{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_225-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-04","aktenzeichen":"III ZR 225/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 D Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 225/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. März 2004\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 839 D\n\nZur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit\n\neiner unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen\n\neines Astes verursachten Verkehrsunfall).\n\nBGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 225/03 - OLG Celle\n\n LG Verden\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 25. Juni 2003 wird zurückgewie-\n\nsen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Pkw der Klägerin wurde am 26. August 2000 durch den herabstür-\n\nzenden Ast eines Alleebaums (Pyramidenpappel) beschädigt. Die Klägerin wirft\n\nder beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht\n\nverletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kon-\n\ntrollieren. Sie verlangt daher von der Gemeinde Ersatz des ihr entstandenen\n\nSchadens von 969,41 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:14)(cid:1)(cid:4)(cid:0)(cid:4)(cid:15)\n\nDie Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom\n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\n1.\n\nDie Verfahrensrüge der Revision, in dem angefochtenen Urteil sei der\n\nBerufungsantrag der Klägerin nicht hinreichend deutlich wiedergegeben (§ 540\n\nZPO), ist vom Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet worden; von\n\neiner weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO).\n\n2.\n\nDie - in Niedersachsen hoheitlich ausgestaltete (§ 10 NStrG; vgl. auch\n\nStaudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. [2002] § 839 Rn. 668 f) - Straßenverkehrs-\n\nsicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Stra-\n\nßenbäume (Senatsurteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63 = NJW 1965,\n\n815). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB\n\ni.V.m. Art. 34 GG) zu begründen.\n\na) Die straßenverkehrssicherungspflichtige Gemeinde muß Bäume oder\n\nTeile von ihnen entfernen, die den Verkehr gefährden, insbesondere, wenn sie\n\nnicht mehr standsicher sind oder herabzustürzen drohen. Zwar stellt jeder\n\nBaum an einer Straße eine mögliche Gefahrenquelle dar, weil durch Naturerei-\n\ngnisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen\n\nabgebrochen werden können. Andererseits ist die Erkrankung oder Vermor-\n\nschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar; trotz starken Holz-\n\nzerfalls können die Baumkronen noch völlig grün sein und äußere Krankheits-\n\nzeichen fehlen. Ein verhältnismäßig schmaler Streifen unbeschädigten Kambi-\n\nums genügt, um eine Baumkrone rundum grün zu halten. Das rechtfertigt aber\n\nnicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen; denn der Verkehr\n\nmuß gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, son-\n\ndern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar\n\nhinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in\n\nsolchen Fällen nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden\n\nsind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwei-\n\nsen (Senatsurteil aaO).\n\nb) Aus diesen Grundsätzen wird in der Rechtsprechung der Oberlan-\n\ndesgerichte teilweise die Folgerung gezogen, daß eine sorgfältige äußere Ge-\n\nsundheits- und Zustandsprüfung regelmäßig zweimal im Jahr erforderlich ist,\n\nnämlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand (s. insbeson-\n\ndere OLG Düsseldorf VersR 1992, 467 und 1997, 463 f; OLG Hamm NJW-RR\n\n2003, 968; OLG Brandenburg OLGR 2002, 411; s. auch das Muster einer\n\nDienstanweisung zur Baumüberprüfung, BADK-Information, Sonderheft Haf-\n\ntungsrechtliche Organisation im Interesse der Schadenverhütung, 1997, S.58;\n\nvgl. Staudinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. E 149 m.w.N.).\n\nc) Da hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die letzte\n\nKontrollüberprüfung spätestens im Herbst 1999, möglicherweise sogar aber\n\nschon im Frühjahr 1999 stattgefunden hatte, liegt es nahe, hier - in Überein-\n\nstimmung mit dem Berufungsgericht - eine Verletzung dieser Kontrollpflicht zu\n\nbejahen. Diese Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.\n\n3.\n\nDer Amtshaftungsanspruch scheitert nämlich, wie das Berufungsgericht\n\nmit Recht ausgeführt hat, jedenfalls daran, daß die Klägerin die Ursächlichkeit\n\neiner etwaigen Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden nicht hat\n\nnachweisen können.\n\na) Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Anspruchsteller. Ihm\n\nobliegt daher auch der Nachweis, daß bei der zumutbaren Überwachung der\n\nStraßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre (OLG Oldenburg VersR\n\n1977, 845, 846). Wurden die Bäume nicht kontrolliert, so ist dies für das Scha-\n\ndensereignis nur dann kausal, wenn eine regelmäßige Besichtigung zur Ent-\n\ndeckung der Gefahr bzw. der Schädigung des Baumes hätte führen können\n\n(OLG Schleswig MDR 1995, 148; zum Ganzen: Staudinger/Hager aaO\n\nRn. E 155).