{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-10-28","aktenzeichen":"III ZR 205/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"HeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5. November 2001) a) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5 HeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. b) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch eine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksam- keitsvoraussetzung für die Kündigung. c) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle Voraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZR 205/03 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n28. Oktober 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHeimG § 8 Abs. 3, 5, 7 (F: 5. November 2001) \n\na) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung der Kündigung (§ 8 Abs. 5 \n\nHeimG) hat die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge. \n\nb) Die Pflicht, dem Heimbewohner bei einer Kündigung des Heimvertrags \n\nnach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 HeimG eine angemessene anderweitige \n\nUnterkunft und Betreuung nachzuweisen (§ 8 Abs. 7 HeimG), wird durch \n\neine wirksame Kündigung ausgelöst. Ihre Erfüllung ist nicht Wirksam-\n\nkeitsvoraussetzung für die Kündigung. \n\nc) Die Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG ist materielle \n\nVoraussetzung für den Räumungsanspruch und seine Titulierung. \n\nBGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - III ZR 205/03 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof-Kreuzberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nbeschlossen: \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die \n\nBeklagte 2/3 zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auf 32.768,88 € festgesetzt. \n\nGründe \n\nI. \n\nDie im Jahr 1910 geborene Beklagte - Leistungsempfängerin der gesetz-\n\nlichen Pflegeversicherung - wohnte seit Dezember 2000 in einem von der Klä-\n\ngerin betriebenen Altenheim. Der Heimvertrag wurde von der Klägerin am \n\n21. Dezember 2000 und von dem Betreuer der Beklagten am 25. Juni 2001 \n\nunterzeichnet. Die Klägerin kündigte den Heimvertrag am 21. September 2001 \n\nmit einer von ihrem Heimleiter unterzeichneten Erklärung fristlos. Die Kündi-\n\ngung wurde auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beklag-\n\nten gestützt, der ihre angemessene Versorgung und Betreuung nicht mehr \n\nmöglich mache. Sinngemäß wurde ausgeführt, das Heim sei als offene Einrich-\n\ntung nicht in der Lage, den mit Gefährdungen ihrer Person verbundenen Weg-\n\nlauftendenzen der Beklagten und ihrem aggressiven Verhalten gegenüber Mit-\n\nbewohnern zu begegnen. \n\nDie von der Klägerin erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe des \n\nHeimplatzes, die während des Verfahrens erster Instanz vorsorglich und hilfs-\n\nweise auf eine weitere fristlose Kündigung vom 2. Oktober 2002 gestützt wur-\n\nde, hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revisi-\n\non hat die Beklagte die Abweisung der Klage begehrt. Die Beklagte hat auf-\n\ngrund der von der Klägerin eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen den Heim-\n\nplatz geräumt und hält sich seit Oktober 2003 in einem anderen Heim auf. Mit \n\nRücksicht hierauf haben die Parteien in der mündlichen Revisionsverhandlung \n\ndie Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Ko-\n\nstenanträge gestellt. \n\nII. \n\nNach der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist über die Kosten \n\ndes Rechtstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands \n\nnach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 ZPO). Da