{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_200-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-11-11","aktenzeichen":"III ZR 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Ca, D a) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden Deichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen. b) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche Schäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung ver- meiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, wenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt werden müssen).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 200/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. November 2004 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 839 Ca, D \n\na) Zur Amtspflicht der Katastrophenschutzbehörde, bei einem drohenden \n\nDeichbruch die Bevölkerung vor der Hochwassergefahr zu warnen. \n\nb) In den Schutzbereich der Warnung vor Überschwemmungen fallen solche \n\nSchäden nicht, die sich nur bei Mißachtung des Inhalts der Warnung ver-\n\nmeiden ließen (hier: Schäden an im Keller befindlichen Gegenständen, \n\nwenn vor einem Betreten des Kellers wegen Lebensgefahr hätte gewarnt \n\nwerden müssen). \n\nBGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 200/03 - OLG München \n\n LG Augsburg \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Rich-\n\nter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der \n\nAnschlußrevision der Kläger - das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 5. Juni 2003 aufgehoben, so-\n\nweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszu-\n\nges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDie Kläger fordern von der beklagten kreisfreien Stadt Schadensersatz \n\nwegen der Überschwemmung ihres Hausgrundstücks durch die Wertach in der \n\nNacht vom 22. zum 23. Mai 1999 (sogenanntes A. Pfingsthochwas-\n\nser). \n\nDie Wertach ist ein gesetzlich vom Freistaat Bayern zu unterhaltendes \n\nGewässer erster Ordnung. Oberhalb des im Stadtteil P. /U. \n\ngelegenen Anwesens der Kläger befindet sich - ca. 1,7 km entfernt - eine im \n\nEigentum der Streithelferin der Beklagten stehende Wehranlage (A. -\n\nWehr). Die östliche Uferböschung war flußaufwärts befestigt, während am \n\nwestlichen Ufer ein etwa 100 m langer Damm mit einem befestigten Fahrweg \n\nauf der Krone verlief. Zum Durchschleusen von Treibgut hielt die Streithelferin \n\nStangen, zum Teil ausgerüstet mit Haken oder Sägen, vor. Damit und durch \n\nden Einsatz der Werksfeuerwehr hatte sich in der Vergangenheit stets ein teil-\n\nweiser oder vollständiger Verschluß des Wehrs durch Treibgut (Verklausung) \n\nverhindern lassen. In P. war es bis 1999 lediglich im Jahre 1965 wegen \n\ndes Bruchs einer Absperrung des Radegundisbachs zu einer Überschwem-\n\nmung gekommen. \n\nAm 22. und 23. Mai 1999 führten in A. starke Regenfälle im Ein-\n\nzugsgebiet zu dem höchsten bislang dort gemessenen Hochwasser der Wer-\n\ntach mit einer statistischen Wiederkehrzeit von 100 Jahren. Ab Mittag des \n\n22. Mai 1999 führte die Wertach zunächst vereinzelt, dann zunehmend große \n\nMengen Treibgut mit sich, das teilweise am A. -Wehr hängenblieb und \n\nschließlich dessen Verklausung zur Folge hatte. Von 14.00 Uhr an versuchten \n\nMitarbeiter der Streithelferin vergeblich, einen im Wehr verkeilten Baum mit \n\nBugsierhaken zu entfernen. Gegen 15.30 Uhr scheiterte auch der Versuch, den \n\nBaum mit einer auf einem Lastwagen montierten Seilwinde herauszuziehen. \n\nDaraufhin wurden um 15.55 Uhr die Berufsfeuerwehr der Beklagten und die \n\nWerksfeuerwehr der Streithelferin alarmiert. Gegen 16.30 Uhr ordnete der \n\nEinsatzleiter eine Deicherhöhung mit Sandsäcken an. Die Absicht, mit einer \n\nTeleskopsäge gegen 19.40 Uhr für einen besseren Abfluß zu sorgen, blieb ver-\n\ngeblich. Etwa um 21.00 Uhr mußte der Ostdeich aufgegeben werden. Am \n\nWestufer konnte die Deicherhöhung mit dem Ansteigen des Wassers zunächst \n\nSchritt halten. Gegen 22.00 Uhr verschärfte sich die Lage, so daß Sandsäcke \n\nzum Teil durchspült und vermehrt auch weggespült wurden. Kurz darauf wurde \n\nein Zittern des Westdeichs