{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_201-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-09-16","aktenzeichen":"III ZR 201/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"DRiG §§ 17, 19; Brdbg RiG §§ 13, 15, 16 Zur Wirksamkeit der Richterernennungen in Brandenburg.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. September 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 201/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDRiG §§ 17, 19; Brdbg RiG §§ 13, 15, 16 \n\nZur Wirksamkeit der Richterernennungen in Brandenburg. \n\nBGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZR 201/03 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 16. Septem-\n\nber 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non im Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 27. Mai 2003 - 2 U 59/01 - wird zurückgewiesen. \n\nWeder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er-\n\nfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts. \n\nDie Rüge, das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf eine Ent-\n\nscheidung durch den gesetzlichen Richter sei verletzt, greift - ihre \n\nZulässigkeit unterstellt - nicht durch. Die Kläger machen geltend, \n\ndie Richterstellen in Brandenburg seien seit 1993 ohne rechtliche \n\nGrundlage besetzt worden, weil die für die Wahlen maßgebliche \n\nVerordnung nicht mit dem höherrangigen Richtergesetz überein-\n\nstimme und damit unwirksam sei. In Brandenburg werden die \n\nRichter nach dem dortigen Richtergesetz durch einen Wahlaus-\n\nschuß gewählt. Diesem gehören neben acht Landtagsabgeordne-\n\nten drei Richter und ein Rechtsanwalt an (§ 13 des Richtergeset-\n\nzes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntma-\n\nchung vom 22. November 1996 [GVBl. I S. 322], zuletzt geändert \n\ndurch Gesetz vom 18. Dezember 2001 [GVBl. I S. 254, 276]). \n\nSämtliche Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Als richterli-\n\nche Angehörige des Ausschusses können nur Richter gewählt \n\nwerden, die auf einer Vorschlagsliste benannt sind (§ 15 Abs. 2 \n\ndes Gesetzes). Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Rich-\n\nter sind von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den \n\nGrundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 \n\ndes Gesetzes). Abweichend hiervon sieht die Verordnung über \n\nWahlvorschläge für die Wahl der Richter zum Richterwahlaus-\n\nschuß \n\n(Richterwahlausschuß-Vorschlagsverordnung \n\n- RiWAV) \n\nvom 16. Juni 1993 (GVBl. Brandenburg II S. 264) in § 8 Abs. 2, \n\n§ 10 jedoch die unmittelbare Persönlichkeitswahl vor. Entspre-\n\nchend dieser Verordnung ist bislang verfahren worden. Die Kläger \n\nsind der Auffassung, die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen \n\nhöherrangiges Gesetzesrecht nichtig. Dementsprechend sei auch \n\nder Richterwahlausschuß selbst nicht vorschriftsmäßig besetzt, \n\nwas zur weiteren Konsequenz habe, daß die von ihm vorgenom-\n\nmenen Richterwahlen unwirksam seien. \n\nEin etwaiger Verfahrensmangel bei der Richterwahl führt jedoch \n\nnicht zur Unwirksamkeit der Ernennung der betroffenen Richter. \n\nNach Bundesrecht wird der Richter durch Aushändigung einer Ur-\n\nkunde ernannt (§ 17 DRiG). Selbst wenn die gesetzlich vorge-\n\nschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses gänzlich \n\nunterblieben war, begründet dies lediglich einen Rücknahme-\n\ngrund, und das auch nur, wenn der Richterwahlausschuß die \n\nnachträgliche Bestätigung abgelehnt hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). \n\nUm so weniger können die von den Klägern gerügten Unstimmig-\n\nkeiten zwischen der Verordnung und dem Landesrichtergesetz die \n\nWirksamkeit der Ernennung in Frage stellen. Erst recht gilt dies \n\nfür die Wirksamkeit der von den ernannten Richtern vorgenom-\n\nmenen Amtshandlungen. \n\nDie Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nStreitwert: 541.998,63 €. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/iii-zr-201-03","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-09-16/iii-zr-201-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_201-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:53:16.491214+00:00"}}