die Vorausset-\n\nzungen für eine Kündigung des Heimvertrags vorlagen und nur noch die vom \n\nBerufungsgericht nicht geprüfte Frage im Raum stand, ob die Klägerin ihrer \n\nPflicht nachgekommen war, der Beklagten eine angemessene anderweitige \n\nUnterkunft und Betreuung nachzuweisen, hält es der Senat, der von der Wahr-\n\nscheinlichkeit der Erfüllung dieser Pflicht ausgeht, für billig, der Beklagten 2/3 \n\nund der Klägerin 1/3 der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht, das seiner Beurteilung die Kündigung vom 2. Ok-\n\ntober 2002 zugrunde gelegt hat, hat die nach § 8 Abs. 5 Halbs. 2 HeimG vor-\n\ngeschriebene Begründung in der Bezugnahme auf die Kündigung vom 21. Sep-\n\ntember 2001 und den Akteninhalt gesehen. In der Sache hat es angenommen, \n\ndaß die Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 HeimG gerechtfertigt sei, weil sich \n\nder Gesundheitszustand der Beklagten so verändert habe, daß ihre fachge-\n\nrechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich sei. Diese Beurteilung hält \n\nder rechtlichen Überprüfung stand. \n\na) Nach § 8 Abs. 5 HeimG in der Fassung des zum 1. Januar 2002 in \n\nKraft getretenen Dritten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. No-\n\nvember 2001 (BGBl. I S. 2960; Neufassung S. 2970) - nach § 4b Abs. 5 HeimG \n\na.F. galt nichts anderes - bedarf die Kündigung durch den Träger der schriftli-\n\nchen Form; sie ist zu begründen. Insoweit hat die Vorschrift eine striktere Fas-\n\nsung erhalten, als es in bezug auf die Begründungspflicht in § 564a Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung für das Miet-\n\nverhältnis bestimmt war: Danach war die Begründungspflicht nur als Sollvor-\n\nschrift ausgestaltet. Aus dem unterschiedlichen Wortlaut und den im Gesetz-\n\ngebungsverfahren angestellten Erwägungen, den Bewohner in die Lage zu ver-\n\nsetzen, die Berechtigung der Kündigung zu überprüfen, ist zu schließen, daß \n\nein Verstoß gegen die Begründungspflicht die Unwirksamkeit der Kündigung \n\nzur Folge hat (vgl. BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b Abs. 5 HeimG a.F.; in \n\ndiesem Sinne auch Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 10. Aufl. 2004, § 8 Rn. 19; \n\nGitter/Schmitt, HeimG, § 8 Anm. VII). \n\nDie im Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 ausgesprochene Kündigung wird \n\ndiesen Begründungsanforderungen gerecht. Der Schriftsatz enthält zwar für \n\nsich genommen in erster Linie punktuelles Vorbringen, mit dem auf Fragen des \n\nanhängigen Rechtsstreits eingegangen wird. Soweit die Kündigung ausgespro-\n\nchen wird, bezieht er sich jedoch ausdrücklich auf die Kündigung vom 21. Sep-\n\ntember 2001 und den Akteninhalt des laufenden Prozesses. Es bestehen ge-\n\ngen eine solche Bezugnahme keine Bedenken, wenn die in Bezug genommene \n\nErklärung dem Kündigungsempfänger zugegangen ist und ihrerseits der Be-\n\ngründungspflicht genügt. Dabei reicht es aus, wenn - wie hier in der Kündi-\n\ngungserklärung vom 21. September 2001 - die maßgebenden Elemente ange-\n\nsprochen sind. Soweit die Revision beanstandet, es werde nicht hinreichend \n\ndargelegt, weshalb es der Klägerin nicht möglich sei, den nach ihrer Ansicht \n\nerhöhten Betreuungsbedarf der Beklagten zu befriedigen, überspannt sie die \n\nAnforderungen. \n\nb) Soweit es für die Berechtigung der Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 \n\nNr. 2 HeimG auf eine Veränderung des Gesundheitszustands ankommt, hat \n\ndas Berufungsgericht weitgehend auf Entwicklungen abgestellt, die ab dem \n\nSommer 2001, also erst nach der Vertragsunterzeichung durch den Betreuer \n\nder Beklagten, eingetreten sind, aber