gemeldet. Danach nahmen die Einsatzkräfte eine \n\nwasserseitige Stabilisierung des Deichs mit grobem Schüttmaterial in Angriff. \n\nDen Einsatz von schwerem Gerät hielten die Verantwortlichen mangels befe-\n\nstigter Zufahrten für aussichtslos. Eine Sprengung lehnte der um 22.00 Uhr \n\nangeforderte Sprengmeister ab. Gegen 00.00 Uhr brachen auf dem Westdamm \n\nzunächst in einer Länge von 30 m die Sandsackerhöhung und gegen 00.15 Uhr \n\nder Damm selbst. Dieser Bruch weitete sich auf eine Länge von 200 bis 250 m \n\naus. Etwa um 03.30 Uhr brach auch das A. -Wehr. Die durch den \n\nDammbruch ausgelöste Flutwelle überschwemmte den Stadtteil U. \n\nmit Keller und Erdgeschoß im Haus der Kläger. Warnungen an die Bewohner \n\ndurch Lautsprecherwagen der Polizei und der Wasserwacht erfolgten in die-\n\nsem Bereich frühestens ab 03.25 Uhr. \n\nDie Kläger haben der Beklagten unter anderem vorgeworfen, die Ver-\n\nklausung des A. -Wehrs durch den Einsatz schweren Geräts nicht ver-\n\nhindert und die Bevölkerung zudem nicht rechtzeitig gewarnt zu haben. Sie \n\nselbst seien erst gegen 03.30 Uhr oder 03.45 Uhr durch den Knall der unter der \n\nFlutwelle zerberstenden Kellertür geweckt worden. Mit der Klage machen sie \n\neinen Teilbetrag von 55.000 DM ihres Schadens geltend. \n\nDas Landgericht hat durch Grundurteil die Beklagte verpflichtet, den Klä-\n\ngern diejenigen Schäden an ihrem Inventar im Keller und Erdgeschoß des \n\nHauses zu ersetzen, die bei einer Mitteilung der Beklagten über den Damm-\n\nbruch um 01.00 Uhr am 23. Mai 1999 noch abwendbar gewesen wären. Das \n\nBerufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf die Beru-\n\nfung der Beklagten und ihrer Streithelferin hat es den Alarmierungszeitpunkt \n\nauf 01.15 Uhr verschoben und zur Warnung der Bevölkerung inhaltlich eine \n\nLautsprecherdurchsage verlangt, die auf den Bruch des Wertachdamms sowie \n\nauf eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hingewiesen und wegen Lebensge-\n\nfahr davor gewarnt hätte, Keller und Tiefgaragen zu betreten. \n\nMit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Be-\n\nklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger haben Anschlußrevisi-\n\non eingelegt mit dem Ziel, die Beklagte in vollem Umfang zur Ersatzleistung zu \n\nverurteilen. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg; die Anschlußrevision der Klägerin \n\nerweist sich dagegen als unbegründet. \n\nI. \n\nGegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Die Revi-\n\nsion rügt, die von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen über-\n\nschritten die Klagesumme von 55.000 DM, ohne daß die Kläger angegeben \n\nhätten, in welcher Reihenfolge die einzelnen Positionen zur Begründung ihres \n\nKlageanspruchs herangezogen werden sollten. \n\nDie Rüge ist unbegründet. Richtig ist, daß bei einer auf mehrere selb-\n\nständige prozessuale Ansprüche gestützten Teilklage der Leistungsantrag nur \n\ndann hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn der Kläger an-\n\ngibt, mit welchem Anteil oder in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche \n\ngeprüft werden sollen (BGHZ 124, 164, 166; BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 \n\n- II ZR 319/98 - NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 13. Februar 2003 - I ZR \n\n281/01 - NJW-RR 2003, 916). Das gilt jedoch nicht für bloße unselbständige \n\nRechnungsposten (BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 aaO; Urteil vom 13. März \n\n2003 - VII ZR 418/01 - NJW-RR 2003, 1075, 1076). Die hier mit der Klage gel-\n\ntend gemachten Einzelschäden an Inventar und Gebäude gehören aber zu der-\n\nselben Schadensart (Sachschäden) und haben deshalb innerhalb des einheitli-\n\nchen Amtshaftungsanspruchs lediglich die Bedeutung unselbständiger und im \n\nRahmen des Gesamtbetrags austauschbarer Faktoren (vgl. auch BGH, Urteil \n\nvom 22. November 1990 - IX ZR 73/90 - NJW-RR 1991, 1279). Im übrigen ver-\n\nweist die Revisionserwiderung auch mit Recht darauf, daß sich die Überschrei-\n\ntung der Klagesumme im Berufungsverfahren durch die mit Schriftsatz der Klä-\n\nger vom 8. April 2003 vorgelegte Schadensliste allein aus einem mit \"Scha-\n\ndensliste-Nachtrag\" überschriebenen Anhang ergibt und daß diese weiteren \n\nSchäden deshalb - wenn überhaupt - ersichtlich nur hilfsweise geltend gemacht \n\nworden sind. \n\nII. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in OLG-Report München 2003, 318 \n\nabgedruckt ist, hat der Beklagten nicht anlasten wollen, daß es überhaupt zu \n\ndem Bruch des Wertachdamms und infolgedessen zu der Überschwemmung \n\ngekommen ist. Der Beklagten lasse sich insbesondere auch nicht vorwerfen, \n\ndaß sie am 22. Mai 1999 kein schweres Gerät zum Herausziehen von Bäumen \n\nund Gestrüpp aus der Wertach eingesetzt habe. Unter anderem sei völlig of-\n\nfen, ob die Einsatzleitung der Beklagten am Pfingstsamstag einen geeigneten \n\nUnternehmer hätte erreichen können. Selbst wenn sich die Einsatzkräfte aber \n\nunmittelbar nach dem Scheitern des Versuchs, den zuerst festgeklemmten \n\nBaum mit Hilfe einer Seilwinde aus dem Wehr zu ziehen, gegen 15.30 Uhr um \n\nschweres Gerät bemüht hätten, wäre dieses günstigenfalls um 18.00 Uhr \n\neinsatzbereit gewesen. Ob ein Seilzugbagger dann noch auf dem Damm hätte \n\narbeiten können, lasse sich nicht mehr klären. Mindestens sei das Absehen \n\nvon einem solchen Einsatz den Verantwortlichen der Beklagten mit Rücksicht \n\ndarauf, daß auch der Sachverständige Prof. Dr. P. den Untergrund für \n\nschweres Gerät nicht mehr für tragfähig gehalten habe, nicht vorzuwerfen. Dar-\n\nüber hinaus müsse der Einsatzleitung insoweit ein gewisser Beurteilungsspiel-\n\nraum zugebilligt werden. Ebensowenig stehe fest, daß eine Sprengung des \n\nA. -Wehrs rechtzeitig hätte erfolgen können oder daß dies überhaupt eine \n\nsachgerechte Maßnahme gewesen wäre. \n\n2. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts traf die Beklagte ferner bis zum \n\nBruch des Westdeichs keine Amtspflicht zur Warnung der Bewohner des Stadt-\n\nteils P. . Entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen ha-\n\nbe allerdings eine Warnung jedenfalls in dem Augenblick erfolgen müssen, als \n\nerkennbar geworden sei, daß sich der Damm nicht mehr halten lasse. Wenn \n\nman das Zittern des Damms, die Probleme mit den Sandsäcken und deren \n\nÜberströmung als Beginn der nicht mehr beherrschbaren Situation ansehe, \n\nhätte - so der Sachverständige - um 22.00 Uhr gewarnt werden müssen; letzt-\n\nlich habe der Sachverständige dies aber nicht beurteilen wollen, da er nicht auf \n\ndem Damm gewesen sei. Auf dieser Grundlage könne die Verzögerung der \n\nWarnung bis zum Dammbruch der Beklagten nicht als Amtspflichtverletzung \n\nzur Last gelegt werden. Zum einen sei den Einsatzkräften auch insofern ein \n\ngewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen, und zum anderen trügen die Klä-\n\nger die Beweislast dafür, daß die Situation nach 22.00 Uhr nicht mehr be-\n\nherrschbar gewesen sei. Diesen Beweis hätten sie aber nicht geführt. \n\n3. \n\nDas Oberlandesgericht hat hingegen die Beklagte aus dem Gesichts-\n\npunkt der Gefahrenabwehr sowie wegen verschiedener spezialgesetzlicher \n\nVorschriften (Art. 6 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes [BayKSG], \n\nArt. 66 des Bayerischen Wassergesetzes [BayWG], § 8 Nr. 1 der Verordnung \n\nüber den Hochwassernachrichtendienst [HNDV] vom 23. Mai 1990, BayGVBl. \n\n1990, S. 159) für verpflichtet gehalten, die Anwohner von P. nach \n\ndem Bruch des Westdamms vor der drohenden Überschwemmung zu warnen. \n\nDer Amtspflicht sei sie nicht ausreichend, insbesondere nicht zügig genug, \n\nnachgekommen. Die Tatsache, daß die Verantwortlichen der Beklagten über \n\nkein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, wohin die Wassermas-\n\nsen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte nicht. Erst recht be-\n\nseitige dies nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von P. im \n\nFalle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon bei dem Hochwasser von \n\n1965 denselben Weg genommen habe. In der Bekanntmachung des Bayeri-\n\nschen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug der Verordnung über \n\nden Hochwassernachrichtendienst vom 4. Januar 1991 (VBHNDV, AllMBl. \n\n1991, 367) werde in Ziffer 4.4.2 unter anderem die Verpflichtung der Gemein-\n\nden geregelt, Kartenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer \n\nHochwässer vorzuhalten. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagten ein Zeitraum \n\nvon einer Stunde bis zum Abschluß der Warnaktion zuzubilligen. Eine War-\n\nnung erst um 03.15 Uhr oder 03.25 Uhr sei zu spät gewesen. Daß die Feuer-\n\nwehr der Beklagten bei einer Erkundungsfahrt im G. Wäldchen um \n\n02.30 Uhr noch kein Wasser festgestellt habe, habe das Unterlassen einer frü-\n\nheren Warnung in P. nicht rechtfertigen können. Der Sachverständige \n\nhabe es zwar als nicht vorhersehbar bezeichnet, wie lange das Wasser nach \n\nP. \n\n brauchen werde, aufgrund des Verlaufs des alten Flußbetts und der Ereig-\n\nnisse von 1965 sei aber sehr wohl dessen Richtung zu erkennen gewesen. \n\nIn Übereinstimmung mit dem Sachverständigen halte der Berufungsse-\n\nnat eine eindringliche Warnung für erforderlich. Sie habe auf den Bruch des \n\nWertachdamms und eine in Kürze zu erwartende Flutwelle hinweisen sowie \n\nwegen Lebensgefahr davor warnen müssen, Keller und Tiefgaragen zu betre-\n\nten. Mehr als eine Durchsage mit Lautsprecherwagen habe allerdings von der \n\nBeklagten nicht verlangt werden können. Durch eine solche Alarmierung wäre \n\nmindestens einer der Kläger geweckt worden. \n\nDie Kläger hätten bei dieser gebotenen Warnung zumindest einige leicht \n\ntransportable Gegenstände aus dem Keller in höhere Räume verbracht, obwohl \n\nvor einem Betreten des Kellers hätte gewarnt werden müssen. Der Schutz-\n\nzweck einer solchen Warnung stehe dem nicht entgegen. Auch die Vermei-\n\ndung materieller Schäden gehöre zum Zweck einer Hochwasserwarnung. Die \n\nAufforderung, Tiefgaragen und Keller nicht zu betreten, habe nicht deshalb \n\nerfolgen müssen, weil die dort befindlichen Gegenstände nicht vor einer Über-\n\nschwemmung hätten geschützt werden sollen, sondern, um im konkreten Fall \n\nPersonenschäden zu vermeiden. Unabhängig hiervon sei es aber auch mög-\n\nlich, daß die Kläger wenigstens einige der kleineren Haushaltsgeräte aus der \n\nim Erdgeschoß befindlichen und später überschwemmten Küche in höher gele-\n\ngene Räume gebracht hätten. \n\n4. \n\nDer geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich nicht \n\nwegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB \n\nausgeschlossen. Eine Haftung der Streithelferin wegen des Überschwem-\n\nmungsschadens nach §§ 836 ff. BGB bestehe nicht. Fehlerhafte Errichtung \n\noder mangelhafte Unterhaltung des Wehrs oder des Westdamms der Wertach \n\nin einem Bereich, für den die Streithelferin unterhaltungspflichtig gewesen sei, \n\nlasse sich nicht feststellen. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 31 \n\nBayWG sei gleichfalls nicht gegeben. Die Verpflichtung des Unternehmers \n\nnach Art. 31 BayWG, eine festgesetzte Stauhöhe einzuhalten, sei zwar ein \n\nSchutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. An dem Ansteigen des Wasser-\n\nspiegels aufgrund der Verklausung und dem nachfolgenden Bruch des West-\n\ndamms treffe die Streithelferin jedoch kein Verschulden. Nachbarrechtliche An-\n\nsprüche nach § 906 BGB schieden schon deshalb aus, weil Überschwemmun-\n\ngen hiervon nicht erfaßt würden. Im übrigen könne man angesichts der großen \n\nEntfernung auch nicht von einem Nachbarschaftsverhältnis sprechen. \n\nIII. \n\nAnschlußrevision der Kläger \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Anschlußrevision jeden-\n\nfalls im Ergebnis stand. \n\n1. \n\nSoweit es um der Beklagten obliegende Schutzmaßnahmen gegen einen \n\nBruch des Deiches geht, sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Die Anschlußrevi-\n\nsion wendet sich mit Verfahrensrügen gegen die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts und die zugrundeliegenden Feststellungen, die Beklagte habe aus tat-\n\nsächlichen Gründen nicht schweres Gerät zur Verhinderung oder Beseitigung \n\nder Verklausung einsetzen müssen. Diese Rügen hat der Senat geprüft und für \n\nnicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 \n\nZPO). Auf die Frage, welche rechtlichen