{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_204-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"III ZR 204/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Nds. FischG §§ 8, 11, 13; GG Art. 14 A §§ 11 und 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes sind verfassungskon- form dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Fischereirechts, das auf die Be- nutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG), dieses Recht verpachten darf und daß er oder der Pächter Dritten die (entgelt- liche) Erlaubnis zum Fischfang erteilen dürfen (§ 13 Abs. 1 Nds. FischG). § 13 Abs. 3 Nds. FischG steht dem nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 204/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nK i e f e r \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nNds. FischG §§ 8, 11, 13; GG Art. 14 A \n\n§§ 11 und 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes sind verfassungskon-\n\nform dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Fischereirechts, das auf die Be-\n\nnutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG), \n\ndieses Recht verpachten darf und daß er oder der Pächter Dritten die (entgelt-\n\nliche) Erlaubnis zum Fischfang erteilen dürfen (§ 13 Abs. 1 Nds. FischG). § 13 \n\nAbs. 3 Nds. FischG steht dem nicht entgegen. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2004 - III ZR 204/03 - LG Lüneburg \n\nAG Dannenberg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter \n\nStreck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Lüneburg vom 11. Juni 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Beklagte zu 1 ist Inhaber eines selbständigen Fischereirechts auf \n\neiner bestimmten Strecke der Elbe diesseits und jenseits der Mündung der \n\nJeetzel. Dieses berechtigt nach seinem in der Regelungsurkunde vom 13. Sep-\n\ntember 1923 festgehaltenen und im Wasserbuch eingetragenen Inhalt dazu, \n\ndie besagte Strecke \"von Ufer zu Ufer mit allen kleinen Geräten und mit Aal-\n\nhamen\" zu befischen. \n\nDer Beklagte zu 1 verpachtete das Fischereirecht mit Vertrag vom \n\n11. Dezember 1994 an den Beklagten zu 2, der seinerseits am 31. Dezember \n\n1996 mit den Beklagten zu 3 und 4 einen Unterpachtvertrag abschloß. Seither \n\ngeben die Beklagten zu 3 und 4 an Dritte gegen Bezahlung Fischereierlaubnis-\n\nscheine aus. \n\nDie klagende Stadt, die auf derselben Strecke der Elbe ebenfalls ein \n\nselbständiges Fischereirecht innehat - allerdings ohne Einschränkungen hin-\n\nsichtlich der Fanggeräte - macht geltend, diese Handhabung durch die Beklag-\n\nten sei rechtswidrig. Da es sich bei dem Recht des Beklagten zu 1 nur um ein \n\n\"beschränktes\" Fischereirecht im Sinne des Niedersächsischen Fischereige-\n\nsetzes (Nds. FischG) handele, könne es weder verpachtet werden noch ver-\n\nschaffe es die Berechtigung zur Erteilung von Fischereierlaubnissen an Dritte. \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 auf Unterlassen der Verpachtung sei-\n\nnes Fischereirechts und sämtliche Beklagte auf Unterlassen des Ausstellens \n\nvon Fischereierlaubnisscheinen in Anspruch (Anträge zu 2 und 4), verbunden \n\nmit der Androhung von Ordnungsgeld oder Ordnungshaft für jeden Fall der \n\nZuwiderhandlung (Antrag zu 5). Zugleich begehrt die Klägerin die Feststellung, \n\ndaß der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 \n\nsowie der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten zu 2 und den Beklagten \n\nzu 3 und 4 unwirksam seien (Anträge zu 1 und 3). \n\nAmtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträ-\n\nge weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. \n\nGegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, keine Bedenken. Unterstellt man – wie von der Klä-\n\ngerin geltend gemacht wird -, das Verpachten und kommerzielle Ausnutzen des \n\nFischereirechts des Beklagten zu 1 durch die Beklagtenseite sei vom Inhalt \n\ndieses Rechts nicht gedeckt, also rechtswidrig, so beeinträchtigt dies die \n\n- ebenfalls auf kommerzielle Verwertung ausgerichtete - Rechtsposition der \n\nKlägerin. Ein