{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_230-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-17","aktenzeichen":"III ZR 230/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhen- verschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03). b) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunter- führung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zu- gleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 230/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. Juni 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nStromkreuzungsRL 1956 § 9 Abs. 2 \n\na) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhen-\n\nverschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen \n\nim Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom \n\n29. Januar 2004 - III ZR 194/03). \n\nb) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der \n\nÄnderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunter-\n\nführung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zu-\n\ngleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird. \n\nBGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - III ZR 230/03 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juli \n\n2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte be-\n\ntreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Parteien streiten über die \n\nKosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau der vormals hö-\n\nhengleichen Bahnübergänge in den Bereichen der L. Allee in H. -\n\nW. und der C. Straße in H. -B. entstanden. \n\nIn beiden Straßen verliefen Stromleitungen der Klägerin, die an den \n\nBahnübergängen die Schienentrassen querten. Die Rechtsvorgängerin der \n\nBeklagten, die D. B. , schloß mit der Klägerin 1966 und 1972 zur \n\nRegelung der Rechtsverhältnisse der beiden Stromkreuzungen Verträge, de-\n\nnen die Stromkreuzungsrichtlinien aus dem Jahr 1956 (fortan: SKR 56) \n\nzugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise wie folgt: \n\n\"§ 1 Geltungsbereich \n\n(1) Die Richtlinien gelten für alle Kreuzungen von Starkstromlei-\ntungen eines Unternehmens der öffentlichen Elektrizitätsver-\nsorgung (EVU-Starkstromleitung) mit DB-Gelände oder DB-\nStarkstromleitungen. \n\n(2) Als 'Kreuzung mit DB-Gelände' gilt jedes Führen von EVU-\nStarkstromleitungen über oder in DB-Gelände, auch wenn die \nEVU-Starkstromleitung darin endet. \n\n(3) Als 'DB-Gelände' gelten alle Grundflächen, an denen der DB \n\ndas Eigentum oder ein Nutzungsrecht zusteht. \n\n… \n\n§ 9 Kosten der Änderung bei einer Kreuzung mit Bahngelände \n\n(1) Ändert ein Partner seine Anlagen, so trägt er die Kosten hier-\nfür, auch soweit sie infolge des Bestehens der Anlagen des \nanderen Partners, durch etwaige Schutzmaßnahmen zu des-\nsen Gunsten und für einen Sicherheitsbeauftragten entste-\nhen. \n\n(2) Macht die Änderung auch eine Änderung der Anlagen des \nanderen Partners notwendig, so sind die Kosten hierfür von \nden Partnern je zur Hälfte zu tragen. \n...