Maßstäbe dabei an die Bemühungen \n\nzur Abwehr der Überschwemmung anzulegen wären, kommt es nicht an. \n\n2. \n\nIm Ergebnis vergeblich bekämpft die Anschlußrevision auch die Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts, eine konkrete Warnung der Einwohner von P. \n\nhabe nicht vor dem Dammbruch erfolgen müssen. \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus dem Gesichts-\n\npunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser \n\nbedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom \n\n27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937; Senatsbeschlüsse \n\nvom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemein-\n\nde 2 und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 \n\nSatz 1 Hochwasserschutz 3). Solche Warnungen obliegen in Bayern - unab-\n\nhängig von den Verpflichtungen erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen \n\nbedrohter Gemeinden nach Art. 66 Abs. 2 BayWG - als Teil des Katastrophen-\n\nschutzes (vgl. Schulz, BayKSG, Art. 3 Anm. 3, Art. 6 Anm. 1.2) jedenfalls auch \n\nden Kreisverwaltungsbehörden (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BayKSG), hier \n\nalso gemäß Art. 9 Abs. 1 BayGO der Beklagten als kreisfreier Stadt. Eine Haf-\n\ntung des Freistaats Bayern wie bei der Ausführung rein staatlicher Aufgaben \n\ndurch die Landkreise (Art. 35 Abs. 3, Art. 37 Abs. 5 BayLKO) tritt in diesem Fall \n\nnicht ein. Nach der Rechtsprechung des Senats dient der Katastrophen- und \n\nHochwasserschutz nicht nur dem Interesse der Allgemeinheit, sondern zu-\n\ngleich den Belangen der von den Auswirkungen einer Überflutung möglicher-\n\nweise Betroffenen; Amtspflichten dieser Art sind daher drittbezogen (BGHZ 54, \n\n165, 170; 140, 380, 388; Senatsurteil vom 27. Januar 1994 aaO). \n\nb) Für die Bestimmung des Alarmierungszeitpunkts hat sich das Ober-\n\nlandesgericht von dem Gedanken leiten lassen, drastische Warnungen könn-\n\nten zu Panikerscheinungen, Verkehrschaos und Unfällen führen und überzo-\n\ngene Warnungen eine Gewöhnung der Bevölkerung zur Folge haben. Es hat \n\ndeshalb in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen eine Warn-\n\npflicht hier erst für den Augenblick bejaht, in dem erkennbar geworden sei, daß \n\nsich der Damm nicht mehr halten lasse. \n\nDas ist zu eng und läßt, wie der Anschlußrevision zuzugeben ist, die \n\nkonkrete Gefährdung der Anwohner und die ihnen bei dem späteren Eintritt der \n\nÜberschwemmung aus einer Verzögerung der Meldung drohenden, regelmäßig \n\nweit größeren Personen- und Sachschäden außer acht. Eine Amtspflicht zur \n\nWarnung der gefährdeten Bevölkerung muß deshalb auch unter Berücksichti-\n\ngung eines der Behörde zustehenden Beurteilungs- oder Ermessensspiel-\n\nraums bei einer am Maßstab der jeweiligen Gefahrenpotentiale orientierten \n\nAbwägung spätestens dann eintreten, wenn zwar noch Chancen für eine Ret-\n\ntung des Deiches bestehen, die Wahrscheinlichkeit eines Dammbruchs aber \n\naus der Sicht des Einsatzleiters vor Ort schon deutlich überwiegt und sich \n\ndeswegen Zweifel an einer Beherrschung der Lage aufdrängen müssen. \n\nUnter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Parteivortrag \n\nund die Beweisergebnisse nicht geprüft. Eine Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils aus diesem Grunde und eine Zurückverweisung der Sache zu weiteren \n\nFeststellungen ist dennoch nicht geboten. Unabhängig von der Frage, ob sich \n\nein derart vorgelagerter Zeitpunkt nach den tatsächlichen Verhältnissen des \n\nStreitfalls überhaupt zuverlässig bestimmen läßt, hat das Berufungsgericht \n\nnämlich als mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht - wenn \n\nauch von einer etwas abweichenden Rechtsauffassung her - den Standpunkt \n\nder Einsatzkräfte, abzuwarten, bis die Situation für sie nicht mehr beherrschbar \n\ngeworden war, als amtspflichtgemäß gebilligt. Unter solchen Umständen trifft \n\ndie Beamten indes grundsätzlich kein Verschulden (st. Rspr.; vgl. nur Senats-\n\nurteile BGHZ 97, 97, 107; BGHZ 150, 172, 184). Es besteht kein Anlaß, im \n\nStreitfall von dieser Richtlinie abzugehen. Verfahrensfehler sind entgegen der \n\nAnschlußrevision auch insoweit nicht ersichtlich (§ 564 ZPO). \n\nIV. \n\nRevision der Beklagten \n\n1. \n\nDas Rechtsmittel der Beklagten ist demgegenüber begründet. Die Revi-\n\nsion nimmt zwar zutreffend hin, daß das Berufungsgericht die Beklagte für ver-\n\npflichtet gehalten hat, die gefährdeten Anwohner nach dem Bruch des West-\n\ndamms zu warnen (oben III 2 a). Sie bekämpft jedoch mit Erfolg die Auffassung \n\ndes Oberlandesgerichts, dies habe erkennbar auch für den Stadtteil P. \n\ngegolten. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Tatsache, daß die Verantwortli-\n\nchen der Beklagten über kein geeignetes Kartenmaterial für eine Abschätzung, \n\nwohin die Wassermassen fließen würden, verfügten, entschuldige die Beklagte \n\nnicht. Erst recht beseitige sie nicht die Vorhersehbarkeit einer Überflutung von \n\nP. im Falle eines Dammbruchs, zumal das Wasser schon beim \n\nHochwasser von 1965 denselben Weg genommen habe. In Ziffer 4.4.2 \n\nVBHNDV werde unter anderem die Verpflichtung der Gemeinden geregelt, Kar-\n\ntenmaterial über die Überschwemmungsbereiche größerer Hochwässer vorzu-\n\nhalten. Allenfalls habe bei fehlenden Erfahrungswerten der beteiligten Einsatz-\n\nkräfte zur Abgrenzung des möglicherweise von der Flutwelle betroffenen Ge-\n\nbiets Anlaß zu besonderer Vorsicht bestanden. \n\nDiese Erwägungen tragen auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-\n\nchen Feststellungen die angefochtene Entscheidung nicht. Eine Pflicht der Be-\n\nklagten, entsprechendes Kartenmaterial zu erarbeiten und es im Katastrophen-\n\nfall den Einsatzkräften zur Verfügung zu stellen, ergibt sich bislang weder all-\n\ngemein aus der Bayerischen Verordnung über den Hochwassernachrichten-\n\ndienst noch im einzelnen aus Nr. 4.4.2 der ausführenden Bekanntmachung des \n\nBayerischen Staatsministeriums des Innern über den Vollzug dieser Verord-\n\nnung. Allerdings haben nach § 7 und § 8 Nr. 2 HNDV die Gemeinden, soweit \n\nsie Empfänger von Hochwassernachrichten sind, einen eigenen Meldeplan auf-\n\nzustellen. Dieser Meldeplan umfaßt gemäß Nr. 4.4.2 VBHNDV auch einen La-\n\ngeplan, in den die Überschwemmungsgebiete größerer Hochwässer einzutra-\n\ngen sind. Das setzt aber voraus, daß Überflutungen infolge Hochwassers in \n\neinem bestimmten Gebiet regelmäßig zu erwarten sind, wie auch der nachfol-\n\ngende Hinweis in dieser Bestimmung auf die förmlich festgesetzte Über-\n\nschwemmungsgrenze deutlich macht. A. gehört jedoch nach dem vom \n\nBerufungsgericht festgestellten Sachverhalt gerade nicht zu den typischerwei-\n\nse von Hochwasser betroffenen Gemeinden. \n\nAndere Rechtsgründe für eine entsprechende Verpflichtung der Beklag-\n\nten sind nach dem für die Revisionsinstanz maßgebenden Sachverhalt nicht \n\nersichtlich, zumal den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. P. \n\nzufolge aufwendige Risikountersuchungen bis dahin nur bei Großanlagen wie \n\nStauanlagen üblich waren. Allein der Umstand, daß das Hochwasser von 1965 \n\nbereits denselben Weg genommen hatte, begründet ohne zusätzliche tatsäch-\n\nliche Feststellungen eine Vorhersehbarkeit des Überschwemmungsgebiets für \n\ndie Beklagte ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat sich weder tatrichterlich \n\ndamit befaßt, ob die Beklagte im Stadtteil P. seinerzeit mit weiteren \n\nÜberschwemmungen rechnen mußte und deswegen auch aus einer Sicht ex \n\nante eine Dokumentation der damaligen Überflutung geboten war, noch aufge-\n\nklärt, inwieweit bei der Beklagten etwa vorhandene Unterlagen im Schadensfal-\n\nle noch aussagekräftig gewesen wären. Dabei wäre außer den vom Landge-\n\nricht herangezogenen Umständen (tiefe Lage des Stadtteils, Nähe zum Fluß-\n\nbett, anzunehmende nördliche Fließrichtung des Wassers) auf der anderen \n\nSeite auch zu berücksichtigen, daß insoweit - wie die Revision mit Recht rügt - \n\ndie Oberflächenverhältnisse wegen der Errichtung eines Damms für die Bun-\n\ndesstraße 17 verändert worden waren. Eine Verpflichtung der Beklagten, man-\n\ngels hinreichender Erkenntnisse über die Fließrichtung des Wassers ohne je-\n\nden Anhalt in weitem Umkreis alle wertachnahen Stadtteile zu