{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_213-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-03-11","aktenzeichen":"III ZR 213/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1357 Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 213/03\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n11. März 2004\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBGB § 1357\n\nZur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen\n\nFestnetzanschluß in der Ehewohnung.\n\nBGH, Urteil vom 11. März 2004 - III ZR 213/03 - LG Dessau\n\nAG Dessau\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter\n\nDr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Dessau vom 20. Juni 2003 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin einen Telefondienst-\n\nvertrag über einen Festnetzanschluß in seiner Ehewohnung geschlossen. Die\n\nKlägerin stellte ihm am 3. Dezember 1998 und am 11. Januar 1999 für die\n\nGrundgebühr im Dezember und Januar und für Verbindungen in der Zeit vom\n\n24. Oktober bis 28. Dezember 1998 insgesamt 6.375,75 DM in Rechnung, die\n\nvon ihm nicht ausgeglichen wurden. Die Beklagte zahlte hierauf 771,13 DM.\n\nAuf den restlichen Betrag von 5.604,61 DM nebst Zinsen nimmt die Klägerin\n\ndie Beklagte, die den Anschluß am 15. Februar 1999 anstelle ihres Ehemannes\n\nübernommen hat, mit ihrer Klage aus dem Gesichtspunkt des § 1357 BGB in\n\nAnspruch. Der noch offene Rechnungsbetrag bezieht sich ausschließlich auf\n\nVerbindungen zum Tele-Info-Service 0190 x, die nach dem Vortrag der Beklag-\n\nten von ihrem Ehemann angewählt worden sind.\n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr auf\n\ndie Berufung der Klägerin entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1.\n\nNach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur\n\nangemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Durch\n\nsolche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei\n\ndenn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt. Die auf dem Ersten\n\nGesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I\n\nS. 1421) beruhende Fassung der Vorschrift knüpft nicht mehr an die nach frü-\n\nherem Recht bestehende Pflicht der Frau an, den Haushalt in eigener Verant-\n\nwortung zu führen (§ 1356 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) und ihr dementsprechend\n\ndie Berechtigung zu geben, Geschäfte innerhalb ihres häuslichen Wirkungs-\n\nkreises mit Wirkung für den Mann zu besorgen. Vielmehr ist mit Rücksicht dar-\n\nauf, daß die Aufgabenverteilung in der ehelichen Gemeinschaft den Partnern\n\nselbst überlassen und das Leitbild der sogenannte Hausfrauenehe aufgegeben\n\nworden ist, die Rechtsmacht zur Verpflichtung auch des Partners an die \"an-\n\ngemessene Deckung des Lebensbedarfs der Familie\" gebunden worden. Der\n\nBundesgerichtshof hat hierzu entschieden, wie weit der Lebensbedarf der Fa-\n\nmilie reiche, bestimme sich familienindividuell nach den Verhältnissen der\n\nEhegatten. Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vertrags-\n\npartner allerdings häufig verborgen bleiben, ist entscheidend auf den Lebens-\n\nzuschnitt der Familie abzustellen, wie er nach außen in Erscheinung tritt (vgl.\n\neingehend hierzu BGHZ 94, 1, 5 f). Darüber hinaus ist die Einbindung des\n\n§ 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zusammenlebender Ehegatten (§§ 1360,\n\n1360a BGB) zu beachten. Zu den Umständen, die bei der Anwendung des\n\n§ 1357 BGB von Bedeutung sein können, gehören daher auch die wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse in ihrem Bezug zu den Kosten, die durch die jeweils in Rede\n\nstehende Geschäftsbesorgung ausgelöst werden. Auch insoweit ist die Sicht\n\neines objektiven Beobachters nach dem Erscheinungsbild der Ehegatten, wie\n\nes für Dritte allgemein offenliegt, entscheidend (vgl. BGHZ 116, 184, 188 f).\n\n2.\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, daß das\n\nBerufungsgericht den Abschluß eines Telefondienstvertrages für einen in der\n\nFamilienwohnung befindlichen Festnetzanschluß im Ansatz als ein Geschäft\n\nzur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs angesehen hat.