“ \n\nDie Berechtigung der Klägerin, öffentliche Wege in H. für den Be-\n\ntrieb von Anlagen zu nutzen, die der Versorgung mit elektrischer Energie die-\n\nnen, beruht seit dem 1. Januar 1995 auf einem Konzessionsvertrag mit der \n\n Stadt H. (fortan: Stadt) vom 15. September 1994. \n\nDie D. B. schloß mit der Stadt als Trägerin der Stra-\n\nßenbaulast am 15. Mai 1991 betreffend den Bahnübergang L. Allee ei-\n\nnen Vertrag über die Beseitigung der höhengleichen Kreuzung und die Herstel-\n\nlung einer Unterführung für Fußgänger und Radfahrer. Dem lag eine Rahmen-\n\nvereinbarung zwischen der B. und der Stadt zugrunde, die in der \n\nDrucksache 13/5583 der Bürgerschaft der Stadt erläutert ist. \n\nDie Bahn plante weiterhin den Ausbau der Strecke zwischen Berlin und \n\nH. , an der der Bahnübergang C. Straße lag, von zwei auf vier \n\nGleise. Aufgrund des damit ermöglichten erhöhten Zugaufkommens vereinbar-\n\nten die Beklagte und die Stadt mit Vertrag vom 27. Dezember 1994 gleichfalls, \n\nden höhengleichen Bahnübergang durch eine Straßenunterführung zu erset-\n\nzen. \n\nDie für die Umgestaltung der beiden Bahnübergänge erforderlichen Bau-\n\nmaßnahmen wurden 1995 und 1996 ausführt. Im Zuge der Arbeiten mußten \n\nauch die Stromleitungen der Klägerin verlegt werden. Die hierfür erforderlichen \n\nAufwendungen, deren Umfang zwischen den Parteien strittig ist, verlangt die \n\nKlägerin zur Hälfte von der Beklagten ersetzt. \n\nDas Landgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Anspruch dem \n\nGrunde nach zuerkannt. Die gegen das Grundurteil gerichtete Berufung der \n\nBeklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt sie ihren Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, der Anspruch der Klägerin auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen erge-\n\nbe sich aus § 9 Abs. 2 SKR 56. Die Beklagte habe im Sinne dieser Bestimmung \n\nihre Anlagen im Bereich der beiden Kreuzungen von Schienenwegen und \n\nStromleitungen geändert. Die Elektroleitungen hätten in beiden Fällen verlegt \n\nund dem Verlauf der Tunnelführung angepaßt werden müssen. Die Beklagte \n\nhabe die Baumaßnahmen mitveranlaßt. Die Beseitigung beider höhengleichen \n\nBahnübergänge habe auch der Sicherheit und der besseren Abwicklung des \n\nBahnverkehrs gedient. Daß die Änderungen auch im Interesse der Stadt gewe-\n\nsen seien, stehe dem Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung nicht entge-\n\ngen. Es handele sich infolge des gleichfalls bestehenden Eigeninteresses der \n\nBeklagten nicht um drittveranlaßte Folgekosten, für die sie nicht einzustehen \n\nhabe. \n\nII. \n\nDies hält den Angriffen der Revision stand. \n\nDie Klägerin hat aus § 9 Abs. 2 SKR 56 dem Grunde nach einen An-\n\nspruch auf hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen, die für die Verlegung der \n\nStromleitungen aufgrund der Beseitigung der betroffenen Bahnübergänge und \n\nder Errichtung der Eisenbahnüberführungen notwendig waren. \n\n1. Wer von den Teilnehmern einer Kreuzung zwischen einem Verkehrsweg \n\nund einer Versorgungsleitung die Folgekosten bei Baumaßnahmen im Kreu-\n\nzungsbereich trägt, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Vertrag, der die \n\nRechtsbeziehungen zwischen dem Verkehrswegeträger und dem Versorgungs-\n\nunternehmen regelt (zur Kreuzung zwischen Bahn und Stromleitungen: Senat, \n\nBeschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03 - Umdruck S. 7, für eine Veröf-\n\nfentlichung vorgesehen; zur Kreuzung zwischen Bahn und anderen Versor-\n\ngungsleitungen vgl. Senat, Beschluß vom 31. Januar 2002 - III ZR 136/01 - VIZ \n\n2002, 303 f; für Kreuzungen zwischen Straßen und Versorgungsleitungen sie-\n\nhe BGHZ 123, 256, 257; 114, 30; vgl. auch § 5 Abs. 1 EKrG für Kreuzungen \n\nvon Eisenbahnen und Straßen). Die Parteien haben über die betroffenen Kreu-\n\nzungen Verträge geschlossen, denen nach den Vertragspräambeln die SKR 56 \n\nzugrunde liegen. Das Berufungsgericht hat daher für die Beurteilung, ob sich \n\ndie Beklagte an den Kosten für die Verlegung der Stromleitungen der Klägerin \n\nbeteiligen muß, zutreffend § 9 Abs. 2 SKR 56 herangezogen. \n\n2. \n\nDie Revision meint, eine Änderung von Bahnanlagen habe nicht stattge-\n\nfunden. Es sei lediglich die Straße verändert worden. Sie ist der Auffassung, \n\ndie Voraussetzungen von § 9 Abs. 2 SKR 56 seien deshalb nicht erfüllt. \n\nDem ist nicht zu folgen. Durch die Beseitigung der höhengleichen Bahn-\n\nübergänge und die Herstellung von Überführungen sind Bahnanlagen im Sinne \n\ndes § 9 Abs. 1 und 2 SKR 56 geändert worden. Im Beschluß vom 29. Januar \n\n2004 hat der Senat ausgeführt, daß der Begriff der Anlagen in § 9 SKR 56 die \n\nGesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Kreu-\n\nzung stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Ein-\n\nschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen erfaßt (aaO \n\nS. 8 f). Dies schließt auch einen Bahnübergang ein, der sich notwendigerweise \n\nauf der Grundfläche des Bahnverkehrswegs befindet. Daß zu den Verkehrs- \n\nund Betriebsanlagen der Bahn auch Bahnübergänge gehören, wird im übrigen \n\nauch durch § 1 Abs. 3 Buchstabe a) der Stromkreuzungsrichtlinien aus dem \n\nJahr 2000, in dem der bereits in § 1 Abs. 4 Buchstabe a) SKR 56 definierte Be-\n\ngriff des Bahngeländes noch eingehender erläutert wird, ausdrücklich klarge-\n\nstellt. Wird dieser durch einen höhenverschiedenen Übergang ersetzt, werden \n\nder Grund des Verkehrswegs und damit Bahnanlagen verändert. Bei den hier \n\nzu beurteilenden Baumaßnahmen wurden durch die Errichtung der Eisenbahn-\n\nbrücken, unter denen die neu angelegten Straßenunterführungen kreuzen, die \n\nVerkehrswegegrundstücke der Bahn verändert, da die Gleise nicht mehr auf \n\nErdreich, sondern auf Brückenbauwerken verlaufen. Die Vorinstanzen haben \n\nes dabei zu Recht für unerheblich gehalten, daß der von den Gleisen in An-\n\nspruch genommene Grund nicht im Eigentum der Beklagten stand. Nach § 1 \n\nAbs. 3 SKR 56 gelten als \"DB-Gelände\" auch Grundflächen, an denen der Be-\n\nklagten lediglich ein Nutzungsrecht zusteht. Für den Bahnübergang L. \n\nAllee ist im Übrigen in § 2 Abs. 1 Buchstabe e) des Vertrags zwischen der \n\nRechtsvorgängerin der Beklagten und der Stadt vom 15. Mai 1991 ausdrücklich \n\nfestgehalten, daß Gleisanpassungsmaßnahmen durchzuführen sind. \n\n3. Weiterhin ist die Revision der Auffassung, daß die Klägerin nach § 9 \n\nAbs. 2 SKR 56 hälftigen Ersatz ihrer Aufwendungen deshalb nicht verlangen \n\nkann, weil die Maßnahmen im Interesse des Straßenverkehrs gelegen hätten \n\nund daher in erster Linie durch die Stadt veranlaßt worden seien. Auch dem ist \n\nnicht zu folgen. \n\na) Ob und in welchem Umfang einer der Kreuzungspartner für Verände-\n\nrungen, die ein an dem Kreuzungsvertrag nicht beteiligter Dritter veranlaßt, \n\ndem anderen Kreuzungsteilnehmer Kosten zu erstatten