warnen, würde \n\ndie Amtspflichten der beklagten Gemeinde überspannen. \n\nMit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil nach alledem \n\nnicht bestehen bleiben. \n\n2. \n\nDie Sache ist nicht aus anderen Gründen im Sinne einer Klageabwei-\n\nsung zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Schadensersatzansprüche \n\nder Kläger gegen die Streithelferin als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne \n\ndes § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB kommen entgegen der Revision nicht in Betracht. \n\nDabei mag dahinstehen, inwieweit solche Ansprüche bereits nach § 11 Abs. 1 \n\nWHG oder aufgrund des bei Erteilung der wasserrechtlichen Benutzungser-\n\nlaubnis für die Rechtsvorgängerin der Streithelferin im Jahre 1883 geltenden \n\nbayerischen Rechts ausgeschlossen wären (vgl. hierzu auch Senatsurteil \n\nBGHZ 147, 125, 130 f.). \n\nFür eine Haftung der Streithelferin aus § 823 BGB oder nach §§ 836 ff. \n\nBGB wegen mangelhafter Errichtung oder Unterhaltung der Wehranlage fehlt \n\nes an entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen; insoweit greift die Revi-\n\nsion das Berufungsurteil auch nicht an. Hinsichtlich der nach Art. 31 BayWG \n\nbestehenden Verpflichtung der Streithelferin zur Einhaltung einer bestimmten \n\nStauhöhe hat das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung ein Ver-\n\nschulden der Betreiberin verneint (§ 823 Abs. 2 BGB). Eine Gefährdungshaf-\n\ntung nach § 2 Abs. 1 HPflG, auf die die Revision verweist, liegt fern. Der von \n\nder Stauanlage abzweigende und wieder in die Wertach zurückführende Trieb-\n\nwerkskanal ist weder eine Rohrleitungsanlage noch eine Anlage zur Abgabe \n\nvon Flüssigkeiten. Ein Vergleich mit einem Hausanschluß an die gemeindliche \n\nAbwasserkanalisation (dazu OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1984, 10; Filthaut, \n\nHPflG, 6. Aufl., § 2 Rn. 12) verbietet sich. Auch für eine Anwendung des § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Der Bundesge-\n\nrichtshof hat zwar mit wild abfließendem Niederschlagswasser abgeschwemm-\n\nte Unkrautvernichtungsmittel als \"ähnliche Einwirkung\" im Sinne des § 906 \n\nAbs. 1 BGB gewertet (BGHZ 90, 255, 258 f.; s. auch BGHZ 155, 99 zur Über-\n\nschwemmung eines Nachbargrundstücks wegen des Bruchs einer Wasserver-\n\nsorgungsleitung). Der durch natürliche Vorgänge bewirkte Wasserabfluß selbst \n\nfällt jedoch nicht in den Regelungsbereich des § 906 BGB, zumal insoweit die \n\nwasserrechtlichen Bestimmungen eingreifen (BGHZ 90 aaO; ebenso OLG Cel-\n\nle OLG-Report 2000, 275, 276; Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 906 \n\nRn. 114; s. auch BGHZ 29, 314, 316). Um so mehr gilt dies - von der zweifel-\n\nhaften Störereigenschaft des Gewässereigentümers oder -benutzers in solchen \n\nFällen ganz abgesehen - für großflächige Überschwemmungen infolge des \n\nHochwassers von Flüssen, auf die die nachbarrechtlichen Vorschriften nicht \n\nzugeschnitten sind und für die das Gesetz aus gutem Grund auch keine ver-\n\nschuldensunabhängige Haftung kennt. \n\nV. \n\nDemnach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneu-\n\nten Prüfung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nFür den Fall, daß das Oberlandesgericht wiederum dem Grunde nach zu einer \n\nHaftung der Beklagten gelangt, weist der Senat auf folgendes hin: \n\nVon Rechtsfehlern beeinflußt sind auch die Ausführungen zum Umfang \n\ndes zu leistenden Schadensersatzes. Es geht dabei nicht nur um eine im Urteil \n\nüber den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO unzulässige Entscheidung \n\nüber die Höhe der Forderung (hierzu Senatsurteil BGHZ 10, 361, 362), son-\n\ndern im Ansatz um die haftungsbegründende Kausalität und somit um die be-\n\nreits im Grundurteil zu klärende Frage, ob überhaupt den Klägern ein ersatzfä-\n\nhiger Schaden entstanden ist. Dazu genügt es, daß mit Wahrscheinlichkeit der \n\nKlageanspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2000 \n\n- II ZR 54/99 - NJW 2001, 224, 225; Urteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR \n\n324/98 - WM 2003, 1919, 1921). Hiervon kann indessen nach den