\n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, daß die Versor-\n\ngung der Familie mit einem Telefonanschluß unter Berücksichtigung der heuti-\n\ngen Lebensverhältnisse ein anerkanntes Grundbedürfnis ist, wobei es davon\n\nausgegangen ist, daß sich aus der jederzeitigen Verfügbarkeit eines solchen\n\nAnschlusses für die Familienmitglieder der Bezug zur familiären Konsumge-\n\nmeinschaft ergebe. Das Berufungsgericht folgt damit im Ausgangspunkt einer\n\nin Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der zur ange-\n\nmessenen Bedarfsdeckung der Familie auch Verträge zu rechnen sind, mit de-\n\nnen die Versorgung der Ehewohnung mit Strom und Gas sichergestellt wird\n\n(vgl. AG Wuppertal ZMR 1980, 239 f; AG Beckum FamRZ 1988, 501; LG Ko-\n\nblenz WuM 1990, 445; Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl. 2004, § 1357\n\nRn. 13; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl. 1988, § 1357 Rn. 12; Wacke, in Münch-\n\nKomm-BGB, 4. Aufl. 2000, § 1357 Rn. 23; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB,\n\n13. Bearb. Stand Juli 1999, § 1357 Rn. 45; Rauscher, Familienrecht, 2001,\n\nRn. 279; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl. 2000, § 1357 Rn. 13), und er-\n\nstreckt diesen Gedanken im Hinblick auf die heute üblichen Standards und die\n\nweite Verbreitung von Telefonanschlüssen auch auf Telefondienstverträge, die\n\neinen stationären Festnetzanschluß in der Ehewohnung betreffen (ebenso AG\n\nNeustadt am Rübenberge ArchivPT 1997, 150; LG Bremen RTkom 2000, 240;\n\nLG Stuttgart FamRZ 2001, 1610 und die im Verfahren von der Klägerin vorge-\n\nlegten nicht veröffentlichten Urteile des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom\n\n6. September 1999 - 20 C 76/99 - und des Amtsgerichts Ettlingen vom 28. Mai\n\n2002 - 1 C 563/01 -; Palandt/Brudermüller aaO; Wacke, in: MünchKomm-BGB\n\naaO). Daß mit einem solchen Vertrag ein Dauerschuldverhältnis begründet\n\nwird, steht der Einordnung als Geschäft zur angemessenen Deckung des Le-\n\nbensbedarfs - wie auch bei einem Energielieferungsvertrag - nicht grundsätz-\n\nlich entgegen, spiegelt diese Gestaltung doch nur wider, daß hier für die Fami-\n\nlie ein beständiger Bedarf gedeckt wird. Die zunehmende Verbreitung von Mo-\n\nbiltelefonen, die weitgehend den Bedürfnissen des individuellen Benutzers\n\ndienen mögen, bedeutet nicht, daß der Festnetzanschluß in der Ehewohnung\n\nnicht mehr der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zuge-\n\nrechnet werden könnte.\n\nb) Die Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe nicht die\n\nkonkreten Umstände des Einzelfalls geprüft und - ohne daß ein Erfahrungssatz\n\nbestehe - die allgemeine Verfügbarkeit des Anschlusses für die Familie unter-\n\nstellt, greift nicht durch. Zwar ist der Revision grundsätzlich darin zuzustimmen,\n\ndaß den Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast trifft, soweit er sich auf die\n\nMitverpflichtung des Schuldners nach § 1357 BGB bezieht. Das verlangt im\n\nhier zu entscheidenden Fall jedoch weder Erkundigungen noch - seiner Natur\n\nnach gar nicht möglichen - Vortrag zu der Frage, in welcher Weise der An-\n\nschluß durch die einzelnen Mitglieder der Familie genutzt wurde. Die Beklagte\n\nhat selbst nicht in Frage gestellt, daß es sich um einen privaten, nicht etwa mit\n\neiner geschäftlichen Tätigkeit ihres Ehemannes verbundenen Anschluß in der\n\ngemeinsamen Ehewohnung handelte. Daß der Anschluß unter diesen Umstän-\n\nden auch für die anderen Familienmitglieder verfügbar war, wird indiziell da-\n\ndurch bestätigt, daß die Beklagte einen Teil der Gebühren - wenn auch ohne\n\nAnerkennung einer Rechtspflicht - gezahlt hat.\n\nc) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, daß\n\ndie Regelung des § 1357 BGB in das Unterhaltsrecht zusammenlebender\n\nEheleute und damit in deren Lebenszuschnitt eingebunden ist. Die vorliegen-\n\nden Rechnungen legen nach dem Vortrag der Beklagten die Annahme nahe,\n\ndaß die angemessene Bedarfsdeckung in dem abgerechneten Zeitraum weit\n\nüberschritten ist.