Rechtsschutzinteresse für die Unterlassungsanträge kann der \n\nKlägerin daher nicht abgesprochen werden. Das Feststellungsinteresse für die \n\nFeststellungsanträge ist nicht deshalb zu verneinen, weil die Klägerin nicht \n\nselbst an den Pachtverträgen beteiligt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 \n\n- VIII ZR 222/92 - NJW 1993, 2539, 2540 m.w.N). \n\nII. \n\nIn der Sache hat das Berufungsgericht die Klage mit Recht abgewiesen. \n\nWeder sind die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\ngegeben, noch sind die auf seiten der Beklagten geschlossenen Verträge un-\n\nwirksam. \n\n1. \n\na) Das Berufungsgericht nimmt an, daß es sich bei dem Fischereirecht \n\ndes Beklagten zu 1 nur um ein \"beschränktes\" Fischereirecht im Sinne des § 8 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nds. FischG handelt, worunter das Gesetz ein (selbständiges) \n\nFischereirecht versteht, \"das auf den Fang bestimmter Fischarten, die Benut-\n\nzung bestimmter Fanggeräte, auf den Bedarf eines Haushalts oder auf andere \n\nWeise beschränkt ist\". Das ist richtig. \n\nb) Aber auch als beschränktes Fischereirecht sei - so führt das Beru-\n\nfungsgericht weiter aus - das Fischereirecht des Beklagten zu 1 verpachtbar \n\ngewesen, und zwar auch an mehr als nur eine Person und auch zum Zwecke \n\nder Vergabe von Fischereierlaubnisscheinen an Sport- und Freizeitangler. § 13 \n\nAbs. 3 Nds. FischG, der den Inhaber eines beschränkten Fischereirechts aus-\n\ndrücklich nur für berechtigt erklärt, \"einer natürlichen Person (zu) erlauben, \n\nsein Recht an seiner Stelle auszuüben\", stehe einer solchen Auslegung nicht \n\nentgegen. Diese Vorschrift dürfe nämlich im Blick auf das Grundrecht des \n\nArt. 14 Abs. 1 GG nicht so strikt angewendet werden, wie ihr Wortlaut es zu-\n\nnächst nahelege. Bei verfassungskonformer Auslegung sei der Anwendungs-\n\nbereich der Vorschrift auf diejenigen überkommenen beschränkten Fischerei-\n\nrechte einzugrenzen, die - wie etwa die sogenannte Küchenfischerei - men-\n\ngenmäßig beschränkt waren. Wenn auch Beschränkungen des Fischereirechts \n\nin anderer Hinsicht, insbesondere hinsichtlich der zulässigen Fanggeräte oder \n\nder Fischarten, unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG subsumiert würden, so wäre das \n\n1978 in Kraft getretene Niedersächsische Fischereigesetz insoweit unverhält-\n\nnismäßig und verfassungswidrig. Es nähme den Inhabern solcher Fischerei-\n\nrechte ohne einen ersichtlichen Grund für eine solche Verschärfung der \n\nRechtslage zu ihren Lasten ein Recht auf intensive fischereiwirtschaftliche \n\nNutzung, das ihnen nach der davor bestehenden Rechtslage zugestanden ha-\n\nbe. Der niedersächsische Gesetzgeber sei sich im übrigen einer eigentumsein-\n\nschränkenden Wirkung des § 13 Abs. 3 Nds. FischG überhaupt nicht bewußt \n\ngewesen; er habe die im Gebiet des früheren Landes Hannover (nach preußi-\n\nschem Fischereirecht) geltende Rechtslage insoweit lediglich auf ganz Nieder-\n\nsachsen ausdehnen wollen, ohne sie zu verändern. \n\n2. \n\nHiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\na) Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizupflichten, daß sich aus \n\nder den Fischereipachtvertrag betreffenden Regelung des niedersächsischen \n\nFischereirechts als solcher (§ 11 Nds. FischG) kein Hindernis für eine Verpach-\n\ntung des Rechts des Beklagten zu 1 ergibt. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG \n\nbestimmt allgemein, daß der Fischereiberechtigte \"die Fischerei\" verpachten, \n\ndas heißt die Ausübung seines Fischereirechts einem anderen durch Vertrag in \n\nvollem Umfang gegen Entgelt übertragen kann. Da auch das vorliegende be-\n\nschränkte Fischereirecht ein selbständiges Fischereirecht ist (vgl. § 8 Abs. 1 \n\nNds. FischG), steht an sich - begrifflich - der grundsätzlichen Verpachtbarkeit \n\n(auch) eines beschränkten selbständigen Fischereirechts nichts entgegen. Für \n\n\"Fischereirechte für den häuslichen Gebrauch\" (Fischereirecht zu Tisches Not-\n\ndurft, Küchenfischereirecht usw.) nach § 5 des Preußischen Fischereigesetzes \n\n(Preuß. FischG) war allerdings anerkannt, daß der Berechtigte es nicht ver-\n\npachten durfte (Schlegelberger, in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze für \n\nPreußen 3. Bd. 19. Aufl. § 5 FischG Anm. 1); dies entspricht im übrigen der \n\nRechtslage in den früher zu Preußen gehörenden Bundesländern Berlin und \n\nBrandenburg, wo die Verpachtung von Küchenfischereirechten ausdrücklich \n\nverboten ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 des Berliner Landesfi-\n\nschereigesetzes vom 19. Juni 1995, GVBl. S. 358 und § 11 Abs. 2 i.V.m. § 7 \n\nAbs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg vom 13. Mai 1993, \n\nGVBl. I S. 178). Es gibt jedoch keinen Grund für die Annahme, daß auch die \n\nnur in anderer Weise, etwa hinsichtlich der Art der Fanggeräte, beschränkten \n\nFischereirechte \n\nvon \n\neinem derartigen Verbot einer Verpachtung erfaßt waren; das Preußische \n\nFischereigesetz sagt dazu nichts. \n\nb) Die Verpachtbarkeit eines beschränkten selbständigen Fischerei-\n\nrechts kann daher in Niedersachsen nicht generell in Frage gestellt werden (so \n\naber Tesmer/Messal Nds. FischG 3. Aufl. § 11 Erl. 4; § 13 Erl. 6), sondern nur \n\n- im Zusammenhang mit § 13 Abs. 3 Nds. FischG - hinsichtlich der Übertragung \n\nder Ausübung des Rechts an mehrere Personen und hinsichtlich der Berechti-\n\ngung, dritten Personen Fischereierlaubnisse zu erteilen, bzw. der Übertragbar-\n\nkeit einer solchen Berechtigung im Wege der Unterverpachtung. Im Ergebnis \n\nunterliegt dieses Recht unbeschadet seiner \"Beschränkung\" in diesen Punkten \n\nkeiner Einschränkung. \n\naa) Während nach § 13 Abs. 1 Nds. FischG der unbeschränkt Fische-\n\nreiberechtigte \"und der Fischereipächter\" Dritten die nicht ausschließliche Er-\n\nlaubnis zum Fischfang in dem Gewässer erteilen können, an dem ihr Fischerei-\n\nrecht oder Fischereipachtrecht besteht (\"Fischereierlaubnis\"), schreibt Absatz 3 \n\ndieser Bestimmung vor, daß der Inhaber eines \"beschränkten Fischereirechts \n\n(§ 8)\" - gemeint ist ersichtlich: nur - einer natürlichen Person erlauben kann, \n\nsein Recht an seiner Stelle auszuüben. Nimmt man den reinen Wortlaut der \n\nVorschrift, so fällt unter § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch ein selbständiges Fi-\n\nschereirecht, das - wie hier - (nur) das Fischen mit näher bezeichneten Fang-\n\ngeräten erlaubt: Nach der Legaldefinition des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG \n\nzählen zu den beschränkten Fischereirechten ausdrücklich auch diejenigen \n\nselbständigen Fischereirechte, die auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte \n\nbeschränkt sind. Der Gesetzgeber hat dies anscheinend auch so gewollt: Nach \n\ndem Entwurf des Gesetzes sollte zwar die Regelung in § 8 Abs. 1 unmittelbar \n\nnur das selbständige Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfi-\n\nschereirecht) betreffen; nach dem ursprünglich vorgesehenen Absatz 2 sollte \n\njedoch Absatz 1 auf Fischereirechte entsprechend anzuwenden sein, die auf \n\nden Fang einzelner Fischarten, die Benutzung einzelner Fanggeräte oder auf \n\nähnliche Weise beschränkt sind. \n\nbb) Die Gesetzesgeschichte läßt aber zugleich auch erkennen, daß \n\n- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der niedersächsische \n\nGesetzgeber sich bei der Fassung des § 13 Abs. 3 (§ 15 Abs. 3 des Entwurfs) \n\nin Verbindung mit § 8 Abs. 1 (§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) wohl nicht \n\nder rechtseinschränkenden Wirkung, d.h. der Relevanz dieser Regelung in Be-\n\nzug auf Eigentum i.S. des Art. 14 GG, bewußt war. In der Begründung zu § 15 \n\ndes Entwurfs (jetzt § 13) heißt es, diese Vorschrift entspreche \"dem geltenden \n\nRecht\" (LT-Drucks. 