{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_215-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-24","aktenzeichen":"III ZR 215/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fa a.F., 427, 839 A, Fc; SGB V § 111 Abs. 2 Pflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhand- lungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit ei- ner Versorgungs- oder Rehabilitationseinrichtung können Schadensersatz- ansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wie auch aus c.i.c. gegen die- se Körperschaft begründen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 215/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n24. Juni 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 276 Fa a.F., 427, 839 A, Fc; SGB V § 111 Abs. 2 \n\nPflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen \n\nRechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände \n\nder Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhand-\n\nlungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit ei-\n\nner Versorgungs- oder Rehabilitationseinrichtung können Schadensersatz-\n\nansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wie auch aus c.i.c. gegen die-\n\nse Körperschaft begründen. \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2004 - III ZR 215/03 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nDr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Teil- und Grundurteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 2003 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Klägerin betrieb seit den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts \n\nin einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstücks- und Gebäudekomplex in \n\nF. eine Rehabilitationsklinik (\"Klinik W. \"; im folgenden: Haus 1), \n\ndie über 256 Appartements verfügte und der unter anderem Patienten der ge-\n\nsetzlichen Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger zugewiesen \n\nwurden. 1990 verpachtete die Klägerin das Gebäude zum weiteren Klinikbe-\n\ntrieb an die B. W. GmbH, wobei die Pächterin sich verpflichtete, \n\nfür den Fall einer Vertragsbeendigung der Klägerin zu ermöglichen, in die be-\n\nstehenden Geschäftsbeziehungen mit den Belegern des Hauses einzutreten. \n\nDer Geschäftsführer der Pächterin betrieb in einem Nachbargebäude unter der \n\nFirma B. R. P. GmbH bereits eine andere Reha-Klinik (im folgen-\n\nden: Haus 2) und errichtete später in räumlicher Nähe dazu noch eine weitere \n\n(im folgenden: Haus 3). Im Juli 1998 meldeten die Klinik B. W. \n\nGmbH, die Klinik B. R. P. GmbH und eine weitere zur \"P. -\n\nGruppe\" gehörende GmbH Vergleich an. Der Vergleichsverwalter, Rechtsan-\n\nwalt Dr. O. , erarbeitete ein Fortführungskonzept für eine \"Auffanggesell-\n\nschaft\". Dieses Konzept sah, wie den Vertretern der Arbeitsgemeinschaft der \n\nKrankenkassenverbände in Bayern (im folgenden: ARGE) - darunter auch An-\n\ngestellte der beklagten Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern - spätestens \n\nEnde Oktober 1998 durch zusätzliche Erläuterungen des Vergleichsverwalters \n\noffenbar wurde, einen Klinikbetrieb nur noch in den - von der Hauptgläubigerin \n\nzu Eigentum zu übernehmenden und an die Auffanggesellschaft zu verpach-\n\ntenden - Häusern 2 und 3 vor, während im Haus 1 keine Patienten mehr be-\n\nhandelt werden sollten; dementsprechend kündigte Dr. O. nach der Eröff-\n\nnung des Anschlußkonkursverfahrens als Konkursverwalter den Pachtvertrag \n\nder B. W. GmbH mit der Klägerin zum 31. März 1999. \n\nAls wesentlichen Bestandteil des Fortführungskonzepts nannte Dr. O. \n\ndie \"Bereinigung der Bettenkapazität am Standort F. \" durch Abschluß \n\neines neuen Versorgungsvertrages zwischen der Auffanggesellschaft und den \n\nKrankenkassenverbänden in Bayern über insgesamt 400 Betten. Durch Schrei-\n\nben der ARGE vom 15. und 16. September 1998 wurde ihm auch ein Versor-\n\ngungsvertrag \"in Aussicht gestellt\" bzw. \"zugesichert\"; allerdings erklärte die \n\nARGE unter dem 26. Oktober 1998 gegenüber Dr. O. , mehrfach darauf hin-\n\ngewiesen zu haben, daß der Standort F. als Einheit betrachtet werden \n\nkönne und ein Fortführungskonzept sich daher auf alle drei Gebäude beziehen \n\nmüsse. \n\nMit - am 28. September 1998 eingegangenem - Schreiben vom 24. Sep-\n\ntember 1998 an ein ARGE-Mitglied