\n\nÜblicherweise wird die Frage, ob ein Geschäft der angemessenen Dek-\n\nkung des Lebensbedarfs dient, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beant-\n\nworten sein. Dies gilt im Grundsatz auch für Dauerschuldverhältnisse, mit de-\n\nnen ein immer wiederkehrender Bedarf gedeckt werden soll. Dabei besteht\n\nzum Beispiel bei Energielieferungsverträgen von vornherein ein relativ enges\n\nVerhältnis zwischen der Lebenssituation der Eheleute (Größe der Familie, des\n\nHaushalts, eines etwaigen Anwesens) und der danach erforderlichen Bereit-\n\nstellung unterschiedlicher Energien, das zwar Schwankungen des Verbrauchs\n\nnicht ausschließt, sich aber doch in der Regel in überschaubaren Grenzen hält.\n\nDies rechtfertigt auch die Erwartung des Vertragspartners, im Hinblick auf die\n\nZwecksetzung des Vertragsverhältnisses sich auf eine Mitverpflichtung des\n\nEhegatten einzustellen. Beim Telefondienstvertrag läßt sich der Bedarf hinge-\n\ngen von vornherein nur schwer abschätzen; vielfach wird er - etwa wegen Ver-\n\nänderungen in der persönlichen Lebenssituation - auch erheblichen Änderun-\n\ngen und Schwankungen unterliegen. Die Umstände, die hierzu führen - etwa\n\nein vermehrter Bedarf wegen einer doppelten Haushaltsführung; die Notwen-\n\ndigkeit, wegen Alters oder Krankheit nahestehender Angehöriger häufiger als\n\nfrüher zu telefonieren - treten regelmäßig nicht nach außen, gehen den Ver-\n\ntragspartner auch nichts an. Sichtbar wird für diesen nur das Ausmaß der tat-\n\nsächlichen Inanspruchnahme während der Laufzeit des Vertrags, wobei sich\n\naus der Zahlung der Rechnungsentgelte indiziell für ihn ergibt, in welchem Um-\n\nfang die Ehegatten Mittel für diese Bedarfsposition als angemessen ansehen.\n\nIn diesem Umfang und Rahmen, der - auch erhebliche - Änderungen des Aus-\n\ngabeverhaltens einschließen kann, ist eine Mitverpflichtung des Ehegatten\n\nnach § 1357 BGB für einen Festnetzanschluß in der Ehewohnung ohne weite-\n\nres gegeben. Eine betragsmäßige Grenze hierfür läßt sich jedoch, weil sich der\n\nLebensbedarf familienindividuell nach den Verhältnissen der Ehegatten richtet\n\n(vgl. BGHZ 94, 1, 6), nicht festlegen. Das rechtfertigt aber nicht, Kosten, die\n\ndiesen Rahmen exorbitant überschreiten und die finanziellen Verhältnisse der\n\nFamilie sprengen, nur deshalb der angemessenen Deckung des Lebensbe-\n\ndarfs zuzurechnen, weil das Vertragsverhältnis bei seiner Begründung auf eine\n\nfamiliäre Nutzung hinwies. Eine solche Erwartung kann auch ein Dienstean-\n\nbieter auf der Grundlage der Haftungserweiterung des § 1357 BGB (billiger-\n\nweise) nicht hegen, die den Gläubigerschutz nicht als Zweck, sondern nur als\n\nFolge der eheausgestaltenden Regelung vorsieht (vgl. BVerfGE 81, 1, 7 f).\n\nDemgegenüber kann es nicht darauf ankommen, für welche Verbindungen der\n\nAnschluß genutzt worden ist. Das muß - auch im Prozeß über die zu zahlenden\n\nGebühren - ein Internum der Ehegatten bleiben, zu dem sich der Vertragspart-\n\nner nicht äußern muß und von dem sein Recht, den Ehegatten nach § 1357\n\nBGB auf Zahlung in Anspruch zu nehmen, nicht abhängen darf.\n\n3.\n\nDa das Berufungsgericht nicht die Frage geprüft hat, ob die beiden\n\nstreitgegenständlichen Rechnungen den vorstehend gekennzeichneten Rah-\n\nmen überschritten haben, andererseits die Parteien Gelegenheit haben müs-\n\nsen, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats ergänzend vor-\n\nzutragen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu den weiter\n\nnotwendigen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da-\n\nbei kann das Doppelte des Betrages, der sich als Durchschnitt der unbean-\n\nstandeten Zahlungen in dem zurückliegenden Jahr der Vertragslaufzeit ergibt,\n\nim Regelfall als Maß für den Haftungsumfang nach § 1357 BGB herangezogen\n\nwerden.\n\nSchlick\n\nWurm\n\nKapsa\n\nDörr\n\n Galke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/iii-zr-213-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1357","ref_norm":"1357","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-11/iii-zr-213-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_213-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:22:52.517853+00:00"}}