{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2005-04-21","aktenzeichen":"III ZR 238/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1 F: 9. September 1998 § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL UND URTEIL \n\nIII ZR 238/03 \n\nVerkündet am: \n21. April 2005 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1 F: 9. September 1998 \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 \n\nBGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers. \n\nBGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - OLG Nürnberg \n\n LG Nürnberg-Fürth \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden - im Umfang der Zulas-\n\nsung der Revision - das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Nürnberg vom 14. Juli 2003 aufgehoben und das Urteil \n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth, 2. Zivilkammer, vom 17. De-\n\nzember 2001 weiter abgeändert. \n\nDer Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin - als Gesamt-\n\nschuldner mit der bereits rechtskräftig verurteilten Beklagten \n\nzu 2 - 19.297,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpun kten \n\nüber dem Basiszinssatz seit dem 21. September 2000 zu zahlen, \n\nund zwar Zug um Zug gegen Übertragung der Inhaberobligatio-\n\nnen Nr. 1006 bis 1009, 4014, 6055 und 6056 der Landmark Invest \n\nLtd. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen; die weiterge-\n\nhende Berufung bleibt zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der \n\nKlägerin des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen die Klä-\n\ngerin 58 % und die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner \n\n42 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 tra-\n\ngen die Klägerin 58 % und der Beklagte zu 1 42 %. Die Beklagte \n\nzu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Klägerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde. \n\nDer Beklagte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Revisionsverfah-\n\nrens. \n\nVon den im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entstan-\n\ndenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten \n\nzu 1 tragen der Beklagte zu 1 42 % und die Klägerin 58 %. Die \n\nder Beklagten zu 2 entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt \n\ndie Klägerin. \n\nDie im Revisionsverfahren zusätzlich entstandenen außergericht-\n\nlichen Kosten der Klägerin und des Beklagten zu 1 trägt der Be-\n\nklagte zu 1. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin ist ein Factoring-Unternehmen. Sie macht einen Anspruch \n\nauf Schadensersatz wegen fehlgeschlagener Anlagen geltend, den die Eheleu-\n\nte C. und T. R. an sie abgetreten haben. \n\nAm 31. August 1998, 30. November 1998 und 31. Mai 1999 erwarben \n\nC. und T. R. durch Vermittlung der Beklagten zu 2, der M. C. \n\n GmbH (im folgenden: M. ), für insgesamt 35.000 DM \"Inhaberobliga-\n\ntionen\" der L. Invest Ltd., T. /British Virgin Islands (künftig: L. \n\n ). Der Kauf erfolgte über die G. AG (im folgenden: G ) in B. \n\n Für M. handelte der Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagter) als deren \n\ngeschäftsführender Gesellschafter. L. zahlte weder den Anlagebetrag \n\nzurück noch die in den \"Inhaberobligationen\" verbrieften Zinsen. \n\nM. vermittelte die \"Inhaberobligationen\" von L. , ohne eine Er-\n\nlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu haben, die sie be-\n\nrechtigt hätte, Finanzdienstleistungen zu erbringen (§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in \n\nder Fassung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2776). \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG sei ein Schutzge-\n\nsetz zugunsten der Kapitalanleger. Unter Berufung auf eine schriftliche Stel-\n\nlungnahme des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 28. Juli 2000 \n\nträgt sie vor, der Beklagte habe gegen diese Bestimmung verstoßen, indem er \n\nunerlaubte Anlagenvermittlung als Geschäftsführer der M. betrieben habe. \n\nHierfür hafte er persönlich nach § 823 Abs. 2 BGB. \n\nWeiter wirft die Klägerin dem Beklagten Verschulden bei Vertragsver-\n\nhandlungen vor. Als er namens