wandte sich der Geschäftsführer der Kläge-\n\nrin gegen die Planung, in Zukunft keine Patienten mehr im Haus 1 zu behan-\n\ndeln, sondern alle den beiden anderen Häusern zuzuweisen: Das würde für \n\nHaus 1 das \"Aus\" bedeuten. Lege man einen Bedarf von 400 Betten zugrunde, \n\nbiete sich eine Verteilung der Zuweisungen von \"47 % zu 53 %\" (gemeint: 188 \n\nfür Haus 1, 212 für Häuser 2 und 3) an. In einem weiteren Schreiben vom \n\n28. Oktober 1998 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozial-\n\nordnung, das der ARGE bei einer Besprechung am 30. Oktober 1998 im Mini-\n\nsterium eröffnet wurde, beschrieb der Geschäftsführer der Klägerin deren ei-\n\ngenes Konzept \"zur Fortführung des Klinikbetriebes nach Ausscheiden der \n\nPächterin B. W. GmbH\". Darin bot die Klägerin unter der Vorausset-\n\nzung, daß sie mit der Zuweisung von 180 Patienten im Schnitt rechnen könne, \n\ndie Fortführung des Klinikbetriebes im Haus 1 ab der faktischen Beendigung \n\ndes Pachtverhältnisses und der Beendigung der Dienstverhältnisse der Ange-\n\nstellten an; die Klägerin werde die von der Pächterin eingebrachten Gegen-\n\nstände entsprechend dem Pachtvertrag übernehmen und ebenso, soweit unter \n\nbetriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vertretbar, das Personal der Pächte-\n\nrin. Dr. O. verteidigte bei der Besprechung vom 30. Oktober 1998 sein Kon-\n\nzept; er erklärte, wenn der realistische Kapazitätsbedarf auf die drei Häuser in \n\nF. verteilt würde, ergebe sich wiederum voraussichtlich nur eine Betten-\n\nnutzungsquote von ca. 50%; damit sei die Unwirtschaftlichkeit eines Weiterbe-\n\ntriebs für die Zukunft vorgezeichnet. Die Vertreter der ARGE, unter maßgebli-\n\ncher Beteiligung eines Vertreters der Beklagten, erklärten, daß es keinen Ver-\n\nsorgungsvertrag über zusätzliche Kapazitäten geben werde, die über die 400 \n\nBetten hinaus gingen, welche für den gegenüber dem Konkursverwalter in \n\nAussicht gestellten Versorgungsvertrag vorgesehen seien; wenn die Konzepti-\n\non des Konkursverwalters die einzige Chance sei, den Rehabetrieb in F. \n\naufrecht zu erhalten, stünden die Krankenkassen zu dieser Konzeption. \n\nNach weiteren vergeblichen Eingaben stellte die Klägerin am 13. Januar \n\n1999 bei der ARGE einen förmlichen Antrag auf Abschluß eines Versorgungs-\n\nvertrages für mindestens 188 Patienten. Die ARGE forderte die Klägerin auf, \n\nden \"Bedarf zum Neuabschluß bzw. der Weiterführung eines Versorgungsver-\n\ntrages nachzuweisen\". Mit Bescheid vom 3. Januar 2000 lehnte die ARGE den \n\nAntrag der Klägerin auf Abschluß eines Versorgungsvertrages ab; sie begrün-\n\ndete dies mit dem fehlenden Bedarf in Bayern für die geplanten medizinischen \n\nRehabilitationsmaßnahmen. Über den von der Klägerin gegen den Bescheid \n\neingelegten Widerspruch ist noch keine Entscheidung ergangen. Zwischenzeit-\n\nlich - am 3./9. Februar - 1999 hatte die ARGE mit der am 25. Januar 1999 im \n\nHandelsregister eingetragenen B. K. F. GmbH & Co. KG (Auf-\n\nfanggesellschaft) drei Versorgungsverträge über 270 Betten für Vorsorge, Re-\n\nhabilitation und Anschlußbehandlung, über 100 Betten für neurologische Re-\n\nhabilitation und 30 Betten für geriatrische Rehabilitation mit Wirkung ab 1. April \n\n1999 geschlossen. \n\nDas Haus 1, das die Klägerin am 30. März 1999 wieder in Besitz nahm, \n\nstand in der Folgezeit leer. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte als eines der Mitglieder der ARGE auf \n\nSchadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c) bzw. \n\naus Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Zahlung \n\nvon 5.680.692,09 DM (= 2.904.491,75 €) und - soweit h ier von Interesse - auf \n\ndie Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der \n\nVersagung des Abschlusses eines Versorgungsvertrages zum 1. April 1999 \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch \n\ndem Grunde nach für begründet erklärt, festgestellt, daß die Beklagte der Klä-\n\ngerin allen weiteren Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin dadurch ent-\n\nstanden ist oder in Zukunft noch entstehen wird, daß die Beklagte gemeinsam \n\nmit den anderen Mitgliedern der ARGE den Abschluß eines ab dem 1. Juni \n\n1999 wirksamen Versorgungsvertrages verweigert hat, und die Sache zur Ver-\n\nhandlung über den Betrag