{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_199-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-06-03","aktenzeichen":"III ZR 199/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIII ZR 199/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n3. Juni 2004 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 3. Juni 2004 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa, Dörr und \n\nDr. Herrmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2003 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten \n\nerkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-\n\nzuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\nDer Kläger, dem für den Zeitraum vom 5. November 1996 bis zum \n\n4. November 1999 eine Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von Berufssportlern \n\nund Trainern erteilt war, verlangt von dem beklagten Sportverein eine Provision \n\nfür die Vermittlung eines jungen afrikanischen Fußballspielers. Am 19. Septem-\n\nber 1996 fand zwischen dem Kläger und dem damaligen Manager des Beklag-\n\nten, dem Zeugen R. , eine Unterredung statt, deren Ergebnisse R. \n\n in einem Gesprächs-/Ergebnisprotokoll festhielt. Darin heißt es: \n\n\"Vertrag mit R. N'. ! \nVoraussetzung ist: \n… \n2. Freigabe des Vereins M. , KINSHASA, ZAIRE für den Spie-\n\nler. \n\n… \n6. Transferrechte Angebot \n Jugendmannschaft 15.000 DM \n Vertragsamateurm. 20.000 DM \n Vertragsam./Profimannsch. 50.000 DM (1. MIN.) \n… \n VS muß zustimmen; sonst keine Nebenabreden!\" \n\nIm Juni 1998 schloß der Beklagte mit R. N'. einen Vertrags-\n\namateur-Vertrag. Bereits unter dem 12. Februar 1998 hatte der Kläger dem \n\nBeklagten für diesen Spieler eine \"Spieler Vermittlungs Provision (Keine Trans-\n\nferentschädigung)\" in Höhe von 28.500 DM netto, darunter 15.000 DM für eine \n\nWeiterverpflichtung des Spielers von B- bis A-Jugend im November 1997, in \n\nRechnung gestellt. Der Zeuge R. erkannte diese Rechnung nach Ver-\n\nhandlungen an; der Betrag wurde am 30. September 1998 an den Kläger ge-\n\nzahlt. \n\nMit der vorliegenden Klage fordert der Kläger eine zweite Provision von \n\n50.000 DM nebst Mehrwertsteuer wegen der Weiterverpflichtung des Spielers \n\nals Vertragsamateur. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru-\n\nfungsgericht hat ihr in Höhe des Nettobetrages nebst Zinsen stattgegeben. Mit \n\nder vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sei-\n\nnen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die tatsächlichen Feststellungen des Land-\n\ngerichts Bezug genommen und zur Rechtslage ausgeführt: \n\nDie Parteien hätten am 19. September 1996 eine Vereinbarung über die \n\nim Gesprächsprotokoll aufgeführten Vermittlungsprovisionen getroffen. Obwohl \n\nnach dem Wortlaut des Protokolls von \"Transferrechten\" die Rede gewesen \n\nsei, ergebe sich aus den Gesamtumständen, daß die Beteiligten von Provisio-\n\nnen des Klägers für die Vermittlung des Spielers ausgegangen seien. Daß es \n\nnicht um Abstandszahlungen an dessen früheren Verein gegangen sei, folge \n\nschon daraus, daß für den Transfer eines Spielers grundsätzlich eine einmali-\n\nge Ablösesumme gezahlt werde und diese zwischen dem alten und dem neuen \n\nFußballverein vereinbart werde. Davon abgesehen habe der frühere Verein \n\nden Spieler am 10. September 1992 freigegeben und auch keine Abstands-\n\nsumme vom Beklagten verlangt. Außerdem habe der Zeuge R. in der \n\nRechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 unter anderem eine Vermitt-\n\nlungsprovision anerkannt. \n\nDie Vereinbarung habe zwar, wie im