der M. mit den Zedenten einen Anlagebera-\n\ntungs- oder Anlagevermittlungsvertrag geschlossen habe, habe er persönliches \n\nVertrauen in Anspruch genommen, aber durch Unterlassen gebotener Aufklä-\n\nrung enttäuscht. \n\nDer von dem Beklagten den Zedenten zu ersetzende Schaden belaufe \n\nsich auf 37.741,67 DM. Außer dem Anlagebetrag (35.000 DM) seien ihnen Zin-\n\nsen in Höhe von mindestens 2.741,67 DM verlorengegangen. \n\nMit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten und M. als Ge-\n\nsamtschuldnern - außer einem weitergehenden Schadensersatzbegehren, das \n\nnicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - die Zahlung von 19.297,01 € \n\n(= 37.741,67 DM) nebst Zinsen, hilfsweise Zug um Zug gegen Rückgabe der \n\n\"Inhaberobligationen\", beansprucht. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat \n\nder Klage gegen M. - inzwischen rechtskräftig - stattgegeben; bezüglich des \n\nBeklagten hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist überwiegend begründet. \n\nDer Senat hat über den Hilfsantrag durch Versäumnisurteil entschieden, \n\nweil der Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten gewesen ist. Die \n\nEntscheidung beruht aber nicht auf der Säumnis; sie ist ergangen auf der \n\nGrundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts unter \n\nBerücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 f; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. 2005 § 555 Rn. 6 m.w.N.). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, den Eheleuten R. habe ein \n\nvertraglicher Schadensersatzanspruch, den die Klägerin durch die Abtretung \n\nerworben haben könnte, nicht zugestanden. Zwischen den Zedenten und dem \n\nBeklagten hätten vertragliche Beziehungen nicht bestanden. \n\nEine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 \n\nSatz 1 KWG hat das Landgericht mit der Begründung verneint, daß für die blo-\n\nße Vermittlung einer Geldanlage an die Schweizer G. Gruppe eine Erlaubnis \n\nnach dem Kreditwesengesetz nicht erforderlich gewesen sei. Aus dem Fehlen \n\neiner solchen Erlaubnis auf Beklagtenseite ergäben sich daher keine Ansprü-\n\nche für die Klägerin. Das Berufungsgericht hat sich dazu nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie Klage ist hinsichtlich des Hilfsantrags begründet. Die Klägerin kann \n\nvon dem Beklagten - Zug um Zug gegen Übertragung der \"Inhaberobligatio-\n\nnen\" von L. - Zahlung von 19.297,01 € nebst Zin sen fordern. Die Klage \n\nkann sich, wie die Revision zu Recht rügt, auf einen Schadensersatzanspruch \n\nwegen unerlaubter Handlung (§ 398 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) stützen. \n\nDer Beklagte schuldet den Zedenten nach § 823 Abs. 2 BGB Schadens-\n\nersatz, weil er schuldhaft gegen ein deren Schutz bezweckendes Gesetz, näm-\n\nlich gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, verstieß. \n\n1. \n\nNach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier maßgeblichen Fassung bedarf \n\nder schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen, wer \n\nim Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer \n\nWeise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert, Finanzdienstleistungen erbrin-\n\ngen will. Die Vorschrift ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu-\n\ngunsten des einzelnen Kapitalanlegers. \n\na) Die Qualifikation des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG als Schutzgesetz im \n\nSinne des § 823 Abs. 2 BGB ist - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung in \n\nder Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1973 - VI ZR 164/71 - NJW \n\n1973, 1547, 1549; siehe auch BGHZ 125, 366, 379 ff; KG NZG 2002, 383, 385; \n\nOLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174; OLG München WM 1986, 586, 590). Dem \n\nstimmt die herrschende Lehre zu (vgl. Staudinger/J. Hager, BGB 1999 § 823 \n\nRn. G 49; Erman/G.Schiemann, BGB 11. Aufl. 2004 § 823 Rn. 163; Spindler in \n\nBamberger/Roth, BGB 2003 § 823 Rn. 181; Samm in Beck/Samm, KWG Stand \n\nJuni 2000 § 32 Rn. 16; Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG 6. Aufl. 1997 § 32 \n\nRn. 11; a.A. Fischer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. 