des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - \n\nRevision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach eine Schadensersatz-\n\npflicht der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit den übrigen, nicht mitverklag-\n\nten Mitgliedern der ARGE aus c.i.c. und wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 \n\nBGB i.V.m. Art. 34 GG). Es ist unter Berufung auf die Rechtsprechung des \n\nBundessozialgerichts der Auffassung, die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer \n\nAbwicklung einen Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages gemäß \n\n§ 111 SGB V gehabt, auf dessen Grundlage der Klägerin ab 1. Juni 1999 ein \n\n(Neu-) Betrieb der Klinik W. im Haus 1 möglich gewesen wäre. Dafür, \n\ndaß die ARGE einen solchen Vertragsabschluß verweigerte, hafte die Beklagte \n\nals Mitglied der ARGE gesamtschuldnerisch. Pflichtwidrig sei die Ablehnung \n\nunter Berufung auf fehlenden \"Bedarf\" gewesen (Hinweis auf BSGE 89, 294), \n\naber auch wegen des gesamten, eindeutig auf eine Verschleppung des An-\n\ntrags der Klägerin angelegten Verfahrens; nie habe eine ernsthafte sachliche \n\nPrüfung, etwa im Sinne eines Leistungsvergleichs des Konzepts der Klägerin \n\ngegenüber dem - von Anfang an favorisierten - Konzept des Konkursverwalters \n\nstattgefunden. Die maßgeblichen Zulassungserfordernisse für einen Versor-\n\ngungsvertrag (\"Leistungsfähigkeit\" und \"Wirtschaftlichkeit\") habe die Klägerin \n\nhinreichend dargetan; soweit noch etwas gefehlt habe, hätte die ARGE ihr je-\n\ndenfalls keine Gelegenheit zur Beseitigung angeblicher Mängel gegeben. Die \n\nBediensteten der ARGE hätten auch - abgesehen davon, daß es im Rahmen \n\ndes Vorwurfs der c.i.c. Sache der Beklagten gewesen wäre, sich in subjektiver \n\nHinsicht zu entlasten, was sie nicht könne - im Sinne des Amtshaftungsrechts \n\nschuldhaft gehandelt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts über die \n\nUnmaßgeblichkeit der Notwendigkeit eines Bedarfs sei damals absehbar ge-\n\nwesen, bereits in früheren Urteilen des Bundessozialgerichts sei jedenfalls ein \n\nkonkreter Bedarfsplan gefordert worden, an dem es hier gefehlt habe; die Be-\n\ndiensteten der Beklagten hätten sich dagegen mit der Rechtslage überhaupt \n\nnicht auseinandergesetzt, insbesondere nicht damit, daß das Bundessozialge-\n\nricht bereits in einem Urteil vom 19. November 1997 verfassungsrechtliche Be-\n\ndenken gegen eine Bedarfsprüfung geäußert und zumindest folgendes gefor-\n\ndert habe: Eine nachprüfbare Darstellung des vorhandenen Bedarfs; eine Be-\n\ndarfsplanung, nach der losgelöst vom Einzelfall die gegenwärtige und zukünfti-\n\nge Bedarfssituation im Vorsorge- und Rehabilitationsbetrieb nachprüfbar ge-\n\nwesen wäre; eine Regelung des Auswahlverfahrens in einer dem Grundgesetz \n\nangemessenen Weise. \n\nAnderweitige Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nbestünden nicht. \n\nDer Amtshaftungsanspruch sei auch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB \n\nausgeschlossen. Insbesondere sei nicht, wie vom Landgericht angenommen, \n\nder Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur \n\nVerhinderung eines Vertragsabschlusses zwischen ARGE und der \"Auffangge-\n\nsellschaft\" ein geeigneter Rechtsbehelf gewesen; auch deshalb, weil durch die \n\nVerhinderung jenes Vertragsabschlusses die Klägerin ihr Ziel, einen eigenen \n\nVersorgungsvertrag abzuschließen, nicht erreicht hätte. Die Nichterhebung \n\neiner Untätigkeitsklage mit dem Ziel des Abschlusses eines Vertrages sei der \n\nKlägerin angesichts der langen Verfahrensdauer, mit der sie hätte rechnen \n\nmüssen, nicht vorwerfbar. \n\nDas Berufungsgericht hat auch die weiteren Voraussetzungen eines \n\nGrundurteils bejaht: Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß die \n\nKlägerin infolge des Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlun-\n\ngen bzw. der Amtspflichtverletzung einen Schaden in irgendeiner Höhe erlitten \n\nhabe. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, daß sich bei der erforderlichen, um-\n\nfangreichen Beweiserhebung zur Höhe des Schadens herausstelle, daß eine \n\nFortführung des Klinikbetriebes für die Klägerin zu einer höheren wirtschaftli-\n\nchen Einbuße geführt hätte als der jetzige Leerstand des Klinikgebäudes. Dies \n\nsei aber relativ unwahrscheinlich. Zwar sei ein Sachverständiger in einem Par-\n\nallelverfahren zum Ergebnis gelangt, die Klinik W. hätte für den Fall ihrer \n\nFortführung negative Jahresergebnisse gehabt. Der Klägerin sei aber zu-\n\nzugeben, daß diese Beurteilung ganz überwiegend auf dem - unrichtigen - An-\n\nsatz einer Pachtzahlung für Haus 1 beruht habe. Für die Klägerin wäre es \n\nschon rein rechnerisch gegenüber dem Ist-Zustand vorteilhafter, wenn der Kli-\n\nnikbetrieb nur die Unterhaltskosten für das Gebäude erwirtschaftet hätte, zumal \n\nein leer stehendes Gebäude mit der Zeit trotz regelmäßiger Beheizung und \n\nKontrolle verkomme. Der Klägerin seien zudem durch die Schließung des Kli-\n\nnikbetriebs mit Sicherheit abgrenzbare zusätzliche Kosten entstanden. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n1. \n\nDie Krankenkassen dürfen medizinische Leistungen zur Vorsorge oder \n\nRehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung, die eine stationäre \n\nBehandlung, aber keine Krankenhausbehandlung erfordert, nur in Vorsorge- \n\noder Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen, mit denen ein Versor-\n\ngungsvertrag besteht (§ 111 Abs. 1 SGB V). Die (einheitlichen) Versorgungs-\n\nverträge werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ver-\n\nbänden der Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen mit \n\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen abgeschlossen (Abs. 2). Mit dem \n\nVersorgungsvertrag wird die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für die \n\nDauer des Vertrags - ohne Anspruch auf Belegung - zur Versorgung der Versi-\n\ncherten mit stationären medizinischen Leistungen zur Vorsorge oder Rehabili-\n\ntation zugelassen (Abs. 4 Satz 1). \n\n2. \n\nDie Revision macht geltend, da der Abschluß von Versorgungsverträgen \n\neine gesetzliche Aufgabe darstelle, die von der Beklagten und den anderen \n\nMitgliedern der ARGE gemeinsam und einheitlich zu erfüllen sei, könnten diese \n\nnotwendigerweise auch wegen etwaiger Pflichtverletzungen, die in Zusammen-\n\nhang mit dem Abschluß solcher Verträge oder ihrer Verweigerung begangen \n\nworden seien, nur gemeinsam und einheitlich in Anspruch genommen werden. \n\nDie Klägerin hätte deshalb, um ihr prozessuales Ziel zu erreichen, von vorn-\n\nherein sämtliche Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft als notwendige Streitge-\n\nnossen verklagen müssen. \n\nDies trifft weder in materiell-rechtlicher noch in prozessualer Hinsicht zu. \n\nBei den Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Sozialgesetzbuchs (vgl. § 219 \n\nSGB V, § 94 Abs. 2-4 SGB X) handelt es sich um freiwillige Zusammenschlüs-\n\nse mehrerer juristischer Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts \n\nzur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie sind Institutionen des Privat-\n\nrechts und keine öffentlich-rechtlichen Zweckverbände (Freund in: Hauck/Noftz \n\nSGB X/3 § 94 Rn. 5 m.w.N.). Daß im Streitfall die ARGE als eigenständiges \n\nRechtssubjekt organisiert ist, wird nicht vorgetragen. Infolgedessen haften die \n\nMitglieder der Arbeitsgemeinschaft, da sie den Abschluß eines Versorgungs-\n\nvertrages nach § 111 SGB V nur gemeinsam durchführen können, für (vor-)ver-\n\ntragliche Pflichtverletzungen als Gesamtschuldner (vgl. §§ 421, 427 BGB). \n\nDamit ist auch die Passivlegitimation der Beklagten gegeben. Die deliktische \n\nHaftung der Beklagten wegen eines Fehlverhaltens ihrer Bediensteten ergibt \n\nsich, da es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, unmit-\n\ntelbar aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. \n\nBei Klagen gegen einen oder mehrere Gesamtschuldner handelt es sich \n\nauch nicht um einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO; \n\nZöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 62 Rn. 10). \n\nIII. \n\n1. \n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht als Anspruchs-\n\ngrundlagen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklag-\n\nte sowohl die Grundsätze für das Verschulden bei Vertragsverhandlungen \n\n(c.i.c.) als auch die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) in Betracht ge-\n\nzogen hat. \n\na) Für § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG steht dies von vornherein außer \n\nFrage; auch die Revision erhebt gegen diese