Gesprächsprotokoll vermerkt, der \n\nZustimmung des Vorstands des Beklagten bedurft und sei daher bis zu einer \n\nGenehmigung schwebend unwirksam gewesen. Der beklagte Verein habe der \n\nVereinbarung jedoch spätestens im November 1997 konkludent zugestimmt, \n\nals er den zweiten Vertrag mit dem Spieler abgeschlossen habe. Der Beklagte \n\nhabe von der Zustimmungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts gewußt oder hier-\n\nmit gerechnet, da ihm das Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 be-\n\nkannt gewesen sei. Auch bloßes Schweigen könne in Ausnahmefällen nach \n\nTreu und Glauben als Zustimmung gelten. So liege es hier. Der Beklagte habe \n\nden Spieler längere Zeit in seinem Verein spielen lassen, ohne den Kläger \n\ndarauf hinzuweisen, daß der Vorstand über die Provisionsvereinbarung entwe-\n\nder nicht entschieden oder ihr nicht zugestimmt habe. Im Hinblick darauf, daß \n\nder Verein mit N'. am 13. November 1997 einen weiteren Vertrag abge-\n\nschlossen habe, sei der Beklagte nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, \n\nvorab den Kläger auf die fehlende Zustimmung des Vorstands hinzuweisen. \n\nDenn dann hätte dieser den Spieler wahrscheinlich an einen anderen Verein \n\nvermittelt, der bereit gewesen wäre, eine - übliche - Vermittlungsprovision zu \n\nzahlen. \n\nDa die nachträgliche Zustimmung gemäß § 184 BGB auf den Zeitpunkt \n\nder Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirke, sei der Vertrag allerdings we-\n\ngen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 23, 24a Nr. 1 AFG a.F. nichtig \n\ngewesen (§ 134 BGB); denn der Kläger habe am 19. September 1996 noch \n\nnicht über die erforderliche Arbeitsvermittlungserlaubnis verfügt. Den nichtigen \n\nVertrag habe der Beklagte jedoch durch Anerkennung der Rechnung des Klä-\n\ngers vom 12. Februar 1998 seitens des Zeugen R. am 1. September \n\n1998, spätestens aber durch Bezahlung dieser Rechnung, nach § 141 BGB be-\n\nstätigt. Zu diesen Zeitpunkten sei dem Kläger die erforderliche Erlaubnis be-\n\nreits erteilt gewesen. Der beklagte Verein könne sich nicht mit Erfolg darauf \n\nberufen, sein früherer Manager habe die Zahlung eigenmächtig veranlaßt. Zum \n\neinen sei nicht glaubhaft, daß R. als Manager eines Fußballvereins der \n\nErsten Bundesliga nicht berechtigt gewesen sei, die Überweisung zu veranlas-\n\nsen. Zum anderen müsse jedenfalls der Kassenwart oder eine andere zustän-\n\ndige Person über eine entsprechende Vollmacht verfügt haben. Mindestens \n\nmüsse sich der beklagte Verein das Verhalten seines Managers nach den \n\nGrundsätzen über die Anscheinsvollmacht zurechnen lassen. Soweit hierfür \n\nerforderlich sei, daß das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäfts-\n\ngegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten schließen zu können glaube, \n\neine gewisse Häufigkeit und Dauer aufweise, sei auch diese Voraussetzung \n\nerfüllt. Der Rechtsanwalt des Klägers habe in mehrfachen Schreiben den Zeu-\n\ngen R. auf die Rechnung vom 12. Februar 1998 angesprochen und unter \n\nanderem das Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 nochmals vorge-\n\nlegt. Wenn dann der Manager R. erkläre, daß er nunmehr die Rechnung \n\nanerkenne und der Verein unverzüglich zahlen werde, habe der Kläger davon \n\nausgehen dürfen, daß R. hierzu bevollmächtigt gewesen sei. \n\nDurch den Abschluß des Vertragsamateurvertrags zwischen dem \n\nBeklagten und dem Spieler N'. sei eine Vermittlungsprovision von \n\n50.000 DM fällig geworden. Denn N'. habe in der Vertragsamateur-\n\nmannschaft/Profimannschaft