{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-07-11","aktenzeichen":"III ZR 205/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 205/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juli 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2003 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und\n\nGalke\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 23. Januar 2003\n\n- 8 C 508/01 - und aus dem Urteil der Zivilkammer 56 des Land-\n\ngerichts Berlin vom 20. Juni 2003 - 56 S 16/03 - einstweilen ein-\n\nzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nNach § 719 Abs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht die einstweilige Ein-\n\nstellung der Zwangsvollstreckung gegen ein vorläufig vollstreckbar erklärtes\n\nUrteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu erset-\n\nzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des\n\nGläubigers entgegensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs kommt eine Einstellung der Vollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO\n\nindessen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner, der sich - wie die\n\nBeklagte - auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge der Vollstreckung beru-\n\nfen will, im Berufungsrechtszug einen Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ge-\n\nstellt hat.\n\nSo liegt es auch hier. Die Beklagte hat zwar in ihrer Berufungsbegrün-\n\ndung Vollstreckungsschutz beantragt. Dieser Antrag war jedoch, wie die Be-\n\nschwerde nicht verkennt, auf die erstinstanzliche Entscheidung bezogen und\n\nist so auch vom Landgericht durch Beschluß vom 26. Februar 2003 verstanden\n\nund beschieden worden. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte einen\n\nweiteren Antrag nach § 712 ZPO stellen müssen, wenn sie diesen Vollstrek-\n\nkungsschutz für das abschließende Urteil im Berufungsverfahren erlangen\n\nwollte. Im übrigen sprechen die Erwägungen im Berufungsurteil, mit denen eine\n\nvon der Beklagten nicht beantragte Gewährung einer Räumungsfrist abgelehnt\n\nwurde, gegen die Annahme der Beschwerde, die Beklagte erleide durch die\n\nVollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nDörr","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/iii-zr-205-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-11/iii-zr-205-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_205-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:31:13.889892+00:00"}}