2004 § 32 \n\nRn. 17 f). \n\nb) Der ursprünglich nur für Bankgeschäfte geltende Erlaubnisvorbehalt \n\ndes § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG wurde durch Art. 1 Nr. 47 Buchstabe a des Ge-\n\nsetzes zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wert-\n\npapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) \n\nmit Wirkung vom 1. Januar 1998 auf Finanzdienstleistungen ausgedehnt. Da-\n\nmit wurde einer Vorgabe in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates \n\nvom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 vom \n\n11. Juni 1993 S. 27 ff) Rechnung getragen (vgl. Begründung der Bundesregie-\n\nrung \n\nzu dem Entwurf des vorgenannten Gesetzes vom 22. Oktober 1997 BT-\n\nDrucks. 13/7142 S. 89). Die Richtlinie zielte - außer auf die Stabilität des Fi-\n\nnanzsystems - vor allem auf den Anlegerschutz ab (vgl. Absatz 2 der Erwä-\n\ngungsgründe zu der Richtlinie aaO S. 27; Dreher ZIP 2004, 2161, 2163, 2165, \n\n2166); Entsprechendes muß für den sie umsetzenden § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG \n\n(in der Fassung des vorgenannten Gesetzes vom 22. Oktober 1997) gelten. \n\nc) § 6 Abs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. \n\njetzt für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs. 4 Fin-\n\nDAG) - eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des \n\nGesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 BGBl. I S. 1693 (sei-\n\nnerzeit als § 6 Abs. 3 KWG) - bestimmt zwar, daß das Bundesaufsichtsamt für \n\ndas Kreditwesen seine Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse \n\nwahrnehme (vgl. zur Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Recht der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften und dem Grundgesetz EuGH NJW 2004, 3479 und Se-\n\nnatsurteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 48/01 - WM 2005, 369, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ vorgesehen). Hierdurch sollte, wie sich aus dem Gesetzeswort-\n\nlaut und der Zielsetzung des Gesetzes ergibt (vgl. Begründung der Bundesre-\n\ngierung zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes \n\nüber das Kreditwesen BT-Drucks. 10/1441 S. 20; Senatsurteil vom 20. Januar \n\n2005 aaO S. 372 f), der Fiskus geschützt werden (vgl. Fischer aaO Rn. 18); es \n\nging um die Gefahr einer Inanspruchnahme des Staates wegen Amtspflichtver-\n\nletzungen, die Bedienstete des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen be-\n\ngehen könnten (vgl. Art. 34 GG, § 839 BGB). Hingegen fehlt jeder Anhalt, daß \n\nder Gesetzgeber darüber hinausgehen und dem Erlaubniszwang nach § 32 \n\nAbs. 1 Satz 1 KWG den - ihm nach der herkömmlichen, ganz überwiegenden \n\nAnsicht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1973 aaO) zukommenden - Schutzgesetz-\n\ncharakter im Verhältnis der Betreiber von Bankgeschäften und der Finanz-\n\ndienstleistungsunternehmen zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. Senatsurteile \n\nvom 20. Januar 2005 aaO S. 373 und BGHZ 74, 144, 149 f; siehe auch OLG \n\nCelle aaO; a.A. Fischer aaO Rn. 17 f). \n\n2. \n\nDie von dem Beklagten als Geschäftsführer der M. ausgeübte Anla-\n\ngevermittlung bedurfte der Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. \n\na) Dem Vorbringen der Klägerin, daß die - am 2. Januar 1998 gegründe-\n\nte und damit von Anfang an dem § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der Fassung des \n\nGesetzes vom 22. Oktober 1997 unterliegende - M. in einem \"erlaubnis-\n\npflichtigen Umfang\" gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbracht hat, ist der \n\nBeklagte nicht entgegengetreten. \n\nb) Die M. erbrachte Finanzdienstleistungen und war daher Finanz-\n\ndienstleistungsinstitut im Sinne des - ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar \n\n1998 durch Artikel 1 Nummer. 