bisherigen \n\ntatsächlichen Feststellungen nicht ausgegangen werden. \n\n1. \n\nSoweit es um Gegenstände geht, die die Kläger im Keller ihres Hauses \n\nund in dem eine halbe Etage unter der Küche gelegenen Hobbykeller aufbe-\n\nwahrt hatten, hat sich das Berufungsgericht überzeugt gesehen, daß die Kläger \n\ntrotz der gebotenen Warnung vor einem Betreten der Kellerräume zumindest \n\neinige leicht transportable Gegenstände wie Elektrowerkzeuge und CDs in hö-\n\nhere Räume verbracht hätten. Beim Hobbykeller habe sich das individuelle Ri-\n\nsiko für die Kläger als beherrschbar dargestellt. Auch vom Schutzzweck der \n\nHochwasserwarnung seien derartige materielle Schäden umfaßt. \n\nDas rügt die Revision mit Recht als rechtsirrig. Nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats muß neben der Feststellung, daß der Geschädigte zum \n\nKreis der geschützten Dritten gehört, die weitere Prüfung treten, ob gerade der \n\ngeltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt \n\n(BGHZ 125, 258, 268 ff.; vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb. § 839 \n\nRn. 174). Im Streitfall betrifft das vorrangig Gesundheitsschäden, die sich aus \n\nUnkenntnis der Gefahr durch das Betreten unter der Erdoberfläche liegender \n\nRäume ergeben konnten. Die von den Klägern dagegen geltend gemachten \n\nBeschädigungen an in den Kellerräumen befindlichen Einrichtungsgegenstän-\n\nden hätten sich allenfalls dann vermeiden lassen, wenn die Kläger sich über \n\nden vom Berufungsgericht verlangten Inhalt der Warnung hinweggesetzt hät-\n\nten. Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß es den Sinn einer solchen \n\nWarnung in ihr Gegenteil verkehren würde, wollte man auch deren Mißachtung \n\nin ihren Schutzbereich einbeziehen. Dem läßt sich auch nicht mit dem Beru-\n\nfungsgericht entgegenhalten, die Vermeidung materieller Schäden gehöre all-\n\ngemein zum Zweck einer Hochwasserwarnung, und die Warnung vor einem \n\nBetreten des Kellers solle nur Personenschäden vermeiden. Um solche allge-\n\nmeinen Warnungen geht es hier nicht. Eine eingeschränkte Zielrichtung des \n\nWarnhinweises verengt aber notwendig auch dessen daran anknüpfenden \n\nSchutzzweck. \n\n2. \n\nVom Schutz der Verpflichtung zur Erteilung von Warnhinweisen können \n\ndemnach allenfalls die im Erdgeschoß des Hauses verwahrten transportablen \n\nGegenstände umfaßt sein. Insofern hat das Berufungsgericht allerdings ledig-\n\nlich festgestellt, es sei möglich, daß die Kläger zumindest einige kleinere Haus-\n\nhaltsgegenstände aus der Küche in höher gelegene Räume transportiert hät-\n\nten. Das genügt weder prozessual zum Erlaß eines Grundurteils noch materi-\n\nellrechtlich zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs. Besteht die Amts-\n\npflichtverletzung - wie hier - in einem Unterlassen, so kann ein Ursachenzu-\n\nsammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden grundsätzlich nur bejaht \n\nwerden, wenn der Schadenseintritt bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicher-\n\nheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden worden wäre; die bloße Mög-\n\nlichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit, genügt nicht (Senatsurteil \n\nvom 27. Januar 1994 aaO S. 937 m.w.N.; zuletzt Senatsurteil vom 21. Oktober \n\n2004 - III ZR 254/03). Beweiserleichterungen zugunsten des Geschädigten, \n\nfalls die Amtspflichtverletzung und der nachfolgende Schaden feststehen, kom-\n\nmen nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche \n\nVermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den ursächlichen Zu-\n\nsammenhang besteht (Senatsurteile vom 3. März 1983 - III ZR 34/82 - NJW \n\n1983, 2241, 2242 und vom 21. Oktober 2004 aaO; Staudinger/Wurm aaO \n\n§ 839 Rn. 418). Auch in dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht bisher nichts \n\nfestgestellt. \n\nSchlick \n\nWurm \n\nKapsa \n\nDörr \n\nGalke","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/iii-zr-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-11/iii-zr-200-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_200-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:07:03.781719+00:00"}}