auch die seit Februar 2001 einsetzenden \n\nWeglauftendenzen in die Beurteilung einbezogen. Seine Feststellungen sind \n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDas Schwergewicht der vom Berufungsgericht festgestellten Ausprä-\n\ngungen des Gesundheitszustands der Beklagten ist erst im Sommer 2001 \n\nhervorgetreten. Insoweit kam es auf die von der Revision als grundsätzlich \n\nangesehene Frage, ob die Veränderung der Gesundheit in bezug auf die Auf-\n\nnahme in das Heim oder in bezug auf die Vertragsunterzeichnung festzustellen \n\nsei, nicht entscheidend an. Denn zu den \n\nin hohem Maße mit \n\nSelbstgefährdungen verbundenen Weglauftendenzen der Beklagten, die schon \n\nbundenen Weglauftendenzen der Beklagten, die schon bald nach ihrer Auf-\n\nnahme in das Heim offenbar geworden sind, sind ab dem Sommer 2001 ag-\n\ngressive Verhaltensweisen gegenüber den Mitbewohnern hinzugetreten, die \n\ndas Heim unbeschadet des Umstands, daß die Beklagte aufgrund ihres Ge-\n\nsundheitszustands hierfür nicht verantwortlich gemacht werden kann, schon \n\nwegen seiner Bindungen gegenüber den Mitbewohnern, die von ihm die Be-\n\nachtung ihrer Würde sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHeimG) erwarten dürfen, nicht hinnehmen kann und inakzeptabel sind. Der \n\nRüge der Revision, es fehlten hinsichtlich einer Veränderung des Gesund-\n\nheitszustands hinreichende Feststellungen, kann nicht gefolgt werden. Denn es \n\nkommt nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte möglicherweise bereits \n\nbei ihrer Aufnahme oder recht sicher auch bei der Vertragsunterzeichnung \n\ndurch ihren Betreuer unter einer Demenzerkrankung litt; vielmehr ist in bezug \n\nauf die prinzipiell vom Heim zu erbringende fachgerechte Betreuung auch zu \n\nberücksichtigen, welche Wirkungen sich aus der gesundheitlichen Verfassung \n\nnach außen ergeben, die - wie die Revision selbst nicht verkennt - von den \n\nPflegekräften aufgefangen werden müssen. Unter diesem Gesichtspunkt sind \n\ndie Vorinstanzen mit Recht von einer relevanten Veränderung des Gesund-\n\nheitszustands der Beklagten ausgegangen. \n\nc) Zu Unrecht hat die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts \n\nals ungenügend gerügt, der Klägerin sei wegen einer Veränderung des Ge-\n\nsundheitszustands der Beklagten deren fachgerechte Betreuung nicht mehr \n\nmöglich gewesen. Der Revision ist zuzugeben, daß bei der Beantwortung die-\n\nser Frage auch die Pflicht des Trägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HeimG zu be-\n\nrücksichtigen ist, seine Leistungen einem erhöhten oder verringerten Betreu-\n\nungsbedarf anzupassen und die hierzu erforderlichen Änderungen des Heim-\n\nvertrags anzubieten. Die Anpassungspflicht besteht jedoch nicht unbegrenzt, \n\nsondern unterliegt, wie der Gesetzgeber mit der Formulierung \"soweit ihm dies \n\nmöglich ist\" deutlich gemacht hat, Einschränkungen (vgl. Kunz/Butz/Wiede-\n\nmann aaO § 6 Rn. 2; Gitter/Schmitt aaO § 6 Anm. III 1; Igl, in: Dahlem/Giese/ \n\nIgl/Klie, HeimG, Lieferung Oktober 2002, § 6 Rn. 5; Richter, in: LPK-HeimG, \n\n2004, § 6 Rn. 5). Der Rahmen des dem Heimträger hiernach Möglichen wird \n\ndabei maßgeblich von der jeweiligen Ausstattung des Heims bestimmt; insbe-\n\nsondere ist zu berücksichtigen, ob der Heimträger die zur veränderten Betreu-\n\nung erforderlichen Leistungen bereits vorhält. Das wird etwa dann in der Regel \n\nohne weiteres zu bejahen sein, wenn es lediglich darum geht, daß ein Bewoh-\n\nner mit seinem Betreuungsbedarf in eine andere Pflegestufe der gesetzlichen \n\nPflegeversicherung einzuordnen ist. Wo im übrigen die Grenzen zu ziehen \n\nsind, innerhalb