hat, ist dem jeweiligen \n\nVertrag zu entnehmen (Kodal/Krämer/Bauer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27, \n\nRn. 34.1 ff; vgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 134 f). \n\n§ 9 Abs. 2 SKR 56 stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Tatsache \n\nab, daß ein Kreuzungspartner seine Anlagen ändert. Ob dies auf einer Veran-\n\nlassung beruht, die der Sphäre dieses Kreuzungsteilnehmers oder derjenigen \n\neines Dritten entspringt, ist nach der Formulierung der Vertragsbestimmung für \n\ndie Erstattungspflicht ohne Bedeutung. Es genügt danach, wenn die Verände-\n\nrung der Bahnanlagen kausal ist für die Notwendigkeit, die Stromanlagen zu \n\nändern. \n\nIn der Regel scheidet bei Gestattungs- und Kreuzungsverträgen aller-\n\ndings eine Kostenerstattung bei Veränderungen aus, die ausschließlich auf die \n\nVeranlassung eines Dritten zurückzuführen sind. Eine solch weitgehende Bela-\n\nstung des erstattungspflichtigen Kreuzungspartners ist zumeist von dem Ver-\n\ntragswillen nicht gedeckt (vgl. Kodal/Krämer/Bauer aaO, Rn. 34.1.1; siehe auch \n\nSenatsurteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 103/84 - NVwZ 1986, 689). \n\nHiervon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Nach Absatz 4 der \n\nEinführungsbestimmungen der SKR 56, der unter anderem § 9 erläutert, trägt \n\nder Partner, \"der die Änderung veranlaßt\", neben seinen eigenen Aufwendun-\n\ngen die Hälfte der dem anderen Partner entstehenden notwendigen Ände-\n\nrungskosten. Hieraus wird deutlich, daß über den Wortlaut von § 9 Abs. 2 \n\nSKR 56 hinaus Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist, daß \n\nder Kreuzungsteilnehmer, der die Folgeänderung seines Partners verursacht, \n\ndie die Veränderungen auslösende Maßnahme wenigstens mitveranlaßt hat. \n\nDamit kommt im Verhältnis der Kreuzungsteilnehmer untereinander ein An-\n\nspruch auf Ersatz der Änderungskosten nicht in Betracht, wenn sie allein auf \n\nder Veranlassung eines Dritten beruhen. \n\nWerden hingegen der Verkehrsweg oder die Versorgungsleitung auch \n\naus Gründen, die in ihrer Benutzung liegen, verändert, besteht keine die Ko-\n\nstenerstattung ausschließende Drittveranlassung, sondern eine Mehrfachver-\n\nanlassung, bei der die Kostenpflicht des Vertragspartners dem Grunde nach \n\nunberührt bleibt (vgl. Senat, Beschluß vom 26. April 1990 - III ZR 49/89 - VkBl. \n\n1992, 464 = BGHR Verwaltungsrecht/Allgemeine Grundsätze - Gestattungsver-\n\ntrag 1; BGH, Urteil vom 11. Juli 1980 - V ZR 54/79 - VkBl. 1981, 165, 166; Ko-\n\ndal/Krämer/Bauer aaO Rn. 34.1.2). Ihm sind allerdings bei der Zusammenstel-\n\nlung der Kostenmasse diejenigen Maßnahmen nicht zuzurechnen, die aus-\n\nschließlich durch das Vorhaben des Dritten bedingt sind (vgl. Senat, Beschluß \n\nvom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krämer/Bauer, aaO Rn. 40). \n\nDie Revision befürwortet darüber hinaus die Reduzierung des Erstat-\n\ntungsbetrages um den Verursachungsanteil des Dritten. Dies wird bisher nir-\n\ngends erwogen. Ein solcher Ansatz wäre auch kaum praktikabel und würde \n\nschwierige Abgrenzungsprobleme aufwerfen. Ob die Erwägung der Revision \n\ngenerell nicht tragfähig ist, kann hier aber dahin gestellt bleiben. Jedenfalls \n\nläßt sich dem hier maßgebenden § 9 Abs. 2 SKR 