{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_226-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-02-19","aktenzeichen":"III ZR 226/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 661a Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 226/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n19. Februar 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 661a\n\nEine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne\n\ndes § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist,\n\nbei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den\n\nEindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten;\n\nauf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger\n\nkommt es nicht an.\n\nBGH, Urteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - OLG Brandenburg\n\n LG Frankfurt (Oder)\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Kapsa, Dörr, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Juni 2003\n\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Klägerin war Kundin der Beklagten, einer in den Niederlanden an-\n\nsässigen Versandhandelsgesellschaft.\n\nNach Empfang der Aufforderung einer \"General-Advokatur H. ,\n\nM. & P. \", einen Gewinn in Höhe von 20.000 DM anzufordern, und\n\neiner \"BARGELD-ZUWEISUNG\" über 19.958,24 DM (Gewinnsumme abzüglich\n\nangefallener \"Depot-Gebühren\") ging der Klägerin ein mit der aufgedruckten\n\nUnterschrift K. B. versehenes Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000\n\nzu. Es lautete auszugsweise wie folgt:\n\n\"... Ich habe Ihnen bereits am 18.09.2000 Ihren Einkommens-Be-\nscheid geschickt, mit der Aufforderung, die 25.000,- DM direkt bei\nunserer Kassenstelle abzurufen.\n\nEs war für mich so selbstverständlich, daß Sie auf mein Schreiben\nsofort antworten würden, daß ich mich nicht mehr extra bei der\nKassenstelle erkundigt habe, ob Sie den Gewinn tatsächlich ord-\nnungsgemäß angefordert haben ...\n\nMan hat mich aufgefordert, den Sachverhalt schnellstens aufzu-\nklären, damit der Gewinn endlich ausbezahlt werden kann.\n\nUm ganz sicher zu gehen, habe ich Ihnen daher von allen Unter-\nlagen Zweitausfertigungen ausstellen lassen.\n\nIch bitte Sie jetzt inständig, alles sorgfältig auszufüllen und inner-\nhalb der gesetzten Frist (vor dem 27. Oktober) zurückzuschicken\n...\"\n\nAußerdem wurde die Klägerin aufgefordert, sich \"beiliegende(s) Ange-\n\nbot\" anzuschauen und Ware anzufordern.\n\nDem vorgenannten Schreiben lag eine \"INTERNE ANWEISUNG\" der\n\nDirektion der Beklagten bei, in der es unter anderem hieß:\n\n\"Sehr geehrte Frau B. ,\n\nwie Sie sich sicher noch erinnern können, erfolgte am 15. Sep-\ntember 2000 die offizielle Ziehung zur Vergabe von 25.000,- DM\nan einen unserer Kunden ...\n\nNun muß ich heute ... erfahren, daß die 25.000,- DM noch nicht\nausbezahlt werden können, weil ... der Gewinn-Abruf-Schein des\nGewinners noch nicht vorliegt ...\n\nEs scheint mir nun, daß Sie nicht die nötige Sorgfalt aufgebracht\nhaben, Frau W. <= Klägerin> ordentlich zu benachrichti-\ngen. Wie sonst wäre es zu erklären, daß der Gewinn-Abruf-\nSchein von Frau W. bis heute nicht vorliegt?\n\nBitte senden Sie Frau W. jetzt umgehend die nötigen\nUnterlagen zu. Notfalls lassen Sie bitte durch die Kassenstelle\nZweitausfertigungen ausstellen, ...\n\nIch erwarte, daß dies jetzt mit äußerster Dringlichkeit erfolgt, da-\nmit die 25.000,- DM umgehend ausbezahlt werden können ...\"\n\nMit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 erhielt die Klägerin außerdem\n\ndie \"ZWEIT-AUSFERTIGUNG\" eines auf ihren Namen lautenden \"Offizielle(n)\n\nEinkommens-Bescheid(es)\" und eines \"Gewinn-Abruf-Schein(es)\" über jeweils\n\n25.000 DM. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anweisung schick-\n\nte die Klägerin den unterschriebenen \"Gewinn-Abruf-Schein\" zurück. Die Be-\n\nklagte zahlte nicht.\n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr aufgrund einer\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\nGewinnzusage (§ 661a BGB) 12.782,30 \n\n DM) nebst Zinsen. Die\n\nBeklagte hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht interna-\n\ntional zuständig.