - mag der Stan-\n\ndard auch nicht dem in den alten Bundesländern für Ein- und Zweifamilienhäu-\n\nsern üblichen entsprechen - stellt in einer Kleingartenanlage einen Fremdkör-\n\nper dar. Das Übergangsrecht gewährt solchen Baulichkeiten unter Berücksich-\n\ntigung der Rechtswirklichkeit in der früheren DDR Bestandsschutz. Dement-\n\nsprechend steht auch das Vorhandensein mehrerer solcher Eigenheime der\n\nBewertung eines Gesamtareals als Kleingartenanlage nicht notwendig entge-\n\ngen. Dies bedeutet aber nicht, daß die § 3 Abs. 2 BKleingG zugrundeliegenden\n\nMaßstäbe völlig zurücktreten (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO). Beherr-\n\nschen die dem Charakter einer Kleingartenanlage widersprechenden Eigen-\n\nheime den Gesamteindruck der Anlage so sehr, daß die ansonsten auf den\n\nParzellen anzutreffende kleingärtnerische Nutzung (Erzeugung von Obst, Ge-\n\nmüse und anderen Früchten) nicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt,\n\nbesteht keine Anlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (mehr) (Se-\n\nnatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240).\n\nc) Die unter diesen Gesichtspunkten erforderliche Würdigung des Ge-\n\nsamtcharakters der Anlage ist in erster Linie Sache des Tatrichters, dessen Be-\n\nurteilung nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt.\n\nInsbesondere ist es dem Revisionsgericht verwehrt, feste Bewertungsmaßstä-\n\nbe zur Berücksichtigung einzelner Nutzungselemente vorzugeben, anhand de-\n\nrer sich eine gewissermaßen rechnerisch exakte Qualifizierung der Anlage\n\nvornehmen läßt. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juli 2003\n\n(aaO, S. 540) ausgeführt hat, sind ungeachtet dessen diejenigen Parzellen, die\n\nmit zum Dauerwohnen geeigneten, der Sachenrechtsbereinigung unterliegen-\n\nden Eigenheimen im Sinne des DDR-Rechts bebaut sind, bei der Bewertung\n\nder Anlage nicht als kleingärtnerisch genutzte Flächen zu veranschlagen. Dies\n\ngilt selbst dann, wenn auf diesen Parzellen noch Obst, Gemüse oder sonstige\n\nFrüchte gezogen werden. Die Art der Bebauung widerspricht bei derart ge-\n\nmischt verwendeten Flächen in so gravierender Weise einer kleingärtnerischen\n\nNutzung, daß die verbliebene Fruchtziehung vollständig in den Hintergrund\n\ntritt. Bei der Beurteilung des Gesamtcharakters der Anlage sind, wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht annimmt, in gleicher Weise diejenigen Grundstücke zu\n\nberücksichtigen, auf denen ein mit allen Versorgungseinrichtungen versehenes\n\nund auch im übrigen nach den Maßstäben der DDR die bautechnischen Anfor-\n\nderungen für eine Wohnnutzung erfüllendes Gebäude errichtet ist, das nur\n\ndeshalb nicht zur Benutzung in der Winterzeit geeignet ist, weil es nicht geheizt\n\nwerden kann (Senatsurteil vom 24. Juli 2003, aaO; vgl. auch BGH, Urteil vom\n\n30. April 2003 - V ZR 361/02 - VIZ 2003, 445). Grundstücke, die in dieser Wei-\n\nse genutzt werden, widersprechen in fast ebenso gravierender Weise dem\n\nLeitbild der kleingärtnerischen Nutzung wie ein Eigenheim, auch wenn sie nur\n\nden geringeren Bestandsschutz nach § 20a Nr. 7 BKleingG genießen sollten.\n\n4.\n\nDas Berufungsgericht hat die für die Beurteilung der Anlage \"E. \"\n\nerforderlichen tatsächlichen Feststellungen in revisionsgerichtlich nicht zu be-\n\nanstandender Weise getroffen.\n\na) Das Berufungsgericht hat in dem Parallelrechtsstreit die Anlage be-\n\nsichtigt und wesentliche Teile hiervon näher in Augenschein genommen. Ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision ist es rechtsfehlerfrei, daß das Berufungs-\n\ngericht die Besichtigung nicht auf alle Parzellen erstreckt hat, um den Charak-\n\nter einer Gartenanlage festzustellen. Angesichts der Größe der Anlage, die\n\nmehr als 750 Parzellen umfaßt, durfte sich das Berufungsgericht auf die Be-\n\nsichtigung eines Teils der Parzellen beschränken, sofern die getroffene Aus-\n\nwahl repräsentativ war. Ob dies der Fall war, hatte in erster Linie der Tatrichter\n\nzu beurteilen, dessen Bewertung auch insoweit revisionsgerichtlich nur einge-\n\nschränkt überprüfbar ist. Das Revisionsgericht hat nur nachzuprüfen, ob der\n\nTatrichter die Wertungsgrenzen erkannt, die tatsächlichen Wertungsgrundla-\n\ngen ausgeschöpft und die Denk- und Erfahrungsgesetze beachtet hat (Zöl-\n\nler/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 546 Rn. 13 f m.w.N.). Es gibt unter Berücksichti-\n\ngung dieses Maßstabes keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Verfahren des\n\nBerufungsgerichts bei der Inaugenscheinnahme der Anlage am 31. Januar\n\n2003 rechtsfehlerhaft war. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem das\n\nSitzungsprotokoll ergänzenden Vermerk und dem dazugehörenden Lageplan\n\nergibt, in allen Teilen der Anlage eine ausreichende Anzahl von Parzellen\n\n(294) und der durch sie führenden Wege besichtigt. Die Parteivertreter haben\n\nim Ortstermin trotz entsprechender Gelegenheit keine Vorschläge zur Besichti-\n\ngung weiterer Parzellen unterbreitet. Es besteht deshalb kein Anlaß zu be-\n\nzweifeln, daß sich das Berufungsgericht einen Überblick über die typische, das\n\nGesamtbild der Anlage prägende Bebauung verschafft hat, der es ermöglichte,\n\nden Komplex rechtsfehlerfrei danach zu beurteilen, ob er den Charakter einer\n\nKleingartenanlage trägt.\n\nb) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch, daß sich das Berufungs-\n\ngericht hinsichtlich der Bebauung von 8 v.H. der Parzellen, die es zu Lasten\n\ndes Kleingartencharakters berücksichtigt hat, darauf beschränkt festzustellen,\n\ndaß sie sich einer Wohnbebauung zumindest schon deutlich annähert. Im Hin-\n\nblick auf den Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist diese Darstel-\n\nlung im Urteil unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten noch als hinreichend\n\nanzusehen.\n\n5.\n\nDie Würdigung der bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse\n\nläßt revisionsrechtlich bedeutsame Fehler gleichfalls nicht erkennen. Das Be-\n\nrufungsgericht hat den vorhandenen Tatsachenstoff vollständig und wider-\n\nspruchsfrei gewürdigt und die Grenzen seines Wertungsspielraums nicht über-\n\nschritten. Es hat seine Beurteilung, die Anlage \"E. \" sei keine Kleingar-\n\ntenanlage mehr, maßgeblich auf die Feststellung gestützt, daß 29 v.H. der Par-\n\nzellen mit Wohnhäusern bebaut sind und weitere 8 v.H. mit Gebäuden, die sich\n\neiner Wohnbebauung schon deutlich annähern. Es hält sich innerhalb des tat-\n\nrichterlichen Beurteilungsspielraums, daß das Berufungsgericht hier bei einer\n\nBebauung von 37 v.H. der Parzellen mit Gebäuden, die dem Charakter von\n\nKleingärten widerspricht, davon ausgeht, daß die kleingärtnerische Nutzung\n\nnicht mehr anlageprägend in Erscheinung tritt. Der Senat hat in seinem Urteil\n\nvom 24. Juli 2003 ausgeführt (aaO, S. 541), daß ein Gesamtkomplex jedenfalls\n\ndann nicht mehr als Kleingartenanlage angesehen werden kann, wenn mehr\n\nals die Hälfte der Parzellen mit Eigenheimen oder ihnen nahe kommenden\n\nBaulichkeiten bebaut ist. Dies schließt nicht aus, den Kleingartencharakter ei-\n\nner Anlage auch dann zu verneinen, wenn diese Art der Bebauung einen ge-\n\nringeren Anteil ausmacht. Dies gilt vor allem dann, wenn, wie es das Beru-\n\nfungsgericht hier festgestellt hat, weitere Umstände hinzutreten. Es hat rechts-\n\nfehlerfrei berücksichtigt, daß die Anlage von einer großen Straße durchquert\n\nwird, wodurch der Siedlungscharakter, insbesondere auch durch die an der\n\nStraße befindliche Bebauung, verstärkt werde. Das Berufungsgericht hat auch\n\ndie Ballung von Lauben im Nordteil des Komplexes in den Abwägungsprozeß\n\neinbezogen und plausibel begründet, weshalb es sie nicht für anlageprägend\n\nhält. Die Vertretbarkeit des Abwägungsergebnisses des Berufungsgerichts wird\n\nim\n\nübrigen durch die entsprechende Einschätzung des Abgeordnetenhauses von\n\nBerlin (Drucksache 12/2933, S. 14) gestützt, die immerhin der Sphäre des Klä-\n\ngers entstammt.\n\nSchlick\n\nStreck\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/iii-zr-246-03","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 20a","ref_norm":"20a","n":5},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-18/iii-zr-246-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_246-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:24:37.782788+00:00"}}