Anspruchsgrundlage als Prü-\n\nfungsmaßstab keine Einwendungen. Versorgungsverträge nach § 111 SGB V \n\nsind (statusbegründende; vgl. § 111 Abs. 4 Satz 1 SGB V) öffentlich-rechtliche \n\nVerträge (BSGE 78, 243; Quaas, Der Versorgungsvertrag nach dem SGB V mit \n\nKrankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen Rn. 46). Die Mitglieder der \n\nARGE handelten also im Zusammenhang mit der Prüfung und Entscheidung \n\nüber einen solchen Vertrag (schlicht) hoheitlich. Die die hierbei tätigen Bedien-\n\nsteten treffenden Pflichten waren mithin Amtspflichten, die auch - in Richtung \n\nauf denjenigen, der den Abschluß eines Vertrages wünschte - drittgerichtet im \n\nSinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sein konnten. \n\nb) Grundsätzlich sind aber auch die im Bereich des bürgerlichen Rechts \n\nentwickelten Grundsätze über eine Haftung wegen Verschuldens beim Ver-\n\ntragsschluß (c.i.c.) auf Verhandlungen anwendbar, die zum Abschluß einer öf-\n\nfentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Bürger und Staat führen sollen. Die \n\nAusrichtung der öffentlichen Verwaltung auf das Gemeinwohl schließt einen \n\nvermögensrechtlichen Ausgleich von Interessengegensätzen der Vertragspart-\n\nner nicht aus (Senat BGHZ 71, 386, 392 ff; Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR \n\n60/84 - NJW 1986, 1109 f). \n\naa) Die Revision verkennt dies zwar nicht, meint aber, hier schließe § 31 \n\nSGB I als eine \"sozialgesetzliche lex specialis\" eine Heranziehung der genann-\n\nten Grundsätze von vornherein aus. Darin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. \n\nWenn § 31 SGB I für \"Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen \n\ndieses Gesetzbuchs\" den Vorbehalt des Gesetzes festschreibt, so berührt dies \n\nnicht Schadensersatzansprüche gegen Hoheitsträger wegen Pflichtverletzun-\n\ngen. \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert die Anwendung der \n\nGrundsätze der c.i.c. im Streitfall auch nicht deshalb, weil hier nicht bloße Er-\n\nsatzansprüche in Zusammenhang mit der Anbahnung eines Vertragsverhält-\n\nnisses in Rede stehen, sondern die Klägerin Schadensersatz wegen der Ver-\n\nweigerung des Abschlusses eines Vertrages verlangt. Die Rechtsfolge einer \n\nc.i.c. muß sich nicht im Ersatz eines Vertrauensschadens erschöpfen (vgl. Pa-\n\nlandt/Heinrichs, BGB 63. Aufl. § 311 Rn. 56 ff). So kann etwa bei c.i.c. im Rah-\n\nmen einer öffentlichen Ausschreibung ein Schadensersatzanspruch auf das \n\npositive Interesse bestehen, wenn der ausgeschriebene Auftrag tatsächlich \n\nerteilt worden ist und der Bewerber nachweist, daß er bei ordnungsgemäßer \n\nAbwicklung den Auftrag erhalten hätte oder hätte erhalten müssen (vgl. BGHZ \n\n120, 281, 284 f; 139, 259; BGH, Urteil vom 5. November 2002 - X ZR 232/00 - \n\nWM 2003, 1379; Palandt/Heinrichs aaO § 311 Rn. 40). \n\nDem hält die Revision zwar entgegen, eine Gleichstellung des Ab-\n\nschlusses von Versorgungsverträgen nach dem SGB mit dem vom Wettbe-\n\nwerbsgedanken geprägten Vergaberecht der §§ 97 ff GWB sei verfehlt. Es ist \n\njedoch nicht zu übersehen, daß auch die Interessenten für (öffentlich-\n\nrechtliche) Versorgungsverträge als Leistungsanbieter in einem Wettbewerb \n\nstehen können. Auch wenn und soweit das nationale Wettbewerbsrecht (GWB \n\nund UWG) auf die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände \n\nzu den Leistungserbringern nicht (mehr) anwendbar sein sollte (in diesem Sin-\n\nne BSGE 87, 95, 99; BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693 f; offengelassen von \n\nBGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 18/01 - VersR 2003, 1188 f), so sind die \n\nLeistungsanbieter gegen sie beeinträchtigendes bzw. diskriminierendes Ver-\n\nhalten der Krankenkassen jedenfalls durch Art. 3 und 12 GG geschützt, ohne \n\ndaß es im vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, ob und inwieweit die \n\nvon der Zivilrechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Untersagung \n\nunlauteren Wettbewerbs von seiten der Krankenkassen in vollem Umfang auf \n\ndie nunmehr ausschließlich öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen übertra-\n\ngen werden können (vgl. BSGE 89, 24, 33 f). \n\nRaum für die Anwendung des Rechtsinstituts c.i.c. ist danach nicht nur \n\nbei öffentlichen Ausschreibungen der