\n\nb) Die Frage, ob und in welchem Umfang dem Geschädigten Beweiser-\n\nleichterungen, etwa nach Art des Anscheinsbeweises, zugute kommen können\n\n(grundsätzlich verneinend: OLG Karlsruhe VersR 1994, 358; Staudinger/Hager\n\naaO), bedarf nach den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts\n\nkeiner abschließenden Klärung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs hat der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte grundsätz-\n\nlich auch den Beweis zu führen, daß ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist.\n\nWenn allerdings die Amtspflichtverletzung und der zeitlich nachfolgende Scha-\n\nden feststehen, so kann der Geschädigte der öffentlichen Körperschaft den\n\nNachweis überlassen, daß der Schaden nicht auf die Amtspflichtverletzung\n\nzurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung eine\n\ntatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ur-\n\nsächlichen Zusammenhang besteht; anderenfalls bleibt die Beweislast beim\n\nGeschädigten (Senatsurteil vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW 1983, 2241,\n\n2242; Staudinger/Wurm aaO Rn.236 m.zahlr.w.N.). Eine solche überwiegende\n\nWahrscheinlichkeit hat das Berufungsgericht hier mit Recht ausgeschlossen.\n\naa) Zwar hatte die Klägerin vorgetragen, die hier in Rede stehenden\n\nAlleepappeln stammten aus der Zeit von vor 1939 und hätten eine durch-\n\nschnittliche Lebensdauer von 70 Jahren. Indessen ist in der Rechtsprechung\n\nbereits darauf hingewiesen worden, daß das Alter - und sogar eine Vorschädi-\n\ngung - eines Baumes für sich allein genommen nicht ohne weiteres eine ge-\n\nsteigerte Beobachtungspflicht des Verkehrssicherungspflichtigen erfordern\n\n(OLG Stuttgart VersR 1994, 359). Der im ersten Rechtszug vernommene Zeu-\n\nge S., der für die Beklagte als Baumpfleger tätig war und damit über eine ge-\n\nwisse Sachkunde verfügte, hat anhand der von der Klägerin zu den Akten ge-\n\nreichten Fotos der Unfallstelle, die den abgebrochenen Ast zeigen, bekundet,\n\ndieser sei belaubt gewesen und wäre auch bei einer durchgeführten Kontrolle\n\nnicht beseitigt worden. Daraus hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich\n\nnicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung gefolgert, es sei überwie-\n\ngend unwahrscheinlich, daß der Ast bei einer - unterstellten - ordnungsgemä-\n\nßen Kontrolle im Frühjahr 2000 als ein solcher aufgefallen wäre, der zu beson-\n\nderen Sicherungsmaßnahmen Anlaß gegeben hätte. Insbesondere waren auch\n\nsonstige Krankheitszeichen, etwa am Stamm, die schon seit längerem hätten\n\nbeobachtet werden können, nicht behauptet und auch nicht sonst erkennbar.\n\nbb) Vielmehr kam als besonders naheliegende Schadensursache in Be-\n\ntracht, daß der Ast infolge eines zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sturmes\n\nabgebrochen ist. Beide Vorinstanzen sind nach dem damaligen Sach- und\n\nStreitstand von einem solchen Sturm ausgegangen; die dagegen erhobene\n\nVerfahrensrüge der Revision greift nicht durch: In der Klageschrift hatte die\n\nKlägerin keine Angaben zu den Witterungsverhältnissen gemacht. Die Be-\n\nklagte hatte schon in der Klageerwiderung nicht nur einen Sturm behauptet,\n\nsondern daraus unter Anführung von Rechtsprechung haftungsrechtlich entla-\n\nstende Folgerungen für sich gezogen. Die Klägerin war darauf nicht weiter ein-\n\ngegangen; übergangenen Sachvortrag vermag auch die Revision nicht aufzu-\n\nzeigen. Dementsprechend hatte schon das Landgericht nach § 138 Abs. 3 ZPO\n\nin den unstreitigen Tatbestand aufgenommen, daß Sturm herrschte, und in den\n\nEntscheidungsgründen festgestellt, daß der Ast gesund war und auch ohne\n\nregelmäßige Sichtkontrollen (gemeint ist: bei regelmäßigen Sichtkontrollen)\n\naufgrund des starken Windes abgefallen wäre. Ein Tatbestandsberichtigungs-\n\nantrag ist von der Klägerin nicht gestellt worden und hätte auch keine Aussicht\n\nauf Erfolg gehabt. Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht\n\nhätte diese Feststellungen seiner Verhandlung und Entscheidung nicht\n\nzugrunde legen dürfen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), greift, wie der Senat geprüft\n\nhat, nicht durch; von einer näheren Begründung wird auch hier abgesehen\n\n(§ 564 Satz 1 ZPO). Da es der Klägerin nicht gelungen ist, diese vorrangige\n\nSchadensursache auszuräumen, ist ihre Amtshaftungsklage mit Recht abge-\n\nwiesen worden.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nStreck\n\nGalke\n\n Herrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/iii-zr-225-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-04/iii-zr-225-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_225-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:23:32.220631+00:00"}}