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Beru-\n\nfungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt. Mit\n\nder vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-\n\nhin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt:\n\nDie deutschen Gerichte seien jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5\n\nNr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-\n\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom\n\n27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden: EuGVÜ) international\n\nzuständig.\n\nDer Streitfall unterliege deutschem Recht.\n\nMit dem Schreiben vom 9. Oktober 2000 habe die Beklagte der Klägerin\n\neine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gemacht. Daß ein durchschnitt-\n\nlicher Verbraucher möglicherweise davon habe ausgehen müssen, die Ge-\n\nwinnzusage der Beklagten sei nicht ernstlich gemeint, sei unerheblich.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.\n\n1.\n\nDie deutschen Gerichte sind, was im Revisionsrechtszug von Amts we-\n\ngen zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 -\n\nBGHZ 153, 82, 84 ff = NJW 2003, 426 f), international zuständig. Für die auf\n\neine Gewinnzusage im Sinne des § 661a BGB gestützte Klage gegen eine\n\n(natürliche oder juristische) Person, die, wie hier die Beklagte, in dem Hoheits-\n\ngebiet eines Vertragsstaates des vorgenannten Übereinkommens vom 27. Sep-\n\ntember 1968 ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers\n\n- d.h. hier am Wohnsitz der Klägerin in S. /Bundesrepublik Deutsch-\n\nland - entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3\n\nAbs. 1 i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 3 Abs. 1\n\ni.V.m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, vgl. BGHZ aaO S. 87 ff). Das Übereinkommen vom\n\n27. September 1968 ist im Streitfall noch anwendbar. Denn die Klage ist am\n\n2. Juli 2001, vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom\n\n22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung\n\nund Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.\n\nL 12/01 S. 1) zum 1. März 2002, eingereicht worden (vgl. Art. 30 Nr. 1, 66\n\nAbs. 1, 76 der Verordnung). Die Revision nimmt die internationale Zuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichte ausdrücklich hin.\n\n2.\n\nDie Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:12)(cid:3)(cid:13)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:14)(cid:9)(cid:15)(cid:9)(cid:11)(cid:9)\n\nvon 12.782,30 \n\n DM) nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage\n\nist § 661a BGB.\n\na) Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem\n\ndeutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben ihrem\n\nVortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde gelegt.\n\nb) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-\n\nmäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts einzuholen. Auf das Senatsurteil vom 16. Oktober 2003 (III ZR 106/03\n\n- NJW 2003, 3620 f) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluß des\n\nBundesverfassungsgerichts vom 5. Januar 2004 (1 BvR 2518/03) wird Bezug\n\ngenommen.\n\nc) Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder\n\nvergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung\n\ndieser Zusagen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis ge-\n\nwonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts enthielt das Schreiben der Beklagten an die Klä-\n\ngerin vom 9. Oktober 2000 eine solche Gewinnzusage. Die hiergegen vorge-\n\nbrachten Revisionsrügen greifen nicht durch.\n\naa) Die Revision beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß nach Auffassung\n\ndes Berufungsgerichts die äußere Gestaltung der Gewinnmitteilung keine Rolle\n\nspiele.