gespielt. Das ergebe sich insbesondere aus § 10 \n\ndes Vertrags vom 26. Juni 1998, wonach dieser bei seinem ersten Einsatz in \n\neinem Pflichtspiel der Lizenzmannschaft eine Prämie von 30.000 DM erhalte. \n\nLediglich die auf die Provision geforderte Mehrwertsteuer könne der Kläger \n\nnicht verlangen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher Hin-\n\nsicht nicht stand. \n\n1. \n\nAllerdings beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß das Berufungsur-\n\nteil die Berufungsanträge nicht wiedergebe. Zwar ist richtig, daß sich die ge-\n\nmäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO zulässige Bezugnahme auf die erstinstanz-\n\nlichen tatsächlichen Feststellungen nicht auf den in der zweiten Instanz gestell-\n\nten Berufungsantrag erstrecken kann. Das Berufungsurteil muß deswegen die \n\nBerufungsanträge selbst enthalten oder wenigstens erkennen lassen, was der \n\nBerufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (BGH, Urteil vom \n\n13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - WM 2004, 445, 446 m.w.N.). Dieser Mindest-\n\nvoraussetzung ist im Streitfall jedoch genügt. Aus den Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Höhe des Anspruchs läßt sich noch hinreichend ersehen, \n\ndaß der Kläger im Berufungsverfahren seinen Klageantrag unverändert auf-\n\nrechterhalten hat. \n\n2. \n\nIn der Sache beruht das angefochtene Urteil indes auf durchgreifenden \n\nRechtsfehlern. \n\na) Das Berufungsgericht ist ohne nähere Begründung davon ausgegan-\n\ngen, daß der Kläger mit dem Zeugen R. einen Vermittlungsvertrag (mit \n\nVerpflichtung zur Provisionszahlung an den Kläger) geschlossen hat, der ledig-\n\nlich wegen des ausdrücklichen Vorbehalts einer Zustimmung des Vorstands \n\ngemäß § 177 BGB dessen Genehmigung bedurfte. Demgegenüber rügt die \n\nRevision zu Recht, daß der Beklagte in beiden Tatsacheninstanzen bestritten \n\nund dies durch Vernehmung des Zeugen R. auch unter Beweis gestellt \n\nhatte, daß dieser irgendwelche Vereinbarungen mit dem Kläger getroffen habe. \n\nDarauf deutet zudem der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Begriff \n\n\"Angebot\" im Text des Protokolls vom 19. September 1996 sowie die Strei-\n\nchung der Worte \"und akzeptiert\" hin, was das Landgericht als Hinweis auf \n\nbloße Vorgespräche zwischen den Beteiligten aufgefaßt hat. Das Berufungsge-\n\nricht hätte daher nicht ohne Beweiserhebung von einem (genehmigungsbedürf-\n\ntigen) Vertragsschluß ausgehen dürfen. Schon dieser Mangel nötigt zur Aufhe-\n\nbung des Urteils. \n\nb) Selbst wenn man aber für die weitere Prüfung den Abschluß eines \n\nVermittlungsvertrags am 19. September 1996 unterstellt, sind weder die recht-\n\nliche Wertung des Berufungsgerichts, \"der Beklagte\" habe den Vertragsschluß \n\nkonkludent genehmigt, noch die anschließenden Ausführungen im Berufungs-\n\nurteil über eine Bestätigung dieses Vertrages haltbar. \n\naa) In dem Gesprächsprotokoll vom 19. September 1996 wurde die \n\nWirksamkeit der Zahlungsabreden ausdrücklich von der Zustimmung des Ver-\n\neinsvorstands abhängig gemacht. Infolgedessen kommt als Anknüpfungspunkt \n\nfür eine Genehmigung - sei sie ausdrücklich oder nur stillschweigend erklärt - \n\nallein ein Verhalten des Vorstands in Betracht, das zudem als stillschweigende \n\nZustimmung zur Provisionszahlung an den Kläger allenfalls dann gedeutet \n\nwerden konnte, wenn auch dem Vorstand diese Vereinbarung bekannt war. Zu \n\nalledem enthält das Berufungsurteil keine hinreichenden Feststellungen. Das \n\nBerufungsgericht bezeichnet es lediglich als