deren dem Heimträger eine Anpassung seiner Leistungen mög-\n\nlich und zumutbar ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung im Einzel-\n\nfall. Das Berufungsgericht hat dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten \n\ndes Sachverständigen Dr. P. entnommen, daß die Unterbringung in ei-\n\nnem geeigneten - auf gerontopsychiatrische Patienten eingestellten - Heim \n\nvoraussichtlich auf Dauer erforderlich sein werde. Um den festgestellten Ge-\n\nfahren begegnen zu können, sei - neben einer Unterbringung - die Verlegung \n\nin eine andere, als geeigneter anzusehende Pflegeeinrichtung erforderlich. \n\nWenn auch nicht zu verkennen ist, daß das Gutachten des Sachverständigen \n\nin einem aufgrund der Vorfälle im Sommer und Herbst 2001 eingeleiteten Un-\n\nterbringungsverfahren eingeholt worden ist, bei dem im Mittelpunkt des Inter-\n\nesses nicht die augenblickliche Betreuung im Heim der Klägerin stand, sondern \n\ndie - im Ergebnis verneinte - Frage, ob die Beklagte nach den landesrechtli-\n\nchen Vorschriften untergebracht werden müsse, um eine Eigen- oder Fremdge-\n\nfährdung abzuwenden, so durfte ihm das Berufungsgericht doch die Wertung \n\nentnehmen, daß der Betreuungsbedarf der Beklagten im Heim der Klägerin \n\nnicht sichergestellt ist. Es durfte auch eine Anpassungspflicht der Klägerin ver-\n\nneinen, in ihrem Heim eine gerontopsychiatrische Abteilung einzurichten, die \n\nneben dem Einsatz sachlicher Mittel auch die Einstellung von Pflegekräften mit \n\neiner auf Bewohner dieser Art zugeschnittenen besonderen Ausbildung erfor-\n\ndert hätte. Es war daher nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht die \n\nVoraussetzungen einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB bejaht \n\nhat. \n\n2. \n\nDas Berufungsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe \n\nverurteilt, ohne dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß die Klägerin keine \n\nauf den Zeitpunkt der Kündigung vom 2. Oktober 2002 bezogene anderweitige \n\nUnterkunfts- und Betreuungsmöglichkeit im Sinn des § 8 Abs. 7 HeimG nach-\n\ngewiesen hatte. Auf einen späteren Nachweis in der Berufungserwiderung vom \n\n25. April 2003 ist es nicht eingegangen. Es hat ausgeführt, der fehlende Nach-\n\nweis stehe der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Dieser Umstand \n\nkönne allenfalls zu Schadensersatzansprüchen führen. Dieser Beurteilung \n\nkann nicht in jeder Hinsicht gefolgt werden. \n\na) § 8 Abs. 7 HeimG, der der Vorgängerregelung in § 4b Abs. 7 HeimG \n\na.F. im wesentlichen entspricht, sieht vor, daß der Träger im Fall einer Kündi-\n\ngung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HeimG der Bewohnerin oder dem Bewohner \n\neine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung nachweist. Die \n\nNachweispflicht betrifft damit besondere Fälle, in denen der Heimträger der \n\nErwartung seines Vertragspartners nicht gerecht werden kann, ihm einen an-\n\ngemessenen Platz für seinen Lebensabend verschafft zu haben. Dies gilt etwa \n\nin Fällen, in denen der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich eingeschränkt \n\noder in seiner Art verändert wird oder in denen - wie hier - eine fachgerechte \n\nBetreuung wegen einer Veränderung des Gesundheitszustands nicht mehr \n\nmöglich ist. Demgegenüber trifft den Heimträger in den Fällen der Nummern 3 \n\nund 4 in § 8 Abs. 3 Satz 2 HeimG eine solche Nachweispflicht nicht. Ob eine \n\nNachweispflicht ferner in Fällen zu verneinen ist, in denen der Heimträger nach \n\nder Grundregel des § 8 Abs. 3 Satz 1 HeimG wegen eines wichtigen Grundes \n\n- außerhalb der Regelbeispiele in Satz 2 - kündigt, etwa, weil