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Oktober \n\n1997 eingefügten - § 1 Abs. 1a KWG. Sie vermittelte nämlich Geschäfte über \n\ndie Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermitt-\n\nlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG). Die von M. - durch den Beklagten als \n\nihren Geschäftsführer - 1998 und 1999 an die Zedenten vermittelten \"Inhaber-\n\nobligationen\" der L. waren als Finanzinstrumente zu qualifizierende \n\nWertpapiere, nämlich Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 11 Satz 1 \n\ni.V.m. Satz 2 Nr. 1 Fall 3 KWG (vgl. S. 2 des Schreibens des Bundesauf-\n\nsichtsamtes für das Kreditwesen vom 28. Juni 2000; Reischauer/Kleinhans, \n\nKWG Stand April 2004 § 1 Anm. 342 Buchst. e). Daß die von M. - die ge-\n\ngenüber ihren Kunden zwar als Partner der GMF, aber gleichwohl in diesen \n\nFinanzierungsangelegenheiten als \"organisatorisch und finanziell vollkommen \n\nunabhängiger\" Betreuer und Berater aufgetreten ist - vermittelten Anlagen in \n\nL. -\"Inhaberobligationen\" nicht unmittelbar bei L. , sondern über die \n\nSchweizer G. Gruppe als Zwischenmittler erfolgten, ist unerheblich (vgl. \n\nJung/Schleicher, \n\nFinanzdienstleister \n\nund Wertpapierhandelsbanken \n\n- Aufsichtsrechtliche Regelungen 2. Aufl 2001 S. 32). \n\n3. \n\nIndem der Beklagte als Organ der M. ab dem 1. Januar 1998 erlaub-\n\nnispflichtige Finanzdienstleistungen, die Vermittlung der \"Inhaberobligationen\" \n\nam 31. August 1998, 30. November 1998 und 31. Mai 1999, ohne Erlaubnis \n\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen erbrachte, verstieß er gegen \n\n§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllte er den Straftatbestand des § 54 \n\nAbs. 1 Nr. 2 Alternative 2, Abs. 2 KWG (i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB). \n\nDer Beklagte handelte, wie der Senat selbst feststellen kann, jedenfalls \n\nfahrlässig. Er hätte sich vor Aufnahme der Anlagevermittlung als Geschäftsfüh-\n\nrer der M. über etwaige Erlaubniserfordernisse unterrichten müssen. \n\n4. \n\nDer Verstoß gegen das Schutzgesetz war schadensursächlich. Hätte der \n\nBeklagte § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG beachtet und von den mangels Erlaubnis \n\nverbotenen Finanzdienstleistungen, d.h. von der Vermittlung der \"Inhaberobli-\n\ngationen\" abgesehen, dann wäre das verlustreiche Anlagengeschäft so nicht \n\nzustande gekommen. Die Klägerin hat im übrigen unter Beweisantritt vorgetra-\n\ngen, daß die Eheleute R. von der Anlage abgesehen hätten, wenn sie dar-\n\nüber aufgeklärt worden wären, daß die M. nicht im Besitz der erforderlichen \n\nErlaubnis sei. Demgegenüber hat der Beklagte nicht behauptet, daß die Ehe-\n\nleute R. , wenn ihnen das Fehlen der Erlaubnis bekannt gewesen wäre, die \n\n\"Inhaberobligationen\" gleichwohl - gegebenenfalls über einen anderen (Unter-) \n\nVermittler oder unmittelbar über die G. - gekauft hätten (vgl. BGH, Urteil vom \n\n13. September 2004 - II ZR 276/02 - NJW 2004, 3706, 3709 zur Haftung einer \n\nAnlagegesellschaft, die unter Verstoß gegen § 7 AuslInvestmG ausländische \n\nInvestmentanteile ohne vorherige Anzeige vertrieben hatte). \n\n5. \n\nDer Beklagte haftet für den von ihm als Geschäftsführer der M. be-\n\ngangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach § 823 \n\nAbs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - NJW 1996, \n\n1535, 1536), und zwar als Gesamtschuldner neben der nach § 31 BGB i.V.m. \n\n§ 823 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden M. (§ 840 Abs. 1 \n\nBGB). \n\nDem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ist - entsprechend dem \n\nHilfsantrag der Klägerin - dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte \n\nZahlung Zug um Zug gegen Übertragung der L. -\"Inhaberobligationen\" \n\nschuldet (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 323/03 - NJW-RR \n\n2005, 170, 171). \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\n Galke \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/iii-zr-238-03","cited_norms":[{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":9},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-04-21/iii-zr-238-03","retrieved":"2026-07-10 16:37:17.815435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-04-21/iii-zr-238-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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