Verwaltung (vgl. dazu Palandt/Heinrichs \n\naaO § 311 Rn. 40), sondern auch im Rahmen einer \"Bewerbung\" einer Vorsor-\n\nge- oder Rehabilitationseinrichtung um einen (öffentlich-rechtlichen) Versor-\n\ngungsvertrag bei den Landesverbänden der Krankenkassen. Der Hinweis der \n\nRevision darauf, daß das Sozialgesetzbuch die Kriterien für die Auswahl unter \n\nden nach dem Gesetz geeigneten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen \n\nunmittelbar selbst bestimme, läßt dies unberührt. \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision steht einer Haftung der Be-\n\nklagten nach den Grundsätzen der c.i.c. auf (ausnahmsweise) Ersatz des Erfül-\n\nlungsschadens auch nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndessozialgerichts die Ablehnung der Landesverbände der Krankenkassen und \n\nder Verbände der Ersatzkassen einen Versorgungsvertrag abzuschließen, als \n\nVerwaltungsakt zu werten ist (BSGE 78, 233, 235; 81; 189, 190). Diese Beson-\n\nderheit könnte allenfalls dann bedeutsam sein, wenn dieser ablehnende Be-\n\nscheid bestandskräftig geworden wäre. Das ist nicht der Fall. \n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, zwi-\n\nschen den Parteien hätten zu keinem Zeitpunkt Verhandlungen stattgefunden, \n\ngreift nicht durch. \n\nDas Berufungsgericht stellt in tatrichterlich einwandfreier Würdigung \n\nfest, daß die Klägerin und die ARGE zumindest ab Ende Oktober 1998 in Ver-\n\nhandlungen über den Abschluß eines Versorgungsvertrages eingetreten waren \n\nund daß die Klägerin trotz der ablehnenden Stellungnahme des Direktors \n\nH. der Beklagten bei der Besprechung am 30. Oktober 1998 (weiterhin) \n\ndavon ausgehen durfte, daß sie sich mit der ARGE in ernsthaften Verhandlun-\n\ngen für den Abschluß eines solchen Vertrages befand. Soweit die Revision \n\ndiese Würdigung als rechtsfehlerhaft beanstandet, versucht sie nur, in revisi-\n\nonsrechtlich unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung der Vorgänge anstelle \n\nderjenigen des Tatrichters zu setzen. Verfahrensfehler des Berufungsgerichts \n\nzeigt sie nicht auf. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, daß die ARGE \n\nden förmlichen Antrag der Klägerin auf Vertragsabschluß vom 13. Januar 1999 \n\nkeineswegs - wie es nach dem Verständnis der Revision nahegelegen hätte - \n\nsofort klar und deutlich (förmlich) abgelehnt, sondern sich in der Folgezeit hin-\n\nhaltend verhalten hat und erst Anfang des Jahres 2000 zu einer ablehnenden \n\nEntscheidung gelangt ist. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat die Verfahrensweise der ARGE bzw. der für \n\ndiese tätig gewordenen Bediensteten der Beklagten gegenüber der Klägerin \n\nmit Recht - sowohl unter dem Gesichtspunkt der c.i.c. als auch dem der Amts-\n\nhaftung - als pflichtwidrig beurteilt. \n\na) Zwar bestimmt § 109 Abs. 2 Satz 1 SGB V für Versorgungsverträge \n\nmit Krankenhäusern ausdrücklich, daß ein Anspruch auf Abschluß eines Ver-\n\nsorgungsvertrages nicht besteht. Auch trifft es zu, daß diese Bestimmung ent-\n\nsprechend auf Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrich-\n\ntungen anwendbar ist (vgl. Klückmann in: Hauck/Haines SGB V § 111 Rn. 21). \n\nDer sachliche Gehalt der Regelung in § 111 Abs. 2 SGB V wird aber - ähnlich \n\nwie in § 109 Abs. 2, 3 SGB V für Versorgungsverträge mit Krankenhäusern - in \n\nder sozialrechtlichen Praxis, insbesondere auch von den Sozialgerichten, da-\n\nhin verstanden, daß ein Vertragsabschluß auf seiten der Krankenkassenver-\n\nbände nur dann abgelehnt werden kann, wenn es an den im Gesetz genann-\n\nten, besonderen personellen und sachlichen Voraussetzungen für einen Ver-\n\ntragsabschluß (§ 111 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 107 Abs. 2 und Nr. 2) fehlt (vgl. nur \n\nBSGE 87, 14; 89, 294, 296; Jung, in GK-SGB V § 111 Rn. 12). Diese Ausle-\n\ngung steht ersichtlich in Zusammenhang damit, daß in dem Abschluß eines \n\nVersorgungsvertrages nach § 111 Abs. 2 SGB V zugleich die Zulassung zur \n\nrehabilitativen Behandlung der Versicherten liegt (§ 111 Abs. 4 Satz 1 SGB V), \n\nalso eine die Berufsausübung, wenn nicht die Berufswahl, berührende Rege-\n\nlung (Art. 12 GG). \n\nb) Voraussetzung für den Abschluß eines Versorgungsvertrages ist nach \n\n§ 111 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zunächst, daß