56 keine solche differenzierte \n\nKostenregelung entnehmen. Der Bestimmung sind insbesondere keine Kriteri-\n\nen für die rechnerische Abgrenzung der jeweiligen Verursachungsanteile im \n\nFall der Mehrfachveranlassung von Änderungen zu entnehmen. \n\nb) Die Verlegung der Leitungen ist nicht ausschließlich von der Stadt \n\n(dritt-)veranlaßt worden, so daß die Erstattungspflicht der Beklagten nicht ent-\n\nfällt. \n\naa) Die Beklagte wäre zweifelsfrei als Veranlasser für die Beseitigung \n\ndes höhengleichen Bahnübergangs und den Bau der Unterführung im Bereich \n\nder L. Allee anzusehen, wenn diese Maßnahmen im Vorgriff auf den \n\nAusbau der Bahnstrecke erfolgt wären. Hiervon kann in der Revisionsinstanz \n\njedoch nicht ausgegangen werden, weil das Berufungsgericht dies offen gelas-\n\nsen hat. Dessen ungeachtet ist die Beklagte Mitveranlasser der Baumaßnah-\n\nme. \n\nDie Beklagte hat auch diesen Bahnübergang betreffend einen Vertrag \n\nmit der Stadt über die Errichtung der Unterführung geschlossen. Sie ist diesen \n\nVertrag nicht nur im Interesse der Stadt, die Umbauarbeiten des Straßenbau-\n\nlastträgers gewissermaßen lediglich duldend, eingegangen. Die Beseitigung \n\ndes höhengleichen Bahnübergangs lag, wie sich unter anderem aus Nr. 2.1 der \n\nBürgerschafts-Drucksache 13/5583 ergibt, auch im Interesse der Beklagten. \n\nZwar profitiert von der Anlage einer Eisenbahnüberführung in erster Linie der \n\nStraßenverkehr, da bei höhengleichen Übergängen der Bahnverkehr Vorrang \n\ngenießt (vgl. auch Bürgerschafts-Drucksache aaO). Jedoch wird auch die Si-\n\ncherheit und Leichtigkeit des Schienenverkehrs verbessert, da höhengleiche \n\nBahnübergänge immer Unfallrisiken bedeuten und eine bahnseitige Absiche-\n\nrung der Übergänge durch Schranken und Signale (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1 \n\nEKrG) erforderlich ist, die ein Störpotential auch für den Bahnverkehr beinhal-\n\nten. Dementsprechend hat sich die Beklagte mit einem Drittel an den Kosten \n\ndes Umbaus beteiligt (§ 5 Abs. 3 des Vertrages vom 15. Mai 1991). \n\nbb) Bei der Baumaßnahme C. Straße ist die Mitveranlassung \n\ndurch die Beklagte noch deutlicher. Der Bau der Straßenunterführung beruhte \n\nauf der von ihr vorgenommenen Erweiterung des Verkehrsweges von zwei \n\nSchienenwegen auf vier Gleise im Zuge des Ausbaus der Strecke H. -\n\nBerlin. Auch wenn rechtlich keine Notwendigkeit bestanden haben mag, die \n\nKreuzung zwischen Straße und Schiene als Überführung zu gestalten, weil \n\ndurch die Anlage von zwei neuen Gleisen keine neue Kreuzung im Sinne von \n\n§ 2 Abs. 1 EKrG entstand (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1981, 4 C \n\n97.79, Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8), ist die Verlegung des Straßenkörpers und \n\ndamit die Verlagerung des Stromkabels durch die Änderung der Anlagen der \n\nBeklagten veranlaßt. Daß die Stadt als Trägerin der Straßenbaulast mit dem \n\nBau der Unterführung zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenver-\n\nkehrs zu verbessern beabsichtigte, führt nur dazu, daß die Stadt Mitveranlas-\n\nser der Baumaßnahme war, nicht aber deren Alleinveranlasser. Im übrigen gel-\n\nten die Erwägungen in aa) zu den Vorteilen für die Sicherheit und Leichtigkeit \n\ndes Bahnverkehrs auch