unstreitig, daß \"der Beklagte\" von \n\ndem Gesprächsprotokoll Kenntnis hatte, und läßt auch sonst undifferenziert \n\nRechtshandlungen \"des Beklagten\" (Vertragsschluß mit dem Spieler N'. \n\n ) als Genehmigungserklärung genügen. Auf die weitere Verfahrensrüge der \n\nRevision, daß selbst diese Feststellungen nicht fehlerfrei getroffen worden sei-\n\nen, kommt es darum nicht einmal an. \n\nbb) Im Ergebnis nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht eben-\n\nfalls bejahte Bestätigung (§ 141 BGB) des nach seiner Auffassung gemäß \n\n§ 134 BGB in Verbindung mit den §§ 23, 24a Nr. 1 AFG a.F. nichtigen Vermitt-\n\nlungsvertrags, die das Berufungsgericht einer Anerkennung und Zahlung der \n\nRechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 durch den früheren Manager \n\nR. entnehmen will. Wenn aber der Zeuge R. die Entscheidung \n\nüber den Vertragsschluß unmißverständlich dem Vorstand überlassen hatte, so \n\nkann damit nur gemeint gewesen sein, daß er in diesem Punkt entweder keine \n\nVertretungsmacht hatte - dies hat der Beklagte bislang unwiderlegt behauptet - \n\noder daß er von einer etwa bestehenden Vollmacht keinen Gebrauch machen \n\nwollte. Es verbietet sich deswegen, nunmehr Erklärungen R. als Be-\n\nstätigung desselben Vertrags zu deuten. Das gilt auch für die vom Berufungs-\n\ngericht hilfsweise herangezogene Anscheinsvollmacht. Im übrigen rügt die Re-\n\nvision insoweit mit Recht, daß das Berufungsgericht weder eine Kenntnis (des \n\nVorstands) des Beklagten von der Nichtigkeit des Vertrags oder zumindest dort \n\nbestehende Zweifel an dessen Rechtsbeständigkeit noch ein Verhalten auf \n\nseiten des Beklagten von gewisser Häufigkeit und Dauer festgestellt hat, das \n\nden Rechtsschein einer Bevollmächtigung des Managers R. hätte auslö-\n\nsen können (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW \n\n1998, 1854, 1855). Das Berufungsgericht stellt letztlich allein auf die Anerken-\n\nnung und Zahlung der Rechnung des Klägers vom 12. Februar 1998 als einzi-\n\ngen Handlungskomplex ab. \n\ncc) Letzten Endes muß die Revision auch mit ihren Rügen zur Höhe der \n\nzuerkannten Provision durchdringen, wobei auf sich beruhen kann, ob bereits \n\ndie von der Revision gleichfalls beanstandete Auslegung der Vereinbarung als \n\nVerpflichtung zur Provisionszahlung an den Kläger - nicht als Transferzahlung \n\nan den abgebenden Verein - von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Jedenfalls könn-\n\nten die Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens eine Provision von \n\n20.000 DM rechtfertigen. Eine Verpflichtung zur Zahlung von 50.000 DM hängt \n\nnach dem Wortlaut des Protokolls davon ab, daß der Spieler wenigstens ein-\n\nmal (erste Minute) in der Profimannschaft des Beklagten gespielt hat. Einen \n\nsolchen Einsatz hat der Beklagte bestritten; das Berufungsgericht entnimmt \n\ndies ausschließlich dem Vertragsamateurvertrag vom Juni 1998, wonach der \n\nSpieler N'. eine Prämie erhalten sollte, falls er in einem Pflichtspiel der \n\nLizenzmannschaft eingesetzt würde. Einen Schluß auf dessen tatsächlichen \n\nEinsatz läßt die Klausel indes offensichtlich nicht zu. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tatsächlichen Feststel-\n\nlungen nachholen kann. \n\nWurm \n\nStreck \n\nKapsa \n\nDörr \n\nHerrmann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/iii-zr-199-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-06-03/iii-zr-199-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2003/III_ZR_199-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:41:33.265615+00:00"}}