die betreffenden Vorsorge- oder Re-\n\nhabilitationseinrichtungen die Anforderungen des § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen. \n\nDaß dieses Kriterium erfüllt war, d.h. der von der Klägerin im Hause 1 ins Auge \n\ngefaßte Klinikbetrieb eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Sinne \n\ndes § 111 Abs. 1 SGB V betraf, steht außer Streit. Weiteres Erfordernis war, \n\ndaß die betreffenden Einrichtungen für eine \"bedarfsgerechte, leistungsfähige \n\nund wirtschaftliche Versorgung\" der Versicherten notwendig waren (§ 111 \n\nAbs. 2 Nr. 2 SGB V). \n\naa) Dabei bedarf jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialge-\n\nrichts das Kriterium der \"Bedarfsgerechtigkeit\" für den Bereich der Rehabilitati-\n\nonseinrichtungen - anders als für den Krankenhausbereich, für den das Gesetz \n\nan sich ausdrücklich dieselben Kriterien (\"bedarfsgerecht\", \"leistungsgerecht\" \n\nund \"wirtschaftlich\") nennt (§ 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V) - einer verfassungs-\n\nkonformen einengenden Auslegung: Die Krankenkassen haben nach dem Sinn \n\nund Zweck des § 111 Abs. 2 SGB V lediglich für die erforderliche Mindestaus-\n\nstattung der betroffenen Region mit stationären Rehabilitationseinrichtungen zu \n\nsorgen. Sie haben hingegen nicht die Aufgabe und das Recht, Obergrenzen \n\nbei der flächendeckenden Versorgung mit solchen Einrichtungen festzulegen. \n\nAnders als im Krankenhausbereich gebietet § 111 Abs. 2 Satz 1 SGB V im Re-\n\nhabilitationsbereich nur den Abschluß von Versorgungsverträgen mit allen zur \n\nMindestversorgung notwendigen Einrichtungen, ohne zugleich - wie in § 109 \n\nAbs. 3 Satz 1 SGB V (\"darf nicht\") - den Abschluß zu einem Überangebot füh-\n\nrender zusätzlicher Versorgungsverträge zu untersagen. Der entscheidende \n\nGesichtspunkt liegt für das Bundessozialgericht darin, daß eine Bedarfszulas-\n\nsung im Bereich der Rehabilitation (jedenfalls) eine Berufsausübungsregelung \n\nenthielte, die nicht von durchgreifenden Gemeinwohlbelangen getragen würde: \n\nAuch die Gemeinwohlaufgabe der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Kran-\n\nkenversicherung könne die Verhinderung eines Überangebots durch Bedarfs-\n\nzulassung nicht rechtfertigen. Der Einwand, nach den Erfahrungen der Ver-\n\ngangenheit sei zu gewärtigen, daß jedes neue Angebot von Gesundheitslei-\n\nstungen erst eine Nachfrage auslöse, treffe zwar auf Vertragsärzte und Kran-\n\nkenhäuser zu, nicht aber auf Rehabilitationseinrichtungen. Es handele sich bei \n\nder stationären medizinischen Rehabilitation um eine Ermessensleistung (§ 40 \n\nAbs. 2 SGB V), bei der die Krankenkassen nach den medizinischen Erforder-\n\nnissen des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Lei-\n\nstungen sowie die zuständige Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem \n\nErmessen bestimmten und die zudem in der Regel auf drei Wochen begrenzt \n\nsei; die Krankenkassen hätten es damit weitgehend selbst in der Hand, daß die \n\nKostenentwicklung in diesem Bereich im angemessenen Rahmen bleibe \n\n(BSGE 89, 294 m. Anm. Thier Krankenhaus 2004, 2; vgl. auch BSGE 87, 14; \n\nBSGE 81, 189, 196 f). \n\nbb) Die Beanstandungen, die die Revision gegen diese Rechtsprechung \n\ndes Bundessozialgerichts erhebt, geben dem Senat keine Veranlassung, in \n\ndieser Frage einen anderen Standpunkt einzunehmen. Er schließt sich viel-\n\nmehr dem Bundessozialgericht an. \n\nDie Bewerbung der Klägerin um einen Versorgungsvertrag nach § 111 \n\nSGB V durfte danach nicht unter Berufung auf fehlenden \"Bedarf\" abgelehnt \n\nwerden. Die weiteren Kriterien \"leistungsgerecht\" und \"wirtschaftlich\" waren, \n\nwie das Berufungsgericht tatrichterlich einwandfrei feststellt, in der Person der \n\nKlägerin gegeben. Gegen diese Feststellung erhebt die Revision zwar Einwän-\n\nde, bei denen es sich jedoch der Sache nach wiederum nur um eine revisions-\n\nrechtlich unbeachtliche eigene Würdigung der Revision handelt. Daß die \n\nARGE hierzu seinerzeit überhaupt konkrete Prüfungen vorgenommen hätte, \n\nläßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen. \n\nc) Bereits hiernach erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts \n\nals richtig, daß die ARGE den Abschluß eines Versorgungsvertrages mit der \n\nKlägerin nicht hätte ablehnen