8/183 S. 34). Der Gesetzentwurf zu dieser Vorschrift hatte \n\nersichtlich auch die Vorschrift des § 98 Abs. 4 Preuß. FischG zum Hintergrund, \n\nwonach derjenige, der nur berechtigt war, \"zum häuslichen Gebrauche zu fi-\n\nschen\", nur mit Genehmigung der Fischereibehörde Erlaubnisscheine in Aus-\n\nübung dieses Rechts ausstellen durfte, aber dann, wenn er einen Schein aus-\n\nstellte, während dessen Geltung nicht selbst Fische fangen durfte. Andererseits \n\nwar es gerade dieses \"Küchenfischereirecht\", das in erster Linie Gegenstand \n\nder Neuregelung nach § 8 (ursprünglich § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs) \n\nsein sollte. Es fehlt in der Begründung des Gesetzes eine Auseinandersetzung \n\nmit den rechtlichen Einschnitten, die sich aus § 13 Abs. 3 FischG für die Inha-\n\nber aller sonstigen beschränkten Fischereirechte außer den Küchenfischerei-\n\nrechten ergeben konnten. Nicht angesprochen worden ist, daß bezüglich die-\n\nser anderen beschränkten Fischereirechte die vorgesehene Vorschrift nicht \n\ndem bisher (hier: in Preußen) geltenden Recht entsprach: Aus dem Umkehr-\n\nschluß zu § 98 Abs. 4 Preuß. FischG ist zu entnehmen, daß nach preußischem \n\nRecht die Inhaber der in anderer Weise als \"auf den häuslichen Gebrauch\" \n\nbeschränkten Fischereirechte als \"Fischereiberechtigte\" durchaus auch befugt \n\nwaren, Fischereierlaubnisscheine in vom Gesetz nicht bestimmter - allerdings \n\ndurch die zuständige Behörde regulierbarer (vgl. § 98 Abs. 7 Preuß. FischG) - \n\nZahl auszustellen. Zudem war jeder Fischereiberechtigte befugt, die Ausübung \n\ndes Rechts auf andere im Wege der Verpachtung zu übertragen, soweit dies \n\nnicht dem Inhalt des Fischereirechts widersprach (§§ 28, 29 Preuß. FischG). \n\ncc) Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß die auf diese \n\nWeise entstandene, anscheinend eindeutige, aber letztlich - was den Eingriff in \n\ndas \"Eigentum\" der Inhaber solcher beschränkter Fischereirechte in ihrer un-\n\nterschiedlichen Ausgestaltung und wirtschaftlichen Bedeutung angeht - nicht \n\nhinreichend \"durchdachte\" Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG einer (ein-\n\nschränkenden) verfassungskonformen Auslegung bedarf. Sie geht dahin, daß \n\njedenfalls selbständige Fischereirechte der Art, wie es der Beklagte zu 1 inne-\n\nhat (beschränkt nur hinsichtlich der Fanggeräte), nicht von § 13 Abs. 3 Nds. \n\nFischG erfaßt werden. \n\n(1) Das Gebot verfassungskonformer Gesetzesauslegung verlangt, von \n\nmehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, \n\nteils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die \n\nmit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 32, 373, 384 f). Vorliegend \n\nwäre, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 13 Abs. 3 Nds. \n\nFischG bei buchstabengetreuer Geltung verfassungswidrig. In der gesetzlichen \n\nGestaltung liegt zwar keine nach Art. 14 Abs. 3 GG zu beurteilende Enteig-\n\nnung, sondern nur eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums \n\nim Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG im Rahmen der Neuordnung des - bis \n\ndahin stark zersplitterten - Fischereirechts in Niedersachsen. Der Gesetzgeber \n\nmuß allerdings bei der Wahrnehmung seines Auftrags, den Inhalt und die \n\nSchranken des Eigentums zu bestimmen, sowohl die grundgesetzliche Aner-\n\nkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das So-\n\nzialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachten und sich im Einklang mit allen ande-\n\nren Verfassungsnormen halten, insbesondere ist er an den verfassungsrechtli-\n\nchen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitssatz des Art. 3 \n\nAbs. 1 GG gebunden (BVerfGE 70, 191, 200). Die Grenzen der Gestaltungsbe-\n\nfugnis des Gesetzgebers sind nicht für alle Sachbereiche gleich und auch nicht \n\nein für allemal starr festgelegt. Der Gesetzgeber steht bei der Neuordnung ei-\n\nnes Rechtsgebiets auch nicht schlechthin vor der Alternative, alte Rechtsposi-\n\ntionen zu konservieren oder gegen Entschädigung zu entziehen. Er kann im \n\nRahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG durch angemessene und zumutbare \n\nÜberleitungsregelungen individuelle Rechtspositionen umgestalten. Er kann \n\ninsbesondere, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestim-\n\nmen, daß die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen \n\nRechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn dies durch Gründe des öffentli-\n\nchen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßig-\n\nkeit gerechtfertigt ist (BVerfGE aaO S. 201 f m.w.N.). An dieser Voraussetzung \n\nfehlt es hier, soweit die Regelung in § 13 Abs. 3 Nds. FischG auch diejenigen \n\nFischereirechte erfaßt, die nur hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt sind. \n\n(2) Der niedersächsische Gesetzgeber verstand das selbständige Fi-\n\nschereirecht als eine irreguläre Form gegenüber der Normalform des unselb-\n\nständigen, mit dem Gewässereigentum verbundenen Fischereirechts, in der \n\ndas Fischereirecht nicht isoliert übertragbar ist (Entwurfsbegründung LT-\n\nDrucks. 8/183 S. 30). Hiermit steht in Einklang, daß nach dem neuen Nieder-\n\nsächsischen Fischereigesetz die (dingliche) Übertragbarkeit des selbständigen \n\nFischereirechts entfallen sollte (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. FischG; Entwurfs-\n\nbegründung aaO). Es hat auch eine gewisse Folgerichtigkeit, wenn das neue \n\nGesetz - was das Verhältnis zwischen einem beschränkten (selbständigen) \n\nFischereirecht und einem dasselbe Gewässer betreffenden unbeschränkten \n\nselbständigen Fischereirecht angeht - in § 8 Abs. 2 vorsieht, daß beide Seiten \n\n- wenn auch unter unterschiedlichen Voraussetzungen - voneinander die Auf-\n\nhebung und Ablösung des beschränkten Fischereirechts verlangen können. \n\nDas neue Gesetz zielte also durchaus auf die Verringerung der existierenden \n\nbeschränkten Fischereirechte ab. Hervorzuheben ist an dieser Regelung je-\n\ndoch zum einen, daß die in § 8 vorgesehene \"Ablösung\" beschränkter Fische-\n\nreirechte nur gegen Entschädigung erfolgen kann. Zum anderen hat der Ge-\n\nsetzgeber diese Regelung ausdrücklich nur für die \"Küchenfischereirechte\" \n\nnäher begründet: Diese stammten aus Epochen, in denen noch weitgehend \n\nNaturalwirtschaft herrschte, und hätten damals der Regelung eines hauswirt-\n\nschaftlichen Bedürfnisses gedient. Sie hätten diesen Sinn verloren, da die \n\nständige Versorgung eines Haushalts mit Flußfischen heute kein dringendes \n\nBedürfnis mehr sei. Darüber hinaus erschwerten Küchenfischereirechte gera-\n\ndezu die sinnvolle Bewirtschaftung und Hege der Fischbestände. Über die an-\n\nderen beschränkten Fischereirechte, für die nach dem Willen des Gesetzge-\n\nbers entsprechende Regeln gelten sollen (LT-Drucks. 8/183 S. 32), verhält sich \n\ndie Gesetzesbegründung nicht näher. \n\n(3) Vor dem Hintergrund der Ziele des Gesetzes und der in § 8 getroffe-\n\nnen Regelung wäre es unverhältnismäßig - und beinhaltete auch eine sachlich \n\nnicht gerechtfertigte Bevorzugung der unbeschränkten Fischereirechte -, wenn \n\nüber den Weg des § 13 Abs. 3 Nds. FischG selbständige Fischereirechte, die, \n\nwie hier, bisher lediglich hinsichtlich der Fanggeräte beschränkt waren, ohne \n\neinen Ausgleich ihres eigentlichen wirtschaftlichen Werts, der Nutzungsmög-\n\nlichkeiten durch Abschluß von Pacht- und Unterpachtverträgen mit einzelnen \n\noder mehreren natürlichen oder juristischen Personen sowie die Ausgabe von \n\nFischereierlaubnisscheinen, verlustig gehen würden. \n\n(4) Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist andererseits \n\nder vom Gesetzgeber mit seiner Regelung verfolgte Zweck - was gerade die \n\nErfassung der nicht zu den \"Küchenfischereirechten\" zählenden selbständigen \n\nbeschränkten Fischereirechte durch § 13 Abs. 3 Nds. FischG angeht - keines-\n\nwegs so eindeutig, daß die hier im Anschluß an das Berufungsgericht vertrete-\n\nne einschränkende verfassungskonforme Auslegung damit unvereinbar wäre \n\n(zu dieser Schranke der verfassungskonformen Auslegung vgl. Senatsurteil \n\nvom 11. Juli 2002 - III ZR 160/01 - NJW 2003, 63, 64). \n\nSchlick \n\nStreck \n\n Dörr \n\n Galke \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/iii-zr-204-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/iii-zr-204-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_204-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:31:51.073765+00:00"}}