ein Bewohner \n\naufgrund eines aggressiven Verhaltens für die Mitbewohner untragbar gewor-\n\nden ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil sich die Klägerin von Anfang an \n\nauf den in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG angeführten Kündigungsgrund bezo-\n\ngen hat. \n\nMit der Nachweispflicht ist damit eine substantielle Besserstellung des \n\nhiervon betroffenen Bewohners verbunden. Das bedeutet jedoch nicht, daß die \n\nErfüllung der Nachweispflicht - wie die Revision meint - ihrerseits Vorausset-\n\nzung für die Wirksamkeit der Kündigung wäre. Hiergegen spricht schon der \n\nWortlaut des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG, dem man ein zeitliches Element (\"Hat \n\nder Träger … gekündigt\") entnehmen kann. Auch der systematische Aufbau \n\ndes § 8 HeimG spricht hiergegen, der in den Absätzen 2 und 3 die Kündi-\n\ngungsgründe aufzählt, in Absatz 4 Unwirksamkeitsgründe der Kündigung für \n\neinen Sonderfall und in Absatz 5 weitere materielle Voraussetzungen für eine \n\nKündigung regelt. Demgegenüber geht es in den Absätzen 6 und 7 um ver-\n\nschiedene Wirkungen, die sich aus einer (wirksamen) Kündigung ergeben. Da-\n\nnach ist die Nachweispflicht des § 8 Abs. 7 Satz 1 HeimG als eine nachwirken-\n\nde Pflicht anzusehen, die erst durch eine wirksame Kündigung ausgelöst wird \n\n(vgl. Kunz/Butz/Wiedemann, aaO § 8 Rn. 21; Gitter/Schmitt aaO § 8 Anm. IX 1) \n\nund die die durch die Aufnahme des Bewohners diesem gegenüber übernom-\n\nmene allgemeine Obhutspflicht (vgl. hierzu BT-Drucks. 11/5120, S. 13 zu § 4b \n\nAbs. 7) über das Vertragsende hinaus erstreckt. Wird die Wirksamkeit der Kün-\n\ndigung durch die Erfüllung der Nachweispflicht nicht berührt, bestehen auch \n\nkeine Bedenken, daß der Heimträger dieser Verpflichtung erst zeitlich nach der \n\nErklärung der Kündigung nachkommt. Dies wird mit Rücksicht auf § 8 Abs. 6 \n\nSatz 2 HeimG bei einer Kündigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HeimG ohne-\n\nhin naheliegen. Soweit sich die Revision auf die Urteile des Bundesgerichts-\n\nhofs vom 9. Juli 2003 (VIII ZR 276/02 und VIII ZR 311/02 - NJW 2003, 2604, \n\n2605) bezieht, wonach eine Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmißbrauchs \n\nunwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter nicht eine vergleichbare, im sel-\n\nben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zur Verfügung stehende Woh-\n\nnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbietet, handelt es sich um \n\neine Fallgestaltung, die mit der hier zu beurteilenden nicht ohne weiteres zu \n\nvergleichen ist. Insbesondere steht der Übernahme dieser Rechtsprechung \n\nentgegen, daß die Nachweispflicht nach § 8 Abs. 7 HeimG hinreichend klar als \n\nnachvertragliche Pflicht ausgestaltet ist. \n\nb) Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Erfüllung der Nach-\n\nweispflicht jedoch Voraussetzung für den Räumungsanspruch. Die Verletzung \n\nder Nachweispflicht kann nicht nur, wie das Berufungsgericht gemeint hat, \n\nSchadensersatzansprüche auslösen. Die eigentliche Zielrichtung der Nach-\n\nweispflicht geht vielmehr dahin, dem Bewohner eigene Bemühungen um Be-\n\nschaffung eines von ihm nutzbaren Heimplatzes zu zumutbaren Bedingungen \n\nzu ersparen und einen nahtlosen Übergang in eine neue Unterkunft mit ad-\n\näquater Betreuung zu ermöglichen. Müßte sich ein Bewohner etwa nach einer \n\nwirksamen Kündigung aus vorübergehenden gesundheitlichen Gründen in sta-\n\ntionäre Krankenhausbehandlung begeben, wäre der Heimträger, der seiner \n\nNachweispflicht noch nicht nachgekommen ist, trotz Wirksamkeit der Kündi-\n\ngung