dürfen. \n\nEs kommt daher nicht mehr entscheidend darauf an, ob, wie das Beru-\n\nfungsgericht weiter ausführt, die Behandlung des Antrags der Klägerin, durch \n\nAbschluß eines Versorgungsvertrages als Rehabilitationseinrichtung zugelas-\n\nsen zu werden, durch die ARGE der Krankenkassenverbände in Bayern auch \n\ndann pflichtwidrig war, wenn es auf einen \"Bedarf\" angekommen wäre, und \n\nman zusätzlich noch darüber hinwegsieht, daß eine Bedarfsplanung, wie sie in \n\ndem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. November 1997 (BSGE 81, 189, \n\n197 f) als Beurteilungsgrundlage für eine gegenwärtige und zukünftige Be-\n\ndarfssituation im Vorsorge- und Rehabilitationsbereich gefordert worden war, \n\nnicht vorlag. \n\n3. \n\nDie Beklagte, die nach § 207 Abs. 2a SGB V in die Rechte und Pflichten \n\ndes Landesverbandes eingetreten ist und als solcher nach § 111 Abs. 2 SGB V \n\nin die Pflicht genommen ist, hat die (vor-)vertraglichen Pflichtverletzungen der \n\ntätig gewordenen Mitglieder der ARGE zu vertreten, und ihre Bediensteten trifft \n\nauch - im Blick auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - ein Verschulden. Die diesbe-\n\nzüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtsfehlerfrei und wer-\n\nden von der Revision nicht angegriffen. \n\n4. \n\nDa sich die Haftung der Beklagten nicht nur aus § 839 i.V.m. Art. 34 GG, \n\nsondern auch aus c.i.c. ergibt, kommt ein völliger Anspruchsverlust (ohne Ab-\n\nwägung) wegen unterlassener Schadensabwendung durch Einlegung eines \n\nRechtsmittels (vgl. § 839 Abs. 3 BGB) nicht in Betracht, wohl aber ein darauf \n\ngestützter Mitverschuldenseinwand (§ 254 BGB). Indessen verneint das Beru-\n\nfungsgericht in einwandfreier tatrichterlicher Würdigung die Berechtigung eines \n\nsolchen Einwandes. Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbe-\n\ngründet. Die Revision meint zwar, die Klägerin hätte sich durch die Erwirkung \n\neiner einstweiligen Anordnung zur Verhinderung des Abschlusses eines Ver-\n\nsorgungsvertrages der ARGE mit der (Auffanggesellschaft) Klinik B. im-\n\nmerhin die \"Chance\" wahren können, \"nach abschließender Prüfung der \n\nRechtslage doch noch einen quotenmäßigen Versorgungsvertrag … zu erhal-\n\nten\". Sie vermag aber schon nicht die Bedenken des Berufungsgerichts hin-\n\nsichtlich der Erfolgsaussicht eines solchen Antrags auszuräumen, die unter \n\nanderem darauf beruhen, daß die neu gebildete Klinik - da es nach der neuen \n\nRechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht maßgeblich auf einen \"Bedarf\" \n\nankam - einen Rechtsanspruch auf Zulassung als Vorsorge- und Rehabilitati-\n\nonseinrichtung hatte, wenn nur \"Leistungsfähigkeit\" und \"Wirtschaftlichkeit\" \n\ngegeben waren. Soweit die Revision auf die Möglichkeit einer Untätigkeitskla-\n\nge - über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 3. Januar \n\n2000 ist bis heute noch nicht entschieden - verweist, hat sich das Berufungsge-\n\nricht auch damit umfassend auseinandergesetzt; seine Würdigung, insbeson-\n\ndere im Hinblick auf die lange Dauer solcher Verfahren, könne der Klägerin \n\nnicht vorgeworfen werfen, ein solches Verfahren nicht in Gang gesetzt zu ha-\n\nben, ist nicht zu beanstanden. \n\n5. \n\nMit Recht hat schließlich das Berufungsgericht die Voraussetzungen für \n\nein Grundurteil (§ 304 ZPO) als gegeben erachtet. Es hält es für wahrschein-\n\nlich - ohne das Gegenteil ausschließen zu wollen -, daß die Klägerin infolge \n\nder Verweigerung des Vertragsabschlusses, der nach der tatrichterlichen Wür-\n\ndigung des Berufungsgerichts spätestens am 1. Juni 1999 erfolgt wäre, jeden-\n\nfalls irgendein Schaden entstanden ist. Damit setzt sich die Revision nicht nä-\n\nher auseinander. Soweit sie in anderem Zusammenhang auf ein in einem an-\n\nderen \n\nProzeß erstattetes Gutachten verweist, wonach das Haus 1 \"nicht existenzfä-\n\nhig\" gewesen sein soll, läßt sie unerwähnt, daß das Berufungsurteil auf dieses \n\nGutachten eingeht, jedoch feststellt, es gehe von unrichtigen Grundlagen aus. \n\nSchlick \n\n Wurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/iii-zr-215-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-24/iii-zr-215-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_215-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:42:17.608193+00:00"}}