hier. \n\n4. \n\nDie Revision meint weiter, die Klägerin könne im Hinblick auf den zwi-\n\nschen ihr und der Stadt geschlossenen Konzessionsvertrag keinen hälftigen \n\nAufwendungsersatz verlangen. Müßte die Beklagte Zahlungen erbringen, kön-\n\nne sie aufgrund der Verträge vom 15. Mai 1991 und 27. Dezember 1994 von \n\nder Stadt ein Drittel dieser Kosten ersetzt verlangen. Damit werde § 4 Abs. 2 \n\ndes Konzessionsvertrages umgangen, nach dem die Klägerin die Kosten von \n\nLeitungsverlegungen, die durch im Interesse der Stadt liegende Maßnahmen \n\nnotwendig werden, selbst zu tragen habe. \n\nAuch diese Überlegung geht fehl. Die Beklagte kann aus dem Konzessi-\n\nonsvertrag zwischen der Klägerin und der Stadt keine Einwendungen herleiten. \n\nGestattungsverträge zwischen einem Versorgungsunternehmen und einem \n\nVerkehrswegeträger wirken, nicht anders als andere Verträge auch, grundsätz-\n\nlich nur zwischen den jeweiligen Parteien; sie werden in aller Regel nicht als \n\nVerträge zugunsten Dritter geschlossen (Kodal/Krämer/Bauer, aaO, Rn. 34.3; \n\nvgl. auch Senat, BGHZ 148, 129, 135). Der Konzessionsvertrag der Klägerin \n\nmit der Stadt bildet keine Ausnahme. Aus einer etwaigen Äquivalenzstörung \n\ndieses Vertrages können sich dementsprechend für die Beklagte keine Rechte \n\nergeben. \n\n5. \n\nDie Revision hat ferner die Auffassung geäußert, der Beklagten könnten \n\ndiejenigen baulichen Maßnahmen an den Straßen nicht zugerechnet werden, \n\ndie an Stellen ausgeführt worden seien, die weit vor dem eigentlichen Bahn-\n\nübergang lägen. Dieses Vorbringen ist gegenüber dem Anspruch aus § 9 \n\nAbs. 2 SKR 56 unerheblich. Die Kostenerstattungsansprüche aus Gestattungs- \n\nund Kreuzungsverträgen erfassen zwar im Fall der Mehrfachveranlassung in \n\nder Regel diejenigen Einzelmaßnahmen nicht, die allein durch das Vorhaben \n\ndes Dritten bedingt sind (Senat, Beschluß vom 26. April 1990 aaO; Kodal/Krä-\n\nmer/Bauer aaO). Mit ihrem Vorbringen behauptet die Beklagte aber nicht, daß \n\ndie Arbeiten der Klägerin, die weiter entfernt von den Bahnübergängen vorge-\n\nnommen wurden, nicht auf der Herstellung der Unterführung beruhten. Auf die \n\nräumliche Entfernung der Arbeiten der Klägerin von den geänderten Anlagen \n\nder Beklagten kommt es indes nicht an, sondern auf die kausale Zurechnung. \n\n6. \n\nDie Revision macht schließlich geltend, nicht der gesamte von der Klä-\n\ngerin betriebene Aufwand am Bahnübergang C. Straße sei aufgrund \n\nder Änderung der Bahnanlagen erforderlich gewesen; vielmehr hätten die Lei-\n\ntungen an Ort und Stelle liegen bleiben können. Lediglich eine Verlängerung \n\nder Schutzrohre sei notwendig gewesen. \n\nDiesem Vorbringen kann der Senat nicht nachgehen. Das Berufungsge-\n\nricht hat in seinem Urteil festgestellt, daß es infolge des Umbaus des Bahn-\n\nübergangs C. Straße notwendig wurde, die Stromleitungen der Kläge-\n\nrin zu verlegen. Diese Feststellung ist für das Revisionsverfahren bindend, da \n\ndie Revision insoweit keine durchgreifende Verfahrensrüge erhoben hat. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-230-03","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-17/iii-zr-230-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_230-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:38:57.961829+00:00"}}