verpflichtet, diesen Bewohner nach Entlassungsreife aus dem Kranken-\n\nhaus wieder in seine Einrichtung aufzunehmen. \n\nc) Hing danach die Verpflichtung der Beklagten, den Heimplatz zu räu-\n\nmen, davon ab, ob ihr eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreu-\n\nung zu zumutbaren Bedingungen nachgewiesen war, bedarf noch die Frage \n\neiner Beantwortung, welchen Einfluß die Nichterfüllung der Nachweispflicht auf \n\nden Räumungsanspruch und seine Durchsetzung hat. Zum einen kommt das \n\nRecht des Heimbewohners in Betracht, sich bis zum Erhalt eines Nachweises \n\nauf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, so daß er zur Räumung nur Zug um \n\nZug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung verurteilt werden könnte \n\n(§§ 273, 274 Abs. 1 BGB). Zum anderen ist daran zu denken, daß der Räu-\n\nmungsanspruch nach wirksamer Kündigung erst dann fällig wird, wenn die \n\nNachweispflicht erfüllt ist. Geht man davon aus, der Heimbewohner sei auf die \n\nGeltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkt, müßten der Ge-\n\nrichtsvollzieher nach § 756 ZPO oder das Vollstreckungsgericht im Verfahren \n\nnach § 766 ZPO darüber befinden, ob der Nachweispflicht Genüge getan ist. \n\nHängt hingegen die Fälligkeit des Räumungsanspruchs von der Erfüllung der \n\nNachweispflicht ab, wäre die materielle Überprüfung der gegebenen Nachwei-\n\nse dem Prozeßgericht vorbehalten. Der Bestimmung des § 8 Abs. 7 HeimG läßt \n\nsich nicht unmittelbar entnehmen, welchen Einfluß die Erfüllung der Nachweis-\n\npflicht auf den Räumungsanspruch des Heimträgers hat. Der Senat hält es im \n\nInteresse des Heimbewohners, dessen Stellung durch § 8 Abs. 7 HeimG ge-\n\nstärkt werden soll, aber auch im Interesse des Heimträgers, der zeitnah zu ei-\n\nner Erfüllung seiner Pflichten angehalten ist, für vorzugswürdig, wenn das Pro-\n\nzeßgericht vor einer Titulierung der Räumungsverpflichtung prüft, ob der Heim-\n\nträger seiner Nachweispflicht nachgekommen ist. Dies beruht vor allem auf der \n\nKomplexität der Fragen, die sich im Zusammenhang mit einer Kündigung nach \n\n§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG stellen. Häufig wird die Frage einer gesundheit-\n\nlichen Veränderung und der Möglichkeit einer fachgerechten Betreuung nicht \n\nohne sachverständige Hilfe zu beantworten sein. Dieselben Gesichtspunkte \n\nmüssen auch bei dem Nachweis einer angemessenen anderweitigen Unter-\n\nkunft und Betreuung geprüft werden, wobei zusätzlich in den Blick zu nehmen \n\nist, ob die mit der nachgewiesenen Gelegenheit verbundenen Bedingungen für \n\nden Heimbewohner zumutbar sind. Abgesehen davon, daß eine Entscheidung \n\nder letztgenannten Fragen durch das Vollstreckungsgericht zu einer uner-\n\nwünschten Verdoppelung der Verfahren führen würde, ist es seiner Funktion \n\nnach auf die Klärung solch komplexer Vorgänge nicht eingerichtet. Nach der \n\nhier bevorzugten Lösung, daß sich das Prozeßgericht der Frage eines hinrei-\n\nchenden Nachweises annimmt, ist zwar nicht auszuschließen, daß ein im Zeit-\n\npunkt der Kündigung zumutbarer und erreichbarer Nachweis wegen des einge-\n\ntretenen Zeitablaufs nicht mehr ausgenutzt werden kann. Wehrt sich jedoch ein \n\nBewohner zu Unrecht gegen die Wirksamkeit der Kündigung und macht des-\n\nhalb von einem zumutbaren Nachweis keinen Gebrauch, muß er die Folgen \n\ndieses Entschlusses selbst tragen. Der Räumungsanspruch wird dann hiervon \n\nnicht mehr berührt. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-205-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-10-28/iii-zr-205-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:03:24.966097+00:00"}}