\n\nBei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmers an einen Ver-\n\nbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a\n\nBGB aufzufassen ist, ist allerdings nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf\n\ndie äußere Gestaltung abzustellen. Das ergibt sich, wie die Revision zu Recht\n\ngeltend macht, bereits aus dem Wortlaut des § 661a BGB, folgt aber ebenso\n\naus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. §§ 133, 157 BGB). Maß-\n\ngeblich war mithin nicht - wie man das Berufungsgericht verstehen könnte -\n\nallein der Inhalt des Schreibens vom 9. Oktober 2000, sondern auch dessen\n\näußere Erscheinung. Das ändert aber nichts daran, daß es sich bei diesem\n\nSchreiben um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des\n\n§ 661a BGB handelt. Zu dieser Feststellung ist der Senat selbst befugt, weil\n\nweitere tatsächliche Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind.\n\nbb) Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung im Sinne des\n\n§ 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, daß aus objektivierter Emp-\n\nfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muß\n\n- nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittli-\n\nchen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er\n\nwerde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (vgl. OLG Saarbrücken\n\nOLGReport 2003, 55, 60; Jauernig/Mansel, BGB 10. Aufl. 2003 § 661a Rn. 4;\n\nPalandt/Sprau, BGB 63. Aufl. 2004 § 661a Rn. 2; Schulze in HK-BGB 3. Aufl.\n\n2003 § 661a Rn. 2; Lorenz NJW 2000, 3305, 3306; Leible IPRax 2003, 28, 30;\n\nSchneider, BB 2002, 1653, 1654). Auf das subjektive Verständnis der Zusen-\n\ndung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht\n\nerforderlich, daß der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt.\n\nAuch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durch-\n\nschaut oder durchschauen könnte, kann - entgegen der Auffassung der Revisi-\n\non - nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises ver-\n\nlangen; § 116 Satz 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Das legt schon\n\nder Wortlaut des § 661a BGB nahe, der nur auf die Gestaltung der Zusendung\n\nabstellt und gerade nicht auf die Vorstellung des einzelnen Verbrauchers. Kä-\n\nme es auf letztere an, würde vor allem das Ziel des Gesetzgebers verfehlt, die\n\nunlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden,\n\nindem der Unternehmer vom Verbraucher gemäß § 661a BGB beim Wort ge-\n\nnommen, d.h. auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann (vgl.\n\nBGHZ aaO S. 90 f m.w.N. aus den Gesetzesmaterialien; Jauernig/Mansel aaO;\n\nSchulze aaO; Lorenz aaO; Schneider aaO; Leible aaO und NJW 2003, 407;\n\nFetsch RIW 2002, 936, 937).\n\ncc) Das Schreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 nebst Anlagen\n\nwar im vorbeschriebenen Sinn geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu\n\nerwecken, er habe einen Preis in Höhe von 25.000 DM gewonnen. Das Schrei-\n\nben muß nach seinem - oben wiedergegebenen - Inhalt als Benachrichtigung\n\nüber einen Gewinn verstanden werden, dessen sofortige Auszahlung verbind-\n\nlich zugesagt ist und allein von der Vorlage des von der Klägerin unterzeich-\n\nneten \"Gewinn-Abruf-Schein<es>\" abhängt. Dieser Eindruck wird durch die\n\ndem Schreiben beigefügte \"INTERNE ANWEISUNG\" der Direktion der Be-\n\nklagten und die \"ZWEIT-AUSFERTIGUNG\" eines an die Klägerin gerichteten\n\n\"Offizielle<n> Einkommens-Bescheid<es>\" über 25.000 DM noch verstärkt. Aus\n\nder Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers konnten der \"Offizielle Ein-\n\nkommens-Bescheid\" und der \"Gewinn-Abruf-Schein\" - in Verbindung mit dem\n\nSchreiben der Beklagten vom 9. Oktober 2000 und der \"INTERNEN ANWEI-\n\nSUNG\" - für die Klägerin ausgestellte Urkunden sein, die deren Anspruch auf\n\nAuszahlung eines bereits gewonnenen Preises verbrieften. Daß in dem Schrei-\n\nben vom 9. Oktober 2000, besonders auf dessen Rückseite, für zwei \"TOP-\n\nANGEBOT<E>\" der Beklagten geworben wurde, änderte an diesem Gesamt-\n\neindruck nichts. Die werbenden Hinweise ließen die Gewinnmitteilung unbe-\n\nrührt.\n\nSchlick\n\n Dörr\n\nKapsa\n\nGalke\n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/iii-zr-226-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 661a","ref_norm":"661a","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-02-19/iii-zr-226-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_226-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:17:19.758516+00:00"}}